TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/24 G313 2140083-1

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Veröffentlicht am 24.10.2017
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Entscheidungsdatum

24.10.2017

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G313 2140083-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Rumänien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 03.11.2016 wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 3 FPG erneut ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Begründend für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes führte die belangte Behörde an, der BF sei bereits neun Mal im Bundesgebiet rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden, zuletzt wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, Fälschung unbarer Zahlungsmittel und teils vollendeten, teils versuchten betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 04.11.2016 zugestellt.

2. Mit Schreiben vom 14.11.2016, beim BFA am 14.11.2016 eingelangt, brachte der BF durch seinen Rechtsvertreter gegen den oben angeführten Bescheid eine Beschwerde ein.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, die Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung des BF von XXXX 2015 seien für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht ausreichend. Konkrete Feststellungen würden dafür fehlen. Die seit seiner Einreise 1989 bestehenden familiären und sozialen Bindungen in Österreich hätten zudem zu einer positiven Zukunftsprognose führen müssen. Die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes sei jedenfalls unverhältnismäßig.

Es wurde beantragt, den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zu beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot wesentlich zu verkürzen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3. Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde vom BFA mit Schreiben vom 16.11.2016 dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt und langte dort am 18.11.2016 ein. Dabei wurde angemerkt, auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verzichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist rumänischer Staatsangehörige und wurde in Rumänien geboren. Er ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF.

1.2. Der BF reiste erstmals zu einem unbekannten Datum, nach Angaben in der Beschwerde im Jahre 1989 in das österreichische Bundesgebiet ein. Im Zentralen Melderegister sind seither einige Meldungen des BF in Haft und einige Meldeunterbrechungen eingetragen.

Die erste Straftat beging der BF bereits kurz nach seiner Einreise und wurde deswegen bereits zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Gegen den BF wurde bereits im Jahre 1991 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der BF befindet sich aktuell bis 2023 in Haft.

1.3. Der BF hat in Österreich eine Freundin mit österreichischer Staatsbürgerschaft, einen Stiefsohn und einen Bruder als Bezugspersonen. Mit keinem dieser Personen hat der BF jedoch jemals in gemeinsamem Haushalt zusammengewohnt.

1.4. Der BF wurde im Bundesgebiet insgesamt neun Mal von inländischen Strafgerichten rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar mit

1. Urteil von 1990 wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren,

2. Urteil von 1991 wegen schwerer Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen,

3. Urteil von 1997 wegen Verstoßes gegen das Suchtgiftgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, mit weiterem

4. Urteil von 1997 wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden, wobei gegenüber dem zuvor ergangenen Urteil keine Zusatzstrafe verhängt wurde,

5. Urteil von 1999 wegen schwer und gewerbsmäßig begangenen Diebstahls, wobei gegen den BF Bezug nehmend auf seine strafrechtlichen Verurteilungen von 1997 eine Zusatzstrafe von zwei Jahren verhängt wurde,

6. Urteil von 2001 erneut wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten,

7. Urteil von 2002, rechtskräftig seit 2003, wegen Beteiligung an einem Suchtgiftdelikt zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten als Zusatzstrafe zu vorigem Urteil, wobei die Strafvollstreckung am 15.05.2006 durch Rumänien übernommen wurde,

8. Urteil von 2007, rechtskräftig seit 2008, wegen Suchtgiftdelikten, im Versuchsstadium, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, wobei die Strafvollstreckung am 21.08.2009 durch Rumänien übernommen wurde und der BF am 14.04.2010 bedingt aus seiner Strafhaft entlassen wurde, und mit

9. Urteil von 2015, rechtskräftig seit 2016, wegen Suchtgiftdelikten, Fälschung unbarer Zahlungsmittel und betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs, im Versuchsstadium, zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren.

1.5. Gegen den BF besteht seit 1991 ein rechtskräftiges unbefristetes Aufenthaltsverbot, das infolge seiner 1990 erfolgten strafrechtlichen Verurteilung ergangen ist. Nach der weiteren 2003 rechtskräftig gewordenen strafrechtlichen Verurteilung des BF hat am 15.05.2006 Rumänien die Strafvollstreckung übernommen. Nach einer weiteren strafrechtlichen Verurteilung des BF im Jahr 2007 wurde am 21.08.2009 erneut die Strafvollstreckung durch Rumänien übernommen und der BF daraufhin am 14.04.2010 aus seiner Strafhaft bedingt entlassen.

Nach illegaler Wiedereinreise des BF folgte eine Hauptwohnsitzmeldung des BF von 28.07.2010 bis 19.03.2012. Am 19.11.2012 wurde der BF in Schubhaft genommen, bevor er am 22.11.2012 nach Rumänien ausgereist ist. Der BF ist zu einem unbekannten Zeitpunkt erneut in das Bundesgebiet eingereist und wurde am 18.02.2015 wegen des Verdachts krimineller Vereinigung, Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz, "Zuhälterei" und "gewerbsmäßiger Prostitution" festgenommen und kam am 20.02.2015 in Untersuchungshaft.

1.6. Mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" der belangten Behörde vom 02.04.2015 wurde dem BF mitgeteilt, es sei beabsichtigt, über den BF erneut die Schubhaft zu verhängen und ihn nach Entlassung aus seiner Strafhaft nach Rumänien abzuschieben.

1.7. Der strafrechtlichen Verurteilung des BF von Dezember 2015 lagen folgende strafbare Handlungen zugrunde:

I.

A. Der BF hat im Zeitraum von Anfang September 2014 bis Februar 2015 vorschriftswidrig anderen Personen Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge angeboten, wobei er BF die Straftat gewerbsmäßig begangen hat und bereits in Verfahren zuvor wegen einer gleichgelagerten Straftat in Zusammenhang mit Suchtmittel strafrechtlich verurteilt wurde.

B. Im Zeitraum von September 2014 bis Februar 2015 hat er anderen näher genannten Personen Suchtgift gewerbsmäßig durch überwiegend gewinnbringenden Verkauf überlassen.

II. Der BF hat im Zeitraum von September 2014 bis Ende Oktober 2014 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit einem abgesondert Verfolgten in mehreren Angriffen falsche unbare Zahlungsmittel, nämlich Kreditkarten, lautend auf nicht mehr feststellbare Datensätze, in einer nicht mehr feststellbaren Anzahl durch Übertragung gekaufter Datensätze auf Kartenrohlinge mit dem Vorsatz hergestellt, dass sie im Rechtsverkehr wie echte verwendet werden, wobei er die Tat gewerbsmäßig beging;

III. weiters hat er mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, näher genannte Personen dadurch am Vermögen geschädigt, dass sie an den Datenverarbeitungsanlagen zweier Unternehmen das Ergebnis der automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten beeinflussten, indem sie geskimmte Kreditkarten (Punkt II.) zur Vornahme vorgetäuschter Zahlungsvorgänge benutzten, wobei er die Tat gewerbsmäßig beging, und zwar im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit abgesondert Verfolgten im Zeitraum von September 2014 bis Oktober 2014.

Bei der Strafbemessung dieses Strafrechtsurteils wurde erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit einem Vergehen, die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine "Strafschärfung bei Rückfall", das mehrfache Übersteigen des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge des Suchtmittelgesetzstraftatbestandes nach § 28b SMG, die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit, als mildernd hingegen die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die überlange, nicht dem Angeklagten oder seinem Verteidiger zuzurechnende Verfahrensdauer und die Tatprovokation gewertet.

1.8. Der BF kam wegen den von ihm im Zeitraum von September 2014 bis Februar 2015 begangenen Straftaten am 20.02.2015 in Untersuchungshaft und nach seiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung 2016 in Strafhaft. Als voraussichtlicher Zeitpunkt der Entlassung des BF aus seiner Strafhaft wurde "17.02.2023" festgesetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem BVwG vorliegenden Gerichtsaktes.

2.2. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen in Österreich ergaben sich aus den unbestritten gebliebenen bzw. mit Beschwerde bestätigten Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die festgestellten Meldeadressen des BF und seines Bruders in Österreich ergaben sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF stützen sich auf einen aktuellen Strafregisterauszug. Der Inhalt seiner strafrechtlichen Verurteilung von 2015 ergibt sich aus den dem Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Unterlagen (AS 129ff). Dass der BF am 18.02.2015 wegen des Verdachts der kriminellen Vereinigung, der grenzüberschreitenden Prostitutionshandels und des Suchtmittelhandels im Bundesgebiet festgenommen wurde, deswegen am 20.02.2015 in Untersuchungshaft kam und voraussichtlich am 17.02.2023 wieder aus seiner Strafhaft entlassen wird, war aus den dies bescheinigenden Unterlagen im Verwaltungsakt ersichtlich (AS 79 ,83, 176).

Dass der Bruder des BF im XXXX 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde, war aus einem seine Person betreffenden aktuellen Strafregisterauszug ersichtlich.

Die Feststellungen zur bisherigen Erwerbstätigkeit des BF und seines Bruders beruhen auf einer aktuellen Datenabfrage im AJ-WEB Auskunftsverfahren. Der BF gab in seiner Stellungnahme im Oktober 2016 zudem an, er habe seinen Lebensunterhalt in den letzten sechs Monaten durch Erwerbstätigkeit in Unternehmensbereichen der Baubranche und im Autohandel mit Gebrauchtwagen und Ersatzteilen verdienen können. In seiner Beschwerde wies der BF darauf hin, dass er in den letzten sechs Monaten vor seiner Inhaftierung selbstständig in der Baubranche und im Autohandel tätig war. Die in seiner Stellungnahme von Oktober 2016 und in seiner Beschwerde angeführte Tätigkeit vor seiner Inhaftierung ist im AJ WEB - Auskunftsverfahren nicht eingetragen und wurde vom BF auch nicht nachgewiesen. Eine bereits in Österreich absolvierte Ausbildung als "Fräser-Dreher" und eine bereits erhaltene Einstellungszusage, worauf der BF in seiner Stellungnahme von Oktober 2016 hingewiesen hat, wurde ebenfalls nicht nachgewiesen.

Es wurden keine besonderen Integrationsschritte des BF im Bundesgebiet in beruflicher, sprachlicher oder sonstiger Hinsicht nachgewiesen, auch waren solche nicht feststellbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Anzuwendendes Recht:

3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:

Da der BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des FPG für § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.

Gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist.

Zu den Verurteilungen und weiterem Verhalten des BF:

Der BF wurde im Zeitraum von 1990 bis 2015 insgesamt neunmal wegen verschiedenartigen, oftmals auch in qualifizierter Form begangenen Straftaten verurteilt.

In der Beschwerde wird auf ein Familienleben seit 1989 hingewiesen, dieser Behauptung steht jedoch diametral seine bereits erste Verurteilung im Jahre 1990 entgegen, die dem BF eine sechsjährige Haftstrafe einbrachte.

Seinen letzten drei in den Jahren 2003, 2008 und 2016 rechtskräftig gewordenen strafrechtlichen Verurteilungen lagen jeweils in Bereicherungsabsicht begangene Suchtmitteldelikte zugrunde.

Die zuletzt ergangene strafrechtliche Verurteilung des BF erging nicht nur wegen begangener Straftaten in Zusammenhang mit Suchtgift, sondern auch wegen Fälschung unbarer Zahlungsmittel und auch mit seinem Bruder zusammen begangenen versuchten betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs. Während der Bruder des BF wegen zusammen mit dem BF begangene betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs im Jahr 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde, zog die zusammen mit seinem Bruder begangene Straftat und weitere zuletzt begangenen Straftaten eine strafrechtliche Verurteilung des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren nach sich.

Daher erweist sich die Behauptung, der BF verhalte sich wohl und kann die Verurteilung aus 2015 nicht herangezogen werden, als in Leere gehend, da sein Verhalten aus der Vergangenheit, d.h. kriminelle Handlung, seit 1991 bis 2016 vom BF gesetzt wurden bzw seine Handlungen die er bis dato gesetzt hat für eine Zukunftsprognose bis zum jetzigen Zeitpunkt heranzuziehen, auch sind die wiederholten illegalen Einreisen trotz rechtskräftigem Aufenthaltsverbot mit einzubeziehen.

Hinsichtlich der letzten 2016 rechtskräftig gewordenen strafrechtlichen Verurteilung des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Der BF hat die seiner letzten im Jahre 2016 rechtskräftig gewordenen strafrechtlichen Verurteilung von XXXX 2015 zugrunde liegenden Straftaten teilweise zusammen mit mehreren Tätern und in Bereicherungsabsicht begangen und teilweise insofern auch eine mengenmäßige Deliktsqualifikation verwirklicht, als der BF "vorschriftswidrig Suchtgift anderen in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge angeboten hat."

Obwohl nach angeführter VwGH-Rechtsprechung eine fremdenpolizeiliche Beurteilung unabhängig von strafgerichtlichen Erwägungen und Bemessungen zu erfolgen habe, ist im vorliegenden Fall das bei der Strafbemessung vom Strafgericht hervorgehobene "massive Gewicht der Erschwerungsgründe" jedenfalls zu erwähnen.

Bei der Strafbemessung des Strafrechtsurteils des BF von 2015 wurden die Umstände des Zusammentreffens mehrerer Verbrechen mit einem Vergehen, die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine "Strafschärfung bei Rückfall" und die teilweise in einer Deliktsqualifikation begangenen Straftaten als erschwerend gewertet.

Dieser Wertung wurde vom Strafgericht Folgendes angefügt:

"Bei der konkreten Straffindung hatte das massive Gewicht der Erschwerungsgründe aggravierende Berücksichtigung zu finden, während dem Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist - mangels jeglicher Verdienstlichkeit - nur geringes Gewicht zukommen kann. Unter Abwägung der obgenannten Strafzumessungsgründe sowie unter Berücksichtigung der offensichtlichen kriminellen Beharrlichkeit des Angeklagten, der bereits massiv einschlägig vorbestraft ist und seinen Lebensunterhalt zumindest überwiegend durch die Begehung von Straftaten bestritt, war im Hinblick auf die Persönlichkeit des Angeklagten sowie unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft die verhängte Freiheitsstrafe schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Taten entsprechend."

Die vom Strafgericht betonte "offensichtliche kriminelle Beharrlichkeit" zeigt sich an er Vielzahl der vom BF im Bundesgebiet begangenen Straftaten. Die Verschiedenartigkeit seiner Straftaten zeigen, dass sich der BF nicht davor scheut, rechtswidrig gegen fremde Sachen und fremdes Vermögen vorzugehen und durch Suchtgifthandel der Gesundheit fremder Personen zu schaden. Die Erfüllung mehrerer Qualifikationstatbestände spricht zudem für eine erhöhte kriminelle Energie des BF.

Seine den letzten drei strafrechtlichen Verurteilungen des BF zugrunde liegenden Suchtgiftdelikte zeigen, dass sich der BF nicht davor scheut, wiederholt fremden Personen gegen Entgelt Suchtmittel - auch "in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge" anzubieten, um sich dadurch regelmäßige Einnahmen zu verschaffen und seinen Lebensunterhalt zu sichern.

Wie sich aus den angeführten Verurteilungen entnehmen lässt konnten auch mehrjährige Haftstrafen den BF nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten, familiäre oder soziale Kontakte, die der BF zwar angab , spielten für ihn offenbar keine Rolle und nahm der BF auch bewusst eine Trennung von diesen in Kauf, im Gegenteil hat der BF auch zuletzt Suchmitteldelikte verübt .

Da der BF im Bundesgebiet zuletzt im Jahr 2015 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Jahren verurteilt wurde, ist grundsätzlich der Tatbestand nach § 67 Abs. 3 Z. 1 FPG, wonach für eine mögliche Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes eine "rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren" vorausgesetzt wird, erfüllt.

Davor wurde gegen den BF bereits im Jahr 1990 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt, das ihn aber nicht von der Begehung zahlreicher weiterer Straftaten abhielt und auch jahrelange Strafhaften konnten ihn nicht läutern und einen Gesinnungswandel in ihm auslösen.

Der BF hat bereits mehrmals durch dessen - strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten - eindrucksvoll seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten. Es hätte dem BF jedoch bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass er im Falle einer Verurteilung sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet verspielt haben könnte, was ihn jedoch von der Begehung der ihm anzulastenden Straftaten nicht abhalten konnte. Bereits seine 1990 erfolgte strafrechtliche Verurteilung zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe führte ein Jahr später zu einem unbefristeten Aufenthaltsverbot gegen den BF.

Nach seiner Verurteilung im Jahr 1990 wurde der BF weitere acht Mal im Bundesgebiet strafrechtlich verurteilt, wobei seinen letzten drei Verurteilungen im Bundesgebiet (auch) Suchtgifthandel bzw. Suchtmitteldelikte - somit gegen die Gesundheit fremder Personen gerichtete Straftaten - zugrunde liegen.

Die Vielzahl seiner Straftaten und die Erfüllung mehrerer Qualifikationstatbestände sprechen jedenfalls für eine erhöhte kriminelle Energie und eine strafrechtliche Rückfälligkeit des BF. Ob der BF jemals einen Gesinnungswandel erfahren wird kann zum jetzigen Zeitpunkt der entscheiden zu kurz ist und der BF aktuell sich bis 2013 in Haft befindet nicht beurteilt und für den BF ins Gewicht gelegt werden.

In Gesamtbetrachtung aller Umstände ist somit von keiner positiven Zukunftsprognose und in Zusammenschau des Verhaltens des BF, nämlich kurz nach Einreise in das Bundesgebiet und danach in schwierigen Lebenslagen seinen kriminellen Veranlagungen nachzugehen, bei einem weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet jedenfalls von einer von ihm ausgehenden "tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr" im Sinne von § 67 Abs. 1 S. 2 FPG für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen.

§ 67 Abs. 3 FPG spricht jedoch nur davon, dass bei Erfüllen einer der nachgenannten Bedingungen ein "unbefristetes Aufenthaltsverbot" erlassen werden "kann", weshalb dies dem Wortlaut nach nicht verpflichtend ist, sondern etwa bei einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehenden privaten und familiären Interessen des Betroffenen davon Abstand genommen werden kann.

Der Vorhalt mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme", der BF habe im Bundesgebiet weder familiäre, soziale noch berufliche Bindungen, konnte nicht entkräftet werden. Der BF gab in seiner Ende Oktober 2016 eingebrachten Stellungnahme an, er habe in Österreich einen Bruder, seine "Freundin" und deren Sohn und wolle hauptsächlich aus familiären Gründen im Bundesgebiet bleiben.

Er wohnte laut Zentralem Melderegister jedoch mit keinem dieser Bezugspersonen jemals in gemeinsamem Haushalt zusammen. Eine zu ihnen bestehende Nahebeziehung iSv

Art. 8 EMRK war zudem auch nicht aus dem Akteninhalt ersichtlich. Wegen zusammen mit seinem Bruder 2014 begangenen Verbrechens, weswegen beide verurteilt wurden, ist eine bei der Interessensabwägung berücksichtigungswürdige Nahebeziehung des BF zu seinem Bruder bereits aufgrund gegenseitiger krimineller Beeinflussung auszuschließen.

Ein zugunsten des BF zu berücksichtigendes in Österreich bestehendes Familienleben iSv

Art. 8 EMRK besteht somit nicht.

Der BF wies in seiner Beschwerde darauf hin, dass er sich bereits seit 1989 bestehenden in Österreich aufhalte. Dem steht jedoch massiv dagegen, dass der BF, eine erste Verurteilung bereits 1990 aufweist und ist dies ist aus dem Akteninhalt auch ersichtlich, deswegen seit 1991 gegen den BF ein durchsetzbares unbefristetes Aufenthaltsverbot besteht.

Diesem hat sich der BF mehrfach widersetzt - mit seiner Wiedereinreise aus Rumänien im Jahr 2010 und seiner erneuten Wiedereinreise vor Straftatbegehung im September 2014. Noch dazu hat der BF bereits kurz nach seiner ersten Einreise seine erste Verurteilung erhalten und verbrachte Jahre in Strafhaft.

Dass sich der BF am 08.04.2003 erstmals mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet hat, kann bei der Interessensabwägung außerdem bereits deswegen nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, war der Gesamtmeldezeitraum doch mehrmals unterbrochen und von Haftzeiten bereits beginnend mit dem Jahre 1990 durchzogen. Ebenfalls zu seinen Ungunsten wiegt, dass der BF nicht ein einziges Mal im Bundesgebiet einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gestellt hat, somit sich in Österreich offensichtlich kein längerfristiges Bleiberecht, sondern durch fortlaufende Straftatbegehung vielmehr auf unrechtmäßige Weise die Bestreitung seines Lebensunterhaltes sichern wollte.

Der BF gilt nicht als selbsterhaltungsfähig, ging er doch nach seiner bedingten Haftentlassung in Rumänien im April 2010 und seiner darauf folgenden Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet nur im Februar und Oktober 2011 und zwei Monate lang im Jahr 2012 einer jeweils nur kurzfristigen bzw. geringfügigen Beschäftigungen nach. Auch das Strafgericht betonte in der Beweiswürdigung des Strafrechtsurteils von XXXX 2015 die Einkommenslosigkeit des BF und führte "triste finanzielle Verhältnisse des Angeklagten, der über keine erwiesenen legalen Einkünfte verfügt", an.

Nach Angaben des BF in seiner Stellungnahme von Oktober 2016 hat der BF in Österreich eine Ausbildung als "Fräser/Dreher" absolviert. Besondere Integrationsschritte des BF in beruflicher bzw. wirtschaftlicher Hinsicht wurden vom BF im Bundesgebiet nachweislich jedoch nicht gesetzt, im Gegenteil, ist der BF doch bei seinen Straftaten im Bundesgebiet mehrmals in rechtswidriger Bereicherungsabsicht vorgegangen.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Es besteht kein Zweifel, dass von ihm eine Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses, insbesondere an der Verhinderung der Gewalt- und Suchtgiftkriminalität sowie das Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer sowie dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen die Staatsgewalt ausgeht (vgl VwGH 03.03.1994, 94/18/0021, 27.06.2006, 2006/18/0165, 30.01.2007, 2005/21/0302, 09.09.2014, 2013/22/0246, 10.04.2006, AW 2006/18/0066 und 03.09.2015, Ra 2015/21/0054, 22.02.2017; Ra 2017/19/0043).

Das vom BFA unbefristet ausgesprochene Aufenthaltsverbot war daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gerechtfertigt.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person des BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Aus dem zuvor Gesagten ist eindeutig erkennbar, dass der BF durch sein bisheriges strafbares Verhalten ein gewichtiges Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher unbedingt vonnöten, um ein weiteres derartiges Handeln des BF hintanzuhalten.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,

Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012,

Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, EU-Bürger, Gefährdungsprognose, öffentliches
Interesse, strafrechtliche Verurteilung, Suchtgifthandel,
Suchtmitteldelikt, Verbrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G313.2140083.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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