TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/29 G314 2171316-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.06.2018
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Entscheidungsdatum

29.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

G314 2171316-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2017, Zl. XXXX, beschlossen und zu Recht erkannt:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) beantragte am 08.03.2016 in Österreich internationalen Schutz, nachdem er bereits 2006 und 2010 erfolglose Asylanträge gestellt hatte. Nach seiner Erstbefragung wurde er am 31.08.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu seinem neuerlichen Antrag vernommen.

Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.), der Beschwerde gemäß § 18 Abs 1 Z 1 und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs 3 Z 1 FPG gegen den BF ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, Informationen bei der kosovarischen Vertretungsbehörde einzuholen und dem BF des Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten, zuzuerkennen, in eventu, die Abschiebung in den Kosovo auf Dauer für unzulässig zu erklären und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, in eventu, eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festzusetzen, in eventu, das Einreiseverbot aufzuheben oder zu verkürzen, in eventu, den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen.

Der BF bringt zusammengefasst vor, dass das behördliche Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei, weil entscheidungsrelevante Tatsachen nicht erhoben worden seien. Die Beweiswürdigung sei unzutreffend. Es hätte ihm durch eine genauere Befragung die Gelegenheit gegeben werden müssen, seine Fluchtgründe konkreter zu schildern sowie Missverständnisse und Widersprüche auszuräumen. Zum Einreiseverbot und zu seinem Familienleben in Österreich sei er nur oberflächlich befragt worden. Die rechtliche Beurteilung des BFA sei falsch. Der BF sei im Kosovo einer Verfolgung durch Private ausgesetzt, vor der ihn die dortigen Behörden wegen der verbreiteten Korruption nicht schützen könnten, sodass er als Flüchtling iSd Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen sei. Jedenfalls hätte ihm subsidiärer Schutz gewährt oder eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt werden müssen. Die Bereitschaft des Kosovo, seine Bürger vor Straftaten zu schützen, und die Effizienz der Verbrechensbekämpfung entsprächen nicht westeuropäischen Standards. Dem BF drohe dort die reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder Art 3 EMRK. Sein Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege trotz seiner strafgerichtlichen Verurteilungen das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Er spreche ausgezeichnet Deutsch, habe aufgrund der Haft einen positiven Lebenswandel und ambitionierte Zukunftspläne. Er habe aufgrund seiner zahlreichen in Österreich lebenden Verwandten ein Familienleben im Bundesgebiet. Sein Vater halte sich seit 30 Jahren in XXXX auf. Der BF sei mit einer Österreicherin liiert; eine Eheschließung stünde bevor. Aufgrund der ernstzunehmenden Bedrohung des BF durch private Verfolger würden seine durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte bei seiner Abschiebung in den Kosovo verletzt, sodass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Ein zehnjähriges Einreiseverbot sei jedenfalls unverhältnismäßig. Die Bescheidbegründung sei in diesem Punkt unzureichend. Aufgrund der zahlreichen nahen Verwandten des BF in Österreich und der bevorstehenden Hochzeit wäre kein oder ein kürzeres Einreiseverbot zu erlassen gewesen. Das BFA hätte bei der kosovarischen Vertretungsbehörde in XXXX Informationen zum vom BF geschilderten Gerichtsverfahren einholen müssen, um dessen Glaubwürdigkeit zu demonstrieren. Trotz der gegen den Täter eingeleiteten Ermittlungen gehe von ihm nach wie vor eine große Gefahr für den BF aus. Eine Beschwerdeverhandlung sei zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts zwingend geboten.

Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo diese am 22.09.2017 (und am 25.09.2017 in der zuständigen Gerichtsabteilung) einlangten.

Dem BVwG wurden in der Folge Ausfertigungen der strafgerichtlichen Urteile gegen den BF übermittelt.

Der BF legte seine Heiratsurkunde und ein Schreiben seiner Ehefrau vor und beantragte, diese als Zeugin zu vernehmen.

Feststellungen:

Der BF wurde am XXXX in der kosovarischen Stadt XXXX geboren. Sein Geburtsname lautete XXXX. Er wuchs im Kosovo auf, wo er 14 Jahre lang die Schule besuchte und danach ein Studium begann, das er 2004 abbrach. Kurze Zeit betrieb er eine Pizzeria. Ende 2005 begab er sich nach Österreich, wo sein Vater seit vielen Jahren lebt und arbeitet.

Am 05.01.2006 beantragte der BF in Österreich erstmals internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit dem seit 07.12.2006 rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamts abgewiesen.

Am XXXX.2007 wurde der BF bei einem Einbruchsversuch in XXXXauf frischer Tat betreten. Er hatte gemeinsam mit einem Mittäter die Eingangstüre einer Bäckereifiliale aufgebrochen und versucht, den Tresor aufzubrechen. Er wurde verhaftet und bis XXXX2007 in der JustizanstaltXXXX angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 10.07.2007, XXXX, wurde er deshalb wegen des Verbrechens des versuchten Einbruchsdiebstahls zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten (Probezeit: drei Jahre) verurteilt. Bei der Strafzumessung wurden sein bisher ordentlicher Lebenswandel, das reumütige Geständnis und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, als mildernd, die mehrfache Qualifikation dagegen als erschwerend gewertet.

Nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt XXXX wurde der BF im Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX angehalten und am 30.07.2007 nach Erlassung eines Aufenthaltsverbots in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

Kurze Zeit später kehrte der BF trotzdem nach Österreich zurück, wo er zwischen August und Dezember 2007, teils gemeinsam mit einem Mittäter, vier Einbrüche beging, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb. Am XXXX2008 wurde der BF deshalb verhaftet. Bei seiner Festnahme wies er sich mit einem verfälschten slowakischen Personalausweis (lautend auf XXXX) aus und bewahrte eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, nämlich einen Revolver Kaliber 22, unbefugt in seiner Wohnung auf. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXXvom 17.06.2008, XXXX, wurde er deshalb wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch, des Vergehens des Besitzes verfälschter besonders geschützter Urkunden und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Bei der Strafzumessung wurden sein Alter knapp über 21 Jahren, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, und das teilweise Geständnis als mildernd, die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall, die Vielzahl an Fakten, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und die mehrfache Qualifikation des Einbruchsdiebstahls dagegen als erschwerend gewertet. Vom Widerruf der zuvor gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Der BF verbüßte die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in den Justizanstalten XXXX, XXXX AmXXXX.2009 wurde er bedingt entlassen und in der Folge in den Kosovo abgeschoben. Dort änderte er seinen Familiennamen auf XXXX.

Im September 2009 kehrte der BF nach Österreich zurück, wo er am XXXX2010 wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts verhaftet und im PAZ XXXXin Schubhaft angehalten wurde. Am selben Tag stellte er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der als gegenstandslos abgelegt wurde, weil er am 12.11.2010 freiwillig in den Kosovo ausreiste. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung erließ die BundespolizeidirektionXXXX gegen den BF ein von XXXX.2010 bis XXXX2020 gültiges Aufenthaltsverbot.

Der BF hielt sich nach seiner Ausreise bis April 2011 im Kosovo und in der Folge bis Juni 2012 in Österreich und anderen Staaten (Schweiz, Deutschland, Tschechien, Italien) auf. Danach kehrte er in den Kosovo zurück, wo er zwei Jahre lang im Logistikbereich eines Wasserwerks erwerbstätig war. Am XXXX2013 wurde die 2007 über ihn verhängte Strafe endgültig nachgesehen, am XXXX.2014 der offene Teil der 2008 verhängten Strafe. 2014 verlobte sich der BF im Kosovo mit einer dort ansässigen Frau.

Im Dezember 2013 hatte der BF im Kosovo eine Auseinandersetzung mit XXXX, der in seiner Nähe wohnte, weil er mit dessen Ex-Freundin eine Nacht verbracht hatte. Dabei beschädigte XXXXdas Auto des BF mit einer Eisenstange. Der BF zeigte diesen Vorfall nicht bei der Polizei an. Im Februar 2014 kam es zu einem weiteren Zwischenfall, bei dem XXXX dem BF zwei Mal mit einer Pistole auf den Kopf schlug, wodurch dieser eine blutende Wunde am Kopf und hinter dem Ohr erlitt. Anschließend versuchte XXXX, auf den BF zu schießen, dem es jedoch gelang, zu entkommen. Er ließ seine Verletzungen im örtlichen Krankenhaus behandeln, von dem die Polizei verständigt wurde.XXXX wurde daraufhin aufgegriffen, angeklagt und im Mai 2014 von einem Gericht zu einer Geldstrafe verurteilt. Der BF erhob dagegen ein Rechtsmittel wegen der geringen Strafhöhe, nahm aber den daraufhin anberaumten weiteren Gerichtstermin nicht mehr wahr, sodass in dieser Angelegenheit gegen XXXX nichts weiter unternommen wurde.

Im Juni 2014 begab sich der BF neuerlich nach Österreich, wo er sich seither aufhält. Am XXXX.2014 wurde er inXXXX verhaftet, weil er gemeinsam mit einem Mittäter die Eingangstüre eines Lokals sowie einen Tresor im Inneren des Lokals aufgebrochen und Zigaretten sowie einen Tablet-PC gestohlen hatte. Außerdem hatten der BF und sein Mittäter versucht, die Eingangstüre eines Friseursalons aufzubrechen, um Wertsachen und Bargeld zu stehlen; dabei wurden sie aber betreten und flüchteten. Mit dem Urteil des Landesgerichts für XXXX vom 11.12.2014, XXXX, wurde der BF deshalb wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Bei der Strafzumessung wurden der Versuch und das teilweise Geständnis als mildernd, die Tatwiederholung und die beiden einschlägigen Vorstrafen dagegen als erschwerend berücksichtigt.

Der BF verbüßte die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in den Justizanstalten XXXX, XXXX. Am 08.03.2016 stellte er in der Justizanstalt XXXX den hier gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit den Übergriffen durch XXXX im Dezember 2013 und im Februar 2014 begründete. Dieser bedrohe ihn nach wie vor mit dem Umbringen und er befürchte bei einer Rückkehr in den Kosovo weitere Übergriffe. XXXX habe viel Unterstützung, sodass gegen ihn nichts weiter unternommen würde. Seine Verwandten hätten auch auf einen anderen Mann geschossen und Zeugen des Angriffs auf den BF bedroht, sodass diese vor Gericht nicht ausgesagt hätten.

Am XXXX2016 flüchtete der BF aus der Justizanstalt.

Im Dezember 2016 lernte er die in XXXXlebende österreichische Staatsbürgerin XXXX kennen, mit der er in der Folge eine Beziehung einging.

Am XXXX2017 wurde der BF in XXXX verhaftet und wieder in Strafhaft genommen. Er hatte gemeinsam mit einem Mittäter das Schloss der Eingangstüre einer Buchhandlung aufgebrochen, die Räume durchsucht und Bargeld von EUR 18,55 gestohlen. Mit dem Urteil des Landesgerichts für XXXX vom 21.02.2017, XXXX, wurde er wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Bei der Strafzumessung wurden das Geständnis und die Sicherstellung der Beute als mildernd, die drei einschlägigen Vorstrafen dagegen als erschwerend berücksichtigt.

Bis XXXX2018 verbüßte der BF die über ihn 2014 verhängte Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXXf; seither verbüßt er dort die 2017 verhängte Freiheitsstrafe. Er wird in der Haft regelmäßig von XXXX besucht, mit der er am XXXX2018 in XXXX die Ehe schloss und die seither den Familiennamen XXXX führt. Sie unterstützt den BF auch finanziell. Sein Vater besuchte ihn ebenfalls während der Haft.

Die Muttersprache des BF ist Albanisch; daneben spricht er auch Türkisch, Serbisch und ein wenig Englisch. Außerdem verfügt er über grundlegende Deutschkenntnisse.

Der BF hat weder Kinder noch andere Sorgepflichten. Seine Mutter lebt in seinem Elternhaus im Kosovo. Sie ist nicht erwerbstätig und wird von der Familie finanziell unterstützt. Auch die drei Schwestern des BF und ihre Familien sowie mehrere Onkel und Tanten leben im Kosovo. In Österreich leben neben dem Vater des BF, der über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt, weitere Onkel und Tanten, zu denen er keinen engen Kontakt hat.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ging in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach, sondern führte nur ab und zu Gelegenheitsarbeiten ohne Anmeldung zur Sozialversicherung durch. Er wurde immer wieder von seinem Vater finanziell unterstützt. Abgesehen von Zeiten der Anhaltung in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren weist er im Bundesgebiet nur zwischen XXXX.2006 und XXXX2007 eine Wohnsitzmeldung auf.

Gegen den BF besteht ein von Ungarn erlassenes, von Juni 2015 bis 17.06.2018 gültiges Verbot der Einreise und des Aufenthalts im Schengener Gebiet.

Weitere familiäre oder private Anknüpfungspunkte des BF in Österreich oder weitere Anhaltspunkte für eine Integration des BF hier, insbesondere in sozialer, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht, können nicht festgestellt werden.

Der BF hat bei seiner Rückkehr in den Kosovo dort keine Sanktionen zu befürchten. Er wird dort weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen Gründen verfolgt. Er hatte keine Probleme mit den dortigen Behörden; solche sind auch bei seiner Rückkehr nicht zu befürchten. Ebensowenig ist zu befürchten, dass er nach seiner Rückkehr im Kosovo in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten werden.

Zur allgemeinen Lage im Kosovo:

Der Kosovo ist eine Republik mit parlamentarischer Demokratie. Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17.02.2008 gefestigt. Die Verfassung enthält neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung umfassenden Schutz, zum Teil auch Privilegien, für die im Kosovo anerkannten Minderheiten. Die EU-Rechtsstaatsmission EULEX hat den Auftrag, die kosovarischen Behörden beim Aufbau eines multiethnischen Justiz-, Polizei- und Zollwesens zu unterstützen und an rechtsstaatliche EU-Standards heranzuführen. Das Mandat wurde zuletzt bis Juni 2018 verlängert.

Im Norden Kosovos (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) hat sich die Lage seit den gewalttätigen Zusammenstößen Ende Juli 2011 weitgehend beruhigt, sie bleibt aber angespannt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es erneut zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt. Im restlichen Teil Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil.

Die innere Sicherheit des Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Police, den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR-Truppen, die auch den Aufbau und das Training der multiethnischen Kosovo Security Force innehaben. Die Kosovo Police hat eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im ganzen Land. Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte sind auf niedrigem Niveau. Organisierte Kriminalität und Korruption befanden sich laut UNDOC (United Nations Office on Drugs and Crime) aus 2013 weiterhin auf hohem Niveau. Die Kosovo Police wird als die vertrauenswürdigste rechtsstaatliche Institution angesehen. Es gibt Polizeistationen im ganzen Land, wo man Anzeigen erstatten kann. Es können auch Anzeigen beim Büro der Staatsanwaltschaften, bei der EULEX-Staatsanwaltschaft und beim Ombudsmann eingereicht werden. Die Kriminalität, mit Ausnahme der organisierten Kriminalität und der Korruption, ist rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich.

Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Viele internationale Menschenrechtsabkommen gelten unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden des Kosovo zuständig ist. Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung ab.

Es gibt keine Hinweise auf staatliche Repression oder Menschenrechtsverletzungen. Probleme beim Aufbau eines funktionierenden Justizsystems sowie einer effizienten Verwaltung, aber auch das hohe Maß an Korruption beeinflussen jedoch den Schutz zentraler Menschenrechte. Das Anti-Diskriminierungsgesetz wird nicht konsequent angewendet. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch Nichtregierungsorganisationen, den Ombudsmann, aber auch andere staatliche Stellen nachgegangen wird.

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die kosovarische Verfassung garantiert. Diese Rechts können generell ohne staatliche Einschränkungen wahrgenommen werden, vereinzelt kommt es aber zu Einschüchterungsversuchen, Bedrohung oder versuchter Einflussnahme durch Politik, Wirtschaft und organisierte Kriminalität.

Die politische Opposition wird in ihrer Betätigung nicht eingeschränkt.

Kosovo ist ein säkularer Staat. Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert; Einschränkungen sind nicht bekannt. Es gibt keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Alle Ethnien können sich im Kosovo grundsätzlich frei bewegen.

Obwohl die Arbeitslosigkeit sehr hoch ist und viele Kosovaren in Armut leben, ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet. Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Wohnraum - wenn auch mitunter auf niedrigem Niveau - steht ausreichend zur Verfügung. Kosovo gehört zu den ärmsten Staaten der Region und ist auf die Hilfe der EU und der im Ausland lebenden Kosovo-Albaner angewiesen. Zuverlässige Zahlen über die tatsächliche Höhe der Arbeitslosigkeit liegen nicht vor.

Das Sozialsystem ist nur rudimentär ausgebaut und bietet keine angemessene Versorgung. Ein Gesetz zum Aufbau einer staatlichen Krankenversicherung wurde verabschiedet, aber noch nicht umgesetzt. Ein Altersversorgungssystem ist eingerichtet, die Renten bewegen sich aber auf niedrigem Niveau. Wegen der strengen Anspruchsvoraussetzungen oder mangels Registrierung erhalten nur wenige Familien staatliche Leistungen in Form vor Sozialhilfe oder Renten. Das wirtschaftliche Überleben dieser Familien sichern in der Regel der Zusammenhalt der Familien und die im Kosovo noch ausgeprägte gesellschaftliche Solidarität. Eine große Rolle spielen dabei die Schattenwirtschaft, Spenden und die Unterstützung durch die Diaspora.

Die staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik in Pristina. Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in Krankenhäusern ist ausreichend, problematisch bleiben der schlechte bauliche Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen mit teilweise veralteter Ausstattung. Die medizinische Infrastruktur bleibt trotz erheblicher Investitionen lückenhaft. Trotz kontinuierlicher Verbesserungen der meisten Gesundheitsindikatoren bleibt die Situation hinsichtlich Morbidität und Mortalität alarmierend.

Seit 01.01.2011 unterstützt die kosovarische Regierung Rückkehrer aus Drittstaaten mit Geld-, Sach- und Beratungsleistungen. Die "Nationale Strategie zur Reintegration von Rückkehrern im Kosovo" sah für die Haushaltsjahre 2014 bis 2017 Mittel von EUR 3,2 Mio. pro Jahr vor. Damit keine Anreize für eine Ausreise aus Kosovo bestehen, erhalten nur diejenigen Rückkehrer Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm, die vor dem 28.07.2010 Kosovo verlassen haben. Ausnahmen gelten bei aufgrund von Alter, Krankheit, Behinderung, familiären oder sozialen Problemen besonders gefährdeten Personen. Die erste Kontaktaufnahme zu Rückkehrern findet bereits unmittelbar nach deren Ankunft am Flughafen Pristina statt. Falls erforderlich, werden Transporte in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in Pristina angeboten und Ansprechpartner in den Kommunen benannt. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über die Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern im kosovarischen Innenministerium in Zusammenarbeit mit dem kosovarischen Gesundheitsministerium organisiert werden.

Der Staatendokumentation liegen keine Erkenntnisse vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr in den Kosovo allein wegen der Beantragung von Asyl im Ausland mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des BFA und des BVwG.

Die Feststellungen basieren ebenfalls auf dem Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere auf den weitgehend glaubhaften Angaben des BF bei der Einvernahme vor dem BFA, sowie auf den Urteilen des Landesgerichts fürXXXX.

Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinen persönlichen Verhältnissen beruhen auf seinen Angaben bei der Erstbefragung und bei seiner Einvernahme vor dem BFA, die durch die eingeholten Registerauskünfte untermauert werden. Der BF erklärte gegenüber dem BFA, er habe bis 2009 XXXX geheißen. Dies deckt sich mit seinem Aliasnamen laut Straf- und Fremdenregister. Seine Kindheit und Jugend im Kosovo schilderte er vor dem BFA eindrücklich und nachvollziehbar.

Die Asylantragstellung 2006 wird aufgrund der durch einen entsprechenden EURODAC-Treffer untermauerten Darstellung des BF festgestellt. Die Negativentscheidung darüber ergibt sich aus der Erstbefragung, dem Fremdenregister und dem Auszug aus dem GVS-Betreuungsinformationssystem.

Die Feststellungen zu den Staaten, in denen sich der BF nach der Abweisung des ersten Antrags auf internationalen Schutz aufhielt, folgen den Angaben, die er dazu vor dem BFA machte. Angesichts dieser konkreten und detaillierten Darstellung kann den zum Teil davon abweichenden Angaben anlässlich der Erstbefragung nicht gefolgt werden.

Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen, zu den Strafen und den Strafzumessungsgründen basieren auf den Urteilen des Landesgerichts für XXXX. Die Rechtskraft der Verurteilungen wird auch durch das Strafregister belegt, aus dem auch die Probezeitverlängerung, die endgültigen Strafnachsichten und das Vollzugsdatum der 2014 verhängten Freiheitsstrafe hervorgehen. Die Zeiten der Anhaltung des BF in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren basieren auf den entsprechenden Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR). Die Festnahmezeitpunkte ergeben sich jeweils aus der in den Strafurteilen ausgesprochenen Vorhaftanrechnung.

Die Abschiebung des BF in den Kosovo am 30.07.2007, das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot und seine anschließende Rückkehr nach Österreich ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichts fürXXXXvom 17.06.2008, XXXX. Damit steht die Darstellung des BF bei der Erstbefragung, er sei im August 2007 mit dem Flugzeug in den Kosovo abgeschoben worden, weitgehend in Einklang, zumal die geringe Diskrepanz im zeitlichen Ablauf (Ende Juli oder August 2007) nicht entscheidungswesentlich ist. Die Rückkehr des BF nach Österreich ergibt sich daraus, dass er ab August 2007 hier wieder Einbrüche beging.

Die Abschiebung des BF in den Kosovo Anfang 2009 schilderte er bei der Erstbefragung, seine Rückkehr nach Österreich im September 2009 bei der Einvernahme vor dem BFA. Aufgrund dieser stringenten Darstellung kann den Angaben anlässlich der Erstbefragung, bei der er eine Rückkehr erst im Oktober 2010 angab, insoweit nicht gefolgt werden. Der BF räumte vor dem BFA ein, dass er sich unrechtmäßig in Österreich aufhielt.

Der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem entsprechenden EURODAC-Treffer und dem Fremdenregister. Der BF gab bei der Erstbefragung an, er sei im Oktober 2010 in den Kosovo abgeschoben worden. Vor dem BFA erklärte er, er habe sich bis Dezember 2010 in Österreich aufgehalten. Aus dem ZMR ergibt sich, dass er von XXXX. bis XXXX2010 im PAZ XXXX angehalten wurde. Damit übereinstimmend ergibt sich aus dem aktenkundigen Auszug aus dem Fremdenregister vom 08.03.2016, dass er am 12.11.2010 freiwillig in den Kosovo ausreiste. Damit steht in Einklang, dass Folgeantrag vom 20.10.2010 laut Fremdenregister am 12.11.2010 als gegenstandslos abgelegt wurde. Aus dem Auszug aus dem Fremdenregister vom 08.03.2016 geht auch das bis XXXX2020 gültige Aufenthaltsverbot gegen den BF hervor. Die Beschwerde tritt der entsprechenden Feststellung im angefochtenen Bescheid nicht entgegen.

Die Feststellungen zu den Aufenthalten des BF ab November 2010, zu seiner Erwerbstätigkeit im Kosovo und zu seiner Verlobung dort folgen seinen schlüssigen Angaben gegenüber dem BFA, ebenso die Feststellungen zu den Übergriffen gegen ihn im Dezember 2013 und im Februar 2014 und das gegen den Täter geführte Strafverfahren. Die Rückkehr des BF nach Österreich im Juni 2014 und sein Aufenthalt seither werden ebenfalls anhand seiner Aussage vor dem BFA festgestellt.

Die vom BF bei seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 08.03.2016 angegebenen Fluchtgründe werden anhand seines Vorbringens im Folgeantragsverfahren (AS 43, AS 81 ff) festgestellt.

Die Flucht des BF aus der Justizanstalt und seine Wiederergreifung ergeben sich aus der entsprechenden Feststellung im angefochtenen Bescheid, der die Beschwerde nicht entgegentritt. Seiner Abwesenheit vom Strafvollzug zwischen XXXX.2016 und XXXX.2017 (263 Tage) entspricht - ausgehend von der Verurteilung am 11.12.2014 und der Vorhaft ab XXXX.2014 - das Vollzugsdatum der dreijährigen Freiheitsstrafe am XXXX2018.

Die Feststellungen zur Beziehung des BF zu seiner nunmehrigen Ehefrau beruhen auf deren Schreiben, den Angaben des BF vor dem BFA und der Heiratsurkunde. Die Besuche beim BF in der Haft werden anhand des Schreibens seiner Ehefrau festgestellt, in dem sie auch ihre finanzielle Unterstützung des BF darlegt. Der BF gab vor dem BFA am 31.08.2017 an, er habe seinen Vater zuletzt im Februar 2017 gesehen, was (zumindest einen) Besuch während des Strafvollzugs belegt.

Die Sprachkenntnisse des BF werden anhand seiner plausiblen Angaben bei der Erstbefragung und vor dem BFA festgestellt. Nachweise für Deutschkurse oder -prüfungen wurden nicht vorgelegt, sodass die in der Beschwerde behaupteten "ausgezeichneten" Deutschkenntnisse nicht festgestellt werden können, zumal den Einvernahmen des BF durchwegs Dolmetscher beigezogen wurden.

Es gibt keine Hinweise für Sorgepflichten des BF; solche werden insbesondere von ihm selbst nicht erwähnt. Die Feststellungen zu seinen im Kosovo und in Österreich lebenden Angehörigen folgen seiner Aussage vor dem BFA. Der BF machte keine konkreten Angaben zu seinen in Österreich lebenden Onkeln und Tanten oder zu seinem Verhältnis zu ihnen; es gibt auch keine anderen Hinweise auf ein besonderes Naheverhältnis zu oder eine Abhängigkeit von ihnen.

Der BF bezeichnete sich als gesund. Anhaltspunkte für Erkrankungen oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit sind nicht aktenkundig. Das Fehlen einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich ergibt sich daraus, dass beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger keine Daten für den BF gespeichert sind (auch nicht unter seinem früheren NamenXXXX). Damit im Einklang steht, dass er in den Strafurteilen durchwegs als beschäftigungslos bezeichnet wird. Da der BF vor dem BFA erklärte, er habe immer wieder als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet, ist davon auszugehen, dass er diese Tätigkeit ohne Anmeldung zur Sozialversicherung ausübte. Dies wird auch dadurch untermauert, dass er laut dem Urteil des Landesgerichts für XXXXvom 17.06.2008, XXXX, ein geringes Einkommen mit "Gelegenheitsarbeiten" erzielte. Aus diesem Urteil geht auch hervor, dass er von seinem Vater finanziell unterstützt wurde.

Das von Ungarn erlassene schengenweite Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen den BF basiert auf der entsprechenden Vormerkung im Schengener Informationssystem SIS.

Es gibt keine Anhaltspunkte für über die Feststellungen hinausgehende private oder familiäre Anknüpfungen, Integrationsbemühungen oder Sozialkontakte des BF in Österreich, sodass dazu eine Negativfeststellung getroffen werden muss, zumal insoweit kein zusätzliches Vorbringen erstattet wurde.

Die Feststellungen, dass der BF bei seiner Rückkehr in den Kosovo keine Sanktionen zu befürchten hat, dort nicht strafrechtlich oder politisch verfolgt wird und dass keine Probleme mit den dortigen Behörden bestehen, beruhen auf den Feststellungen zur allgemeinen Lage dort zusammen mit dem Umstand, dass der BF Probleme mit Behörden oder ähnlichen Institutionen ausdrücklich in Abrede stellte und als Grund für das Verlassen des Kosovo nur Probleme mit XXXX und dessen Familie angab. Er erklärte sogar, dass ihm das Leben im Kosovo sehr gut gefalle und er sehr gerne wieder dort leben würde, wenn es diese Probleme nicht mehr gäbe.

Es sind keine Hinweise für eine stattgefundene oder nach seiner Rückkehr zu erwartende Verfolgung des BF durch staatliche Stellen im Kosovo aktenkundig. Auch unter Zugrundelegung seines Fluchtvorbringens ergibt sich lediglich eine Verfolgung durch Privatpersonen. Da der BF im Kosovo familiäre Anknüpfungspunkte hat und dort zuletzt von 2012 bis 2014 erwerbstätig war, ist davon auszugehen, dass er als gesunder Mann im Erwerbsalter mit mehrjähriger Ausbildung auch nach seiner Rückkehr wieder einer vergleichbaren Erwerbstätigkeit nachgehen wird, um so wieder für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Sein Vater und seine Ehefrau können ihn auch im Kosovo finanziell unterstützen, sodass festgestellt werden kann, dass nicht zu erwarten sei, dass er bei seiner Rückkehr in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten wird.

Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo beruhen auf den vom BF nicht konkret beanstandeten Länderinformationen der Staatendokumentation, die unter detaillierter Angabe der jeweiligen Quellen in den angefochtenen Bescheid aufgenommen wurden. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen werden in dieser Entscheidung zur Wahrung der Übersichtlichkeit nur auszugsweise wiedergegeben. Zu den Quellenangaben im Einzelnen wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Da über den ersten Antrag des BF auf internationalen Schutz vom bereits endgültig entschieden wurde, liegt ein Folgeantrag gemäß § 2 Abs 1 Z 23 AsylG vor.

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) droht.

Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Unter "Verfolgung" ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).

Einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 28.06.2011, 2011/01/0102).

Gemäß Art 7 Abs 2 der Statusrichtlinie (§ 2 Abs 1 Z 9 AsylG), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Die Statusrichtlinie sieht daher einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber andererseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233).

Bei der vom BF vorgebrachten Verfolgung durch XXXX und dessen Familie handelt es sich um eine Verfolgung durch Privatpersonen ohne Anknüpfung an einen Konventionsgrund. Daher kommt es nicht allein darauf an, ob der Herkunftsstaat des BF Schutz gewähren kann. Entscheidungswesentlich ist vielmehr, auf welche Ursachen allenfalls fehlender staatlicher Schutz zurückzuführen ist. Nur wenn der Heimatstaat des BF aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit wäre, Schutz zu gewähren, käme einer primär kriminell motivierten Verfolgung nämlich asylrelevanter Charakter zu (vgl VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).

Aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo ergibt sich, dass dort grundsätzlich ein staatliches Sicherheitssystem eingerichtet ist. Von Straftaten Betroffene können sich an die Sicherheitsbehörden wenden und Anzeige erstatten; die entsprechenden Taten werden untersucht und verfolgt. Es besteht daher im Kosovo eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt zum Schutz vor Übergriffen wie den vom BF geschilderten bzw. befürchteten. Auch die österreichischen (oder andere westeuropäische) Sicherheitsbehörden können keinen uneingeschränkten Schutz vor Straftaten Dritter wie den vom BF angegebenen (Sachbeschädigung, Körperverletzung, Drohungen) bieten. Es ist daher von einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der kosovarischen Behörden auszugehen. Dafür spricht auch, dass der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 BFA-VG iVm § 1 Z 2 HStV gilt, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).

Ein deutlicher Hinweis auf die Fähigkeit und -willigkeit der kosovarischen Behörden, wirksamen Schutz vor Straftaten wie den hier als Fluchtgrund angegebenen zu gewährleisten, ist nicht zuletzt, dass XXXX von der kosovarischen Polizei aufgegriffen, vor Gericht gestellt und bestraft wurde. Der Umstand, dass der BF mit dem Ausgang des Strafverfahrens, insbesondere mit der über den Täter verhängten Strafe, nicht zufrieden war, ändert an dieser Einschätzung nichts, zumal er den Kosovo vor der Entscheidung über sein Rechtsmittel verließ und sich am weiteren Verfahren nicht beteiligte.

Der BF hat gar nicht behauptet, dass die kosovarischen Behörden entgegen den Länderfeststellungen Sachbeschädigungen, Körperverletzungen und Drohungen systematisch tolerierten oder nicht ernsthaft behandelten oder verfolgten. Er hat auch nicht dargelegt, dass speziell er keinen Zugang zu dem im Kosovo grundsätzlich eingerichteten wirksamen System der polizeilichen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung hätte. Ebensowenig hat er Umstände vorgebracht, die konkret gegen eine Schutzfähigkeit und -willigkeit der kosovarischen Behörden spezifisch ihm gegenüber aus Konventionsgründen sprechen würden. Dazu kommt, dass die kosovarische Polizei jedenfalls in Bezug auf die hier in Rede stehenden Aggressionsdelikte nach den Feststellungen zur allgemeinen Lage dort ausreichend Schutz bietet, zumal sich die Kriminalität in diesem Zusammenhang auf niedrigem Niveau bewegt.

Anhaltspunkte dafür, dass die kosovarischen Sicherheitsbehörden aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereits wären, dem BF Schutz vor der geschilderten Verfolgung zu gewähren, ergeben sich nicht einmal aus dem Beschwerdevorbringen, in dem die verbreitete Korruption und die geringe Effizienz der Verbrechensbekämpfung als Ursachen für die mangelnde Schutzfähigkeit angeführt werden. Ein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund ist auch in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.

Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die staatlichen Institutionen im Kosovo im Zusammenhang mit den vom BF geschilderten Verfolgungshandlungen durch Private rechtsstaatskonform agieren und im Hinblick auf eine mögliche Bedrohung des BF schutzfähig und schutzwillig sind.

Es ist daher - auch unter Zugrundelegung des Fluchtvorbringens des BF - nicht von seiner asylrelevanten Verfolgung im Kosovo auszugehen, weil kein Zusammenhang zwischen der von ihm geschilderten Verfolgung und einem Konventionsgrund besteht und die kosovarischen Behörden willens und in der Lage sind, Übergriffe wie die angeführten hintanzuhalten. Zudem besteht kein zeitlicher Zusammenhang zwischen den vom BF angegebenen Fluchtgründen und seinem Antrag auf internationalen Schutz, zumal es schon im Dezember 2013/Februar 2014 zu Übergriffen gegen ihn kam, er sich seit Juni 2014 wieder in Österreich aufhielt und trotzdem erst im März 2016 internationalen Schutz beantragte.

Da auch sonst keine aktuelle oder zu dem Zeitpunkt, als der BF den Kosovo zuletzt verließ, bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden.

Mangels gesetzlicher Grundlage ist der Antrag des BF, Informationen zum Gerichtsverfahren gegen XXXX bei den kosovarischen Vertretungsbehörden einzuholen, unzulässig, zumal der Sachverhalt mit den vorhandenen Beweismitteln geklärt werden konnte und das Fluchtvorbringen des BF nicht asylrelevant ist.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.

Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der BF in seinem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würde; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Art 3 EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98).

Voraussetzung für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung oder Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).

Es wurde bereits dargelegt, dass hier von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und -willigkeit des Kosovo in Bezug auf die vom BF geschilderten Übergriffe auszugehen ist. Er hat keine anderen Gründe vorgebracht, die konkret für eine ihm aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechen. Er ist in einem erwerbsfähigen Alter und hat keine Gesundheitsbeeinträchtigungen, die eine Arbeitsaufnahme oder eine Befriedigung existentieller Grundbedürfnisse unmöglich machen würden. Er verfügt über eine mehrjährige Schulausbildung und Berufserfahrung in verschiedenen Tätigkeitsfeldern und wird daher im Kosovo wieder in der Lage sein, sich mit Tätigkeiten wie den bislang ausgeübten oder ähnlichen ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Außerdem ist davon auszugehen, dass er im Familienverband wirtschaftliche und soziale Unterstützung erfahren wird, zumal ihn sein Vater und seine Ehefrau auch im Kosovo finanziell unterstützen können. Daneben besteht auch die Möglichkeit, karitative Hilfsleistungen oder Sozialhilfe zu erhalten.

Außergewöhnliche Umstände, die dazu führen würden, dass der BF im Kosovo keine Lebensgrundlage vorfinden und existentielle Grundbedürfnisse nicht decken könnte, hat er nicht vorgebracht. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm im Fall der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell im Kosovo - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - nicht vor. Es gibt angesichts der stabilen Sicherheitslage im Kosovo auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dort ein so hohes Maß an willkürlicher Gewalt herrscht, dass für den BF alleine durch seine Anwesenheit dort ein reales Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben besteht oder dass eine Rückführung dorthin für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Dem BF droht in seiner Heimat somit weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der gemäß § 8 Abs 1 AsylG zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Daher ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:

Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird, ist gemäß § 58 Abs 1 AsylG von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG zu prüfen. Gemäß § 58 Abs 3 AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" ist gemäß § 57 Abs 1 AsylG Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO ("Schutz vor Gewalt in Wohnungen") oder nach § 382e EO ("Allgemeiner Schutz vor Gewalt") erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Aufenthalt des BF in Österreich war zu keiner Zeit geduldet iSd § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG; außerdem wurde er zuletzt 2014 wegen eines Verbrechens verurteilt. Auch wenn er im Kosovo Opfer von gerichtlich strafbaren Handlungen bzw. von Gewalt geworden sein sollte, ist die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung in Österreich nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zum Schutz vor allfälliger weiterer Gewalt notwendig. Letzteres wäre nur dann erforderlich, wenn im Kosovo kein ausreichender staatlicher Schutz vor derartigen Bedrohungen gewährleistet wäre (vgl VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0023). Zur ausreichenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit in diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu Spruchpunkt I. verwiesen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs 1 AsylG liegen daher nicht vor.

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird und auch kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder

9 Abs 2 AsylG vorliegt. Eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 2 AsylG ist hier ebensowenig erfolgt wie eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 3a AsylG.

Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Die Rückkehrentscheidung greift in das Privat- und Familienleben des BF ein. Bei der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Eheschließung des BF mit einer in Wien lebenden Österreicherin ein Familienleben im Bundesgebiet besteht. Er hält sich seit Ende 2005 immer wieder - großteils unrechtmäßig - im Inland auf, seit Mitte 2014 sogar durchgehend. Er verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse, ist aber am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert. Im Rahmen seines Privatlebens ist auch die Beziehung zu seinem Vater und zu anderen in Österreich lebenden Verwandten zu berücksichtigen. Das Gewicht des Familienlebens des BF wird dadurch entscheidend gemindert, dass es überwiegend zu einer Zeit entstand, zu der sich die Beteiligten seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zumal sein Aufenthalt nur während seines ersten Asylverfahrens aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war.

Demgegenüber hat der BF nach wie vor starke Bindungen an seinen Herkunftsstaat, wo er einen großen Teil seines Lebens, insbesondere die prägenden Jahre der Kindheit und Jugend, verbrachte. Mehrere nahe Angehörige, namentlich seine Mutter, leben nach wie vor dort. Der BF ist mit den Gepflogenheiten in seiner Heimat vertraut, sprachkundig und war dort zuletzt bis Mitte 2014 erwerbstätig. Er wird daher im Kosovo - trotz der schwierigen wirtschaftlichen Situation dort - in der Lage sein, wieder für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und sich ohne größere Probleme in die dortige Gesellschaft zu integrieren.

Dem Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens in Österreich steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen, am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und am geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Entscheidend zu seinem Nachteil wirken sich die von ihm begangenen Straftaten, die Wirkungslosigkeit strafgerichtlicher Sanktionen, die Flucht aus der Justizanstalt und die persistente Missachtung von Einreise- bzw. Aufenthaltsverboten aus. Der BF verbüßte zuletzt eine dreijährige Freiheitsstrafe; derzeit wird im unmittelbaren Anschluss daran eine 18-monatige Haftstrafe vollzogen. Relevante, den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor.

Der BF hat öffentliche Interessen durch die wiederholte Missachtung straf- und fremdenrechtlicher Normen stark beeinträchtigt. Aufgrund seiner wiederholten, zum Teil gewerbsmäßigen Vermögensdelinquenz besteht ein so großes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung, dass sogar die Trennung von seiner österreichischen Ehefrau gerechtfertigt ist (vgl VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0191). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der Haft nie ein gemeinsamer Haushalt der Ehegatten bestand. Es ist dem BF daher zumutbar, den Kontakt zu seiner Ehefrau und zu seinen übrigen in Österreich lebenden Verwandten, insbesondere zu seinem Vater, und zu allfälligen Bekannten über diverse Kommunikationsmittel (Internet, Telefon) aufrecht zu halten und bei Besuchen im Kosovo (oder anderen Staaten) zu pflegen.

Bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung gegen das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich am Maßstab des Art 8 EMRK ist das BFA daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass ersteres überwiegt. Die Rückkehrentscheidung ist angesichts der Schwere der Verstöße des BF gegen österreichische Rechtsnormen zur Verwirklichung der in Art 8 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG kommt somit nicht in Betracht.

Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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