Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
16.08.2018Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Die ohne Vorliegen einer erforderlichen Bewilligung erfolgte Herstellung einer Anlage [hier: Lagerhalle] kann nicht als geringfügige Beeinträchtigung der geschützten Güter verstanden werden.
Schlagworte
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Betriebsanlage; Bewilligungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1627.001.2018Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018