TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/17 I413 2114153-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2018
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Entscheidungsdatum

17.07.2018

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I413 2114153-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 28.07.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die belangte Behörde führte im Zuge einer Prüfung aufgrund des Konkurses der XXXX, für den Zeitraum 01.01.2012 bis 04.04.2014 durch und stellte dabei fest, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum entgegen seiner Meldung zur Sozialversicherung nicht als geringfügiger, sondern als vollversicherungspflichtiger Dienstnehmer tätig war und verrechnete die entsprechenden Beiträge nach. Mit Schreiben vom 21.11.2014 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch die AK Vorarlberg, die bescheidmäßig Erledigung. Er sei im Zeitraum vom 01.02. bis 31.03.2013 lediglich geringfügig beschäftigt gewesen und habe lediglich monatlich Euro 370,00 ins Verdienen gebracht.

2. Mit angefochtenem Bescheid vom 28.07.2016, Zl. XXXX stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Eisenleger für die Dienstgeberin XXXX, im Zeitraum vom 01.02.2013 bis 31.03.2013 als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 arbeitslosenversichert war. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund einer nach § 42 Abs. 3 1. Satz ASVG getroffenen Schätzung von einer Vollversicherungspflicht auszugehen sei. Bezüglich des Entgelts müsste sich die belangte Behörde auf den Stundensatz von Euro 13,00 netto, der multipliziert mit dem von ihm in den verfahrensgegenständlichen Monaten geleisteten Arbeitsstunden (Februar 2013 200 Arbeitsstunden, März 2013 163 Arbeitsstunden) ein monatliches Entgelt von weit über der Geringfügigkeitsgrenze von Euro 386,80 monatlich für das Jahr 2013 komme. Selbst wenn nur die Kollektivvertragslöhne im Winter ausbezahlt worden seien sollten (im gegenständlichen Fall Euro 11,94 brutto), wäre die Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden. Daher liege ein echtes Dienstverhältnis vor.

3. Gegen diesen der Arbeiterkammer Vorarlberg am 07.08.2015 zugestellten Bescheid erhob der -nunmehr unvertretene - Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde vom 24.08.2015, in dem er zusammengefasst vorbrachte, dass er tatsächlich im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Stundenlohn, sondern einen Monatslohn von Euro 370,00 ins Verdienen gebracht hätte. Er sei nur fallweise von der Firma XXXX eingesetzt worden. Die belangte Behörde stützte sich ausschließlich auf Einvernahmen, die von der LPD im späteren Strafverfahren gegen den Geschäftsführer von XXXXdurchgeführt wurde. Er selbst sei überhaupt nicht einvernommen worden. Es seien jedenfalls rumänische Arbeitnehmer auf den Baustellen beschäftigt gewesen, die weit weniger Lohn ins Verdienen gebracht hätten, als österreichische Eisenleger. Es sei naheliegend, für einfache Tätigkeiten die billigeren rumänischen Arbeitnehmer in bedeutend höherem Umfang heranzuziehen, als die teuren österreichischen Eisenleger. Daher sei er gerade im Winter nur für schwierige qualifizierte Arbeiten eingesetzt worden. Es könne keineswegs ausgeschlossen werden, dass nicht doch Arbeitnehmer illegal, ohne Anmeldung, beschäftigt wurden und somit die belegte Eisenmenge durch weit mehr Personen verlegt worden sein könnte. Die vorgenommene Schätzung müsse auf Basis von gesicherten Ergebnissen erfolgen und dürfe nicht auf Basis von Angaben, die im Strafverfahren zu gänzlich anderen Themen gegeben wurden, vorgenommen werden.

4. Die belangte Behörde legte mit Schriftsatz vom 10.09.2015 die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor und nahm zur Beschwerde dahingehend Stellung, dass die im Bescheid vorgenommenen Berechnungen der belangten Behörde die Fehlstunden, die den rumänischen Arbeitern zuzurechnen waren, bereits subtrahiert habe. Im bekämpften Bescheid seien die gesamten Fehlstunden erfasst und erst in weiterer Folge die Zuteilung zunächst an die rumänischen und dann an die Arbeiter der XXXX zugeteilt worden. Dies ändere nichts am Ergebnis.

5. Am 05.07.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer, sowie der Zeuge

XXXX einvernommen wurden. Der weiters geladene Zeuge XXXX blieb trotz ausgewiesener Ladung der mündlichen Verhandlung fern. Auf seine Aussage verzichtete der Beschwerdeführer. Sie erwies sich für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes als nicht erforderlich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Zudem werden folgende Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer war als Arbeiter bei der Dienstgeberin XXXX im Zeitraum vom 01.02.2013 bis 31.03.2013 als Eisenleger beschäftigt. Es kann nicht festgestellt werden, dass er in diesem Zeitraum lediglich geringfügig beschäftigt gewesen ist. Der Beschwerdeführer erhielt für eine Arbeitsstunde Euro 13,00. Dieser Lohn wurde entsprechend den im Vormonat geleisteten Stunden mal den kollektivvertraglichen Stundenlohn, wie in den Lohnzetteln angeführt, in bar ausbezahlt. Den Rest erhielt der Beschwerdeführer vom Geschäftsführer der XXXX schwarz ausbezahlt, indem er dieses Geld in einem Kuvert überreicht erhielt. Zeitgleich befand sich der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01. bis 31.03.2013 im Bezug von Arbeitslosengeld.

Der Geschäftsführer der XXXX hatte weiters eine XXXX mit Sitz in XXXX, Deutschland. Wirtschaftlich betrachtet sind beide Firmen als Einheit zu betrachten. Die Abwicklung über die beiden verschiedenen Unternehmer diente in erster Linie dem Zweck, über fingierte Rechnungen schwarz Lohnzahlungen zu verschleiern. Die auf den Baustellen beschäftigten rumänischen Arbeiter wurden über XXXX abgerechnet und entsendet, über XXXX wurden die österreichischen Arbeiter abgerechnet. XXXX trag vorgeblich als Subunternehmerin für XXXX auf.

Sämtliche Arbeitsleistungen im Betrieb der XXXX wurden entweder von eigenen (gemeldeten) Arbeitern oder von entsendeten Arbeitern der XXXX erbracht. Die Geschäftsführer der XXXX der XXXX und XXXX führten selbst nicht Eisenbindertätigkeiten aus, sondern waren hauptsächlich mit organisatorischen Abwicklungen der Vorgänge befasst.

Im Zeitraum 01.02.2013 bis 31.03.2013 erbrachten XXXX und XXXX folgende Arbeitsleistungen:

-

Im Monat Feber 2013 verlegten die beiden Unternehmen 408.841 kg Eisen und rechneten 1.899 Regiestunden ab. In diesem Monat waren zwölf rumänische Arbeiter über XXXX auf Baustellen tätig und 24 Arbeiter über XXXX gemeldet, darunter auch der Beschwerdeführer.

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Im Monat März 2013 verlegten die beiden Unternehmen 483.001 kg Eisen und rechneten 1.608 Regiestunden ab. In diesem Monat waren 14 rumänische Arbeiter über XXXX und 27 Arbeiter über XXXX gemeldet, darunter auch der Beschwerdeführer.

Hieraus errechnen sich nachstehende Arbeits- bzw. Fehlstunden:

-

Für Feber 2013 wurden 408.841 kg Eisen in 4.088 Arbeitsstunden verlegt. Zusätzlich wurden den Auftraggebern 1.899 Regiestunden in Rechnung gestellt. Insgesamt wurden in den Betrieben XXXX und XXXX

5.987 Arbeitsstunden erbracht. Abgerechnet wurden 1.180 Stunden bei der XXXX und 771 Stunden bei der XXXX, sodass 4.096 Fehlstunden verbleiben.

-

Für März 2013 wurden insgesamt 483.001 Kg Eisen in 4.830 Arbeitsstunden verlegt. Den Auftraggebern wurden 1.608 Regiestunden zusätzlich in Rechnung gestellt. Insgesamt erbrachten die XXXX und XXXX somit 6.438 Arbeitsstunden. XXXX rechnete 1.512 Stunden und XXXX 1.205,50 Stunden ab, sodass 3.720,50 Fehlstunden verbleiben.

Dem Beschwerdeführer waren im Monat Februar 2013 folgende Fehlstunden zuzurechnen:

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Hinsichtlich der XXXX ergeben sich 200 Stunden minus 68 Stunden für Schlechtwetterschicht und damit 132 Arbeitsstunden pro im gesamten Kalendermonat beschäftigten Arbeiter. Zwei Arbeiter waren nicht während des gesamten Kalendermonats beschäftigt, sodass für diese aliquot maximal 73,33 Arbeitsstunden anzusetzen waren. Insgesamt waren den zwölf für XXXX tätigen Rumänen 1.466,67 Arbeits- und 286,67 Fehlstunden insgesamt zuzuordnen.

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Hinsichtlich der XXXX waren den 24 bei dieser Gesellschaft gemeldeten Arbeiten noch 3.809,33 von 4.096 Fehlstunden zuzurechnen.

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Für den Beschwerdeführer wurden bereits 31 Arbeitsstunden (Euro 370,00 pro Euro 11,94) gemeldet, sodass ihm abzüglich der bereits gemeldeten Arbeitsstunden noch 169 Fehlstunden zuzuweisen waren. Die Gesamtarbeitszeit betrug 200 Stunden.

Für März 2013 waren dem Beschwerdeführer folgende (Fehl-)Stunden zuzurechnen:

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Hinsichtlich der XXXX ergeben sich 200 Stunden minus 38 Stunden für Schlechtwetterschicht, somit 162 Arbeitsstunden pro im gesamten Kalendermonat beschäftigten Arbeiter. Insgesamt waren den 14 tätigen rumänischen Arbeitnehmern gesamthaft 2.268 Arbeits- bzw. 756 Fehlstunden zuzurechnen.

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Den 27 bei der XXXX gemeldeten Arbeitern waren somit noch 2.964 von 3.720 Fehlstunden zuzurechnen.

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Auf den Beschwerdeführer wurden bereits 31 Arbeitsstunden (Euro 370,00/Euro 11,94) gemeldet. 37 Stunden waren für Schlechtwetterschicht abzuziehen, sodass ihm abzüglich der bereits gemeldeten Arbeitsstunden noch 132 Fehlstunden zuzuweisen waren. Die Gesamtarbeitszeit betrug 163 Stunden.

2. Beweiswürdigung:

Beweise wurden aufgenommen durch Einsicht in die Beschwerde und den angefochtenen Bescheid, den vorgelegten Verwaltungsakt und durch Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2018. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, Hilfsarbeiter gewesen zu sein und Eisen verlegt zu haben. Er habe monatlich Euro 370,00 bzw. 380,00 in das Verdienen gebracht. Er sei ungefähr zwei Stunden pro Tag eingesetzt worden, aber nicht jeden Tag. Arbeitsaufzeichnungen hatte er keine geführt. Zu den gesamthaft vorliegenden Arbeits- bzw. Fehlstunden und zu den verlegten Eisen konnte er keine Angaben machen. Seine Aussage, dass er nur Euro 380,00 maximal verdient habe und lediglich zwei Stunden pro Tag, und das nicht an jedem Tag, eingesetzt worden sei, erweist sich auch nicht als glaubhaft, zumal er selbst in der Beschuldigtenvernehmung vor der LPD Vorarlberg vom 25.11.2013 angibt, dass er durchschnittlich zwischen 160 und 190 Stunden an kalten Monaten und über 200 Stunden an warmen Monaten gearbeitet habe. Ferner schilderte er auch deutlich, wie der Lohn ausbezahlt wurde. Er habe zum einen am ersten eines Monats einen Vorschuss von ca. Euro 600,00 bis 800,00 erhalten und einen Restbetrag, in bar ausbezahlt bekommen. Der Differenzbetrag sei schwarz von XXXX und XXXX ausbezahlt worden. Er habe das Geld im Kuvert überreicht bekommen. Als der Beschwerdeführer mit dieser Aussage konfrontiert wurde, teilte er in der mündlichen Verhandlung mit, dass alle Unterlagen, die bei der Polizei seien, von XXXX unterschrieben worden seien. Das sei die Wahrheit. Als der erkennende Richter den Beschwerdeführer die Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers vom 25.11.2013 vorwies und ihn fragte, ob diese Beschuldigtenvernehmung seine Unterschrift trage, musste er einräumen, dass diese Beschuldigtenvernehmung auf jeder Seite seine Unterschrift trug. Daher ist die Behauptung, dass der Beschwerdeführer lediglich eine geringfügige Entlohnung seitens XXXXerhalten habe, nicht zutreffend. Das Bundesverwaltungsgericht ist davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer in der Beschuldigtenvernehmung vom 25.11.2013 die Wahrheit mitgeteilt hat, weshalb die vorliegende Feststellung zu treffen war. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem umfangreichen Geständnis des XXXX vom 10.10.2013, ein Arbeiter mit seiner Stundenaufzeichnung zu ihm komme - in der Regel ca. 170 Stunden pro Monat. Offiziell erhalte der Arbeiter z.B. Euro 1.600,00 netto. Er gehe dann her und rechne seine 170 Stunden mal den vereinbarten Stundenlohn (schwarz). Dieser beläuft sich bei den meisten Arbeitern auf Euro 12,00 bis 12,50. Das ergibt dann einen Betrag von ca. Euro 2.1000,00. Wenn er diesen Betrag von dem offiziellen Lohn abziehe, komme er auf die zu leistende Schwarzzahlung in Höhe von ca. Euro 500,00. Hieraus ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer teilweise schwarz entlohnt wurde.

Die Feststellung, dass XXXXund XXXX de facto eine Einheit bilden und gemeinsam die Aufträge abwickelten, wobei XXXX häufig als Subunternehmerin auftrat, ergeben sich aus der Beschuldigteneinvernahme von XXXX vom 13.08.2013.

Stundenaufzeichnungen liegen betreffend den Beschwerdeführer im strittigen Zeitraum nicht vor. Die Feststellungen hinsichtlich der im Betrieb der beiden Unternehmen geleisteten Arbeitsstunden und zur Ermittlung der nicht "offiziell" abgerechneten Arbeitsstunden sind Ausgangsrechnungen und Regieberichte heranzuziehen. Aus den Regieberichten ergeben sich die Arbeitsstunden unmittelbar. Die Ausgangsrechnungen beinhalten die verlegten Kilogramm Eisen. Ausgehend von den verlegten Kilogramm Eisen kann auf die erbrachten Arbeitsstunden geschlossen werden. Dabei wurde ein Durchschnittswert von 100 Kilogramm Eisen pro Arbeitsstunde angenommen. Dieser Wert ist in Anbetracht der Erfahrungswerte zu hoch anzusehen, sie wurde aber dennoch zur Schätzung herangezogen, um eine höchstmögliche Einzelfallgerechtigkeit zu erreichen. Durch den hohen Wert rechnet sich eine geringe Anzahl von Arbeitsstunden. Es kommt dies dem Beschwerdeführer zugute. Im Erkenntnis VwGH 29.04.2010, 2008/15/0122, wurde vom Geschäftsführer eines Einzelverlegerbetriebes die Durchschnittsmenge von 100 Kilogramm pro Stunden angegeben, die ein guter Eisenleger erreichen könne. Diese dem bekämpften Bescheid zugrunde legende Schätzung ist nachvollziehbar und schlüssig. Sie beruht auf den der Schätzung zugrundeliegenden Sachverhaltsannahmen, wie oben dargestellt. Die Schätzmethode beruht auf der Umrechnung des nach den Ausgangsrechnungen verlegten Eisens auf Arbeitsstunden bei einer durchschnittlichen Verlegemenge von 100 Kilogramm Eisen/pro Stunde (vgl. VwGH 29.04.2010, 2008/15/0122) und auf dem vom Geschäftsführer in seiner Aussage vor der LPD Vorarlberg vom 13.08.2013 bestätigten Stundenlohn. Die angeführte Verlegemenge ist als realistisch zu bewerten, zumal in vergleichbaren Fällen auch eine Verlegemenge von 750 Kilogramm Eisen in zehn Stunden herangezogen wurde, was zu einer höheren Stundenanzahl und damit zu einem höher erzielten Einkommen führen würde. Bei der Berechnung der Vollversicherungspflicht kann ein Sachbezug (etwa die Privatnutzung eines Firmen-PKWs) außer Betracht bleiben, weil schon das sich aus der Schätzung ergebende Einkommen eine Vollversicherungspflicht begründet. Die dem bekämpften Bescheid zugrundeliegende Schätzung wurde in der Bescheidbegründung ausführlich dargelegt und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2018 erörtert. Weder die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2018, noch die Aussage des Zeugen XXXX in ebendieser mündlichen Verhandlung ergaben Zweifel am Zutreffen der vorgenommenen Schätzung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen im Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat, oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn erstens der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder zweitens die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen, oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Dienstgeber im Sinne des ASVG ist derjenige, der in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. (§ 4 Abs. 2 ASVG). Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG sind geringfügig Beschäftigte von der Vollversicherung nach § 4 ASVG ausgenommen.

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht.

3.3 Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer in einem Dienstverhältnis zu XXXX im Sinne des ASVG steht. Strittig ist lediglich, in wie fern das Beschäftigungsausmaß des Beschwerdeführers im konkreten Zeitraum Februar und März 2013 die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Im Jahr 2013 betrug die Geringfügigkeitsgrenze bei monatlich Euro 386,80.

Im vorliegenden Fall fehlen Aufzeichnungen und Belege, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Da diese zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht ausreichen - es liegen keine solchen Unterlagen vor - so ist der Versicherungsträger gemäß § 42 Abs. 3 ASVG berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber, sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen (VwGH 21.06.2000, 95/08/0050). Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer als Dienstnehmer tätig geworden ist (zu diesem Erfordernis vgl. VwGH 19.10.2005, 2002/08/0273). Es liegen keine Stundenaufzeichnungen bezüglich des Beschwerdeführers vor. Der vorliegende Lohnzettel für Februar und März 2013 entspricht jedenfalls nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden des Beschwerdeführers. Sie sind zu Beurteilung der wahren Umstände - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - nicht ausreichend. Der Dienstgeber XXXXund die relevanten Beitragszeiträume (01.02.2013 bis 31.03.2013) stehen fest. Die belangte Behörde könnte daher zutreffender Weise mittels Schätzung vorgehen und den Beschwerdeführer weitere Arbeitsstunden zurechnen.

Die Zurechnung erfolgte - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - auf jene Art, dass anhand der Ausgangsrechnungen des Unternehmens XXXX berechnet wurde, wie viele Arbeitsstunden dort geleistet werden mussten, um die verrechnete Arbeitsleistung erbringen zu können. Hierbei konnte einerseits auf direkt verrechnete Regiestunden zurückgegriffen werden, andererseits erfolgte eine Umlegung der verlegten Baueisens auf Arbeitsstunden. Hierbei wurde der Durchschnittswert von 100 Kilogramm Eisen pro Arbeitsstunde angenommen. Dieser Wert ergibt sich aus einem Vergleich mit Betrieben derselben Branche und Beweisergebnissen aus früheren Verfahren, wobei einerseits auf die vorliegende sozialversicherungsrechtliche Judikatur (z.B. VwGH 29.04.2010, 2008/15/0122, BVwG 29.01.2015, I407 2004482-1/9E ua.), sowie die vorliegenden Beweisergebnisse im Strafverfahren Bedacht genommen wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet lediglich unsubstantiiert diese Einschätzung, ohne aber Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung zu liefern. Die gegenständliche Schätzung der belangten Behörde ist plausibel und angesichts der vorliegenden Sachlage auch gerechtfertigt. Auch der geschätzte Durchschnittswert von 100 Kilogramm pro Arbeitsstunde, sowie die dem Beschwerdeführer zugerechneten Fehlstunden sind Schätzwerte im Sinne des § 42 Abs. 3 ASVG. Die von XXXX gemeldeten bzw. aus der Lohnverrechnung ersichtliche geringere Stundenanzahl ist dagegen unbeachtlich, da erwiesen ist, dass diese nicht die tatsächlich geleistete Stundenanzahl und auch nicht die tatsächlich ausbezahlten Geldsummen widergibt. Es war daher auf die wahren wirtschaftlichen Umstände und nicht auf die äußere Erscheinungsform abzustellen. Die belangte Behörde hat ihre Beweise gegen diese in schriftlicher Form mit Schreiben vom 09.12.2014 und vom 12.01.2014 dem Beschwerdeführer zu Kenntnis gebracht. Ihm wurde auch die Möglichkeit eingeräumt Akteneinsicht zu nehmen. Der zwischenzeitig gelöschten Dienstgeberin, XXXX, wurden ebenfalls die maßgeblichen Schriftstücke zur Kenntnis gebracht. Es gab diesbezüglich keine Beanstandungen. Es sind daher die Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 ASVG erfüllt und durfte die Schätzung vorgenommen werden.

Als Entgelt sind all jene Geld- und Sachbezüge zu verstehen, die ein Pflichtversicherter Dienstnehmer aus einem Dienstverhältnis beanspruchen kann, oder welche er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses von einem Dienstgeber oder einem Dritten erhält (§ 49 Abs. 1 ASVG). Der Beschwerdeführer erhielt einen Stundensatz von Euro 13,00 netto. Multipliziert man diesen Stundensatz mit den im Monat Februar und Monat März 2013 geleisteten Arbeitsstunden, so erhält man ein monatliches Entgelt, welches weit über der Geringfügigkeitsgrenze von Euro 386,80 monatlich liegt. Selbst wenn man einen niedrigeren Stundensatz von Euro 11,94 brutto heranziehen würde, wäre die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten worden. Daher lag im vorliegenden Fall unzweifelhaft ein echtes Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG zur XXXXals Dienstgeberin vor. Der Beschwerdeführer war vollversichert. Entsprechend § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 sind Dienstnehmer arbeitslosenversichert, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind. Dienstnehmer im Sinne der Sozialversicherung ist derjenige, der in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird (§ 4 Abs. 2 AlVG). Der arbeitslosenversicherungsrechtliche Dienstnehmerbegriff ist mit jenem des AlVG ident (Krapf/Keul [Hrsg], Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz 38 zu § 1 AlVG). Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen im Erkenntnis angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, im Erkenntnis angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen für die Durchführung einer Schätzung im Erkenntnis VwGH 21.06.2000, 95/08/0050, hier dargelegt. Die entsprechenden Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Im Übrigen wurden nur Rechtsfragen hinsichtlich der Lösung des Einzelfalles aufgeworfen, welche für sich nicht reversibel sind.

Schlagworte

Arbeitszeit, Dienstverhältnis, Entgelt, Geringfügigkeitsgrenze,
Pflichtversicherung, Vollversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I413.2114153.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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