TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/12 I407 2192274-1

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Veröffentlicht am 12.06.2018
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Entscheidungsdatum

12.06.2018

Norm

AVG §35
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I407 2192274-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,

StA. Nigeria, vertreten durch: RA Edward W. Daigneault, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion

Tirol vom 12.03.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit bekämpftem Bescheid vom 12.03.2018 verhängte die belangte Behörde eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 425,- über den Beschwerdeführer. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe offensichtlich und mutwillig trotz mehrfacher Belehrungen über die Wahrheit- und Mitwirkungspflicht zweifelhafte Fluchtgründe und eine falsche Identität angegeben sowie behauptet. Zudem habe der Beschwerdeführer mit seinem Gesamtverhalten die Tätigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl offenbar mutwillig in Anspruch genommen und somit absichtlich die Verfahren verschleppt. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des BVwG , Zl.: I420 1406551-2/3E vom 28.02.2018 hat das BVwG erwogen, dass der Beschwerdeführer wissentlich falsche Angaben bezüglich seiner Identität vorgebracht und seine wahre Identität verheimlicht hat, um das Asylverfahren unnötig in die Länge zu ziehen bzw. zu verschleppen und sich rechtswidrig Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen. Durch dieses rechtsmissbräuchliche prozessuale Verhalten, das sowohl die personellen als auch die finanziellen Ressourcen der belangten Behörde erheblich belastete, erschlich sich der Beschwerdeführer sowohl eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet als auch Leistungen aus der Grundversorgung. Dies ließe nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer während der zwei Asylverfahren vorsätzlich und mutwillig falsche Angaben gemacht haben, um das Verfahren unnötig in die Länge zu ziehen oder zu verschleppen und einen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet so lang es möglich ist, aufrecht zu erhalten. Er habe somit insgesamt zwei unbegründete Asylanträge gestellt und offensichtlich Asylmissbrauch betrieben. Bei einem Verhalten, wie er es an den Tag gelegt habe, sei auch der schädliche Effekt auf die Verfahrensdauer in den Verfahren über Anträge anderer Asylwerber zu beachten. Ein solches Verhalten müsse sich nämlich mit seiner durch eine langjährige, letztlich jedoch mutwillig erfolgte Inanspruchnahme von Behördenkapazitäten zwangsläufig zu Lasten der Position redlicher Antragsteller auswirken.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 07.04.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er aus, das erste Asylverfahren sei unter einer Deckidentität zügig abgewickelt worden und die damalige belangte Behörde habe Mutwillen nicht erkannt. Zudem bestehe das Bundesasylamt nicht mehr. Das damalige Verfahren könne daher zu keiner Bestrafung mehr führen. Er habe unter seinem richtigen Namen XXXX einen Asylantrag in der Schweiz gestellt und sei von dort aus nach Österreich gemäß den Bestimmungen der Dublin III VO nach Österreich überstellt worden. Er habe dann am 5.8.2016 einen weiteren Asylantrag gestellt und zwar unter der früheren Deckidentität. Dieser Asylantrag sei nicht notwendig gewesen, weil unter dem Regime der Dublin III VO der in der Schweiz gestellte Asylantrag in Österreich geprüft hätte werden müssen. Im Rahmen des Asylverfahrens sei zu prüfen gewesen, ob die Herzkrankheit des Beschwerdeführers seine Rückkehr nach Nigeria zulassen würde. Darüber hinaus wurde in der Beschwerde den Erwägungen der belangten Behörde nicht entgegen getreten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 07.11.2008 unter Nennung des Namens XXXX und des Geburtsdatums XXXX, StA Nigeria einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Diese Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof GZ: A14 406.551-1/2009/2E am 14.01.2010 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zahl U 173/10-3 vom 23.02.2010 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und den Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hielt bis zu diesem Zeitpunkt seine Identität aufrecht.

3. Der Beschwerdeführer wurde am 03.08.2016 am Landweg von der Schweiz nach Österreich gem. Dublin-III-VO überstellt, wobei er am 05.08.2016 seinen zweiten Asylantrag stellte. Dabei gab er an, er würde XXXX heißen und am XXXX geboren sein. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes konnten im Zuge der Erstbefragung eine weitere Identität, lautend auf XXXX, geb. XXXX, ermitteln.

Schließlich gaben der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.08.2017 an, dass er die Unwahrheit betreffend seiner Identität gesagt habe. Seine wahre Identität wäre XXXX, geb. XXXX. Nach Vorlage des original nigerianischen Reisepasses, konnte seine originale Identität festgestellt werden.

4. Sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 15.01.2018 des Bundesamtes, Zl.: 13-781105003/161081963, negativ beschieden und eine Rückkehrentscheidung nach Nigeria für zulässig erklärt. Dagegen erhoben der Beschwerdeführer Beschwerde. Die Beschwerde wurde mittels Erkenntnis des BVwG, Zl.: I420 1406551-2/3E, vom 28.02.2018 als unbegründet abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Zudem wurde Einsicht genommen in den Gerichtsakt des Asylgerichtshofs zu A14 406.551-1/2009 und in den Gerichtsakt des BVwG zu I420 1406551-2.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer sein erstes Asylverfahren nicht unter seinem richtigen Namen, sondern unter der Identität XXXX geführt hat. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer auch seinen zweiten Asylantrag nicht unter seinem richtigen Namen gestellt hat, sondern erst im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme unter Vorlage seines original nigerianischen Reisepasses seine wahre Identität XXXX eingestanden hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

§ 35 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:

"Mutwillensstrafen

§ 35. Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen."

Zu A) Abweisung der Beschwerde

1. Soweit der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer in seiner Beschwerde rügt, dass seine Angaben in den Jahren 2008 erfolgten und mangels Verfolgung durch das nicht mehr existierende Bundeasylamt nicht mehr zu bestrafen seien, ist er zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Mutwillensstrafe nach § 35 AVG, wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Disziplinarmittel handelt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, sowie das zu § 34 AVG ergangene und auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1994, 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994).

Daraus folgt, dass das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe grundsätzlich keine Anwendung findet, zumal § 36 zweiter Satz AVG lediglich anordnet, dass die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug (das sind die §§ 53 bis 54d VStG) sinngemäß anzuwenden sind, nicht aber jene über die Strafbemessung, über die Verjährung oder etwa über die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat (das sind die §§ 19, 31 und 44a VStG). Im Übrigen sind auch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes weder unmittelbar noch analog anzuwenden (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 2009, 2007/07/0119).

2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd § 35 AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Februar 2012, 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN).

Der Tatbestand des § 35 AVG kann - außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde - auch noch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden.

Die Voraussetzungen zur Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG sind im vorliegenden Beschwerdefall gegeben:

2.1. Zunächst ist der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2015, Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, 99/01/0279).

Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seiner Identität und seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz - im Zusammenhang mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (vgl VwGH 30.03.2006, 2003/20/0345). Stellt aber ein Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz unter Verwendung einer falschen Identität, bedeutet dies, dass er damit nicht die Verfolgung seiner eigenen, sondern einer anderen Person behauptet.

Der Beschwerdeführer täuschte in seinen beiden Verfahren über den internationalen Schutz über seine wahre Identität und über sein Geburtsdatum. Daher leidet darunter die gesamte Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, da wohl in der Regel nur ein Asylwerber, der bewusst einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellt, sich veranlasst sehen wird, die belangte Behörde durch die Angabe einer Aliasidentität in die Irre zu leiten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei seiner zweiten Asylantragstellung seinen nigerianischen Reisepass schon zur Verfügung hatte.

Tritt ein Asylwerber unter einer Aliasidentität auf, läuft die Prüfung des internationalen Schutzes zwangsläufig ins Leere.

2.2. Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet das, dass die offenbare Mutwilligkeit des prozessualen Verhaltens des Beschwerdeführers darin begründet liegt, dass er seine beiden Anträge auf internationalen Schutz absichtlich unter Verwendung einer falschen Identität stellte und damit zwar die Verfolgung der Person "O.S.", nicht jedoch die Verfolgung seiner eigenen Person behauptete. Die Mutwilligkeit ist also darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz von Anfang an bewusst unrichtig begründete, sodass ihm die tatsächliche Grund- und Aussichtslosigkeit seines dergestalt gestellten Asylantrages jedenfalls bewusst war.

Durch dieses rechtsmissbräuchliche prozessuale Verhalten, das sowohl die personellen als auch die finanziellen Ressourcen der belangten Behörde, ihrer Vorgängerin, des Bundesasylamts und des Asylgerichtshofes bis zum Verfassungsgerichtshof hin erheblich belastete, erschlich sich der Beschwerdeführer sowohl eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet als auch Leistungen aus der Grundversorgung.

Nicht zuletzt ist bei einem Verhalten, wie es der Beschwerdeführer an den Tag gelegt hat, auch der schädliche Effekt auf die Verfahrensdauer in den Verfahren über Anträge anderer Asylwerber zu beachten. Ein solches Verhalten muss sich nämlich mit seiner durch eine langjährige und über mehrere Rechtsgänge verlaufende, letztlich jedoch mutwillig erfolgte Inanspruchnahme von Behördenkapazitäten zwangsläufig zu Lasten der Position redlicher Antragsteller auswirken.

Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des § 35 AVG bei der Bemessung der Sanktionshöhe als erschwerend zu werten.

Die verhängte Sanktion von € 425,- reicht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts knapp aus, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten werden kann (vgl VwGH vom 11. 11. 1998, 98/12/0411).

3. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann ungeachtet eines Parteiantrags eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Im vorliegenden Fall erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua).

Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlicher Eindruck vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).

Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Identität, Mutwillensstrafe, Rechtsmissbrauch, Täuschung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I407.2192274.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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