TE Lvwg Erkenntnis 2018/9/18 LVwG-S-1801/001-2018

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Veröffentlicht am 18.09.2018
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Entscheidungsdatum

18.09.2018

Norm

KFG 1967 §98a Abs1
KFG 1967 §98a Abs2
VStG 1991 §39

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch
Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, gegen den Beschlagnahmebescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19. Juli 2018, Zl. ***, betreffend die Beschlagnahme eines „Radar- oder Laserblockers“ nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Beschlagnahmebescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
19. Juli 2018, Zl. ***, wurde aufgrund der im Folgenden beschriebenen Handlung ein Laser- oder Radarblocker beschlagnahmt:

„Zeit: 13.07.2018, 11:07 Uhr

Ort: Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***

Richtung: ***

Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

Sie haben es, als gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach Außen berufene Organ

(handelsrechtlicher Geschäftsführer) der B GmbH mit

Sitz in ***, *** und somit in Ihrer Funktion als Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges, zu verantworten, dass am angeführten Kraftfahrzeug ein für Sie erkennbar sogenannter "Radar- oder Laserblocker" sowie das Bedienteil der Marke *** angebracht war, obwohl Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, weder an Kraftfahrzeugen angebracht noch in solchen mitgeführt werden dürfen. Das gegenständliche Fahrzeug wurde von A zum angeführten Zeitpunkt am genannten Ort gelenkt.

Es wurde dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 98a Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr: 267/1967 i.d.g.F., § 103 Abs.1 Z.1 iVm

§ 9 Abs.1 VStG 1991

Zur Sicherung der Strafe des Verfalls wurden der Laserblocker und das Bedienteil der Marke *** behördlich in Beschlag genommen.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Mit E-Mail vom 31. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH und als Zulassungsbesitzer rechtzeitig Beschwerde und brachte inhaltlich vor, dass die technische Einrichtung zur Beeinflussung der Verkehrsüberwachung ohne sein Wissen durch den PKW-Lenker am Fahrzeug angebracht wurde.

Die Pflichten des Zulassungsbesitzers nach § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 seien daher nicht verletzt worden.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 16. September 2018 teilte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass der Lenker des Fahrzeuges, A, am 4. September 2018 erschienen ist und in einer Niederschrift kundgetan hat, dass es sich bei dem ggst. Fahrzeug um ein Firmenfahrzeug der Firma B GmbH handelt und er das technische Gerät zur Verkehrsbeeinflussung eingebaut hat. Sein Sohn, der Zulassungsbesitzer, hatte davon keinerlei Kenntnis.

Ebenfalls übermittelt wurde das Straferkenntnis vom 4. September 2018,
Zl. ***, womit der Fahrzeuglenker A gemäß § 98a Abs. 1 iVm § 102 Abs. 1 iVm § 134 Abs. 1 KFG bestraft wurde.

4.   Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist der Zulassungsbesitzers des Fahrzeuges der Marke Mercedes-Benz mit dem Kennzeichen *** und als solcher verantwortlich dafür, dass das Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.

Bei dem ggst. Fahrzeug war am Tatort zur Tatzeit ein Radar- oder Laserblocker eingebaut.

Gelenkt wurde das Fahrzeug am Tatort zur Tatzeit nicht vom Beschwerdeführer selbst sondern von A.

Aufgrund einer Fehlmessung mit dem Lasermessgerät Truspeed durch die Polizei wurde nach Anhaltung des Fahrzeuges festgestellt, dass ein Radar- oder Laserblocker im Mercedes-Benz eingebaut war.

Die technische Einrichtung zur Beeinflussung der Verkehrsüberwachung wurde nach der Anhaltung beim *** in *** ausgebaut und in Beschlag genommen.

Eine Abnahmebestätigung wurde dem Lenker des Fahrzeuges ausgehändigt.

Das Strafverfahren gegen den Lenker des Fahrzeuges, A, wurde mit Straferkenntnis vom 4. September 2018, Zl. ***, abgeschlossen.

5.   Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt der belangten Behörde und der Anzeige der Autobahnpolizei ***.

Widerspruchsfrei blieben die Sachverhaltselemente betreffend den Einbau des Radar- oder Laserblockers, sowie dessen Verwendung am Tatort und zur Tatzeit.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, er habe den Radar- oder Laserblocker nicht eingebaut und deshalb die Pflichten gemäß § 103 Abs. 1 Z 1 KFG gehen deshalb ins Leere, da er als Zulassungsbesitzer die Verantwortung trägt, dass das Fahrzeug den Vorschriften des Bundesgesetzes entspricht.

Ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde nicht geführt, da der Beschwerdeführer nicht der Lenker war.

6.   Rechtslage:

Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet wie folgt:

§ 28

Erkenntnisse

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) lautet wie folgt:

Revision

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet wie folgt:

Beschlagnahme von Verfallsgegenständen

§ 39. (1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.

(2) Bei Gefahr im Verzug können auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig in Beschlag nehmen. Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.

[…]

Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) lauten wie folgt:

Radar- oder Laserblocker
§ 98a.

(1) Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, dürfen weder an Kraftfahrzeugen angebracht noch in solchen mitgeführt werden.

(2) Verstöße gegen Abs. 1 sind sowohl dem Lenker als auch dem Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs anzulasten, es sei denn der Lenker hat diese Geräte ohne Wissen des Zulassungsbesitzers im Fahrzeug mitgeführt oder in diesem angebracht.

(3) Werden die in Abs. 1 beschriebenen Geräte oder Gegenstände an oder in Fahrzeugen entdeckt, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht berechtigt, Zwangsmaßnahmen zur Verhinderung der Weiterfahrt zu setzen, bis diese Geräte oder Gegenstände ausgebaut sind. Diese Geräte oder Gegenstände sind für verfallen zu erklären.

§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

(1) Der Zulassungsbesitzer

      1. hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;

         […]

7.   Erwägungen:

Am Fahrzeug des Zulassungsbesitzers war am Tatort zur Tatzeit ein Radar- oder Laserblocker, also ein technisches Gerät zur Beeinflussung der Verkehrsüberwachung, eingebaut.

Auch wenn der Zulassungsbesitzer von diesem Einbau keine Kenntnis hatte, ist er derjenige, der die Verantwortung trägt, dass dieses Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes gemäß § 103 Abs. 1 Z 1 KFG entspricht (vgl. VwGH vom
5. September 2017, Zl. Ra 2017/02/0010).

Als erwiesen war es, dass dieser Radar- oder Laserblocker im Fahrzeug eingebaut war und dass dieser die Verkehrsüberwachung beeinflusste.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2016, Zl. Ra 2016/02/0228, hat das VwG zu beurteilen, ob zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes die Voraussetzungen für die Beschlagnahme noch aufrecht sind. Sind die Voraussetzungen für die Beschlagnahme im Zuge des Beschwerdeverfahrens weggefallen, kann auch das Verwaltungsgericht bei Überprüfung eines auf § 39 Abs. 1 VStG gestützten Beschlagnahmebescheides eine zunächst rechtmäßig erfolgte Beschlagnahme aufheben (vgl. E 16. September 2003, 2002/05/1033).

Im gegenständlichen Fall ist jedoch jegliche Verwendung einer technischen Einrichtung zur Beeinflussung der Verkehrsüberwachung verboten, weshalb die Voraussetzungen für die Beschlagnahme zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes noch vorhanden sind.

Der Beschwerdeführer wurde aufgrund des Geständnisses des Lenkers,
A, betreffend den Einbau und dessen Verwendung entlastet, wodurch ein weiteres Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht zu führen ist.

Da aufgrund der Mitteilung der belangten Behörde das Strafverfahren gegen den eigentlichen Lenker des Fahrzeuges bereits abgeschlossen wurde, und das beschlagnahmte technische Gerät aufgrund des gesetzlichen Verbotes nicht verwendet werden darf, war der Beschlagnahmebescheid zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

8.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird und überdies der Gesetzeswortlaut eindeutig ist.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verkehrsüberwachung; Beschlagnahme; Radar- und Laserblocker;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1801.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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