Entscheidungsdatum
18.07.2018Norm
VwGVG 2014 §27Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Größ als Einzelrichter über die Beschwerde der A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 28.01.2016, Zl. ***, betreffend Übertretungen nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) folgenden
BESCHLUSS
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
§ 25 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Begründung:
Mit Schreiben vom 25.05.2018 hat die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg die bei ihr eingebrachte Beschwerde vom 17.05.2018 gegen den Bescheid vom 28.01.2016 und den Administrativakt, Zl. ***, dem Gericht mit dem Bemerken zur Entscheidung vorgelegt, dass von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht wird und auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet wird.
Aus den zur Entscheidung über Beschwerde vorgelegten Administrativakt ist zu entnehmen, dass mit Straferkenntnis 28.01.2016 die nunmehrige Einschreiterin wegen vier Übertretungen nach § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 2 iVm § 4 GSpG für schuldig erkannt wurde. Der Spruch der angefochtenen Entscheidung lautet wie folgt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit:
20.10.2015, 12:50 Uhr
Ort:
Gemeindegebiet ***
***, ***
Tatbeschreibung:
1. Bei einer von der Abgabenbehörde als Organ der öffentlichen Aufsicht im Sinne des § 50 Abs.2 GSpG durchgeführten Kontrolle am 20.10.2015 um 12.50 Uhr im Lokal mit der Bezeichnung "***" in ***, ***, wurde ein Eingriffsgegenstand betriebsbereit dienstlich wahrgenommen und ein fortgesetzter Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes durch Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen festgestellt.
Es konnten Glücksspiele, etwa das Walzenspiel mit der Bezeichnung „***“ festgestellt werden, mit welchen selbstständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs.2 GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war, für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen in Verbindung mit dem Erreichen bestimmter Symbolkombinationen in Aussicht gestellt wurden und welche weder von einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG umfasst, noch nach § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren.
Das Gerät wurde von den Kontrollorganen durch die aufgeklebte Nummerierung "1" gekennzeichnet und nach Durchführung von Testspielen zwecks Verhinderung eines weiteren Eingriffs in das Glücksspielmonopol vorläufig beschlagnahmt, versiegelt und vor Ort belassen.
Sie haben es in Ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer und somit das zur Vertretung nach außen berufene Organ (§ 9 VStG) der Firma B, ***, ***, ***, UNGARN, zu verantworten, dass diese Firma in ***, ***, Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs.4 GSpG, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, vom 1.10.2015 bis 20.10.2015 unter Verwendung des Eingriffsgegenstandes mit der Gehäusebezeichnung "***", mit der Seriennummer "***", von den Kontrollorganen mit der Nummerierung "***" versehen, veranstaltet wurden.
Sie haben damit eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs.1 Z.1 GSpG, erstes Tatbild, begangen.
Gemäß § 9 Abs.7 VStG wird festgestellt, dass die Firma B mit dem Sitz in ***, ***, für die über Frau A als Geschäftsführer dieser Firma verhängte Geldstrafe von €10.000,--, samt €1.000,-- Verfahrenskosten, zur ungeteilten Hand haftet.
2. Bei einer von der Abgabenbehörde als Organ der öffentlichen Aufsicht im Sinne des § 50 Abs.2 GSpG durchgeführten Kontrolle am 20.10.2015 um 12.50 Uhr im Lokal mit der Bezeichnung "***" in ***, ***, wurde ein Eingriffsgegenstand betriebsbereit dienstlich wahrgenommen und ein fortgesetzter Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes durch Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen festgestellt.
Es konnten Glücksspiele, etwa das Walzenspiel mit der Bezeichnung „***“ festgestellt werden, mit welchen selbstständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs.2 GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war, für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen in Verbindung mit dem Erreichen bestimmter Symbolkombinationen in Aussicht gestellt wurden und welche weder von einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG umfasst, noch nach § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren.
Das Gerät wurde von den Kontrollorganen durch die aufgeklebte Nummerierung "***" gekennzeichnet und nach Durchführung von Testspielen zwecks Verhinderung eines weiteren Eingriffs in das Glücksspielmonopol vorläufig beschlagnahmt, versiegelt und vor Ort belassen.
Sie haben es in Ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer und somit das zur Vertretung nach außen berufene Organ (§ 9 VStG) der Firma B, ***, ***, ***, UNGARN, zu verantworten, dass diese Firma in ***, ***, Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs.4 GSpG, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, vom 1.10.2015 bis 20.10.2015 unter Verwendung des Eingriffsgegenstandes mit der Gehäusebezeichnung "***", mit der Seriennummer "***", von den Kontrollorganen mit der Nummerierung "***" versehen, veranstaltet wurden.
Sie haben damit eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs.1 Z.1 GSpG, erstes Tatbild, begangen.
Gemäß § 9 Abs.7 VStG wird festgestellt, dass die Firma B KFT mit dem Sitz in ***, ***, für die über Frau A als Geschäftsführer dieser Firma verhängte Geldstrafe von €10.000,--, samt €1.000,-- Verfahrenskosten, zur ungeteilten Hand haftet.
3. Bei einer von der Abgabenbehörde als Organ der öffentlichen Aufsicht im Sinne des § 50 Abs.2 GSpG durchgeführten Kontrolle am 20.10.2015 um 12.50 Uhr im Lokal mit der Bezeichnung "***" in ***, ***, wurde ein Eingriffsgegenstand betriebsbereit dienstlich wahrgenommen und ein fortgesetzter Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes durch Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen festgestellt.
Es konnten Glücksspiele, etwa das Walzenspiel mit der Bezeichnung „***“ festgestellt werden, mit welchen selbstständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs.2 GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war, für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen in Verbindung mit dem Erreichen bestimmter Symbolkombinationen in Aussicht gestellt wurden und welche weder von einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG umfasst, noch nach § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren.
Das Gerät wurde von den Kontrollorganen durch die aufgeklebte Nummerierung "***" gekennzeichnet und nach Durchführung von Testspielen zwecks Verhinderung eines weiteren Eingriffs in das Glücksspielmonopol vorläufig beschlagnahmt, versiegelt und vor Ort belassen.
Sie haben es in Ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer und somit das zur Vertretung nach außen berufene Organ (§ 9 VStG) der Firma B KFT, ***, ***, ***, UNGARN, zu verantworten, dass diese Firma in ***, ***, Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs.4 GSpG, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, vom 1.10.2015 bis 20.10.2015 unter Verwendung des Eingriffsgegenstandes mit der Gehäusebezeichnung "***", mit der Seriennummer "***", von den Kontrollorganen mit der Nummerierung "***" versehen, veranstaltet wurden.
Sie haben damit eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs.1 Z.1 GSpG, erstes Tatbild, begangen.
Gemäß § 9 Abs.7 VStG wird festgestellt, dass die Firma B KFT mit dem Sitz in ***, ***, für die über Frau A als Geschäftsführer dieser Firma verhängte Geldstrafe von €10.000,--, samt €1.000,-- Verfahrenskosten, zur ungeteilten Hand haftet.
4. Bei einer von der Abgabenbehörde als Organ der öffentlichen Aufsicht im Sinne des § 50 Abs.2 GSpG durchgeführten Kontrolle am 20.10.2015 um 12.50 Uhr im Lokal mit der Bezeichnung "***" in ***, ***, wurde ein Eingriffsgegenstand betriebsbereit dienstlich wahrgenommen und ein fortgesetzter Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes durch Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen festgestellt.
Es konnten Glücksspiele, etwa das Walzenspiel mit der Bezeichnung „***“ festgestellt werden, mit welchen selbstständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs.2 GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war, für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen in Verbindung mit dem Erreichen bestimmter Symbolkombinationen in Aussicht gestellt wurden und welche weder von einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG umfasst, noch nach § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren.
Das Gerät wurde von den Kontrollorganen durch die aufgeklebte Nummerierung "***" gekennzeichnet und nach Durchführung von Testspielen zwecks Verhinderung eines weiteren Eingriffs in das Glücksspielmonopol vorläufig beschlagnahmt, versiegelt und vor Ort belassen.
Sie haben es in Ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer und somit das zur Vertretung nach außen berufene Organ (§ 9 VStG) der Firma B KFT, ***, ***, ***, UNGARN, zu verantworten, dass diese Firma in ***, ***, Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs.4 GSpG, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, vom 1.10.2015 bis 20.10.2015 unter Verwendung des Eingriffsgegenstandes mit der Gehäusebezeichnung "***", mit der Seriennummer "***", von den Kontrollorganen mit der Nummerierung "***" versehen, veranstaltet wurden.
Sie haben damit eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs.1 Z.1 GSpG, erstes Tatbild, begangen.
Gemäß § 9 Abs.7 VStG wird festgestellt, dass die Firma B KFT mit dem Sitz in ***, ***, für die über Frau A als Geschäftsführer dieser Firma verhängte Geldstrafe von €10.000,--, samt €1.000,-- Verfahrenskosten, zur ungeteilten Hand haftet.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 52 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g
zu 2. § 52 Abs.1 Z.1 i.V.m. § 2 Abs.1 und 4 i.V.m.§ 4 GSpG
zu 3. § 52 Abs.1 Z.1 i.V.m. § 2 Abs.2 und 4 i.V.m.§ 4 GSpG
zu 4. § 52 Abs.1 Z.1 i.V.m. § 2 Abs.2 und 4 i.V.m.§ 4 GSpG
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafen von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von
Gemäß
zu 1. € 10.000,00
112 Stunden
§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)
zu 2. € 10.000,00
112 Stunden
§ 52 Abs.1 Z.1 Glücksspielgesetz (GSpG)
zu 3. € 10.000,00
112 Stunden
§ 52 Abs.1 Z.1 Glücksspielgesetz (GSpG)
zu 4. € 10.000,00
112 Stunden
§ 52 Abs.1 Z.1 Glücksspielgesetz (GSpG)
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€ 4.000,00
Gesamtbetrag:
€ 44.000,00
Zahlungsfrist:
Wenn Sie kein Rechtsmittel einbringen, haben Sie den Geldbetrag binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass Mahngebühren in der Höhe von € 5,00 anfallen, der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.“
Der Bescheid, der an A, *** in ***, Ungarn, adressiert ist, wurde nach Ausweis des dem Strafakt der Behörde einliegenden Rückscheines (IRS) am 09.02.2016 von einem Empfänger –unleserliche Unterschrift- bestätigt.. Auszugehen ist nach dem unbedenklichen Akteninhalt davon, dass die zugestellt Entscheidung der Behörde ausschließlich in deutscher Sprache abgefasst war. Auszugehen ist nach dem unbedenklichen Akteninhalt weiters davon, dass die Behörde nach Veranlassung einer Übersetzung des Straferkenntnisses vom 28.01.2016 veranlasste sowie diese dem Schreiben vom 07.02.2018 an die – offenbar – ungarische Rechtshilfestelle, die ***, ***, ***, Ungarn, folgenden Inhaltes anschloss:
:
„Beiliegende Bescheinigung (deutsch/ungarisch) nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen vom 07.02.2018 wird zur Vollstreckung übermittelt. Weiters liegen das Straferkenntnis (deutsch/ungarisch) sowie der intern. Rückschein bei.
Frau
Name:
A
geb:
***
wh. in :
***
***
hat noch folgenden Geldbetrag zu bezahlen: € 44.000,00
Der im Bescheid ausgewiesene Betrag ist rechtskräftig und vollstreckbar – siehe Vollstreckbarkeitsbestätigung. Es liegen keine die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszüge vor.
Verwaltungsübertretung/en gemäß:
1. § 52 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g
2. § 52 Abs.1 Z.1 i.V.m.§ 2 Abs.1 und 4 i.V.m.§ 4 GSpG
3. § 52 Abs.1 Z.1 i.V.m.§ 2 Abs.2 und 4 i.V.m.§ 4 GSpG
4. § 52 Abs.1 Z.1 i.V.m.§ 2 Abs.2 und 4 i.V.m.§ 4 GSpG
Es wird ersucht, den Vollzug des aushaftenden Strafbetrages der Bezirkshauptmannschaft A-2100 Korneuburg (Österreich) mitzuteilen.“
In der im Gegenstand eingebrachten Beschwerde, die seitens der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg dem Gericht vorgelegt wurde und wodurch die gerichtliche Zuständigkeit zur Entscheidung begründet ist, ist ausgeführt:
„In umseits rubrizierter Verwaltungsstrafsache wurden diverse Schreiben der österreichischen Behörde zugestellt.
Ich bin der deutschen Sprache nicht mächtig, der Inhalt der Schreiben war mir nicht verständlich.
Nun wurde mir in ungarischer Sprache durch die ungarische Behörde *** ein Vollstreckungsersuchen der BH Korneuburg übermittelt.
Die nunmehrige Eingabe wurde in Absprache mit mir verfasst und von mir unterfertigt.
Binnen offener Frist erkläre ich nachstehend
BEKANNTGABE, ANTRAG und in eventu BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht für das Land NÖ und führe hiezu aus wie folgt:
Diese Gesellschaft hatte ihren Firmensitz in Ungarn und besteht kein Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn.
Ich selbst hatte immer meinen Wohnsitz in Ungarn und bin der deutschen Sprache nicht mächtig.
Ich habe mich nun am gegenständlichen Verfahren - ohne Bestehen eines Rechtshilfeabkommens - mit dem nunmehrigen Antrag und in eventu Beschwerde beteiligt.
Die Zustellung des Straferkenntnisses ist nicht ordnungsgemäß erfolgt, sollte dies der Fall gewesen sein jedenfalls ohne ungarische Übersetzung.
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung gemäß § 7 Zustellgesetz als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Die im gegenständlichen Fall relevante Bestimmung ist § 11 Abs 1 Zustellgesetz.
Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.
Im vorliegenden Fall wurde die Zustellung in Ungarn offenbar im Postwege vorgenommen.
Das - auch von Ungarn ratifizierte - Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen in der Europäischen Union (BGBl. III Nr. 167/2013) - im Folgenden EU—
RHÜ 2000 - lautet auszugsweise wie folgt:
Artikel 3 Abs 1:
„Rechtshilfe wird auch in Verfahren wegen Handlungen geleistet, die nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden oder des ersuchten Mitgliedstaats oder beider als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann.“
Artikel 5:
(1) Jeder Mitgliedstaat übersendet Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, für sie bestimmte Verfahrensurkunden unmittelbar durch die Post.
(2) Die Verfahrensurkunden können nur dann durch Vermittlung der zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats übersandt werden, wenn
a) die Anschrift des Empfängers unbekannt oder nicht genau bekannt ist,
b) die entsprechenden Verfahrensvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats einen
anderen als einen auf dem Postweg möglichen Nachweis über die Zustellung der Urkunde an den Empfänger verlangen,
c) eine Zustellung auf dem Postweg nicht möglich war, oder
d) der ersuchende Mitgliedstaat berechtigte Gründe für die Annahme hat, daß der Postweg nicht zum Ziel führen wird oder ungeeignet ist.
(3) Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Zustellempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist, so ist die Urkunde - oder zumindest deren wesentlicher Inhalt - in die Sprache oder in eine der Sprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen. Ist der Behörde, die die Verfahrensurkunde ausgestellt hat, bekannt, daß der Empfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, so ist die Urkunde - oder zumindest deren wesentlicher Inhalt – in diese andere Sprache zu übersetzen.
(4) Jeder Verfahrensurkunde wird ein Vermerk beigefügt, aus dem hervorgeht, daß der Empfänger sich bei der Behörde, die die Urkunde ausgestellt hat, oder bei anderen Behörden dieses Mitgliedstaats erkundigen kann, welche Rechte und P?ichten er im Zusammenhang mit der Urkunde hat. Absatz 3 gilt auch ?ir diesen Vermerk.
(5) Die Anwendung der Artikel 8, 9 und 12 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens und der Artikel 32, 34 und 35 des Benelux-Übereinkommens bleibt von diesem Artikel unberührt.“
Aus Artikel 3 des Abkommens folgt, dass dieses Abkommen jedenfalls auch für Zustellungen in Verwaltungsstrafsachen im behördlichen Verfahren gilt, wenn diese in weiterer Folge durch ein Gericht - im vorliegenden Fall durch das LVWG – überprüft werden können.
Aus Artikel 5 Abs 1 des Abkommens folgt weiters, dass die Zustellung im Postwege nicht nur möglich, sondern sogar vorrangig vorgesehen ist, da Rechtshilfe bei Zustellungen nur ausnahmsweise in den in Artikel 5 Abs 2 genannten Fällen geleistet wird (Primat der Postzustellung).
Ob eine Zustellung im Ausland rechtswirksam zustande gekommen ist, richtet sich prinzipiell aber nach dem Recht des um die Zustellung ersuchten ausländischen Staates (Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, Anmerkungen zu § 11 Zustellgesetz).
Nur die Rechtzeitigkeit der dadurch veranlassten Verfahrenshandlungen des Adressaten sowie die Heilung eines von der Zustellbehörde verfügten Zustellvorgangs ist nach Osterreichischem Recht zu beurteilen.
Der VwGH vertritt nämlich in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass auch Mängel bei Zustellung im Ausland heilen können und die Frage der Heilbarkeit nach den Bestimmungen des§ 7 Zustellgesetz zu beurteilen ist (VwGH 23.06.2003, Zl. 2002/17/0182; Zl. 2010/16/0103 u.a.).
Das Straferkenntnis wurde nicht gemäß den Bestimmungen des Ungarischen Rechts zugestellt. Die Zustellung von Schriftstücken - jeder Art - unterliegt vorbehaltlich staatsvertraglicher Regelungen der Regelungskompetenz des Staates, auf dessen Gebiet die Zustellung erfolgen soll. Die Anwendung österreichischen Rechts im Ausland kommt daher bei der Zustellung von Schriftstücken im Ausland nicht in Frage.
Die Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden im Ausland ist als staatlicher Hoheitsakt nicht nur hinsichtlich ihrer Regelung, sondern – völkerrechtlich - auch hinsichtlich ihrer Bewerkstelligung grundsätzlich Sache des Auslandstaates.
Bestehen im betreffenden Staat Rechtsvorschriften über die Zustellung von Schriftstücken ausländischer (im Besonderen österreichischer) Behörden, so sind - vorbehaltlich internationaler Vereinbarungen - ausschließlich diese maßgebend.
Die gegenständliche Zustellung ist jedoch auch aus einem anderen Grund unwirksam:
Artikel 5 Abs 3 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen sieht nämlich für die hier stattgefundene direkte Zustellung im Postwege als auch für die Zustellung von Schriftstücken im Rechtshilfewege durch ersuchte Behörden vor, dass das Schriftstück oder zumindest dessen wesentlicher Inhalt in die Sprache des betreffenden Mitgliedstaates zu übersetzen ist, wenn „Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist“.
Im vorliegenden Fall bin ich der deutschen Sprache nicht ausreichend kundig. Aus diesem Grunde habe ich nun dritte Personen ersucht, mir zu erläutern, worum es überhaupt geht.
Die BH Korneuburg als belangte Behörde hätte das gegenständliche Straferkenntnis samt Spruch und Rechtsmittelbelehrung jedenfalls zusätzlich zur deutschen Fassung unter Anschluss einer ungarischen Übersetzung zustellen müssen.
Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Verstoß gegen in internationalen Abkommen zwingend vorgesehene Übersetzungsp?ichten im Lichte des § 7 Zustellgesetz ein unheilbarer Zustellmangel ist.
Dies deshalb, weil dem Empfänger auf Grund der fehlenden Übersetzung ein unvollständiges Schriftstück zugekommen ist (VwGH vom 19.05.1988, Zl. 87/16/0110 sowie VwGH vom 26.06.2014, Zl. 2010/16/0103).
Der Umstand, dass keine Übersetzung vorliegt, ist weiters auch ein Verstoß gegen Artikel 6 EMRK.
Dies mit der Konsequenz, dass auch ein Vollstreckungsersuchen nach dem EU-VStVG aussichtslos ist, da die um die Vollstreckung ersuchte ausländische - hier ungarische - Behörde die Mängel des Verwaltungsstrafverfahrens aufgreifen kann und muss.
Da die belangte Behörde im vorliegenden Fall trotz meiner unzureichenden Deutschkenntnisse Zustellvorschriften missachtet hat ist das Straferkenntnis auf Grund eines unheilbaren Zustellmangels nicht rechtswirksam erlassen und wäre auch eine Beschwerde aus formalen Gründen zurückzuweisen.
Die belangte Behörde hätte eine neuerliche Zustellung samt Übersetzung gemäß den Vorschriften des Ungarischen Rechts durchzuführen.
In merito erhebe ich vorsichtshalber Beschwerde sollte das erkennende Gericht meine Rechtsansicht nicht teilen.
Ich mache die Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und wird das Straferkenntnis vollinhaltlich angefochten.
Die auf den Sachverhalt anzuwendenden Rechtsnormen sind zwar richtig zitiert, jedoch zu Unrecht wurde der - nach meiner Ansicht als Bf. überdies mangelhaft - festgestellte Sachverhalt unter die angezogenen Normen subsumiert.
Eine Verwaltungsübertretung von mir oder meinem Unternehmen in Österreich ist nicht gegeben.
Sekundäre Verfahrensmängel werden gerügt, wie bereits geschildert sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis getroffenen Feststellungen nicht zur umfassenden rechtlichen Beurteilung ausreichend.
Deshalb wird ein Feststellungsmangel in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht.
Mit diesem Vorbringen zeige ich im Ergebnis die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses auf.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde wesentliche Feststellungen nicht geprüft sondern aus der Anzeige übernommen.
Bei dieser Sachlage ist es möglich, dass die belangte Behörde bei Vermeidung der angeführten Begründungsmängel und Verfahrensfehler zu einem anderen, für mich als Bf. günstigeren Entscheid gekommen wäre.
Daher leidet das angefochtene Straferkenntnis auch unter Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, zumal ich nie Zustellungen in ungarischer Sprache erhalten habe.
Gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn sich die Beschwerde gegen die rechtliche Beurteilung richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Ich als Beschwerdeführerin stelle keinen diesbezüglichen Antrag.
Zusammenfassend stelle ich den
ANTRAG
das Landesverwaltungsgericht für das Land NÖ möge
l) erkennen, dass das Straferkenntnis mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht erlassen wurde,
in eventu
2) die Beschwerde als unzulässig; zurückweisen, da mangels Zustellung keine Beschwerde erhoben werden kann,
in eventu
3) der Beschwerde Folge geben und das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Einstellung des gegen mich geführten Verwaltungsstrafverfahren verfügen‚
in eventu
4) das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Rechtssache zur neuen Entscheidungs?ndung an die Behörde l. Instanz zurückverweisen.“
Die Eingabe vom 18.05.2018, welche der ungarischen Post zur Beförderung übergeben wurde – und bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg am 23.05.2018 einlangte – weist als Bezugszahl die Zl. *** auf und ist an die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg gerichtet, wie im Schreiben eindeutig eine Unterfertigung in Bezug auf den maschinschriftlich eingefügten Namen A zu entnehmen ist.
Es wird festgestellt:
Der angefochtene Verwaltungsakt ist im Rahmen der dem Gericht nach § 27 VwGVG zukommenden Befugnis nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung auf seine Richtigkeit zu überprüfen und ist hinsichtlich der im materiellen Recht geregelten Strafbarkeit und des anzuwendenden Strafrechtes auf den Zeitpunkt der Tatbegehung grundsätzlich abzustellen.
Hinsichtlich der im Gegenstand eingebrachten Beschwerde ist festzustellen, dass das Recht, Beschwerde erheben zu können, ein Parteirecht ist und Nichtparteien ein derartiges Recht nicht zusteht.
Dass eine bestimmte Person als Beschuldigter gegen ein ihn betreffendes Straferkenntnis Beschwerde erheben kann, setzt voraus, dass ein solches Straferkenntnis rechtsgültig erlassen wurde, was im Falle der schriftlichen Erledigung, wie im gegenständlichen Fall, nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes bestimmt ist. Mit der Erlassung eines schriftlichen Bescheides durch Zustellung wird ein Rechtsverhältnis zwischen einer Person und der Behörde individuell geregelt. Hinsichtlich der Zustellung von Schriftstücken sind nähere Regelungen im § 11 Zustellgesetz enthalten. Nach dem unbedenklichen Akteninhalt hat die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg im Gegenstand eine direkte Zustellung des Straferkenntnisses vom 28.01.2016 im Wege der ungarischen Post an die Beschwerdeführerin veranlasst und ist nach dem dem Strafakt der Behörde einliegenden internationalen Rückschein ein Zukommen der Sendung an der Abgabestelle an einen Empfänger am 09.02.2017 nachzuvollziehen. Hinsichtlich der erfolgten Zustellung ist eine Regelung durch internationale Vereinbarung gegeben. Nach den einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechtsschutzübereinkommens 2000 sind direkte Zustellungen in einem Mitgliedsstaat der EU zulässig und möglich. Die Zulässigkeit einer ausschließlich in der Landessprache des die Entscheidung ausstellenden Behördenstaates ist aber danach nur dann zulässig, wenn die Behörde letztlich mit Grund davon ausgehen konnte, dass der Empfänger hinreichend dieser Sprache mächtig ist. Im gegenständlichen Fall war in Bezug auf die angefochtene Entscheidung die Verfügung der Zustellung derselben an die Beschwerdeführerin ausschließlich in deutscher Sprache nachzuvollziehen. Gründe nach denen die Behörde die Annahme haben durfte, dass die Adressatin hinreichend der deutschen Sprache mächtig ist, liegen jedenfalls nicht vor und vermag das erkennende Gericht dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, dass nämlich keine entsprechenden Deutschkenntnisse vorliegen, nicht entgegenzutreten. Daran vermag der Umstand auch keine Änderung herbeizuführen, dass im Vollstreckungsverfahren im Wege der ungarischen Vollstreckungsbehörde eine Zuleitung des übersetzten Straferkenntnisses für den Zweck der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens erfolgte. Im Hinblick auf den Umstand, dass, wie in der Beschwerde nicht unzutreffend ausgeführt ist, davon auszugehen ist, dass im gegenständlichen Fall eine Zustellung des Straferkenntnisses entgegen dem internationalen Recht erfolgt ist, ist unabhängig von einem allfälligen Zukommen des Straferkenntnisses in übersetzter Form, eine Zustellung im Verwaltungsstrafverfahren nicht zustande gekommen, was zur Folge hat, dass das angefochtene Straferkenntnis der Beschwerdeführerin gegenüber nicht erlassen wurde und sie folglich dagegen nicht Beschwerde erheben konnte. Es war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.
Schlagworte
Glücksspielrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Zustellmangel;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1281.001.2018Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018