TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/16 I413 2004298-1

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Veröffentlicht am 16.07.2018
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Entscheidungsdatum

16.07.2018

Norm

ASVG §67 Abs10
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I413 2004298-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Hauptstelle (VGKK) vom 02.10.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (in der Folge Beschwerdeführer) war vom 25.11.2003 bis zum 13.02.2008 zur selbstständigen Vertretung als handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX berufen, welche seit 23.02.1984 die selbstständig vertretungsbefugte unbeschränkt haftende Gesellschafterin der XXXX (in der Folge Primärschuldnerin) war.

2. Aufgrund von Rückständen an Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von seinerzeit € 55.919,18 beantragte die belangte Behörde 08.07.2009 die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin. Das Konkursverfahren wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 20.07.2009 eröffnet. Die belangte Behörde meldete insgesamt € 121.561,65 an Forderungen zum Konkurs an. Sämtliche Forderungen wurden zur Gänze anerkannt. Am 23.07.2009 wurde die Schließung des Unternehmens sowie die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Mit Beschluss vom 03.03.2011 wurde der Konkurs mangels hinreichendem Vermögen aufgehoben.

3. Mit Schreiben vom 08.03.2011 wurde dem Beschwerdeführer die uneinbringliche Forderung auf Grundlage der Haftung für Geschäftsführer gemäß § 67 Abs. 10 ASVG wegen der schuldhaften Pflichtverletzung der ordnungsgemäßen Meldung von SV-Beiträgen in Höhe von € 580,61 für den Beitragsmonat 05/2007 zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen hierzu Stellung zu nehmen.

4. In seiner Stellungnahme vom 16.03.2011 bestritt der Beschwerdeführer, die Geschäftsführerhaftung dem Grunde nach. Er brachte dabei vor, dass das Unternehmen samt allen Verpflichtungen und Rechten von XXXX übernommen worden sei und er als Geschäftsführer und Komplementär ausgeschieden sei.

5. Mit Bescheid vom 13.12.2011 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer für den Betrag von € 580,61 aufgrund einer Beitragsnachverrechnung vom 28.05.2010 betreffend den Beitragszeitraum 05/07 hafte und verpflichtete sie den Beschwerdeführer diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die belangte Behörde zu bezahlen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch und begründete diesen abermals damit, dass er das Unternehmen samt allen Verpflichtungen und Rechten an XXXX übergeben habe und als Geschäftsführer, Komplementär oder sonstiger Art und Weise ausgeschieden sei. In einem im Anschluss daran geführten Telefonat mit der belangten Behörde erwähnte der Beschwerdeführer einen Vertrag, mit welchem sämtliche Haftungsangelegenheiten bei Niederlegung der Geschäftsführertätigkeit übergegangen seien. Seitens der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer ersucht, diesen Vertrag bis 27.01.2012 in Vorlage zu bringen. Die Übermittlung des Vertrages erfolgte nicht.

7. Mit Schreiben vom 31.01.2012 legte die belangte Behörde den Akt dem Landeshauptmann von Vorarlberg zur Entscheidung vor.

8. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Vorarlberg vom 29.03.2012 wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, festzustellen, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt im Sinne des §§ 33 ff ASVG gemeldet werden hätten müssen. Ohne Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Unterlassung erforderlicher Meldungen auf Umstände gründete, die dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden können.

9. Mit neuerlichem Bescheid vom 02.10.2013 stellte die belangte Behörde erneut fest, dass der Beschwerdeführer für den Betrag von €

580,61 aufgrund einer Beitragsnachverrechnung vom 28.05.2010 betreffend den Beitragszeitraum 05/07 hafte und verpflichtete sie den Beschwerdeführer diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die belangte Behörde zu bezahlen.

10. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer erneut Einspruch, wobei er im Wesentlichen auf seinen bereits im vorangegangenen Verfahren erfolgten Einspruch verwies. Ergänzend führte er aus, dass sich an der Begründung von damals nichts geändert und er mit diesem Unternehmen nichts zu tun habe.

11. Der Landeshauptmann von Vorarlberg führte keinerlei Verfahrensschritte durch und legte mit Schreiben vom 16.12.2013 den gegenständlichen Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung und Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der in Pkt. I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Zudem wird weiters als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer war von 25.11.2003 bis 13.02.2008 handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX. Diese war seit 23.02.1984 selbstständig vertretungsbefugte Komplementärin der Primärschuldnerin.

Mit 13.02.2008 wurden mittels Abtretungsvertrag die Gesellschaftsanteile des Beschwerdeführers an die Fa. XXXX übertragen. Die Übernehmerin hat die Geschäftsanteile mit allen Rechten und Pflichten die dem Abtretenden gegenüber der Gesellschaft zustehen, übernommen. Ferner erklärte die Übernehmerin, den abtretenden Gesellschafter betreffend die übernommenen Anteile, hinsichtlich aller von ihm übernommenen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die aus dem internen Geschäftsverhältnis ergeben, schad- und klaglos zu halten. Der Abtretungsvertrag wurde notariell beurkundet. Mit 13.02.2008 wurde XXXX handelsrechtlicher Geschäftsführer dem Komplementär-GmbH.

Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 20.07.2009 wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin da Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 03.03.2011 wurde das Konkursverfahren mangels hinreichendem Vermögen gemäß § 123a IO aufgehoben. Am 04.05.2011 erfolgte die amtswegige Löschung der Firma aus dem Firmenbuch.

Die aus der aliquoten Sonderzahlung, aufgrund der Abmeldung des Dienstnehmers XXXX zum 31.05.2007, resultierenden Sozialversicherungsbeiträge wurden vom Beschwerdeführer der belangten Behörde nicht ordnungsgemäß gemeldet.

Auf den Dienstnehmer XXXX ist der Kollektivvertrag für das holzverarbeitende und kunststoffverarbeitende Gewerbe anwendbar. Der Dienstnehmer wurde aufgrund seines Antritts zum Präsenzdienst von der Sozialversicherung abgemeldet. Ihm gebühren Sonderzahlungen für das Jahr 2007 im aliquoten Ausmaß.

Es haftet für den Beitragszeitraum 05/2007 daher ein Betrag in Höhe von € 580,61 unberichtigt aus.

Dieser ist bei der Primärschuldner uneinbringlich.

Eine Übertragung der Erfüllung der Meldeplichten auf einen Bevollmächtigten gemäß § 35 Abs. 3 ASVG erfolgte nicht und wurde der belangten Behörde auch kein Bevollmächtigter bekannt gegeben.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargelegte Verfahrensgang und der maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorlegelegten Verwaltungsaktes, insbesondere dem angefochtenen Bescheid.

Die Feststellung zum Beschwerdeführer als Geschäftsführer und zur Primärschuldnerin ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Firmenbuchauszügen zu XXXX und XXXX.

Dass der Beschwerdeführer seine Anteile an XXXX abtrat und die sich aus dieser Abtretung ergebenden Rechte und Pflichten ergeben sich aus der im Verwaltungsakt befindlichen Kopie der Abtretungsvertrag samt Notariatsakt.

Die Feststellung zur Insolvenz der Primärschuldnerin ergeben sich aus dem ebenfalls im Verwaltungsakt erliegenden Auszug aus der Ediktsdatei zu XXXX des Landesgerichtes XXXX. Aus dem Umstand, dass das Konkursverfahren mangels Kostendeckung aufgehoben wurde, ergibt sich, dass die Beiträge bei der belangten Behörde nicht einbringlich sind.

Dass die Sozialversicherungsbeiträge des Dienstnehmers XXXX im Beitragszeitrum 05/2007 nicht ordnungsgemäß gemeldet wurden, ist unstrittig. Ebenfalls unstrittig ist, dass auf den Dienstnehmer XXXX der Kollektivvertrag für das holzverarbeitende und kunststoffverarbeitende Gewerbe anwendbar ist sowie, dass der Dienstnehmer aufgrund seines Antritts zum Präsenzdienst von der Sozialversicherung abgemeldet wurde und ihm daher Sonderzahlungen für das Jahr 2007 im aliquoten Ausmaß gebühren.

Die Höhe des aushaftenden Betrages ergibt sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 02.10.2013 und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Ebenfalls vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, dass die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Meldung nicht auf einen Bevollmächtigten übergegangen ist und ein solcher der belangten Behörde auch nicht bekannt gegeben wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden (in concreto: beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte, im konkreten Fall auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung des Einspruchs (nunmehr der Beschwerde)

Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten, nicht eingebracht werden können.

Zu den Geschäftsführern auferlegten Pflichten zählen die gemäß § 111 ASVG iVm § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten Melde- und Auskunftspflichten und die Verpflichtung zur Abfuhr von einbehaltenen Dienstnehmerbeiträgen (VwGH 12.12.2000, 98/08/0101).

Der Beschwerdeführer war im maßgeblichen Zeitraum der handelsrechtliche Geschäftsführer der XXXX, der selbstständig vertretungsbefugten Komplementärin der Primärschuldnerin. Es kann ihn somit grundsätzliche eine Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG treffen. Es ist daher zu prüfen ob die weiteren Voraussetzungen für eine Haftung des Beschwerdeführers nach § 67 Abs. 10 ASVG vorliegen.

Vorauszuschicken ist, dass primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist.Nach § 67 Abs. 10 ASVG kann ein (potentiell) Haftungspflichtiger jedenfalls so lange nicht in Anspruch genommen werden, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann.

Die Beiträge sind bei der Primärschuldnerin im vorliegenden Fall nicht einbringlich. Dies ist im Hinblick auf die vom Insolvenzgericht verfügte Aufhebung des Konkursverfahrens mangels Kostendeckung und der hiermit einhergehenden Feststellung der Zahlungsunfähigkeit zu bejahen und zutreffend von der belangten Behörde festgestellt worden. Es ist im Verfahren klar hervorgekommen, dass keinerlei Vermögen bei dieser Gesellschaft vorhanden ist. Zudem ist anzumerken, dass die verfügte Aufhebung des Konkursverfahrens mangels Kostendeckung nicht bloß ein Indiz für Vermögenslosigkeit, sondern geradezu ein zwingender Beweis für das Unvermögen der Gesellschaft ist, Zahlungen zu leisten, was liquides Vermögen ausschließt. Daher ist das Tatbestandsmerkmal der Uneinbringlichkeit der Beiträge jedenfalls gegeben.

Weitere Voraussetzung für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.

Die Beitragsschuld beläuft sich im konkreten Fall per 02.10.2013 auf € 580,61 zuzüglich Zinsen und ist somit ziffernmäßig der Höhe nach von der belangten Behörde bestimmt worden.

Zudem ist die Meldepflichtverletzung auch kausal für die Uneinbringlichkeit der Beiträge, da sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergaben, dass bereits eine Uneinbringlichkeit zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge gegeben war. Die Insolvenzeröffnung erfolgte vielmehr erst mehr als zwei Jahre nach der bereits eingetretenen Fälligkeit der Beiträge.

Ferner ist zu prüfen, ob die Nichtmeldung der Sozialversicherungsbeiträge für die aliquoten Sonderzahlungen im Mai 2007 rechtswidrig war bzw. ob der Beschwerdeführer als Vertreter seiner gesetzlichen Verpflichtung, nämlich für die rechtzeitige Meldung zu sorgen, rechtswidrig nicht nachgekommen ist. Diese Frage ist ebenfalls zu bejahen. Dem Dienstnehmer XXXX stand nach dem Kollektivvertag für holzverarbeitendes und kunststoffverarbeitendes Gewerbe eine zweimalige Sonderzahlung (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) zu, welche mit Abmeldung zur Sozialversicherung am 31.05.2007 fällig und bis spätestens 15. des Folgemonats zu melden und zu entrichten gewesen wären. Dies wurde allerdings von der Primärschuldnerin als Dienstgeberin unterlassen. Der Beschwerdeführer war als Geschäftsführer der selbstständig vertretungsbefugten Komplementärgesellschaft zur Meldung an die belangte Behörde verpflichtet (§ 58 Abs. 5 ASVG), kam aber seiner Verpflichtung nicht nach. Die sozialversicherungsrechtliche Pflicht, die SV-Beiträge für (aliquote) Sonderzahlungen bei Abmeldung eines Dienstnehmers an die VGKK zu melden, liegt im Grundwissen eines vertretungsbefugten Geschäftsführers einer GmbH. Es liegt daher - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - ein Meldeverstoß iSd § 111 ASVG vor. Eine Übertragung der Erfüllung der Meldepflichten auf einen Bevollmächtigten gemäß § 35 Abs. 3 ASVG erfolgte darüber hinaus auch nicht, da ein solcher der belangten Behörde nicht bekannt gegeben wurde. Eine das Verschulden von Vornherein ausschließende Abwälzung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Meldevorschriften nach dem ASVG liegt daher nicht vor, sodass der Beschwerdeführer, in seiner Funktion als Geschäftsführer der selbstständig vertretungsbefugten Komplementärgesellschaft, als Vertreter der Dienstgeberin, für die Erstattung der Meldungen verantwortlich und dazu persönlich verpflichtet war.

Da somit alle Voraussetzungen für die Haftung des Beschwerdeführers nach § 67 Abs. 10 ASVG gegeben sind, haftet der Beschwerdeführer nach dieser Bestimmung für die aus dem Titel der Meldepflichtverletzung vorgeschriebenen Beiträge.

Die Berechnung der vorgeschriebenen Beiträge wurde durch die vorliegende Beschwerde nicht in Zweifel gezogen, sodass gegen die Höhe der vorgeschriebenen Haftungssumme und die jährlichen Verzugszinsen keine Bedenken bestehen.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach er mit dem Unternehmen (gemeint der Primärschuldnerin) nichts zu tun habe und alle Verpflichtungen und Rechte von XXXX übernommen wurden, ist entgegen zu halten, dass aus dem Firmenbuchauszug eindeutig hervorgeht, dass der Beschwerdeführer vom 25.11.2003 bis zur Löschung am 13.02.2008 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Komplementär-GmbH war. Die Geschäftsführertätigkeit endet daher erst mit 13.02.2008. Erst damit gingen die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers, wie beispielsweise die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Meldeerstattung, auf den Erwerber XXXX über. Die gegenständliche Meldepflichtverletzung erfolgte aber bereits im Mai 2007, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer selbst noch handelsrechtlicher Geschäftsführer war. Eine allenfalls zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX im Innenverhältnis vertraglich getroffenen Vereinbarungen betreffend die Haftung für Schulden, die vor der Abtretung entstanden, ist für die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG darüber hinaus ohne Bedeutung.

Der Höhe nach wurde die Haftungssumme nicht bekämpft. Es ergaben sich im Verfahren keine Hinweise auf eine Unrichtigkeit der bestimmten Haftungssumme.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall abgesehen werden, weil der maßgebliche Sachverhalt unstrittig war und in der Beschwerde lediglich Rechtsfragen, wie insbesondere die Frage eines allfälligen Übergangs der Haftung auf XXXX releviert wurden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsrückstand, Geschäftsführer, Haftung, Meldepflicht,
Uneinbringlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I413.2004298.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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