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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §125 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der S, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 12. April 1999, Zl. UVS-04/A/41/00215/98, betreffend Übertretung der Bauordnung für Wien (weitere Partei gemäß § 21 Abs. 1 VwGG: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, hier angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:
"Sie haben es als Vorstand und somit zur Vertretung nach außen Berufene (§ 9 Abs. 1 VStG) der H.-AG mit Sitz in Wien ..., zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Bauführerin der C.B. GmbH als Bauherrin und Eigentümerin der Liegenschaft in Wien ... in der Zeit von 12.11.1997 bis 07.01.1998 die Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 60 Abs. 1 lit. a der Bauordnung für Wien, nämlich die Errichtung einer hofseitig auskragende Wandscheibe und Deckenplatten zur Errichtung eines, über alle Stockwerke gehenden, Erkers im Ausmaß von 1,50 m x 4,06 m, ohne baubehördliche Bewilligung erwirkt zu haben, im Wissen um die Gesetzwidrigkeit dieser Bauführung vorsätzlich erleichtert hat.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 7 VStG 1991 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 lit. a der Bauordnung für Wien (BO), LGBl. Nr. 11/1930.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von S 6.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, gemäß § 135 Abs. 1 BO."
Wegen desselben Sachverhaltes wurde auch H., ein weiteres Vorstandsmitglied der H-AG, bestraft; mit Bescheid vom 12. April 1999 gab die belangte Behörde dessen Berufung gleichfalls keine Folge.
Zufolge Beschwerde des H. behob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. September 1999, Zl. 99/05/0145, den zuletzt genannten Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes konnte der Bauherrin kein Verstoß gegen § 60 Abs. 1 lit. a BO zur Last gelegt werden, weil am 9. Februar 1998 eine nachträgliche Baubewilligung erteilt wurde; möglicherweise war die Bauausführung auch durch § 73 Abs. 2 BO gedeckt. Weiters hätte der Beschwerdeführer nicht als Mitschuldiger gemäß § 7 VStG herangezogen werden dürfen, weil der Bauführer unmittelbarer Täter der angelasteten Tat sei.
In Anwendung des § 43 Abs. 2 VwGG wird auf das genannte Erkenntnis verwiesen. Da dem hier angefochtenen Bescheid jedenfalls die selben Rechtswidrigkeiten anhaften, war auf die bloß im gegenständlichen Fall aufgeworfene Frage der internen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für die H-AG nicht einzugehen. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Im Hinblick auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 9. November 1999
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999050156.X00Im RIS seit
03.05.2001