Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.07.2018Norm
KFG 1967 §98a Abs1Rechtssatz
Der im § 98a Abs 3 KFG geregelte Verfall stellt keinen Bezug zum Strafrecht her und ist daher nicht als Strafe konzipiert. Dies ergibt sich aus der Trennung der Verfallsregelungen von den Bestimmungen über die Verwaltungsstrafen, die es ausschließt, im Verfall eine Maßnahme zu erblicken, die sowohl Strafe als auch Sicherungsmaßnahme ist. Ein Bezug zum Strafrecht kann auch nicht aus § 134 KFG abgeleitet werden. § 98a Abs 3 KFG sieht den Verfall daher als ausschließliche Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter vor.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verkehrsüberwachung; Radar- und Laserblocker; Verfall;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1440.001.2018Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018