Entscheidungsdatum
26.06.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G313 1311715-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Serbien, Kosovo oder Albanien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Antrag des BF auf Feststellung der Staatenlosigkeit wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
III. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben.
IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz für ihren Vorlage- und Schriftsatzaufwand wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Salzburg, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG unzulässig ist (Spruchpunkt II.), und gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass aufgrund mehrfacher strafrechtlicher Verurteilung des BF ein weiterer Verbleib des BF in Österreich eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen sei.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 05.08.2016 zugestellt.
2. Mit dem am 15.08.2016 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF gegen Spruchpunkte I. und III. des im Spruch angeführten Bescheides Beschwerde und brachte im Wesentlichen unzureichende Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der Staatsangehörigkeit und der individuellen Situation des BF vor. Es wurde beantragt, die erlassene Rückkehrentscheidung für unzulässig zu erklären, in eventu Spruchpunkte I. und III. zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zu verweisen, sowie das erlassene Einreiseverbot zu beheben, die Staatenlosigkeit des BF festzustellen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dem BF von Amts wegen eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 58 Abs. 2 AsylG zu erteilen.
Da die Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung mit der Prüfung der Zulässigkeit einer Abschiebung gemäß § 46 FPG untrennbar miteinander verbunden sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und III. als Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. - III., somit gegen den gesamten Bescheid zu werten.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 19.08.2016 vom BFA vorgelegt und sind am 31.08.2016 eingelangt. Mit Vorlageschreiben wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den angeführten Vorlage- und Schriftsatzaufwand der belangten Behörde zu ersetzen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Identität und die Staatsangehörigkeit des BF waren nicht eindeutig feststellbar. Die vom BF behauptete Identität konnte weder von den serbischen, kosovarischen noch von den albanischen Behörden bestätigt werden. Fest steht, dass der BF Drittstaatsangehöriger ist, die albanische Sprache spricht und im Kosovo geboren wurde. Laut AS 71 gibt der BF bei den Behörden an, im Kosovo geboren zu sein, aber dort keine Familienangehörige, keine Wohnung und keine Arbeit zu haben.
Der BF wird wie vom BFA mit der Verfahrensidentität XXXX, geb. XXXX,
StA. Albanien, geführt.
1.2. Der BF hält sich seit dem Jahr 2006 in Österreich auf.
1.3. Mit einem Bescheid der BH XXXX vom 08.03.2006 wurde gegen den BF ein bis 08.03.2011 gültiges Aufenthaltsverbot erlassen, weil der BF am 14.11.2005 von Italien kommend über den Brennerpass nach Österreich und dann über den Grenzübergang XXXX in das deutsche Bundesgebiet eingereist ist. Der BF wurde im Verfahren betreffend Abschiebung aus Deutschland als Staatsangehöriger von Serbien Montenegro geführt. Über die am 04.07.2006 und 13.11.2007 in Österreich gestellten Asylanträge wurde mit Bescheiden vom 09.05.2007 und 13.12.2007 negativ entschieden, wobei der BF auch aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde.
1.4. Mehrere Versuche, den BF nach Albanien oder in den Kosovo abzuschieben, verliefen negativ, da der BF dies durch Verschleierung seiner Identität erwirkte. Der BF hält sich im österreichischen Bundesgebiet nicht rechtmäßig auf, sondern wird mangels Abschiebbarkeit bloß geduldet. Dem BF wurde in Österreich erstmals im Jahr 2011 eine Duldung erteilt. Er war zum Zeitpunkt der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides im Besitz einer bis 23.11.2016 gültigen Duldungskarte und hat nunmehr eine am 14.03.2017 ausgestellte und bis 13.03.2018 gültige Duldungskarte.
1.5. Der BF hat in Österreich abgesehen von den nachstehenden Straftaten auch einige Verwaltungsübertretungen begangen und wurde in den Jahren 2011 und 2013 wegen rechtswidrigen Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet zu Geldstrafen verurteilt.
* 1.6. Mit Urteil des BG XXXX, XXXX, vom XXXX.2007, rechtskräftig seit XXXX.2007, wurde der BF nach §§ 125, 15 iVm 127, 12 iVm 127 1. Fall, sowie nach
§§ 229 Abs. 1 und 241 Abs. 3 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat mit einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
* Mit Urteil des LG XXXX, XXXX, rechtskräftig seit XXXX.2008, wurde der BF wegen Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen nach §§ 127 und 129
Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
* Mit Urteil des BG XXXX, XXXX vom XXXX.2009, rechtskräftig seit XXXX.2009, wurde der BF wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
* Mit Urteil des BG XXXX, XXXX, vom XXXX.2014, rechtskräftig seit XXXX.2014, wurde der BF wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
* Mit Urteil des BG XXXX, XXXX, vom XXXX.2014, rechtskräftig seit XXXX.2014, wurde der BF wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
* Mit Urteil des LG XXXX, XXXX, vom XXXX.2016, rechtskräftig seit XXXX.2016, wurde der BF wegen gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren durch künftiges Wohlverhalten, verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu den Urteilen des BG XXXX vom XXXX.2014, XXXX, und vom XXXX.2014,XXXX, wurde abgesehen und die Probezeit jeweils auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Bei der Strafbemessung in diesem Urteil erschwerend wurden zwei einschlägige Vorstrafen und die Tatbegehung während offenem Strafverfahren sowie während offener Probezeit berücksichtigt. Es wurde dem BF ein Anti-Gewalttraining und bis zu dessen Abschluss Bewährungshilfe angeordnet. Diesem Strafrechtsurteil lag zugrunde, dass der BF am XXXX.2016 in XXXX Frau XXXX mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
und erst vor kurzer Zeit zuletzt:
* Mit Urteil des LG XXXX, XXXX, vom XXXX.2017, rechtskräftig seit XXXX.2017, wurde der BF wegen § 27 (1) Z 1 8. Fall SMG § 15 StGB § 83 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
1.7. Der BF hatte mit seiner ehemaligen Freundin Frau XXXX nie einen gemeinsamen Wohnsitz und lebte mit ihr dem Strafrechtsurteil vom XXXX.2016 zufolge jedenfalls seit seiner strafrechtlichen Verurteilung nicht mehr zusammen. Seit 15.03.2016 ist der BF an der Wohnsitzadresse von Frau XXXX, geb. XXXX, einer deutschen Staatsbürgerin, gemeldet.
1.8. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF über familiäre oder sonstige nennenswerte soziale Bindungen in Österreich verfügt. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der BF ist arbeitsfähig, in Österreich bislang jedoch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Der BF wurde in Österreich mehrfach straffällig.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Identität und die Staatsangehörigkeit des BF waren nicht eindeutig feststellbar. Dies ergibt sich aus im Verwaltungsakt ersichtlichen und den in der Beschwerdevorlage zusammengefasst angeführten Ermittlungsschritten der belangten Behörde, die nicht zur Erlangung eines Heimreisezertifikats führen konnten.
Die Feststellung, dass der BF die albanische Sprache spricht, geht aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes hervor.
Dass dem BF mit Bescheid der BF XXXX am 08.03.2006 bis 08.03.2011 ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erteilt wurde (AS 543), ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt, wie die Tatsache, dass mit Bescheiden der belangten Behörde vom 09.05.2007 und 13.12.2007 über die vom BF am 04.07.2006 und 13.12.2007 in Österreich gestellten Asylanträge negativ entschieden wurde (AS 751f).
Die Feststellungen zur Duldung des BF in Österreich beruhen auf Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.
Die Feststellungen zu den Meldeadressen des BF und seiner derzeitigen Lebensgefährtin ergaben sich durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
Die Feststellungen zu den in Österreich vom BF begangenen Verwaltungsübertretungen beruhen auf den diesbezüglich unbedenklich und unbestritten gebliebenen Akteninhalt.
Die Feststellungen betreffend die strafrechtlichen Verurteilungen des BF entsprechen dem Amtswissen des BVwG und ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Akteninhalt (aus dem BVwG übermittelten strafgerichtlichen Unterlagen und einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).
Die Feststellung, dass der BF mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin zumindest seit der strafrechtlichen Verurteilung des BF am XXXX.2016 nicht mehr zusammen lebt, wurde im Strafrechtsurteil erwähnt.
Die Feststellung betreffend die privaten und familiären Verhältnisse, die persönlichen Lebensumstände des BF sowie das Fehlen einer umfassenden Integration des BF in Österreich beruhen auf den in der Beschwerde nicht substantiiert widerlegten Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und auf dem Umstand, dass vom BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, dass eine hinreichenden Integration in Österreich in gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht angenommen werden könnte.
Wegen untrennbaren Zusammenhangs der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung mit der Prüfung der Zulässigkeit einer Abschiebung des BF war die vom BF gegen die Spruchpunkte I. und III. erhobene Beschwerde als Beschwerde gegen den gesamten Bescheid zu werten.
Im angefochtenen Bescheid wurde darauf verwiesen, dass im Zuge eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ein Sprachgutachten von XXXX erstellt und in diesem der BF als aus Albanien (Mittelalbanien) stammend bezeichnet worden sei.
Die Feststellung, dass die Abschiebung des BF in keines der von ihm behaupteten Herkunftsländer möglich war, beruht insbesondere auf einem Aktenvermerk der Bundespolizeidirektion XXXX vom 09.02.2010, in dem die mangelnde Identifizierbarkeit des BF durch die albanische und serbische Botschaft und die kosovarischen Behörden festgehalten wurde (AS 799).
In seiner Beschwerde betonte der BF, staatenlos zu sein und aus dem Kosovo zu stammen. Die behauptete Staatenlosigkeit des BF diene nach Ansicht der belangten Behörde nur dazu, um im Falle der Ermittlung der tatsächlichen Identität des BF Abschiebungen hintanzuhalten und Zugang zum österreichischen Sozialsystem zu bekommen.
Die belangte Behörde stellte in der Beschwerdevorlage vom 19.08.2016 bezüglich der behaupteten Staatenlosigkeit des BF fest, dass es dem BF bereits vor Jahren frei gestanden sei, zwecks Beschaffung von Dokumenten in dem von ihm als Heimatstaat behaupteten Kosovo zu reisen. Aufgrund der im Akt aufliegenden zahlreichen Schubhaftniederschriften der BPD XXXX sei ermittelt worden, dass der BF eine Reise in den Kosovo immer wieder ausdrücklich abgelehnt habe. Man könne daher in diesem Zusammenhang nicht von einer Mitwirkung des BF ausgehen. Die am 29.06.2016 bei der belangten Behörde eingebrachte Stellungnahme zum ihm vorgehaltenen Ergebnis der Beweisaufnahme, der BF sei seit dem Jahr 2006 nicht mehr in seinem Herkunftsland gewesen, und die Republik Kosovo sei nicht bereit, dem BF "Dokumente in irgendeiner Form auszustellen" (AS 71), geht daher ebenso ins Leere wie seine allgemeine Behauptung, die belangte Behörde habe "sich offenbar nicht mit der Staatsangehörigkeit und der Lage des BF" (AS 225) auseinandergesetzt.
Wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht war der Herkunftsstaat des BF somit nicht eindeutig feststellbar.
Der BF ist nicht staatenlos.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Der BF beantragte in seiner Beschwerde die Feststellung seiner Staatenlosigkeit.
Staatenlos ist jemand entweder bereits von Geburt an, wenn aufgrund der Staatsbürgerschaftsgesetze ein Neugeborenes keine Staatsbürgerschaft bekommt oder Neugeborene nicht registriert werden, wodurch ihre Herkunft nicht nachvollziehbar ist, oder aufgrund eines nachträglichen Entfalls der Staatsbürgerschaft.
Der BF wird mit der Verfahrensidentität XXXX, geb. XXXX, StA. Albanien, geführt. Die belangte Behörde betonte in ihrer Beschwerdevorlage, die vom BF behauptete Identität sei weder von den serbischen, noch von den kosovarischen oder albanischen Behörden bestätigt worden. Bezüglich der behaupteten Staatenlosigkeit des BF wurde festgestellt, dem BF sei es bereits vor Jahre frei gestanden, jederzeit in dem von ihm als Heimatstaat behaupteten Kosovo zu reisen, um sich Dokumente zu verschaffen. Aufgrund der im Akt aufliegenden zahlreichen Schubhaftniederschriften sei ermittelt worden, dass der BF eine Reise in den Kosovo immer wieder ausdrücklich abgelehnt habe, weshalb in diesem Zusammenhang von keiner Mitwirkung des BF auszugehen sei.
Die behauptete Staatenlosigkeit des BF war im gegenständlichen Fall somit nicht feststellbar.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung:
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren
binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des
Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I
Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
3.2.2. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005
BGBl. I 100/2005 idgF lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
3.2.3. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
3.2.4. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-
und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß
§ 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.5. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der BF konnte im gegenständlichen Fall mangels Feststellbarkeit seiner Staatsangehörigkeit nicht abgeschoben werden. Deswegen wurde dem BF gemäß § 46a FPG eine Duldung erteilt. Zum Zeitpunkt der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides war der BF im Besitz einer von 24.11.2015 bis 23.11.2016 gültigen Duldungskarte. Am 14.03.2017 wurde ihm eine bis 13.03.2018 gültige Duldung erteilt. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" iSv
§ 57 Abs. 1 Z. 1 FPG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen und seit mehr als einem Jahr geduldeten Drittstaatsangehörigen u.a. dann nicht zu erteilen, wenn der Drittstaatsangehörige eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich darstellt.
Der BF hat beginnend mit der Verurteilung im Jahre 2007 bereits sieben rechtskräftige Verurteilungen aufzuweisen, die erste Straftat beging er kurz nach seiner Einreise. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX vom XXXX.2016 wegen gefährlicher Bedrohung seiner ehemaligen Lebensgefährtin zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen und die Tatbegehung während offenem Strafverfahren sowie während offener Probezeit, mildernd jedoch kein Umstand berücksichtigt. Über den BF wurde ein zweiwöchiges Verbot, die Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin zu betreten, verhängt und ihm unter Beigebung einer Bewährungshilfe die Durchführung eines Anti-Gewalt-Trainings angeordnet. Mit am 15.08.2016 eingebrachter Beschwerde gab der BF bekannt, in Zusammenarbeit mit dem Verein Neustart ein Training durchzuführen, um mit aggressiven Gefühlen besser umgehen zu lernen und sich künftig rechtskonform verhalten zu können. Dass der BF, wie er in seiner Beschwerde anführt, nicht gefährlich und keinesfalls gewaltbereit ist, ist jedoch nicht anzunehmen, wurde er doch vor seiner zuletzt wegen gefährlicher Drohung ergangenen strafrechtlichen Verurteilung bereits dreimal vom BG XXXX wegen Körperverletzung verurteilt. Die grundsätzliche Bereitschaft des BF, fremde Personen nicht nur körperlich zu verletzen sondern auch an ihrem Vermögen zu schädigen, ist aus seinen strafrechtlichen Verurteilungen wegen begangener Vermögensdelikte in den Jahren 2007 und 2008 ersichtlich.
Zuletzt wurde der BF am XXXX.2017 wegen eines Suchtmitteldeliktes zu einer 4 monatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Der BF wurde letztmalig wegen versuchter Körperverletzung am XXXX.2017 verurteilt. Aus dem Verhalten des BF kurz nach seiner Einreise und bis zuletzt nun wieder straffällig zu werden, spricht von seiner besonderen Gewaltbereitschaft (zuletzt am XXXX.2016):
Zuletzt wurde der BF am XXXX.2017 wegen eines Suchtmitteldeliktes zu einer 4 monatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Ein weiterer Verbleib des BF in Österreich stellt somit jedenfalls eine Gefahr für die "Allgemeinheit" in Österreich dar.
Der Erlassung einer Rückehrentscheidung stehen auch keine besonderen privaten Interessen des BF entgegen, die einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet rechtfertigen würden.
Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen und sich seit seiner Einreise ins österreichische Bundesgebiet im Jahr 2006 weder sozial noch beruflich besonders integrieren können. Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF, der seit dem Jahr 2011 bloß auf einer ihm erteilten Duldung beruht, und der vom BF begangenen Straftaten ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber dem persönlichen Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Da die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 2 AsylG von Amts wegen nur dann zu prüfen ist, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird, konnte im gegenständlichen Fall eine solche Prüfung unterbleiben.
3.3. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
In Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG sei unzulässig. Die belangte Behörde nahm in der Entscheidung ausdrücklich darauf Bezug, dass die Abschiebung Fremder in einen Staat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig sei, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre, führte daran anschließend allgemeine Länderfeststellungen zu Albanien an, hielt dann jedoch fest, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung mangels Ausmittlung eines Zielstaates die Abschiebung des BF unzulässig sei.
Da im gegenständlichen Fall entgegen der Auffassung der belangten Behörde eine Abschiebung des BF nicht aufgrund eines vorliegenden Abschiebungshindernisses iSv § 50 Abs. 1 FPG unzulässig sondern aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, war Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu beheben.
3.4. Zum Einreiseverbot:
3.4.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.4.2. Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021).
3.4.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das erlassene Einreiseverbot als rechtmäßig:
Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass ein weiterer Verbleib des BF im Bundesgebiet aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen wegen Körperverletzung in den Jahren 2009 und 2014 und seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der BF wurde in den Jahren 2009 und 2014 vom BG XXXX insgesamt dreimal wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB verurteilt. Der Tatbestand nach § 53 Abs. 1 Z. 1 Fall 3 FPG ist damit erfüllt. Dass der BF nicht nur bereit ist, gewaltsam gegen fremde Personen vorzugehen, sondern auch die Bereitschaft hat, sich an fremdem Vermögen zu bereichern, zeigen seine beiden strafrechtlichen Verurteilungen aus 2007 und 2008 wegen begangener Vermögensdelikte.
Der BF wurde zuvor in den Jahren 2007 und 2008 auch wegen Begehung von Vermögensdelikten, und mit Urteil vom XXXX.2016 wegen gefährlicher Drohung strafrechtlich verurteilt. Zuletzt wird der BF wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG und wegen versuchter Körperverletzung (am XXXX.2016) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
Der BF wurde in Österreich zudem bereits einige Male wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zu einer Geldstrafe verurteilt. Er hat in Österreich durch sein (verwaltungs-) strafrechtliches Verhalten jedenfalls seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten, bzw. seine immerwährende Gewaltbereitschaft unter Beweis gestellt. Seine Einreise in das deutsche Bundesgebiet im Jahr 2005 trotz bestehenden Einreiseverbotes ist zudem ein Indiz dafür, dass der BF grundsätzlich auch nicht bereit ist, sich an behördliche und gerichtliche Entscheidungen zu halten.
Der BF hat in Österreich keine Familienangehörige und auch keine (sozialen) Integrationsschritte gesetzt, die einen weiteren Verbleib des BF in Österreich rechtfertigen würden.
Da aufgrund seiner im Bundesgebiet teilwiese wiederholt begangenen und sowohl gegen fremde Personen als auch gegen fremdes Vermögen gerichteten Straftaten, zuletzt erst am XXXX.2016, davon ausgegangen werden kann, dass der BF ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft Gefahr läuft, wieder straffällig zu werden, stellt sein weiterer Verbleib in Österreich eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG dar.
In Gesamtbetrachtung aller Umstände wird das vom BFA erlassene Einreiseverbot sowohl dem Grunde als auch seiner ausgesprochenen sechsjährigen Dauer nach als gerechtfertigt erachtet.
Dem mit Beschwerdevorlage gestellte Antrag des BFA, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen, kann daher gefolgt werden.
3.5. Der mit Beschwerdevorlage gestellte Antrag des BFA, den Vorlage- und Schriftsatzaufwand der belangten Behörde zu ersetzen, wird zurückgewiesen. Ein diesbezüglicher Kostenersatz kommt nämlich nur im Falle des Obsiegens in einem Beschwerdeverfahren wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Betracht. Ein derartiges Beschwerdeverfahren liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor.
3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wen