Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
27.07.2018Norm
NAG 2005 §11 Abs1 Z5Rechtssatz
Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfSlg. 18.223/2007; VwGH 11.6.2014, Ro 2014/22/0017). Bei einer [erheblichen] Überschreitung der Dauer des visumsfreien Aufenthaltes [hier: um mehr als ein Jahr], ist von einem jedenfalls nicht unerheblichen Verstoß gegen die entsprechenden, den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen auszugehen.
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Zuständigkeit; allgemeine Erteilungsvoraussetzungen; Inlandsantragstellung; Interessenabwägung; öffentliche Ordnung; Privat- und Familienleben; Studierender;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.60.001.2018Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018