Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.08.2018Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Hat bei objektiver Betrachtungsweise der Einspruchswerber ohne Zweifel den Schuldspruch unbekämpft gelassen, hat die Behörde gemäß § 49 Abs. 2 VStG nur über das Strafausmaß zu entscheiden. Eine nochmalige Aufrollung der Frage, ob die Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht zu Recht angelastet wurde, kommt nicht in Betracht, da dem insoweit die Rechtskraft der (nicht außer Kraft getretenen) Strafverfügung entgegensteht.
Schlagworte
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Betriebsanlage; Bewilligungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1627.001.2018Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018