Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
01.08.2018Norm
ASVG §5 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG sind der genaue Beschäftigungszeitraum und das genaue Entgelt wesentliche Merkmale, um eine Geringfügigkeit und somit eine bloße Teilversicherung festzustellen, weil sich die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nur aus der Kombination dieser beiden Elemente erkennen lässt. Es kommt sohin für den Tatvorwurf entscheidend auf diese beiden Merkmale an.
Schlagworte
Sozialversicherungsrecht; Verfahrensrecht; Straferkenntnis; Tatvorwurf; Beschäftigung; Anmeldung; Pflichtversicherung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2873.001.2017Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018