TE Vfgh Beschluss 1997/9/30 B21/97

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos; kein Kostenzuspruch

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. 1.a) Die Beschwerdeführerin bewirtschaftete seinerzeit gemeinsam mit ihrem (damaligen) Ehegatten in Schwarzach/Vorarlberg einen bäuerlichen Familienbetrieb. Dazu gehörten auch die im Alleineigentum der Beschwerdeführerin stehenden Liegenschaften in EZ 37, GB Schwarzach. Andere zum Familienbetrieb zählende Liegenschaften standen im Eigentum ihres Ehegatten.

Aufgrund der Mitteilung der Agrarbezirksbehörde Bregenz vom 2. August 1979 wurde u.a. ob dieser Liegenschaften im Grundbuch gemäß §6 Abs1 des (Vorarlberger) Bäuerlichen Siedlungsgesetzes, (Vlbg.) LGBl. 37/1970 idF LGBl. 20/1977, (Vlbg. BSG), ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Bäuerlichen Siedlungsfonds des Landes Vorarlberg ersichtlich gemacht.

Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 7. September 1995 geschieden.

b) Mit Antrag vom 15. November 1994 begehrte die Beschwerdeführerin die Löschung des erwähnten Belastungs- und Veräußerungsverbotes. (Derartige Eintragungen können nämlich nur mit Genehmigung der Behörde im Grundbuch gelöscht werden. Dem Antrag hat die Behörde gemäß §6 Abs5 Vlbg. BSG bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen stattzugeben.)

Der (Vorarlberger) Landesagrarsenat gab diesem Antrag mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 4. November 1996 gemäß der soeben genannten Gesetzesbestimmung keine Folge; würde das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende, zum bäuerlichen Betrieb gehörende Grundstück veräußert, so liefe dies dem Zweck des Vlbg. BSG zuwider.

2. Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte, mit 5. Dezember 1996 datierte Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

3.a) Mit Eingabe vom 24. April 1997 teilte die Beschwerdeführerin dem Verfassungsgerichtshof mit:

"In umseits bezeichneter Beschwerdesache hat die Agrarbezirksbehörde Bregenz (erstinstanzliche Behörde im Verwaltungsverfahren) am 9.4.1997 beim Grundbuch die Löschung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes gem. §6 BSG ob der Liegenschaft in EZ 37 GB 91121 Schwarzach im Alleineigentum der Beschwerdeführerin veranlaßt.

Damit ist die Beschwerdeführerin klaglos gestellt.

Es wird beantragt, der Beschwerdeführerin Kostenersatz in der jeweils geltenden Höhe zuzuerkennen."

Diese Löschung im Grundbuch wurde am 11. April 1997 vollzogen.

b) Der Landesagrarsenat, dem die eben zitierte Eingabe der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden war, vertrat hiezu mit Schreiben vom 30. Mai 1997 folgende Auffassung:

"1. Infolge von nachträglichen Verhandlungen und Abschluß eines Vergleiches nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Landesagrarsenates stimmte die Agrarbezirksbehörde Bregenz der Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes zu. Diese Zustimmung ist keine Klaglosstellung (im Sinne) des Verfassungsgerichtshofgesetzes bzw. Verwaltungsgerichtshofgesetzes. Durch den Vergleich wurden nicht die (behaupteten) Ansprüche von W... H... (das ist die Beschwerdeführerin dieses verfassungsgerichtlichen Verfahrens) auf Löschung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes anerkannt, sondern ein Abtausch von Ansprüchen der Parteien untereinander vollzogen.

2. W... H... müßte auf der Grundlage des abgeschlossenen Vergleiches die Beschwerde zurückziehen. Im Vergleich ist keine Rede davon, daß das Land die Kosten für ihre Prozeßführung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts übernimmt.

3. Der Inhalt des Vergleiches und die Abwicklung der Vergleichsverhandlungen ist aus den beiliegenden Unterlagen ersichtlich."

In dem zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem ehemaligen Ehegatten abgeschlossenen Vergleich vom 21. Februar 1997 (protokolliert vom Bezirksgericht Bregenz am 15. Mai 1997 zu Zl. 12 F 66/96) lautet es unter Punkt 3:

"Der Antragsteller H... H... (das ist der ehemalige Ehegatte der Beschwerdeführerin) erteilt seine Zustimmung zur Aufhebung und Einverleibung der Löschung des zu Gunsten des Bäuerlichen Siedlungsfonds bestehenden Belastungs- und Veräußerungsverbotes ob der Liegenschaft in EZ 37 GB Schwarzach im Alleineigentum der W... H... . Er erklärt, daß diese Liegenschaft für seinen Betrieb nicht mehr erforderlich ist."

c) Sowohl der Landesagrarsenat als auch die Beschwerdeführerin wiederholten in weiteren Schriftsätzen ihre Standpunkte.

II. 1. Zum Zeitpunkt ihrer Einbringung war die Beschwerde zulässig. Durch das oben geschilderte, in der Folge eingetretene Geschehen ist jedoch die Beschwer der Einschreiterin - unstrittig - weggefallen.

Die Beschwerde ist sohin gegenstandslos geworden. Das Verfahren war daher einzustellen.

2.a) Die von der Beschwerdeführerin begehrten Kosten waren aber nicht zuzusprechen.

Ein Kostenersatz an sie käme - außer im Falle ihres Obsiegens in der Sache - gemäß §88 VerfGG nur in Betracht, wenn sie i.S. dieser Gesetzesbestimmung klaglos gestellt worden wäre.

Da der Vorarlberger Landesagrarsenat den beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheid nicht aufgehoben, vielmehr die Agrarbezirksbehörde Bregenz aufgrund des Vorliegens eines neuen Sachverhaltes die Löschung des in Rede stehenden Veräußerungs- und Belastungsverbotes veranlaßt hat und damit dem Anliegen der Beschwerdeführerin Rechnung getragen wurde, ist eine formelle Klaglosstellung i.S. des §88 VerfGG nicht erfolgt, auch wenn der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführerin materiell nicht mehr beschwert (vgl. etwa VfSlg. 13470/1993; zu weiteren Fällen mangelnder Klaglosstellung i.S. des §88 VerfGG s. z.B. VfSlg. 9115/1981, 10722/1985, 12254/1990, 12852/1991, VfGH 27.11.1995 B647/95 u.a.Zl.; 26.2.1996 B1145/95 u.a.Zl.).

b) Der Behörde war der von ihr begehrte Vorlage- und Schriftsatzaufwand nicht zuzusprechen, weil dies im Verfassungsgerichtshofgesetz nicht vorgesehen ist (vgl. z.B. VfSlg. 10003/1984; VfGH 24.9.1996 B2450/95).

3. Dieser Beschluß konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B21.1997

Dokumentnummer

JFT_10029070_97B00021_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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