TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/17 I413 2009986-1

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Veröffentlicht am 17.07.2018
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Entscheidungsdatum

17.07.2018

Norm

ASVG §73a
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I413 2009986-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Mag. Jürgen NAGEL, Ing. Dr. Michael BITRIOL, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Vorarlberger Gebietskrankenkasse Hauptstelle (VGKK) vom 21.05.2014, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.04.2018 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:

XXXX, VSNR XXXX ist gemäß § 58 Abs 2 vierter Satz ASVG verpflichtet, für seine von der Stiftung für die Personalvorsorge der Firma XXXX Schweiz, am 31.01.2014 ausbezahlte Kapitalabfindung aus der II. Säule der schweizerischen Alterspension gemäß § 73a Abs 1 ASVG monatliche Krankenversicherungsbeiträge für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.08.2029 in Höhe von EUR 102,32 und für den Zeitraum 01.09.2029 bis 30.09.2029 in Höhe von EUR 57,15 an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse zu entrichten. Die genannten Beträge werden gemäß § 73a Abs 3 ASVG von der Pensionsversicherungsanstalt insoweit einbehalten, als die Krankenversicherungsbeiträge Deckung in einer inländischen Pension von XXXX finden.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer erhielt am 31.01.2014 von der Stiftung für die Personalvorsorge der Firma XXXX das gesamte Pensionskassenguthaben in Höhe von CHF 461.817,55 ausbezahlt.

2. Mit Schreiben vom 09.04.2014 teilte die Pensionsversicherungsanstalt der belangten Behörde unter Beischluss einer Bestätigung der Stiftung für Personalvorsoge der Firma XXXX mit, dass der Beschwerdeführer eine Auszahlung aus der 2. Säule erhielt.

3. Mit Schreiben vom 09.04.2014 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt mit, dass die einmalige Kapitalabfindung von CHF 461.817,55 von der Beitragspflicht in der österreichischen Krankenversicherung erfasst sei, der daraus resultierende Krankenversicherungsbeitrag sich wie folgt errechne:

Auszahlungsbetrag in EUR 379,036,07 Kurs 1,2184

Umgewandelte jährliche Rentenleistung in EUR 24.258,31

ergebe monatliche Rentenleistung in EUR 2.021,52

Monatlicher Krankenversicherungsbeitrag (5,1 %) in EUR 103,10 ab 01.02.2014 (bis September 2029). Dieser Beitrag werde dem Beschwerdeführer ab Mai 2014 vorgeschrieben. Für die davor liegenden Beitragsmonate erfolge eine entsprechende Nachverrechnung.

4. Am 09.04.2014 stellte der Steuerberater des Beschwerdeführers für diesen bei der Pensionsanstalt den Antrag, gemäß § 73a Abs 2 ASVG über die Beitragspflicht mittels Bescheid abzusprechen.

5. Mit angefochtenem Bescheid vom 21.05.2014 verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer "gemäß § 58 Abs 2 4. Satz ASVG, für seine von der Stiftung für die Personalvorsorge der Firma

XXXX Schweiz, gemäß § 73a Abs 1 ASVG monatliche Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 103,10 an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse zu entrichten. Die genannten Beträge werden gemäß § 73a Abs 3 ASVG von der Pensionsversicherungsanstalt insoweit einbehalten, als die Krankenversicherungsbeiträge Deckung in einer inländischen Pension von Herrn XXXX finden."

6. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 22.05.2014 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der als Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Kapitalabfindung vom 31.01.2014 in der Höhe von CHF 461.817,55 keine Beiträge zur Krankenversicherung vorgeschrieben werden, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zu erkennen, der Bund als Rechtsträge sein schuldig, dem Beschwerdeführer die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen seines ausgewiesenen Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

7. Mit Schriftsatz vom 18.07.2014 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt vor.

8. Mit E-Mail vom 23.07.2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. Ro 2014/08/0047 ein Revisionsverfahren anhängig sei, in dem die Rechtmäßigkeit der Einbeziehung von schweizerischen und liechtensteinischen Renten in die Krankenversicherungspflicht gemäß § 73a ASVG strittig sei, wobei auch die Frage der Einbeziehung des sog überobligatorischen Teils und des vorobligatorischen Teils Gegenstand des Verfahrens sei und teilte mit, dass es aus Gründen der Verfahrensökonomie und der Einheitlichkeit der Rechtsprechung das Verfahren auszusetzen erwäge, um den Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht abzuwarten und räumte den Parteien die Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Diese gaben keine Stellungnahmen ab.

9. Mit Beschluss vom 31.07.2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl. Ro 2014/08/0047 aus.

10. Mit Schreiben vom 31.05.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass das in dem Anlass für die Aussetzung gebenden Beschwerdeverfahren gebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nun vorliege, übermittelte eine Kopie des Erkenntnisses VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, verwies auf die weiteren Erkenntnisse VwGH 29.04.2016, Ro 2014/08/0048, Ro 2014/98/0049, Ro 2014/08/0050 und Ro 2014/08/0051, hin und ersuchte um rasche Erledigung des beim Bundesverwaltungsgericht behängenden Verfahrens.

11. Mit Schreiben vom 09.08.2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, nunmehr entschieden habe, dass (auch) der überobligatorische Rentenanteil nach dem schweizerischen BVG und der überobligatorische und vorobligatorische Rentenanteil nach dem schweizerischen BVG unter die Beitragspflicht des § 73a ASVG fallen und ersuchte um Mitteilung, ob vor diesem Hintergrund die Beschwerde noch aufrecht erhalten werde.

12. Mit Schreiben vom 06.09.2016 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerde aufrechterhalten werde. Dies unter anderem auch, da der Verwaltungsgerichtshof noch nicht darüber abgesprochen habe, welche Bemessungsgrundlage für den Sozialversicherungsbeitrag bei einer Einmalauszahlung von ausländischen Pensionsleistungen heranzuziehen sei.

13. Am 05.04.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch.

14. Mit Schreiben vom 12.06.2018 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Stiftung für Personalvorsorge der Firma

XXXX anzugeben, gemäß welcher Vorschrift an welchem Tag eines jeden Monats Rentenzahlungen aus der 2. Säule ausbezahlt werden.

15. Mit Schreiben vom 22.06.2018 übermittelte die Stiftung für Personalvorsorge der Firma XXXX dem Bundesverwaltungsgericht ein Vorsorgereglement (gültig ab 01.01.2011) und bestätigte, dass der Beschwerdeführer per Ende Januar 2014 eine Kapitalabfindung bei Pensionierung über CHF 461'817.55 erhalten habe. Davon seien CHF 41'659.50 als Quellensteuern in Abzug gebracht worden. Die von ihm gewählte Kapitaloption (Einmalzahlung) habe zur Folge, dass sämtlichen reglementarischen Rentenleistungen entfallen. Hierzu verwies die Stiftung auf Art 10 Abs 1 und 5 iVm Art 17 Abs 3 des beigelegten Vorsorgereglements. Kapitalabfindungen seien grundsätzlich am Letzen des Monats fällig. Ferner legte die Stiftung die Belastungsanzeige, die Abrechnung der Quellensteuern sowie die Austrittsabrechnung per 31.01.2014 vor.

16. Mit Schreiben vom 02.07.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die von der Stiftung für Personalvorsorge der Firma XXXX übermittelten Unterlagen den Parteien zur Kenntnis und räumte diesen die Möglichkeit ein, eine Stellungnahme abzugeben.

17. Mit Schreiben vom 12.07.2018 nahm die belangte Behörde zu den Unterlagen der Stiftung für Personalvorsorge der Firma XXXX Stellung, indem es auf den angefochtenen Bescheid, ihr bisheriges Vorbringen und das Erkenntnis 2013/08/0047 des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.01.2016 verwies und die vollinhaltliche Bestätigung des angefochtenen Bescheides beantragte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in XXXX, Vorarlberg.

1.2. Der Beschwerdeführer bezieht in Österreich von der Pensionsversicherungsanstalt eine Alterspension und ist in Österreich nach dem ASVG krankenversichert.

1.3. Der Beschwerdeführer bezog am 31.01.2014 von der Stiftung für die Personalvorsorge der Firma XXXX das gesamte Pensionskassenguthaben in Höhe von CHF 461.817,55 in Form einer einmaligen Kapitalabfindung (im Folgenden auch als "Einmalbetrag" bezeichnet).

1.4. Der Beschwerdeführer erhielt diesen Einmalbetrag nach Vollendung seines 63. Lebensjahres. Der Umwandlungssatz bei einem Rentenantritt in diesem Alter betrug im Jahr 2014 6,4 %.

1.5. Gemäß Art 17 des Vorsorgereglements 2011 der Stiftung für die Personalvorsorge der Firma XXXX (in der Folge "Vorsorgereglement") ist ein Kapitalbezug gemäß Art 10 des Vorsorgereglements möglich. Kapitalabfindungen bei Pensionierung sind gemäß Art 10 Abs 1 des Vorsorgereglements 2011 mit Erreichen des Schlussalters bzw der Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Rahmen der flexiblen Pensionierung ganz oder teilweise möglich. Das Altersguthaben wird so gekürzt, dass das Verhältnis zwischen obligatorischem und überobligatorischem Altersguthaben konstant bleibt. Er (sc. der Versicherte) hat spätestens ein Jahr vor dem Bezug der Altersleistung eine entsprechende Erklärung dem Stiftungsrat abzugeben. Verheiratete Versicherte müssen die Erklärung bezüglich der Kapitaloption vom Ehegatten mittels beglaubigter Unterschrift mitunterzeichnen lassen. Dies gilt analog bei einer anspruchsbegründenden Lebenspartnerschaft. Der Versicherte kann seine Erklärung bis zum Entstehen des Anspruches widerrufen (Art 10 Abs 1 des Vorsorgerelements 2011). Im Ausmass der Ausrichtung einer Kapitalabfindung entfallen die entsprechenden reglemtarischen Rentenleistungen (Art 10 Abs 4 des Vorsorgereglements 2011). Hinsichtlich der Auszahlung der Leistungen bestimmt Art 9 Abs 2 des Vorsorgerelements 2011: "Fällige renten werden in monatlichen Raten, jeweils zu Beginn eines Monats, auf das der Stiftung gemeldete Bank- oder Postkonto überwiesen. Beginnt die Leistungspflicht der Stiftung im Laufe eines Quartals, so richtet sie einen entsprechenden Teilbetrag aus. Endet die Leistungspflicht, so bleibt die Rente für den ganzen Monat geschuldet." Kapitalabfindungen sind grundsätzlich am Letzten des Monats einer Leistung fällig.

1.6. Bei der Umrechnung dieses Kapitalbetrages in eine fiktive Rente hätte der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine monatliche Rentenleistung der zweiten Säule nach dem BVG für den Zeitraum vom 01.02.2014 bis 30.09.2029. Diese für die Dauer von 15 Jahren und 7 Monaten berechnete fiktive Rente beträgt CHF 2.463,94 zuzüglich einer Restzahlung für einen weiteren Monat in Höhe von CHF 1.230,94.

1.7. Das schweizerische Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982, SR 831.40, trat am 01.01.1985 in Kraft. Gemäß Art 1 Abs 1 BVG umfasst die "[b]erufliche Vorsorge [ ] alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben." Das BVG wurde nicht als vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 notifiziert.

1.8. Am 31.12.2013 betrug der Wechselkurs EUR - CHF: 1 EUR = 1,2276

CHF.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde und des Amtes der Vorarlberger Landesregierung sowie nunmehr aus dem Akteninhalt des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung am 05.04.2018 sowie dem Schreiben der Stiftung für die Personalvorsorge der Firma XXXX, dem Auszahlungsbeleg und dem Vorsorgereglement. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig.

Die Feststellungen hinsichtlich des Inkrafttretens und der bis dato nicht erfolgten Notifizierung des BVG ergeben sich zweifelsfrei durch Internetabfrage des vom Bundesrat bereitgestellten Portals der Schweizer Regierung (https://www.admin.ch).

Die Feststellungen zum Wechselkurs CHF / EUR ergeben sich durch Einsicht in die Internetseite

https://www.oenb.at/zinssaetzewechselkurse/zinssaetzewechselkurse;jsessionid=F1939D6EC1E76E24F39AF226C89F5FCB.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs 2 AVSG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im gegenständlichen Verfahren wurde kein entsprechender Antrag gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer verpflichtet ist, für den von der Stiftung für die Personalvorsorge der Firma XXXX einmalig am 31.01.2014 ausbezahlten Kapital betrag in der Höhe von CHF 461.817,55, den die belangte Behörde in eine monatliche fiktive (Alters-) Rente umrechnete, Krankenversicherungsbeiträge nach dem ASVG zu entrichten sind.

3.3. Maßgebliche Rechtslage:

3.3.1. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit normiert (auszugsweise):

"Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

[...]

l) 'Rechtsvorschriften' für jeden Mitgliedstaat die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweige der sozialen Sicherheit. Dieser Begriff umfasst keine tarifvertraglichen Vereinbarungen, mit Ausnahme derjenigen, durch die eine Versicherungsverpflichtung, die sich aus den in Unterabsatz 1 genannten Gesetzen oder Verordnungen ergibt, erfüllt wird oder die durch eine behördliche Entscheidung für allgemein verbindlich erklärt oder in ihrem Geltungsbereich erweitert wurden, sofern der betreffende Mitgliedstaat in einer einschlägigen Erklärung den Präsidenten des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates der Europäischen Union davon unterrichtet. Diese Erklärung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht;

p) 'Träger' in jedem Mitgliedstaat die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung aller Rechtsvorschriften oder eines Teils hiervon obliegt;

[...]

q) 'zuständiger Träger':

i) den Träger, bei dem die betreffende Person zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Leistungen versichert ist,

oder

ii) den Träger, gegenüber dem die betreffende Person einen Anspruch auf Leistungen hat oder hätte, wenn sie selbst oder ihr Familienangehöriger bzw. ihre Familienangehörigen in dem Mitgliedstaat wohnen würden, in dem dieser Träger seinen Sitz hat,

oder

iii) den von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger,

oder

iv) bei einem System, das die Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Leistungen betrifft, den Arbeitgeber oder den betreffenden Versicherer oder, falls es einen solchen nicht gibt, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichnete Einrichtung oder Behörde;

r) 'Träger des Wohnorts' und 'Träger des Aufenthaltsorts' den Träger, der nach den Rechtsvorschriften, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die betreffende Person wohnt oder sich aufhält, oder, wenn es einen solchen Träger nicht gibt, den von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger;

[...]

w) 'Renten' nicht nur Renten im engeren Sinn, sondern auch Kapitalabfindungen, die an deren Stelle treten können, und Beitragserstattungen sowie, soweit Titel III nichts anderes bestimmt, Anpassungsbeträge und Zulagen;"

[...]

Artikel 3

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen

a) [...]

b) Leistungen bei Alter

(2) Sofern in Anhang XI nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme betreffend die Verpflichtungen von Arbeitgebern und Reedern.

Artikel 4

Gleichbehandlung

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.

Artikel 5

Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen

Sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, gilt unter Berücksichtigung der besonderen Durchführungsbestimmungen Folgendes:

a) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünften anwendbar.

b) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären.

[...]

Artikel 9

Erklärungen der Mitgliedstaaten zum Geltungsbereich dieser Verordnung

(1) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Europäischen Kommission schriftlich die Erklärungen gemäß Artikel 1 Buchstabe l, die Rechtsvorschriften, Systeme und Regelungen im Sinne des Artikels 3, die Abkommen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, die Mindestleistungen im Sinne des Artikels 58 und das Fehlen eines Versicherungssystems im Sinne des Artikels 65a Absatz 1 sowie wesentliche Änderungen. In diesen Notifizierungen ist das Datum anzugeben, ab dem diese Verordnung auf die von den Mitgliedstaaten darin genannten Regelungen Anwendung findet.

(2) Diese Notifizierungen werden der Europäischen Kommission jährlich übermittelt und im erforderlichen Umfang bekannt gemacht.

[...]

Artikel 30

Beiträge der Rentner

(1) Der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23 bis 26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.

(2) Sind in den in Artikel 25 genannten Fällen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der betreffende Rentner wohnt, Beiträge zu entrichten oder ähnliche Zahlungen zu leisten, um Anspruch auf Leistungen bei Krankheit sowie auf Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft zu haben, können solche Beiträge nicht eingefordert werden, weil der Rentner dort wohnt.

[...]

Artikel 33 Beiträge der Rentenberechtigten

(1) Der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, darf, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, daß von dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der ihm geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten, soweit die Kosten der Leistungen aufgrund der Artikel 27, 28, 28a, 29, 31 und 32 zu Lasten eines Trägers des genannten Mitgliedstaats gehen.

(2) Hat der Rentenberechtigte in den in Artikel 28a erfaßten Fällen aufgrund seines Wohnsitzes für Beiträge oder gleichwertige Abzüge aufzukommen, um Anspruch auf Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zu haben, in dessen Gebiet er wohnt, werden diese Beiträge nicht fällig.

Artikel 34

Allgemeine Vorschriften

(1) Bei Anwendung der Artikel 28, 28a, 29 und 31 gilt der Bezieher von zwei oder mehr nach den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats geschuldeten Renten im Sinne dieser Vorschriften als Empfänger einer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldeten Rente.

(2) Die Artikel 27 bis 33 gelten nicht für Rentner oder deren Familienangehörige, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit Anspruch auf Leistungen haben. In diesem Fall gelten diese Personen bei der Anwendung dieses Kapitels als Arbeitnehmer oder Selbständige oder Familienangehörige von Arbeitnehmern oder Selbständigen.

[...]

Artikel 52

Feststellung der Leistungen

(1) Der zuständige Träger berechnet den geschuldeten Leistungsbetrag

a) allein nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, wenn die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch ausschließlich nach nationalem Recht erfüllt wurden (autonome Leistung);

b) indem er einen theoretischen Betrag und im Anschluss daran einen tatsächlichen Betrag (anteilige Leistung) wie folgt berechnet:

i) Der theoretische Betrag der Leistung entspricht der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften die Höhe der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag.

ii) Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlichen Betrag der anteiligen Leistung auf der Grundlage des theoretischen Betrags nach dem Verhältnis zwischen den nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten.

(2) Der zuständige Träger wendet gegebenenfalls auf den nach Absatz 1 Buchstaben a und b berechneten Betrag innerhalb der Grenzen der Artikel 53 bis 55 alle Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften an.

(3) Die betreffende Person hat gegenüber dem zuständigen Träger jedes Mitgliedstaats Anspruch auf den höheren der Leistungsbeträge, die nach Absatz 1 Buchstaben a und b berechnet wurden.

(4) Führt in einem Mitgliedstaat die Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe a immer dazu, dass die autonome Leistung gleich hoch oder höher als die anteilige Leistung ist, die nach Absatz 1 Buchstabe b berechnet wird, so kann der zuständige Träger unter den in der Durchführungsverordnung festgelegten Bedingungen auf die Berechnung der anteiligen Leistung verzichten. Diese Fälle sind in Anhang VIII aufgeführt.

Artikel 53

Doppelleistungsbestimmungen

(1) Jedes Zusammentreffen von Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene, die auf der Grundlage der von derselben Person zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten berechnet oder gewährt wurden, gilt als Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art.

(2) Das Zusammentreffen von Leistungen, die nicht als Leistungen gleicher Art im Sinne des Absatzes 1 angesehen werden können, gilt als Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art.

(3) Für die Zwecke von Doppelleistungsbestimmungen, die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens von Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene mit Leistungen gleicher Art oder Leistungen unterschiedlicher Art oder mit sonstigen Einkünften festgelegt sind, gilt Folgendes:

a) Der zuständige Träger berücksichtigt die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Leistungen oder erzielten Einkünfte nur dann, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Berücksichtigung von im Ausland erworbenen Leistungen oder erzielten Einkünften vorsehen.

b) Der zuständige Träger berücksichtigt nach den in der Durchführungsverordnung festgelegten Bedingungen und Verfahren den von einem anderen Mitgliedstaat zu zahlenden Leistungsbetrag vor Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und anderen individuellen Abgaben oder Abzügen, sofern nicht die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass die Doppelleistungsbestimmungen nach den entsprechenden Abzügen anzuwenden sind.

c) Der zuständige Träger berücksichtigt nicht den Betrag der Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats auf der Grundlage einer freiwilligen Versicherung oder einer freiwilligen Weiterversicherung erworben wurden.

d) [...].

[...]

Artikel 59

Neuberechnung und Anpassung der Leistungen

(1) Tritt nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates eine Änderung des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen ein oder erfährt die persönliche Situation der betreffenden Personen eine erhebliche Veränderung, die nach diesen Rechtsvorschriften zu einer Anpassung des Leistungsbetrages führen würde, so ist eine neue Berechnung nach Artikel 52 vorzunehmen.

(2) [...].

[...]

TITEL IV

VERWALTUNGSKOMMISSION UND BERATENDER AUSSCHUSS

Artikel 71

Zusammensetzung und Arbeitsweise der Verwaltungskommission

(1) Der bei der Europäischen Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden 'Verwaltungskommission' genannt) gehört je ein Regierungsvertreter jedes Mitgliedstaats an, der erforderlichenfalls von Fachberatern unterstützt wird. Ein Vertreter der Europäischen Kommission nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.

(2) Die Verwaltungskommission beschließt mit der in den Verträgen festgelegten qualifizierten Mehrheit; dies gilt nicht für die Annahme ihrer Satzung, die von ihren Mitgliedern im Entscheidungen zu den in Artikel 72 Buchstabe a genannten Auslegungsfragen werden im erforderlichen Umfang bekannt gemacht.

(3) [...].

Artikel 72

Aufgaben der Verwaltungskommission

Die Verwaltungskommission hat folgende Aufgaben:

a) Sie behandelt alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen, die sich aus dieser Verordnung oder der Durchführungsverordnung oder in deren Rahmen geschlossenen Abkommen oder getroffenen Vereinbarungen ergeben; jedoch bleibt das Recht der betreffenden Behörden, Träger und Personen, die Verfahren und Gerichte in Anspruch zu nehmen, die nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, nach dieser Verordnung sowie nach dem Vertrag vorgesehen sind, unberührt.

b) [...]

c) Sie fördert und stärkt die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Trägern im Bereich der sozialen Sicherheit, um ua. spezifische Fragen in Bezug auf bestimmte Personengruppen zu berücksichtigen; sie erleichtert die Durchführung von Maßnahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Koordinierung der sozialen Sicherheit.

d) [...]."

3.3.2. Die Artikel 30 und 90 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lauten wie folgt:

"Artikel 30

Beiträge der Rentner

Erhält eine Person Renten aus mehr als einem Mitgliedstaat, so darf der auf alle gezahlten Renten erhobene Betrag an Beiträgen keinesfalls den Betrag übersteigen, der bei einer Person erhoben wird, die denselben Betrag an Renten in dem zuständigen Mitgliedstaat erhält."

"Artikel 90

Währungsumrechnung

Bei der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung gilt als Wechselkurs zweier Währungen der von der Europäischen Zentralbank veröffentliche Referenzwechselkurs. Die Verwaltungskommission bestimmt den Bezugspunkt für die Festlegung des Wechselkurses."

3.3.3.1. Der Beschluss der Verwaltungskommission Nr H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates lautet (auszugsweise) wie folgt:

"1. Der Umrechnungskurs ist zum Zwecke dieses Beschlusses als Tageskurs zu verstehen, der von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wird.

2. Sofern in diesem Beschluss nicht anders angegeben, gilt der Umrechnungskurs, der an dem Tag veröffentlicht wurde, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt hat.

3. Ein Träger eines Mitgliedstaats, der zum Zwecke der Feststellung eines Anspruchs und der ersten Berechnung der Leistung einen Betrag in die Währung eines anderen Mitgliedstaats umrechnen muss, verfährt wie folgt:

a) Wenn der betreffende Träger nach nationalem Recht Beträge, wie beispielsweise Erwerbseinkommen oder Leistungen, während eines bestimmten Zeitraums vor dem Datum, für das die Leistung berechnet wird, berücksichtigt, verwendet er den Umrechnungskurs, der für den letzten Tag dieses Zeitraums veröffentlicht wurde.

b) Wenn der betreffende Träger nach nationalem Recht zum Zwecke der Leistungsberechnung einen Betrag berücksichtigt, verwendet er den Umrechnungskurs, der für den ersten Tag des Monats veröffentlicht wurde, der dem Monat unmittelbar vorausgeht, in dem die Bestimmung anzuwenden ist.

4. Nummer 3. gilt entsprechend, wenn ein Träger eines Mitgliedstaats - infolge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage in Bezug auf die betreffende Person - zur Neuberechnung der Leistung einen Betrag in die Währung eines anderen Mitgliedstaats umrechnen muss.

5. Ein Träger, der eine Leistung zahlt, die nach nationalem Recht regelmäßig angepasst und die durch Beträge in anderen Währungen beeinflusst wird, verwendet bei der Neuberechnung der Leistung den Umrechnungskurs, der am ersten Tag des der Wirksamkeit der Anpassung vorausgehenden Monats gilt, sofern das nationale Recht keine andere Regelung vorsieht.

6. [...]."

3.3.3.2. Mit Beschluss der Verwaltungskommission Nr H7 vom 25.06.2015 wurde der Beschluss Nr. H3 unter anderem wie folgt geändert:

"1. In Nummer 3 Buchstabe a und Buchstabe b des Beschlusses Nr. H3

werden die Worte 'der für den ... veröffentlicht wurde' ersetzt

durch 'der am ... veröffentlicht wurde'.

2. In Nummer 5 des Beschlusses Nr. H3 werden die Worte

'Umrechnungskurs, der ... gilt' ersetzt durch 'Umrechnungskurs, der

... veröffentlicht wurde'.

3. [...]"

3.4. Die VO (EG) Nr 883/2004 gilt seit dem Inkrafttreten ihrer Durchführungsverordnung VO (EG) Nr 987/2009 am 1. Mai 2010 in den EU-Mitgliedstaaten und ersetzte die bisher gültigen VO (EWG) Nr 1408/71 und Nr 574/72 - mit wenigen Ausnahmen (vgl Art 90 VO (EG) Nr. 883/2004).

Seit dem 01.04.2012 gelten die VO (EG) Nr 883/2004 und deren Durchführungsverordnung VO (EG) Nr 987/2009 auch im Verhältnis zur Schweiz (Beschluss Nr 1/2012 des Gemischten Ausschusses eingesetzt im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 31.03.2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl L 2012/103, 51).

3.5.1.1. § 73 ASVG (in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 118/2015) lauteten - auszugsweise - wie folgt:

"(1) Von jeder auszuzahlenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen sowie von jedem auszuzahlenden Übergangsgeld ist, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält, ein Betrag einzubehalten, und zwar

1. bei Personen nach den §§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, 572 Abs. 4 oder 600 Abs. 5 in der Höhe von 5 %,

2. bei Personen nach § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG oder § 19 Abs. 2 Z 2 B-KUVG in der Höhe von 5 %, handelt es sich dabei jedoch um eine Person, die nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG ausgenommen ist, in der nach der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Höhe für die Krankenfürsorge

der auszuzahlenden Leistung. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, dass das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.

(1a) Zuzüglich zu den nach Abs. 1 einzubehaltenden Beträgen ist ein Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung (§ 51e) im Ausmaß von 0,1 % einzubehalten.

(2) [...]"

3.5.1.2. Der mit 01.01.2016 in Kraft getretene § 73 ASVG in der Fassung BGBl I Nr 118/2015 normiert in seinem Abs 1:

"Von jeder auszuzahlenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen sowie von jedem auszuzahlenden Übergangsgeld, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält, ein Betrag einzubehalten ist, und zwar

1. bei Personen nach den §§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, 572 Abs. 4 oder 600 Abs. 5 in der Höhe von

5,1 %, 2. bei Personen nach § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG oder § 19 Abs. 2 Z 2 B-KUVG in der Höhe von

5,1%, handelt es sich dabei jedoch um eine Person, die nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG

ausgenommen ist, in der nach der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmung

vorgesehenen Höhe für die Krankenfürsorge

der auszuzahlenden Leistung. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt."

3.5.2.1. § 73a ASVG (in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 102/2010) lautete - auszugsweise - wie folgt:

"(1) Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich

-

der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder

-

der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder

-

eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit

erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 und 1a zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente ausgezahlt wird.

(2) Der Pensionsversicherungsträger, der eine inländische Pension auszuzahlen hat, hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Abs. 1 bezogen wird. Er hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle - einschließlich allfälliger Veränderungen - festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind. Der Krankenversicherungsträger hat über die Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers mit Bescheid abzusprechen (§§ 409 ff.). Werden eine oder mehrere ausländische Renten bezogen, so ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei welchem die Eigenpension fällig wurde. Kommen danach noch mehrere Pensionsversicherungsträger in Betracht, so sind nacheinander die Versicherungsträger nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG zuständig.

(3) Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, hat der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 und 2 von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.

(4) Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pension, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst, dem/der Versicherten der Restbetrag vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.

(5) ... ."

3.5.2.2. Mit der mit 01.01.2016 in Kraft getretenen Novelle BGBl I Nr 162/2015 wurde § 73a Abs 1 letzter Satz ASVG wie folgt geändert:

"Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente, unbeschadet allfälliger individueller Vereinbarungen mit dem ausländischer Träger über Modalitäten des Rententransfers, nach den gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen ist."

Mit dieser Novelle BGBl I Nr 162/2015 wurden dem § 73a Abs 3 ASVG folgende Sätze angefügt:

"Gleiches gilt auch für anfallende Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten bis zu einer Höhe von insgesamt zehn Euro. Wird dieser Betrag überschritten, sind die Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben."

3.5.3. Nach der Bestimmung des § 657 Abs 3 ASVG in Verbindung mit der Verordnung zur Feststellung der Verfügbarkeit der technischen Mittel für den Einbehalt von Beiträgen zur Krankenversicherung, BGBl II Nr 295/2011, ist § 73a ASVG seit dem 01.10.2010 anwendbar.

3.5.4. Der mit "Besondere Pensionsanpassung" überschriebene § 667 ASVG (in der Fassung BGBl I Nr 76/2012) normiert:

"Alle Pensionen, die am 1. Oktober 2012 bezogen werden, zu diesem Zeitpunkt mit dem Faktor 1,011 zu vervielfachen sind, wenn

1. ihr Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2007 liegt,

2. ihre Höhe am 31. Dezember 2007 den Betrag von 747 € nicht erreicht hat und

3. sie für das Jahr 2008 nur mit dem Anpassungsfaktor vervielfacht wurden.

Abweichend von Z 1 ist für die Vervielfachung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend."

3.5.5. § 58 Abs 2 ASVG (in der Fassung des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2010 - 2. SVÄG 2010, BGBl I Nr 102/2010) lautet:

"§ 58. (1) [...]

(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil."

3.6. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

3.6.1. Gemäß § 73a Abs 1 ASVG ist von ausländischen Renten, die dem Geltungsbereich der VO (EG) Nr 883/2004 und 987/2009 oder der VO (EWG) Nr 1408/71 und 574/72 oder eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit unterliegen, ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs 1 und 1a ASVG zu entrichten, sofern ein Anspruch des Beziehers der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht. Nach der Bestimmung des § 657 Abs 3 ASVG iVm der Verordnung zur Feststellung der Verfügbarkeit der technischen Mittel für den Einbehalt von Beiträgen zur Krankenversicherung, BGBl II Nr 295/2011, ist § 73a ASVG seit dem 01.10.2010 anwendbar.

§ 73a ASVG präzisiert die ua in der VO (EG) Nr 883/2004 enthaltenen Rechtsgrundlagen zur Möglichkeit der Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen von Rentenleistungen eines anderen Mitgliedstaates (vgl EBRV 937 BlgNR 24. GP, 1 f). Speziell für die Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen ist nur jener Mitgliedstaat berechtigt, der auch für die Tragung der Kosten im Versicherungsfall der Krankheit zuständig ist (vgl Art 30 Abs 1 VO (EG) Nr 883/2004). Als Grenze für die von Auslandsrenten einzuhebenden Beiträge setzt Art 30 VO (EG) Nr 987/2009 jenen Betrag fest, der einzuheben wäre, würde es sich um eine Inlandsrente handeln. Nach der VO (EG) Nr 1408/71, die im Verhältnis zu Liechtenstein bis zum 31.05.2012 und im Verhältnis zur Schweiz bis zum 31.03.2012 anzuwenden war, ist der von den Auslandsrenten einzuhebende Betrag mit der Höhe der Inlandsrente begrenzt (vgl Art 33 Abs 1 VO (EG) 1408/71 und § 73a Abs 4 ASVG; VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064).

§ 73a Abs 1 ASVG bezieht alle vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfassten Leistungen in die Beitragspflicht ein, ohne die ausländische Leistung an einen Katalog der nach nationaler Systematik der Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterliegenden österreichischen Pensionen zu messen. Nicht erfasst werden Leistungen, die nicht den VO (EWG) Nr 1408/71 oder VO (EG) Nr 883/2004 bzw den diesen Verordnungen angesprochenen Rechtsvorschriften unterliegen (Spiegel in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, § 73a ASVG, Rz 6, 8 und 13/1, VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064).

Von den von § 73a Abs 1 ASVG erfassten Leistungen aus gesetzlichen Rentensystemen, auf die sich das Koordinierungssystem der VO (EWG) Nr 1408/71 bzw der VO (EG) Nr 883/2004 bezieht oder in Bezug auf die ein Mitgliedstaat eine Erklärung nach Art 5 der VO (EWG) Nr 1408/71 bzw Art 9 der VO (EG) Nr 883/2004 abgegeben hat, sind die "ergänzenden Rentensysteme" iSd Richtlinie 98/49/EG des Rates zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern, zu unterscheiden (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064). Dem dritten Erwägungsgrund dieser Richtlinie zu Folge bezieht sich die VO (EWG) Nr 1408/71 (und gemäß Art 90 Abs 2 der VO (EG) Nr 883/2004 auch diese) nur auf die dem Koordinierungssystem unterworfenen gesetzlichen Rentensysteme. Dem fünften Erwägungsgrund der genannten Richtlinie zu Folge darf keine Rente oder Leistung sowohl den Bestimmungen dieser Richtlinie als auch den Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr 1408/71 und (EWG) Nr 574/72 bzw der VO (EG) Nr 883/2004 unterworfen sein.

3.6.2. In der Schweiz gelten die VO (EWG) Br 1408/71 und (EWG) Nr 574/72 mit Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens vom 21.06.1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits am 01.06.2000 (Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 04.04.2002, ABl L 2002/114, 1).

Die Verordnung 883/2004/EG über die Koordinierung der System der sozialen Sicherheit gilt seit dem Inkrafttreten ihrer Durchführungsverordnung 987/2009/EG am 01.05.2010 in den EU-Mitgliedstaaten und hat die bisher gültigen Verordnungen (EWG) Nr 1408/71 und (EWG) Nr 574/72 - bis auf wenige Ausnahmen (vgl Art 90 VO (EG) Nr 883/2004) - ersetzt.

Seit dem 01.04.2012 gelten die VO (EG) Nr 883/2004 und deren Durchführungsverordnung VO (EG) Nr 987/2009 auch im Verhältnis zur Schweiz (Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses eingesetzt im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 31.03.2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl L 2012/103, 51).

Unter das Regime des § 73a ASVG fallen die von dem jeweiligen internationalen Instrument erfassten ausländischen Pensionen. Für die unter den Geltungsbereich der VO (EG) Nr 883/2004 fallenden ausländischen Pensionen sind Beiträge einzuheben. Hierzu zählen auch die zur II. Säule der Pensionsversicherung zählenden betrieblichen Pensionssysteme Liechtensteins und der Schweiz (Spiegel in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, § 73a ASVG, Rz 13).

3.6.3. Das System der Altersvorsorge in der Schweiz beruht auf drei Säulen, der staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) als erste Säule, der obligatorischen beruflichen Vorsorge als zweite Säule und der freiwilligen bzw. privaten Vorsorge als dritte Säule. Die hier gegenständliche Kapitalabfindung betrifft die II. Säule des schweizerischen Systems der Altersvorsorge.

Die zweite Säule der Versorgungsleistungen ist für alle abhängig Beschäftigten, die das 17. Lebensjahr überschritten haben und bei der AHV versichert sind, obligatorisch (Art 2 Abs 1 und Art 5 BVG). Die obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer tritt bei Überschreitung des gesetzlich festgelegten Mindestlohnes ein (Art 7 Abs 1 BVG), wobei der "koordinierte Lohn" (gemäß Art 8 Abs 1 BVG) zu versichern ist. Die Durchführung der Altersvorsorge der zweiten Säule obliegt einer vom Arbeitgeber zu errichtenden oder bereits existierenden Vorsorgeeinrichtung (in der Rechtsform einer Stiftung, einer Genossenschaft oder einer Einrichtung des öffentlichen Rechts) bzw. einer Auffangeinrichtung (Art 11 BVG), für die entsprechende Organisationsvorschriften bestehen (Art 48 und Art 60 BVG). Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Gesetzes in der Ge

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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