TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/19 G308 2173951-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.06.2018
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Entscheidungsdatum

19.06.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §66 Abs1

Spruch

G308 2173951-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2017, Zahl XXXX, betreffend Ausweisung zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.09.2017, dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt am 26.09.2017, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm.

§ 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer infolge der Scheidung am XXXX10.2014 von seiner slowenischen, das Freizügigkeitsrecht in Anspruch nehmenden, Ehegattin vor dem Ablauf von drei Ehejahren das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukomme. Der Beschwerdeführer habe die Scheidung den zuständigen Behörden nicht gemeldet und sich damit rechtsmissbräuchlich und rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten.

Erst am 19.12.2016 habe der Beschwerdeführer persönlich einen Zweckänderungsantrag beim Magistrat der Stadt XXXX eingebracht. Der Beschwerdeführerin lebe mit seiner volljährigen Tochter, einer slowenischen Staatsangehörigen mit gültiger Anmeldebescheinigung, im gemeinsamen Haushalt. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK liege dennoch nicht vor. Weiters würden der Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers im Bundesgebiet leben sowie weitere Verwandte in Deutschland. Der Beschwerdeführer halte sich seit Jänner 2012 im Bundesgebiet auf, sei beinahe durchgehend erwerbstätig gewesen und führe seit 03.07.2014 ein selbstständiges Einzelunternehmen. Er spreche Deutsch und sei strafgerichtlich unbescholten. Dennoch liege keine soziale Verankerung wie ehrenamtliche Tätigkeiten oder eine wesentliche berufliche Tätigkeit vor. Die Ausweisung sei trotz etwaiger privater Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gerechtfertigt, zumal der Beschwerdeführer sein Privatleben durch Telefonate und E-Mail-Kontakte (wenn auch eingeschränkt) aufrechterhalten könnte und er bisher in seinem Herkunftsstaat gelebt habe.

2. Dagegen wurde mit dem, bei der belangten Behörde am 09.10.2017 eingelangten, Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom selben Tag fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde sinngemäß beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Ehescheidung hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise betreffend seinen Aufenthaltstitel eine rechtsanwaltliche Beratung aufgesucht habe und er nicht darüber informiert worden sei, dass er das Faktum der Scheidung der Niederlassungsbehörde zu melden habe. Auf diese Rechtsauskunft habe der Beschwerdeführer vertraut und keine weiteren Schritte unternommen, zumal er in seiner laienhaften Vorstellung nicht davon ausgegangen sei, damit rechtsmissbräuchlich zu handeln. Hinsichtlich der nach Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung sei zu berücksichtigen, dass die leibliche Tochter des Beschwerdeführers, welche slowenische Staatsangehörige sei und seit 18.05.2011 über eine Anmeldebescheinigung verfüge, in Österreich mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebe. Sowohl die Tochter als auch der Beschwerdeführer würden jeweils einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Es sei zutreffend, dass zur Tochter kein Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis bestehe, jedoch ein sehr enges familiäres Band sowie Alltagsunterstützung. Der Beschwerdeführer habe mit seiner nunmehrigen Ex-Ehegattin bereits viele Jahre vor der Eheschließung eine Lebensgemeinschaft geführt. Die Familie habe bis zum Jahr 2011 für elf Jahre in Australien (Brisbane) gelebt, bevor sie nach Österreich gezogen sei. Durch die Eheschließung am XXXX11.2011 sei lediglich die bereits seit vielen Jahren bestehende Lebensgemeinschaft in Form der Ehe verfestigt worden. Der Beschwerdeführer habe zu keiner Zeit beabsichtigt, die österreichischen Behörden zu täuschen. Das Beziehungs- bzw. Eheende sei ein schleichender Prozess gewesen. Eine Ehescheidung am XXXX10.2014 sei daher nicht unbedingt zu diesem Zeitpunkt zu vollziehen gewesen. Auch zu den in Österreich lebenden Geschwistern (Bruder und Schwester) des Beschwerdeführers habe er sehr guten und regelmäßigen Kontakt. Der Beschwerdeführer spreche gut Deutsch und gehe seit 09.02.2012 fast durchgehend einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und führe ein erfolgreiches Einzelunternehmen. Er habe sich einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sei es nicht zutreffend, dass der Beschwerdeführer Beiträge zur Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß abgeführt habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher ein inhaltlich anders lautender Bescheid ergehen müssen.

Der Beschwerde waren die nachfolgenden Unterlagen beigelegt:

-Einkommensbestätigung des Steuerberaters des Beschwerdeführers vom 11.09.2017;

-Meldebestätigung des Beschwerdeführers des Magistrats der Stadt XXXX vom 09.12.2015;

-Übertragungsvertrag des Mietvertrages von der Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers an den Beschwerdeführer vom 31.07.2014

-Kontoauszüge mit der Kontobezeichnung "Pflichtversicherungsbeiträge" aus der Buchhaltung des Unternehmens des Beschwerdeführers;

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 19.10.2017 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina.

Der Beschwerdeführer heiratete am XXXX11.2011 in Bosnien und Herzegowina XXXX, nunmehr wieder XXXX (geborene XXXX), geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Slowenien, mit der er bereits eine jahrelange Lebensgemeinschaft führte (vgl Auszug aus dem Ehebuch vom 25.11.2011, AS 103 Verwaltungsakt; Scheidungs-Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.10.2014, AS 15 Verwaltungsakt; Angaben in der Beschwerde, AS 315 Verwaltungsakt; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 01.06.2018).

Aus der Beziehung/Ehe stammt die gemeinsame Tochter XXXX, geboren am XXXX in Berlin (Deutschland), Staatsangehörigkeit: Slowenien (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 01.06.2018).

Der nunmehrigen Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers wurde am 18.05.2011 zur Geschäftszahl XXXX vom Magistrat der Stadt XXXX eine unbefristete Anmeldebescheinigung als Selbstständige ausgestellt. Die Tochter des Beschwerdeführers verfügt über eine ebenfalls am 18.05.2011 zur Geschäftszahl XXXX vom Magistrat der Stadt XXXX ausgestellte unbefristete Anmeldebescheinigung als Familienangehörige (vgl entsprechende Fremdenregisterauszüge vom 01.06.2018).

Sowohl die Ex-Ehegattin als auch die Tochter des Beschwerdeführers weisen erstmals ab 19.01.2011 und seither durchgehend Meldungen eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet auf (vgl Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 01.06.2018).

Der Beschwerdeführer selbst reiste im Jänner 2012 in das Bundesgebiet ein. Er weist hier von 27.01.2012 bis 23.02.2012 im Zentralen Melderegister einen Nebenwohnsitz und seit 23.02.2012 bis laufend eine ununterbrochene Meldung eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet auf (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 01.06.2018). Ob der Beschwerdeführer bis zu seiner Einreise in das Bundesgebiet tatsächlich durchgehend in Bosnien und Herzegowina gelebt hat, konnte nicht festgestellt werden.

Am 23.01.2012 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers beim Magistrat der Stadt XXXX zur Geschäftszahl XXXX. Die Karte wurde ihm mit Gültigkeit von 23.01.2012 bis 23.01.2017 ausgestellt (vgl Fremdenregisterauszug vom 01.06.2018).

Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 09.02.2012 bis 30.06.2014 als Angestellter im Einzelunternehmen seiner nunmehrigen Ex-Ehegattin unselbstständig erwerbstätig. Seit 03.07.2014 ist der Beschwerdeführer ununterbrochen selbstständig erwerbstätig. Das im Firmenbuch zur Nummer FN XXXX eingetragene Einzelunternehmen der Ex-Ehegattin "XXXX e.U." mit Geschäftszeig "Handel mit KFZ, PKW, LKW" wurde mit 22.04.2017 auf den Beschwerdeführer übertragen (vgl Sozialversicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers sowie Firmenbuchauszug vom 01.06.2018). Der Beschwerdeführer verfügt seit 03.07.2014 über eine zur GISA-Zahl XXXX registrierte freie Gewerbeberechtigung für das "Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe" (vgl GISA-Auszug vom 01.06.2018).

Die Ehe des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.10.2014, Zahl XXXX, im beiderseitigen Einvernehmen rechtskräftig geschieden vgl Scheidungs-Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.10.2014, AS 15 Verwaltungsakt). Die Ehedauer betrug daher weniger als drei Jahre.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Meldung der Scheidung an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unterlassen hat.

Am 19.12.2016 stellte der Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt XXXX zur Zahl XXXX einen Zweckänderungsantrag zur Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Über den Antrag wurde noch nicht entschieden (vgl Fremdenregisterauszug vom 01.06.2018). Mit Schreiben der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde vom 19.12.2016 wurde das Bundesamt zur Überprüfung des Aufenthalts des Beschwerdeführers nach § 55 NAG ersucht (vgl aktenkundiges Schreiben, AS 3 Verwaltungsakt).

Aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit erwirtschaftete der Beschwerdeführer nachfolgendes Einkommen (vor Steuern):

-im Jahr 2015 EUR 16.912,00 (vgl Bestätigung Steuerberater vom 08.12.2016, AS 241 Verwaltungsakt)

-im Zeitraum Jänner bis September 2016 EUR 23.740,00 (vgl Bestätigung Steuerberater vom 06.12.2016, AS 243 Verwaltungsakt)

-im Zeitraum Jänner bis Juni 2017 EUR 19.962,00, bei einem Netto-Umsatz von EUR 162.365,00, einem Wareneinkauf von EUR 130.884,00 und betrieblichem Aufwand von EUR 16.519,00 (vgl Bestätigung Steuerberater vom 11.09.2017, AS 318 Verwaltungsakt)

Weder aus den vorgelegten Buchhaltungsunterlagen noch den aktuellen Sozialversicherungsdaten ergeben sich rückständige Beitragszahlungen des Beschwerdeführers (vgl. Zahlungsbestätigung der SVA vom 08.01.2016 für Beitragsjahr 2015 sowie Kontoauszug vom 23.01.2016 über eine vorhandene Gutschrift, AS 20 ff Verwaltungsakt; aktueller Sozialversicherungsdatenauszug vom 01.06.2018).

Der Beschwerdeführer nahm bisher weder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung noch der Sozialhilfe in Anspruch. Sein Barvermögen beträgt (unter Einrechnung des Einzelunternehmens) etwa EUR 120.000,-- (vgl Stellungnahme zum Parteiengehör vom 06.09.2017, AS 227 ff Verwaltungsakt).

Zum Abfragetag 07.12.2016 verfügte der Beschwerdeführer über einen Rahmenkredit (Überziehungsrahmen des Girokontos) von EUR 1.000,00 sowie über einen Leasingvertrag vom 16.09.2014 über EUR 7.120,00 und einer Laufzeit von 32 Monaten bei monatlichen Raten von EUR 221,00. In der Warnliste des KSV 1870 schienen mit gleichem Stichtag keine Eintragungen auf (vgl. Selbstauskunft des Beschwerdeführers beim KSV 1870 vom 07.12.2016, AS 29 ff Verwaltungsakt).

Der Beschwerdeführer ist in Bosnien und Herzegowina geboren und aufgewachsen. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und hat nach seiner Schulbildung in Bosnien eine Ausbildung zum Fahrzeugverkäufer abgeschlossen (vgl Stellungnahme zum Parteiengehör vom 06.09.2017, AS 227 ff Verwaltungsakt).

Der Beschwerdeführer lebt nach seiner Scheidung mit seiner Tochter nach wie vor im gemeinsamen Haushalt in der ehemaligen Ehewohnung des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehegattin in Österreich. Der am 22.12.2010 über die vormalige Ehewohnung von der Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers geschlossene Mietvertrag wurde von diesem mit Übernahmevertrag vom 31.07.2014 übernommen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages betrug die Gesamtmiete inkl. Umsatzsteuer und pauschalen Betriebskosten sowie öffentlichen Abgaben wertgesichert EUR 730,00 (vgl Mietvertrag vom 22.12.2010, AS 89 Verwaltungsakt; Übernahmevertrag vom 31.07.2014, AS 245 f Verwaltungsakt).

Die Tochter des Beschwerdeführers ist bereits volljährig und geht seit 12.11.2012 bereits (mit kurzen zwischenzeitigen Unterbrechungen) sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen nach. Zum Entscheidungszeitpunkt übt die Tochter zwei unselbstständige Erwerbstätigkeiten (eine als Angestellte seit 12.04.2018 sowie eine geringfügige Beschäftigung seit 13.03.2018) aus (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 01.06.2018).

Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter, etwa hinsichtlich nötiger Pflege oder in finanzieller Hinsicht, konnte nicht festgestellt werden. Es konnte aber auch nicht festgestellt werden, dass die Tochter des Beschwerdeführers einen finanziellen Beitrag zur monatlichen Miete leistet. Insofern kommt der Tochter durch das weitere Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer finanzielle/materielle Unterstützung zu.

Im Bundesgebiet leben weiters der Bruder XXXX sowie die Schwester XXXX des Beschwerdeführers. Beide verfügen bereits über die österreichische Staatsbürgerschaft (vgl Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 01.06.2018). Er hat weiters verwandtschaftliche Bezüge zur Bundesrepublik Deutschland und einen großen Freundeskreis sowie weitere verwandtschaftliche Bezüge im Bundesgebiet. Hingegen verfügt der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina über keine Familienangehörigen oder sonstigen Bezüge mehr (vgl angefochtener Bescheid; AS 283 und 286 Verwaltungsakt; Stellungnahme zum Parteiengehör vom 06.09.2017, AS 227 ff Verwaltungsakt).

Der Beschwerdeführer spricht Deutsch. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass er einen Deutschsprachkurs und/oder eine Deutschsprachprüfung erfolgreich absolviert hätte. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer ehrenamtlich oder in Vereinen engagiert oder eine Ausbildung absolviert hat (vgl angefochtener Bescheid; AS 283 und 286 Verwaltungsakt; Stellungnahme zum Parteiengehör vom 06.09.2017, AS 227 ff Verwaltungsakt).

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

Wegen der unterlassenen Meldung der erfolgten Scheidung an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde wurde der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 77 Abs. 1 Z 1 und Z 2 NAG zur Anzeige gebracht (vgl AS 133 Verwaltungsakt). Eine gegen den Beschwerdeführer diesbezüglich erlassene Verwaltungsstrafe konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig sind Kopien des bosnischen Reisepasses des Beschwerdeführers (vgl AS 85 ff Verwaltungsakt).

Das Bundesverwaltungsgericht nahm sowohl hinsichtlich des Beschwerdeführers als auch seiner Ex-Ehegattin, seiner Tochter, seines Bruders und seiner Schwester Einsicht in das Zentrale Melderegister. Weiters nahm das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Beschwerdeführers, seiner Ex-Ehegattin und seiner Tochter Einsicht in das Fremdenregister und holte hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner Tochter auch deren Sozialversicherungsdaten ein. Darüber hinaus nahm das erkennende Gericht Einsicht in das Strafregister des Beschwerdeführers und holte einen Firmenbuchauszug sowie einen GISA-Auszug (Gewerberegister) ein.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden.

Darüber hinaus hat sich ergeben, dass, entgegen den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde, nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Einreise in Österreich im Jänner 2012 durchgehend in Bosnien und Herzegowina gelebt hat. Die diesbezüglichen Vermerke im Zentralen Melderegister ("zugezogen von Bosnien und Herzegowina") sind lediglich als Indiz zu werten, zumal bei der nunmehrigen Ex-Ehegattin und der gemeinsamen Tochter ein Zuzug von Slowenien vermerkt ist. Zwar hat der Beschwerdeführer seine nunmehrige Ex-Ehegattin in Bosnien und Herzegowina geheiratet, es wurde in der Beschwerde jedoch vorgebracht, dass sich die gesamte Familie für mehrere Jahre bis 2011 in Australien aufgehalten hat. Die Tochter des Beschwerdeführers ist zudem in der Bundesrepublik Deutschland geboren.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Meldung der erfolgten Ehescheidung an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unterlassen hat, ergibt sich aus den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die Nichtmeldung in der Beschwerde auch dem Grunde nach eingestanden. Dieser Umstand blieb daher unbestritten.

Der Beschwerdeführer gab selbst an gesund zu sein. Dass er oder seine Tochter gegenseitiger Pflege bedürfen würden oder finanziell voneinander abhängig wären, hat sich nicht ergeben und wurde auch zu keiner Zeit vorgebracht. Dennoch lebt die Tochter seit ihrer Minderjährigkeit mit dem Beschwerdeführer ununterbrochen im gemeinsamen Haushalt. Es wurde weder vom Bundesamt noch vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Tochter einen finanziellen Beitrag zur Miete oder einen sonstigen Beitrag zur Haushaltsführung leistet. Insofern war festzustellen, dass der Tochter - auch wenn diese bereits volljährig und erwerbstätig ist - vom Beschwerdeführer in finanzieller bzw. materieller Hinsicht Unterstützung zukommt.

Den eigenen Angaben nach verfügt der Beschwerdeführer über viele Freunde und weitere verwandtschaftliche Beziehungen im Bundesgebiet. Seinen Angaben nach hat er auch Verwandte in Deutschland. Konkrete Angaben zu seinem diesbezüglichen Privatleben hat der Beschwerdeführer nicht gemacht. Die belangte Behörde hat das diesbezüglich Vorbringen ihrem Bescheid jedoch zugrunde gelegt. Bei einer über fünfjährigen Aufenthaltsdauer und Berufstätigkeit liegen maßgebliche freundschaftliche Beziehungen jedoch nahe. Dass sich der Beschwerdeführer ehrenamtlich oder im Verein engagiert oder eine Ausbildung macht, wurde zu keiner Zeit vorgebracht.

Die Feststellungen zu den Deutsch-Kenntnissen des Beschwerdeführers beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer einen Kurs besucht und/oder eine Deutschprüfung erfolgreich abgeschlossen hat, ergibt sich daraus, dass weder ein entsprechendes Vorbringen noch entsprechende Nachweise erbracht wurden.

Es ergeben sich aus dem Verwaltungsakt keinerlei Hinweise auf eine gegen den Beschwerdeführer erlassene Verwaltungsstrafe.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG in der Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), BGBl. I Nr. 145/2017, ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Gemäß § 66 Abs. 1 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Gemäß § 70 Abs. 1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG lautet auszugsweise:

"§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

[...]"

Der mit "Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern" betitelte § 52 NAG lautet auszugsweise:

"§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

[...]"

Der mit "Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers" betitelte § 54 NAG in der Fassung FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 145/2017, lautet auszugsweise:

"§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.

[...]

(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und

1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;

4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder

5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.

(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.

(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt."

Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG in der Fassung FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:

"§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus:

3.2.1. Aufgrund der Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer, ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch nehmenden, slowenischen Staatsangehörigen kam dem Beschwerdeführer gemäß § 54 Abs. 1 iVm. § 52 Abs. 1 Z 1 NAG ein Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern zu.

Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei einem Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG nicht um einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides, sondern um einen solchen auf die Ausstellung einer Urkunde handelt. Die begehrte Aufenthaltskarte verschafft nämlich kein Recht, wirkt also nicht konstitutiv, sondern bestätigt lediglich das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, sofern ein solches überhaupt besteht. Es handelt sich somit um einen bloß deklarativ wirkenden Verwaltungsakt in Form einer Urkunde (vgl. dazu VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378).

Aus § 55 Abs. 4 NAG 2005 geht klar hervor, dass in den davon erfassten Konstellationen die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des § 66 FPG 2005 zu prüfen ist. Diesfalls kommt es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG 2005 nicht an. Ebenso wenig ist für das zu wählende Verfahren maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt die Meldung nach § 54 Abs. 6 NAG 2005 erstattet wurde (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005).

Der Beschwerdeführer wurde von seiner slowenischen Ehegattin wieder geschieden.

Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten bleibt gemäß § 54 Abs. 5 NAG unter den dort genannten Voraussetzungen bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen. Die Ehe des Beschwerdeführers wurde am 25.11.2011 geschlossen und am 08.10.2014 gerichtlich geschieden. Die Voraussetzung des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG ist daher nicht gegeben.

Mit § 54 Abs. 5 NAG wird Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) umgesetzt.

Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG lautet:

"(2) Unbeschadet von Unterabsatz 2 führt die Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder die Beendigung der eingetragenen Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) für Familienangehörige eines Unionsbu¿rgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn

a) die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens oder bis zur Beendigung der eingetragenen Partnerschaft mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat, oder

b) dem Ehegatten oder dem Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b), der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Sorgerecht für die Kinder des Unionsbu¿rgers übertragen wird oder

c) es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft, oder

d) dem Ehegatten oder dem Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b), der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Recht zum persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zu gesprochen wird, sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Aufnahmemitgliedstaat erfolgen darf."

Vor dem Hintergrund des Wortlautes der Richtlinie liegt im Gegenstand auch kein Umstand des § 54 Abs. 5 Z 4 NAG vor, zumal besonders schwierige Umstände weder vorgebracht wurden noch sonst erblickt werden können.

Der Beschwerdeführer hat unstrittig - aus welchen Gründen auch immer - eine entsprechende Meldung der Ehescheidung an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unterlassen. Aus dem Fremdenregister ist jedoch ersichtlich, dass er am 19.12.2016, somit vor Ablauf der ursprünglichen Gültigkeit seiner Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers mit 23.01.2017, einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus beim Magistrat der Stadt XXXX eingebracht hat.

Hat der Beschwerdeführer tatsächlich wie in der Beschwerde vorgebracht mangels entsprechender Sorgfalt und nicht vorsätzlich seine Meldeverpflichtung bezüglich der zwischenzeitig erfolgten Scheidung unterlassen (eine diesbezügliche Versäumung ist ihm dennoch vorzuhalten), so erscheint es zumindest dem chronologischen Ablauf nach nachvollziehbar, dass der Zweckänderungsantrag erst am 19.12.2016 eingebracht wurde. Dem Beschwerdeführer kann unter diesen Gesichtspunkten zumindest nicht vorgeworfen werden, er hätte überhaupt keine Bemühungen zur Legalisierung seines weiteren Aufenthalts unternommen.

Im Ergebnis kommt daher dem Beschwerdeführer aufgrund der Ehescheidung ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 NAG nicht mehr zu.

3.2.2. Wird durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG 2005 nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden in Österreich regelnden Normen gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ein besonderes hoher Stellenwert zukommt (vgl etwa VwGH vom 05.07.2010, 200/21/0282).

Aus folgenden Gründen war jedoch mit der Behebung des angefochtenen Bescheides vorzugehen:

Der Beschwerdeführer reiste unstrittig im Jänner 2012 in das Bundesgebiet ein und hält er sich seither ohne Unterbrechung, daher zum Entscheidungszeitpunkt seit über sechs Jahren, im Bundesgebiet auf.

Aufgrund der bereits vor seiner Einreise in das Bundesgebiet erfolgten Eheschließung mit seiner nunmehrigen Ex-Ehegattin, die als slowenische Staatsangehörige bereits ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch nahm und mit der gemeinsamen Tochter in Österreich lebte, kam dem Beschwerdeführer - unabhängig von der Stellung des Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern am 23.01.2012 aufgrund des deklarativen Charakters der Aufenthaltskarte nach § 54 NAG - bereits ein Aufenthaltsrecht zu.

Seit der Einreise des Beschwerdeführer lebt er mit seiner inzwischen volljährig gewordenen Tochter ununterbrochen im gemeinsamen Haushalt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen (vgl u.a. EGMR 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003, Benhebba gegen Frankreich; EGMR 17.01.2006, Aoulmi gegen Frankreich).

Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen sind, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff;).

Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423, hinsichtlich eines schützenswerten Familienlebens zwischen erwachsenen Kindern und ihren (Ehegatten-)Eltern ausgeführt, dass das Bestehen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK über das Kriterium der "Abhängigkeit" hinausgehend im Rahmen einer ganzheitlichen Bewertung zu beurteilen ist:

"[..] dass der 21-jährige Beschwerdeführer in Österreich mit seinen Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, von den Eltern - wie alle anderen Kinder - tatsächlich (finanziell) unterstützt wird und mit seiner Mutter und seinen Geschwistern das Familienleben fortsetzt, das er mit diesen - unterbrochen durch eine nur verhältnismäßig kurze Zeitspanne - in der Türkei geführt hatte. Diese Umstände lassen die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe in Österreich keine familiären Bindungen, die im Sinne der obigen Ausführungen dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK unterlägen, insgesamt nicht zu und hätten daher im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde eine Abwägung nach Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlich gemacht."

In Anbetracht der soeben dargestellten Rechtsprechung geht das erkennende Gericht - entgegen der Auffassung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - davon aus, dass zwischen der nunmehr bereits volljährigen Tochter und dem Beschwerdeführer ein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht.

Darüber hinaus hätte die belangte Behörde die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter - entsprechend der dargestellten Judikatur - aber jedenfalls beim iSd. Art. 8 EMRK zu schützenden Privatlebens des Beschwerdeführers angemessen berücksichtigen müssen.

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vor, dass er in Bosnien und Herzegowina über keinerlei familiäre oder sonstige Bezüge mehr verfügt. Dem ist die belangte Behörde zu keiner Zeit entgegengetreten und haben sich diesbezüglich auch sonst keine anderen Umstände ergeben. Damit wiegt die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner in Österreich lebenden und ihr Freizügigkeitsrecht als slowenische Staatsangehörige in Anspruch nehmenden Tochter umso schwerer. Genauso hat die belangte Behörde nicht angemessen berücksichtigt, dass beide in Österreich lebenden Geschwister des Beschwerdeführers (sowohl Bruder als auch Schwester) bereits über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen.

Der Beschwerdeführer ist weiters seit 09.02.2012 mit einer zwischenzeitigen Unterbrechung von lediglich drei Tagen durchgehend im Bundesgebiet berufstätig. Seit 03.07.2014 verfügt er über eine eigene Gewerbeberechtigung und führt das von seiner Ex-Ehegattin übernommene Einzelunternehmen im Bereich des Fahrzeughandels. Der Beschwerdeführer hat bisher weder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung noch der Sozialhilfe in Anspruch genommen. Aus den Feststellungen ergeben sich ausreichend vorhandene Einkünfte bzw. Vermögenswerte. Der Beschwerdeführer hat auch keine maßgeblichen Verbindlichkeiten.

Nach den Feststellungen der belangten Behörde spricht der Beschwerdeführer ausreichend gut Deutsch und verfügt bedingt durch seinen langjährigen Aufenthalt und seine quasi durchgehende Erwerbstätigkeit über maßgebliche soziale und gesellschaftliche Beziehungen im Bundesgebiet. Zudem ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten.

Mit der Erlassung einer Ausweisung ist daher ein erheblicher Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers verbunden.

Bei einer gewichtenden Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit den gegenläufigen familiären und privaten Interessen hat sich bei einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände des Einzelfalles jedenfalls ein Überwiegen der familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet ergeben, zumal dem Beschwerdeführer - abgesehen von der verabsäumten Meldung seiner Scheidung - keinerlei Rechtsbrüche (weder strafrechtlich, gewerberechtlich noch sozialversicherungsrechtlich) vorgeworfen werden können, sodass sich im konkreten Einzelfall der Anschein ergeben hat, dass der Beschwerdeführer die Meldung der Scheidung fahrlässig verabsäumt, nicht jedoch rechtsmissbräuchlich unterlassen hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die nunmehr geltenden Bestimmungen unverändert übertragbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

Schlagworte

Ausweisung aufgehoben, begünstigte Drittstaatsangehörige, Behebung
der Entscheidung, bestehendes Familienleben, Ehe, ersatzlose
Behebung, EU-Bürger, Scheidung, Selbsterhaltungsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G308.2173951.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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