Entscheidungsdatum
15.03.2018Norm
BFA-VG §22aSpruch
G306 2171006-2/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Irak, vertreten durch den XXXX, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2017, Zl. W171 2171006-1/8E - Spruchpunkt II. (Feststellung, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen), beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), verhängte gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit Mandatsbescheid vom XXXX.2017 die Schubhaft.
Gegen die Festnahme und die Anhaltung aufgrund des Schubhaftbescheides erhob der BF die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Mit Erkenntnis vom XXXX.2017, Zl. W171 2171006-1/8E wurde:
I. Die Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig
erklärt.
Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Der BF befand sich aufgrund des Ausspruches des BVwG - Spruchpunkt II. vom XXXX.2017 - bis zum XXXX.2017 in Schubhaft.
Am 16.10.2017 (Samstag) langte am BVwG eine Beschwerde des BF durch seine ausgewiesene Vertretung ein. In dieser Eingabe wurde beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Anhaltung in Schubhaft von XXXX.2017 bis zum XXXX.2017 für rechtswidrig zu erklären sowie die belangte Behörde aufzutragen die Verfahrenskosten zu ersetzen. Die Beschwerde wurde ausdrücklich wörtlich: " Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft, Mandatsbescheid des BFA unbekannt, auf Grundlage der Entscheidung des BVwG W171 2171006-1/8E, Spruchpunkt II." erhoben.
Mit Schreiben des BVwG vom 04.01.2018, von der ausgewiesenen Vertretung am 09.01.2018 nachweislich übernommen, wurde diese aufgefordert ihre Beschwerdeeingabe zu konkretisieren. Für die Abgaben einer Stellungnahme zur Verbesserung wurde eine Frist von 2 Wochen eingeräumt. Innerhalb der offenen Frist wurde keine Stellungnahme - Verbesserung - eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Gegen den BF wurde mit Mandatsbescheid vom XXXX.2017 des BFA die Schubhaft verhängt. Gegen die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft erhob der BF ,vermittels seiner ausgewiesenen Vertretung, Beschwerde an das BVwG. Die Beschwerde langte am 19.09.2017 ein. Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.09.2017, Zl. W171 2171006-1/8E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In einem wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Gegen diese Entscheidung ergriff der BF kein Rechtsmittel - sprich keine außerordentliche Revision an den VwGH bwz. Beschwerde an den VfGH. Aufgrund dieser Entscheidung des BVwG verblieb der BF weiterhin - bis zum XXXX.2017 - in Schubhaft.
Mit der gegenständlichen Eingabe - Beschwerde - des BF wurde genau gegen diesen Ausspruch des BVwG - Spruchpunkt II des Erkenntnisses vom 25.09.2017 die Beschwerde erhoben, dass das BVwG feststellen möge, dass die weitere Anhaltung des BF aufgrund der Entscheidung des BVwG vom XXXX.2017 bis zum XXXX.2017 rechtswidrig gewesen sei.
2. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A.:
Gesetzliche Grundlagen:
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Im gegenständlichen Sachverhalt bedeutet dies folgendes:
Ein die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft feststellender Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG wirkt als neuer (Titel-)Bescheid und kann die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG selbst dann legitimieren, wenn die vorangehende Anhaltung als rechtswidrig erkannt wurde (vgl. Beschluss VwGH vom 11. Mai 2017, Ro 2017/21/0001, Rz 13, unter anderem mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom 19. März 2014, Zl. 2013/21/0138, Punkt 2. der Entscheidungsgründe, mit weiteren Nachweisen des VwGH).
Ein die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft feststellender Ausspruch des BVwG gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG tritt nämlich mit seiner Erlassung als neuer Schubhafttitel an die Stelle des seinerzeitigen Schubhaftbescheides des BFA und bewirkt, dass dieser Bescheid damit endgültig seine Wirkung verliert und - ungeachtet einer allfälligen späteren Aufhebung des Fortsetzungsausspruchs durch den Verwaltungsgerichtshof - nicht wieder aufleben kann.
Gegen den Schubhaftbescheid (Mandatsbescheid) hat der BF bereits seine Beschwerdemöglichkeit konsumiert - Entschtscheidung des BVwG vom 25.09.2017. Gegen die Entscheidung des BVwG hat der BF kein Rechtmittel erhoben. Die nunmehrige Eingabe als Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 25.09.2017 - expliziet gegen den Spruchpunkt II. - muss als unzulässig zurückgewiesen werden, da dieser Rechtsweg gesetzlich nicht vorgesehen ist. Es würde bedeuten, dass ein erlassenes Erkenntnis des BVwG wiederum vom selben Gericht und Instanz einer Überprüfung unterzogen würde.
Der BF hat somit seine Beschwerdebefugnis gegen die Verhängung der Schubhaft, der Festnahme sowie der Anhaltung bis zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG konsumiert. Wie bereits oben angeführt wirkt der Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG als neuer Titel für die weitere Anhaltung in Schubhaft. Gegen diesen Ausspruch - als auch über den gesamten Ausspruch des Erkenntnisse des BVwG vom 25.09.2017 - hätte der BF die Möglichkeit gehabt die außerordentliche Revision an den VwGH zu erheben bzw. die Beschwerde an den VfGH vorzunehmen. Dies hat der BF jedoch nicht getan.
Aufgrund des angeführten musste die Beschwerdeeingabe als unzulässig zurückgewiesen werden.
§ 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC.
Da der Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt erscheint und auch bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung möglich gewesen wäre, kann die beantragte Verhandlung unterbleiben. Von der Durchführung einer Verhandlung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.
Schlagworte
Antragsbegehren, Beschwerdeeinbringung, Beschwerdelegimitation,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G306.2171006.2.00Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018