RS Lvwg 2018/10/11 LVwG-AV-837/001-2018, LVwG-AV-837/004-2018, LVwG-AV-838/001-2018, LVwG-AV-838/003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2018
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

11.10.2018

Norm

SchFG 1997 §49 Abs3 Z2
WRG 1959 §12 Abs1
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §63
WRG 1959 §111 Abs3
WRG 1959 §111 Abs4

Rechtssatz

Unterlässt es der Bewilligungswerber, eine gütliche Übereinkunft in den Wasserrechtsbescheid aufnehmen zu lassen bzw. Zwangsrechte geltend zu machen, bietet ihm die wasserrechtliche Bewilligung keine Grundlage, gegen den Willen des Grundeigentümers dessen Liegenschaft zu benützen. Dementsprechend hat eine Inanspruchnahme fremden Grundes für eine Wasserbenutzungsanlage nur dann dingliche Wirkung, wenn ein Zwangsrecht begründet, eine gütliche Übereinkunft darüber in den wasserrechtsbehördlichen Bewilligungsbescheid aufgenommen oder eine vertraglich vereinbarte Dienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen wurde (vgl OGH 1 Ob 250/99t).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Schifffahrtsrecht; Bewilligung; Zustimmung; Grundeigentümer; Dienstbarkeit; Zwangsrechte;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.837.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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