RS Lvwg 2018/8/16 LVwG-S-1627/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.08.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.08.2018

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
VStG 1991 §49 Abs2

Rechtssatz

Hat bei objektiver Betrachtungsweise der Einspruchswerber ohne Zweifel den Schuldspruch unbekämpft gelassen, hat die Behörde gemäß § 49 Abs. 2 VStG nur über das Strafausmaß zu entscheiden. Eine nochmalige Aufrollung der Frage, ob die Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht zu Recht angelastet wurde, kommt nicht in Betracht, da dem insoweit die Rechtskraft der (nicht außer Kraft getretenen) Strafverfügung entgegensteht.

Schlagworte

Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Betriebsanlage; Bewilligungspflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1627.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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