Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.09.2018Norm
KFG 1967 §98a Abs1Rechtssatz
Sind die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme im Zuge des Beschwerdeverfahrens weggefallen, kann das Verwaltungsgericht bei Überprüfung eines auf § 39 Abs 1 VStG gestützten Beschlagnahmebescheides eine zunächst rechtmäßig erfolgte Beschlagnahme aufheben. Ist jedoch jegliche Verwendung einer technischen Einrichtung zur Beeinflussung der Verkehrsüberwachung verboten [vgl § 98a Abs 1 KFG], liegen die Voraussetzungen für die Beschlagnahme dem Zulassungsbesitzer gegenüber auch im Entscheidungszeitpunkt vor.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verkehrsüberwachung; Beschlagnahme; Radar- und Laserblocker;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1801.001.2018Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018