RS Lvwg 2018/9/18 LVwG-S-1801/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.09.2018

Norm

KFG 1967 §98a Abs1
KFG 1967 §98a Abs2
VStG 1991 §39

Rechtssatz

Sind die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme im Zuge des Beschwerdeverfahrens weggefallen, kann das Verwaltungsgericht bei Überprüfung eines auf § 39 Abs 1 VStG gestützten Beschlagnahmebescheides eine zunächst rechtmäßig erfolgte Beschlagnahme aufheben. Ist jedoch  jegliche Verwendung einer technischen Einrichtung zur Beeinflussung der Verkehrsüberwachung verboten [vgl § 98a Abs 1 KFG], liegen die Voraussetzungen für die Beschlagnahme dem Zulassungsbesitzer gegenüber auch im Entscheidungszeitpunkt vor.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verkehrsüberwachung; Beschlagnahme; Radar- und Laserblocker;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1801.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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