Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.10.2018Norm
SchFG 1997 §49 Abs3 Z2Rechtssatz
Die Behörde hat im schifffahrtsrechtlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen, ob eine Zustimmung des Grundeigentümers, dessen Liegenschaft projektgemäß durch ein Vorhaben in Anspruch genommen werden soll, vorliegt. Ist dies der Fall, stehen fremde Rechte der Bewilligung nicht entgegen. Wird der Behörde gegenüber keine Zustimmungserklärung abgegeben bzw. vorgelegt, hat sie die Zulässigkeit der Einräumung von Zwangsrechten zu prüfen und bejahendenfalls eine Genehmigung unter Einräumung des Zwangsrechtes zu erteilen, anderenfalls zu versagen. Im Falle der Erlangung einer Zustimmung des Betroffenen liegt es allein beim Konsenswerber, dafür Sorge zu tragen, dass sich diese als tragfähig erweist, etwa durch Abschluss eines entsprechenden, zweckmäßigerweise im Bewilligungsbescheid zu beurkundenden Vertrages.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Schifffahrtsrecht; Bewilligung; Zustimmung; Grundeigentümer; Dienstbarkeit; Zwangsrechte;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.837.001.2018Zuletzt aktualisiert am
17.10.2018