Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.07.2018Norm
NAG 2005 §11 Abs1 Z5Rechtssatz
Mit der Entscheidung der Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids ist die örtliche Zuständigkeit fixiert, sodass auch dann, wenn der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens seinen Wohnsitz ändert, jenes Landesverwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Gebiet die Behörde, die den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Zuständigkeit; allgemeine Erteilungsvoraussetzungen; Inlandsantragstellung; Interessenabwägung; öffentliche Ordnung; Privat- und Familienleben; Studierender;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.60.001.2018Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018