TE Lvwg Erkenntnis 2018/7/10 LVwG-S-1440/001-2018

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Veröffentlicht am 10.07.2018
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Entscheidungsdatum

10.07.2018

Norm

KFG 1967 §98a Abs1
KFG 1967 §98a Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshautmannschaft Baden vom 13.04.2018, Zl. ***,

zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben.

2. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 98 Abs.3 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der am 06.03.2018 vorläufig beschlagnahmte „Radar- oder Laserblocker“ der Marke „*** Nr. ***“ und das Bedienteil der Marke *** gemäß § 17 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) BGBl.Nr. 52 idgF. in Verbindung mit § 98a Abs. 3 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr: 267/1967, idgF für verfallen erklärt. 

Die belangte Behörde führt begründend aus, dass gemäß § 98a Abs.3 KFG die vorläufig sichergestellten Gegenstände für verfallen zu erklären gewesen wären, weil der begründete Verdacht bestanden hätte, dass der Beschwerdeführer die angeführte Verwaltungsübertretung als Lenker und Zulassungsbesitzer mit den in seinem Eigentum stehenden Geräten begangen habe.

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde.

Ohne auf das diesbezügliche Vorbringen näher einzugehen, stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Folgendes fest:

Am 06.03.2018, gegen 15:25 wurden Beamte der API *** im Zuge einer Geschwindigkeitsüberwachung auf der ***, Fahrtrichtung ***, auf das auf den Beschwerdeführer zugelassene Fahrzeug aufmerksam, da dieses für die Dauer von ca. 3-4 Sekunden nicht messbar war. Bei der durchgeführten Kontrolle konnten von den Beamten der im rechten Bereich hinter dem Kühlergrill verbaute Laserblocker, der Marke *** und im linken Bereich hinter dem Kühlergrill die verbaute Radarantenne wahrgenommen werden. Bei der weiteren Nachschau im Inneren des Fahrgastraumes wurde links im Fußraumbereich des Fahrersitzes das Bedienteil des Laserblockers und in der Mittelkonsole das Bedienteil der Radarantenne entdeckt. Aufgrund der angebrachten Geräte wurde dem Beschwerdeführer die Weiterfahrt untersagt, die vorläufige Beschlagnahme ausgesprochen, Anzeige erstattet und mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Verfall ausgesprochen.

Das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt der belangten Behörde, dem Beschwerdevorbringen sowie die Tatsache, dass ein Radar- und Laserblocker der Marke „***“ im Fahrzeug eingebaut war. Nach Meinung des Beschwerdeführers handelt es sich dabei nicht um einen sog. Laserblocker, sondern um eine zulässige Einparkhilfe.

§ 98a KFG lautet:

(1) Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, dürfen weder an Kraftfahrzeugen angebracht noch in solchen mitgeführt werden.

 

(2) Verstöße gegen Abs. 1 sind sowohl dem Lenker als auch dem Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs anzulasten, es sei denn der Lenker hat diese Geräte ohne Wissen des Zulassungsbesitzers im Fahrzeug mitgeführt oder in diesem angebracht.

 

(3) Werden die in Abs. 1 beschriebenen Geräte oder Gegenstände an oder in Fahrzeugen entdeckt, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht berechtigt, Zwangsmaßnahmen zur Verhinderung der Weiterfahrt zu setzen, bis diese Geräte oder Gegenstände ausgebaut sind. Diese Geräte oder Gegenstände sind für verfallen zu erklären.

  

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gemäß § 98a Abs. 3 KFG ausgebaute „Radar- oder Laserblocker“ der Marke „***“ für verfallen erklärt.

Werden die in § 98a Abs. 1 KFG beschriebenen Geräte oder Gegenstände an oder in Fahrzeugen entdeckt, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht berechtigt, Zwangsmaßnahmen zur Verhinderung der Weiterfahrt zu setzen, bis diese Geräte oder Gegenstände ausgebaut sind. Diese Geräte oder Gegenstände sind für verfallen zu erklären.

Der im § 98a Abs. 3 KFG geregelte Verfall stellt keinen Bezug zum Strafrecht her und ist daher eindeutig nicht als Strafe konzipiert. Dies ergibt sich aus der Trennung der Verfallsregelungen von den Bestimmungen über die Verwaltungsstrafen, was es ausschließt, im Verfall eine Maßnahme zu erblicken, die sowohl Strafe als auch Sicherungsmaßnahme ist. Unabhängig von der Tat sind die Geräte oder Gegenstände auszubauen und für verfallen zu erklären. Auch ist im § 134 KFG der Verfall nicht als Strafe angeführt. § 98a Abs. 3 KFG sieht den Verfall daher als ausschließliche Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter vor.

Zu einer Verwaltungsstrafe wird der in § 98a Abs. 3 KFG vorgesehene Verfall auch nicht durch die §§ 17 und 18 VStG, welche Regelungen über den Verfall enthalten. Die §§ 17 und 18 VStG kommen nämlich erst dann zum Tragen, wenn eine Verwaltungsvorschrift den Verfall als Strafe vorsieht. Dies gilt auch für den in § 17 Abs. 3 VStG vorgesehenen objektiven Verfall, der keine Strafe, sondern eine Sicherungsmaßnahme darstellt (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 97/17/0024).

Dass die §§ 17 und 18 VStG nicht einen in einer Verwaltungsvorschrift vorgesehenen Verfall Strafcharakter verleihen, sondern dass vielmehr umgekehrt die §§ 17 und 18 nur dann zur Anwendung kommen, wenn in einer Verwaltungsvorschrift der Verfall als Strafe vorgesehen ist, ergibt sich aus § 10 VStG in Verbindung mit 
§ 17 leg cit. (Landesverwaltungsgericht Steiermark im vergleichbaren Fall mit seiner Entscheidung vom 30.11.2017, Zahl 30.34-2181/2017)

Im bekämpften Bescheid wurde der Verfall als Strafe bzw. „Übertretung“ ausgesprochen. Der Verfall nach § 98a Abs. 3 KFG stellt jedoch eine Sicherungsmaßnahme und keine Strafe dar. Für den Verfall als Sicherungsmaßnahme sind die Regelungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) und nicht die Bestimmungen des VStG anzuwenden. Insofern war die belangte Behörde auch nicht berechtigt, den Verfall des gegenständlichen Radar- oder Laserblockers gemäß § 98a Abs. 3 KFG als Strafe auszusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verkehrsüberwachung; Radar- und Laserblocker; Verfall;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1440.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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