Entscheidungsdatum
02.08.2018Norm
AVG §7 Abs1Spruch
W128 2176356-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch CERHA HEMPEL SPIEGELFELD HLAWATI Rechtsanwälte GmbH, Parkring 2, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Organs für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU Wien) vom 19.10.2017, Zl. B/1978/07/11, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 15.06.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Anerkennung von Prüfungen, die sie an der Johannes Kepler Universität Linz (JKU) bzw. an der Universität Salzburg abgelegt habe und legte Zeugnisse dieser Bildungseinrichtungen vor.
2. Mit Bescheid vom 09.07.2015, Zl. B/1978/05/11, welcher der Beschwerdeführerin am 24.05.2017 zugestellt wurde, wurde der Antrag auf Anerkennung der Prüfung "FP öffentliches Recht" mit der Begründung abgewiesen, das eine inhaltliche Gleichwertigkeit nicht vorliege. In der Begründung wird ausgeführt, dass die abgelegten Prüfungen insbesondere nicht die verfassungsrechtlichen Bereiche abdecken würden, weil in der absolvierten "FP öffentliches Recht I" nur Grundlagen des Verfassungsrechts vermittelt würden und auch in der Arbeitsgemeinschaft (AG) "Unternehmensgründung und öffentliches Wirtschaftsrecht" das Verfassungsrecht nur am Rande behandelt werde.
Neben den fehlenden wesentlichen Lehrinhalten würden sich außerdem die Prüfungsmethoden unterscheiden: Die "FP öffentliches Recht I" sei lediglich als schriftliche Prüfung absolviert worden und die Prüfungsmethode der "AG Unternehmensgründung und öffentliches Wirtschaftsrecht" bestehe aus einer Präsentation von Gruppenarbeiten und gemeinsamer Diskussion. Die beantragte Fachprüfung (FP) "Öffentliches Recht" bestehe hingegen aus einem mündlichen und einem schriftlichen Prüfungsteil über das gesamte Stoffgebiet. Eine Präsentation von Ergebnissen einer Gruppenarbeit sei doch keinesfalls vergleichbar mit einer mündlichen Einzelprüfung.
3. Mit Schriftsatz vom 20.06.2017 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde. In der Begründung bemängelte die Beschwerdeführerin die Qualität des von der belangten Behörde eingeholten Gutachtens und führte weiter aus, dass die belangte Behörde zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gekommen sei. Der Beschwerde war ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. XXXX beigelegt.
Der mit der Angelegenheit befasste Senat empfahl ein neuerliches Gutachten einzuholen und auf Basis dessen eine entsprechende Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.10.2017 bestätigte die belangte Behörde den Bescheid vom 09.07.2015 und wies die Beschwerde ab. In der Begründung wird zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, die dies durch ein eingeholtes Privatgutachten zu untermauern versuche, handle es sich bei dem an der JKU absolvierten Studium und dem Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien nicht um "dasselbe Studium" im Sinne des § 78 Abs. 1 zweiter Satz UG. Ein Vergleich von Stoff und Schwierigkeitsgrad ergebe, dass die absolvierten Prüfungen insbesondere die verfassungsrechtlichen Bereiche der "FP öffentliches Recht" an der WU Wien nicht abdecken würden, weil in der "FP öffentliches Recht I" nur Grundlagen des Verfassungsrechts vermittelt würden und auch in der "AG Unternehmensgründung und öffentliches Wirtschaftsrecht" das Verfassungsrecht kaum behandelt werde.
In der "FP öffentliches Recht I" würden nur Grundlagen des Verfassungsrechts vermittelt, während die "FP Öffentliches Recht" an der WU Wien die zentrale Prüfung im öffentlichen Recht darstelle. Die absolvierten Prüfungen würden daher nicht denselben Schwierigkeitsgrad aufweisen wie die beantragte Fachprüfung an der WU Wien. Zu berücksichtigen sei auch gewesen, wie die Art und Weise der Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen würde. Die "FP Öffentliches Recht" an der WU Wien bestünde aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Zulassung zur mündlichen Prüfungsteil setze die positive Absolvierung des schriftlichen Prüfungsteils voraus. Im Gegensatz dazu sei die "FP öffentliches Recht I" nur schriftlich absolviert worden. Die Prüfungsmethode der AG Unternehmensgründung und öffentliches Wirtschaftsrecht bestünde aus der Präsentation von Gruppenarbeiten und einer gemeinsamen Diskussion. Daraus ergebe sich, dass auch die Art und Weise der Kenntniskontrolle eine andere sei. Die entsprechenden studienrechtlichen Vorschriften seien ordnungsgemäß kundgemacht worden. Eine bloße Übereinstimmung oder ein Überschuss an ECTS-Anrechnungspunkte alleine könne keine Gleichwertigkeit bewirken. Eine Befangenheit des beauftragten Gutachters bestehe aus Sicht der belangten Behörde nicht.
5. Mit Schriftsatz vom 02.11.2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In ihrem Vorlageantrag brachte sie näher vor, dass das eingeholte Ergänzungsgutachten, sowie das Erstgutachten rechtswidrig seien. Es gebe keine nachvollziehbare Befundaufnahme bzw. fehle die Angabe von Rechtsgrundlagen (wie z.B. konkrete Bestimmungen der gegenständlichen Curricula) und sei daher unschlüssig. Das von der Beschwerdeführerin eingeholte Gutachten werde völlig ignoriert. Die belangte Behörde habe nicht geprüft, ob die Voraussetzung des § 78 Abs. 1 zweiter Satz UG vorlägen. Die belangte Behörde habe als wesentlichen Vergleichsparameter herangezogen, ob die Prüfung einem Einführung- oder Kern-Studienabschnitt entstamme. Im Gegensatz zu Diplomstudien seien jedoch Bachelor-Master-und Doktoratsstudien überhaupt nicht in Studienabschnitte gegliedert. Ob Lehrinhalte durch das Vorlesungsverzeichnis konkretisiert werden könnten, sei derzeit beim Verwaltungsgerichtshof in vergleichbaren Fällen anhängig. Die Prüfung der Unbefangenheit von Amtssachverständigen habe von Amts wegen zu erfolgen, und könne es nicht der Beschwerdeführerin überwälzt werden, konkrete Befangenheitsgründe vorzubringen.
6. Mit Schreiben vom 07.11.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist seit 07.07.2010 als ordentliche Studierende zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht (idF 2009) an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU Wien) zugelassen.
1.2. Die Beschwerdeführerin absolvierte am 12.10.2012 an der Johannes Kepler Universität Linz (JKU), im Rahmen des Diplomstudiums "Rechtswissenschaften", die selbstständige Fachprüfung "Öffentliches Recht I", im Umfang von 7 Semesterstunden bzw. 12 ECTS Punkten, und wurde mit der Note "genügend" beurteilt.
Die Beschwerdeführerin absolvierte am 30.04.2014 an der Universität Salzburg, im Rahmen des Masterstudiums "Recht und Wirtschaft", die Lehrveranstaltung "Unternehmensgründung und öffentliches Wirtschaftsrecht; AG", im Umfang von 2 Semesterstunden bzw. 4 ECTS Punkten, und wurde mit der Note "2" beurteilt.
Am 15.06.2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Anrechnung dieser Studienleistungen, im Rahmen des Bachelorstudiums "Wirtschaftsrecht", auf die Prüfung "FP Öffentliches Recht", im Umfang von 7 Semesterstunden bzw. 14 ECTS Punkten, an der WU Wien.
1.3. Die Fachprüfung aus Öffentlichem Recht im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht (idF 2009) an der WU Wien zählt zu den wesentlichen Bestandteilen des zweiten Studienabschnitts des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht. Sie umfasst die Lehrveranstaltungen Verfassungsrecht und Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz sowie Öffentliches Wirtschaftsrecht. Sie ist gekennzeichnet durch eine spezialisierte juristische Auseinandersetzung mit dem österreichischen und europäischen öffentlichen Recht. Die Prüfung besteht sowohl aus einem dreistündigen (bzw. ehemals vierstündigen) schriftlichen Teil als auch einer mündlichen Prüfung, zu der eine Anmeldung erst nach positiver Absolvierung des schriftlichen Teils möglich ist. Im Rahmen des schriftlichen Teils werden Kenntnisse im gesamten Bereich des öffentlichen Rechts anhand von konkreten Fällen überprüft. Dieses Wissen ist sodann auch in der mündlichen Prüfung unter Beweis zu stellen.
Die für die Fachprüfung empfohlenen Lernunterlagen umfassen Literatur aus den Bereichen Verfassungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht und dem Besonderen Verwaltungsrecht bzw. dem Öffentlichen Wirtschaftsrecht.
Dem Informationsblatt zur Fachprüfung aus Öffentlichem Recht sind folgende Literaturhinweise zur Vorbereitung auf die Fachprüfung zu entnehmen:
Vorausgesetzt werden die Lehrinhalte aus EÖR I (basierend auf Bezemek/Eberhard/Grabenwarter/ Holoubek/Lienbacher/Potacs/Vranes, EÖR I, 11. Auflage [2016]).
1. Verfassungs- und allgemeines Verwaltungsrecht
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Berka, Verfassungsrecht, 6. Auflage (2016)
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Grabenwarter/Holoubek, Verfassungsrecht. Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage (2017) - Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 11. Auflage (2015)
-
Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht, 11. Auflage (2016)
-
Kahl/Weber, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage (2015)
-
Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage (2017)
2. Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz
-
Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit, 5. Auflage (2016)
-
Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, 3. Auflage (2014)
-
Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage (2014)
-
Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 10. Auflage (2014)
Kurzkommentare:
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Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
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Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren, 19. Auflage (2014)
3. Öffentliches Wirtschaftsrecht
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Bachmann et al (Hrsg), Besonderes Verwaltungsrecht, 11. Auflage (2016) Kapitel: Gewerberecht, Umweltverträglichkeitsprüfung, Raumordnungsrecht und Baurecht
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Eilmansberger/Herzig/Jaeger/Thyri, Materielles Europarecht. Lehrbuch mit Originalquellen, 3. Auflage (2012)
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Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht, 5. Auflage (2014)
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Holoubek/Potacs (Hrsg), Öffentliches Wirtschaftsrecht Band I und II, 3. Auflage (2013)
4. Casebooks
-
Wessely (Hrsg), Casebook Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Auflage (2016)
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Hanslik/Trofaier-Leskovar/Fister (Hrsg), Casebook Öffentliches Recht, 2. Auflage (2014)
-
Müller/Wallnöfer/Wimmer (Hrsg), Fallbuch Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage (2015)
-
Schmoll/Vasek (Hrsg), Casebook Verfassungsrecht, 4. Auflage (2016)
5. Gesetzesausgaben
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Grabenwarter/Ohms, Bundes-Verfassungsgesetz mit Nebenverfassungsrecht, Manz Taschenausgabe 13. Auflage (2014)
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Schäffer, Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgesetze, Loseblattausgabe, Verlag Manz (in der jeweilig letzten Ergänzungslieferung)
Alternativ:
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Kodex Verfassungsrecht
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Kodex Besonderes Verwaltungsrecht
-
Kodex Verwaltungsverfahrensgesetze
(In der jeweils aktuellen Auflage)
1.4. Die Fachprüfung "Öffentliches Recht I" im Diplomstudium "Rechtswissenschaften" an der JKU, überprüft den Stoff der Vorlesung "Öffentliches Recht I". Konkret wird gefordert, dass der Prüfungskandidat mit den Methoden der Falllösung im Öffentlichen Recht vertraut ist und einen Antrag sowie einen Bescheid aufgrund eines konkreten Sachverhalts formulieren kann. Diese Kenntnisse sind die Grundlage für eine sinnvolle Teilnahme an den Lehrveranstaltungen aus Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht im zweiten Studienabschnitt.
Als empfohlene Literatur wird die Folgende angegeben:
Leitl-Staudinger, Einführung in das Öffentliche Recht; Hauer/Leitl-Staudinger, Einführung in die Falllösung; Häuser et al, Musterlösungen Öffentliches Recht I; Huemer(Hrsg), Gesetzestexte Öffentliches Recht I.
1.5. In der AG "Unternehmensgründung und Öffentliches Wirtschaftsrecht" im Masterstudium "Recht und Wirtschaft" an der Universität Salzburg, werden öffentlich-rechtliche Fragen der Gründung von Unternehmen anhand von konkreten Fällen im Rahmen von Gruppenarbeiten behandelt.
1.6. Die vorgelegten Prüfungen decken insbesondere die verfassungsrechtlichen Bereiche der FP "Öffentliches Recht" an der WU Wien nicht ab, weil in der FP "Öffentliches Recht I" nur Grundlagen des Verfassungsrechts vermittelt werden und auch in der AG "Unternehmensgründung und Öffentliches Wirtschaftsrecht" das Verfassungsrecht nur am Rande Bestandteil der LV ist. Die Lehrinhalte an der WU Wien gehen über jene an der JKU hinaus.
Neben dieser inhaltlichen Betrachtung muss auch aus einer systematischen Perspektive ausgeführt werden, dass die FP "Öffentliches Recht I" an der JKU die Grundlage für eine Teilnahme an den Lehrveranstaltungen aus Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht des zweiten Studienabschnitts darstellt. Sie ist daher als Einführungslehrveranstaltung an der JKU konzipiert. Für die FP "Öffentliches Recht" an der WU Wien müssen hingegen zunächst als Anmeldevoraussetzung die IFS "Verfassungsrecht und Allgemeines Verwaltungsrecht" und die IFS "Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz" absolviert werden. Die Fachprüfung selbst umfasst das gesamte öffentliche Recht.
Es ist daher auszuführen, dass sowohl aus einer inhaltlichen und systematischen Betrachtung von keiner Gleichwertigkeit der vorgebrachten Lehrinhalte mit denen der FP "Öffentliches Recht" an der WU Wien ausgegangen werden kann. Die FP "Öffentliches Recht I" an der JKU zielt insb. darauf ab, die notwendigen Grundlagenkenntnisse für eine sinnvolle Teilnahme an den Lehrveranstaltungen aus Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht im zweiten Studienabschnitt zu vermitteln. Auch ist die Fachprüfung "Öffentliches Recht I" an der JKU im ersten Studienabschnitt angesiedelt und dient daher als "Aufbaumodul" für den zweiten Studienabschnitt.
1.7. Die vorgelegten Studienleistungen und die FP "Öffentliches Recht" an der WU Wien unterscheiden sich darüber hinaus auch in der Art und Weise der Kenntniskontrolle. Die vorgelegte FP "Öffentliches Recht I" wurde nur schriftlich absolviert und die Prüfmethode der AG "Unternehmensgründung und öffentliches Wirtschaftsrechts" besteht in der Präsentation von Gruppenarbeiten und einer gemeinsamen Diskussion. Die FP "Öffentliches Recht" an der WU Wien besteht hingegen aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil.
1.8. Zwischen den von der Beschwerdeführerin absolvierten Studienleistungen, Fachprüfung "Öffentliches Recht I" an der JKU sowie AG "Unternehmensgründung und öffentliches Wirtschaftsrecht" an der Universität Salzburg und der Prüfung "FP Öffentliches Recht", an der WU Wien besteht keine Gleichwertigkeit.
1.9. Nicht festgestellt werden konnte eine Befangenheit des von der belangten Behörde beauftragten Gutachters, Univ.Prof. Dr. XXXX . Es kann hingegen festgestellt werden, dass das Gutachten frei von Widersprüchen ist, und der Gutachter fachlich geeignet ist, ein solches zu erstellen.
1.10. Die zur Anwendung gelangenden Curricula wurden im:
* Mitteilungsblatt der JKU (ix.jku.at),
* Mitteilungsblatt der Universität Salzburg (online.uni-salzburg.at) sowie im
* Mitteilungsblatt der WU Wien (www.wu.ac.at)
ordnungsgemäß kundgemacht und sind auf den entsprechenden Homepages im Internet abrufbar (Stand 01.08.2018).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Daneben wurde Einschau in die ordnungsgemäß kundgemachten Curricula genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Feststellungen insbesondere auf das von der belangten Behörde im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeholte Gutachten vom 25.09.2017, von Univ.Prof. Dr. XXXX , Programmdirektor des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht, dessen fachliche Eignung sich aus seiner, auf der Homepage der WU Wien veröffentlichten Vita ergibt. Die Beschwerdeführerin ist diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und erweist sich dieses Gutachten, welches in Befund und Gutachten untergliedert ist, entgegen den von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Bedenken, als nachvollziehbar und schlüssig. Auch wenn eine juristisch korrekte Zitierung der entsprechenden, wie jedoch feststellbar ordnungsgemäß kundgemachten, Curricula seitens des Gutachters unterblieben ist, zeigt sich an seinen Ausführungen, dass er sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei mit diesen auseinandergesetzt hat.
So ist den Ausführungen zu entnehmen, dass sich das Ergebnis des Gutachtens auf einen Vergleich der entsprechenden Curricula, somit der studienrechtlichen Vorschriften, stützt und sich daraus bereits unterschiedliche Zielsetzungen und Inhalte der Prüfungen ergeben.
Zur Untermauerung dieser Ergebnisse wurde auch auf die Verortung im Studienplan und die Stoffabgrenzungen inklusive der angegebenen Lernunterlagen Rücksicht genommen. Daraus ergibt sich klar, dass in der FP "Öffentliches Recht" an der WU Wien das gesamte Öffentliche Recht, dh. Verfassungs-, allgemeines Verwaltungs-, Verfahrens- und das besondere Verwaltungsrecht bzw. das öffentliche Wirtschaftsrecht abgeprüft werden; dahingegen stellt sich die FP "Öffentliches Recht I" an der JKU als Grundlage für eine Teilnahme an den Lehrveranstaltungen aus Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht des zweiten Studienabschnitts dar. Auch aus einem Vergleich der Stoffabgrenzungen und der Lernunterlagen ergibt sich, dass die Inhalte in der FP Öffentliches Recht an der WU Wien über die Inhalte der beiden absolvierten Prüfungen hinausgehen.
Zur weiteren Untermauerung dieser Feststellungen kann seitens des Bundesverwaltungsgerichts auch auf § 2 des Curriculums für das Diplomstudium Rechtswissenschaften zurückgegriffen werden, wonach die Vorlesung "Öffentliches Recht I", der Studieneingangs- und Orientierungsphase zugerechnet wird. Bereits in den Fassungen vor der mit Mitteilungsblatt der JKU vom 05.10.2011, 38. Stk. Pkt. 336, kundgemachten, war die Vorlesung "Öffentliches Recht I" teil der Studieneingangsphase.
Eine wesentliche Bedeutung kommt auch den vom Gutachter getroffenen Feststellungen zur Kenntniskontrolle zu. So wird schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Präsentation von Ergebnissen einer Gruppenarbeit keinesfalls vergleichbar mit einer mündlichen Einzelprüfung ist. Auch ist die Art der Kenntniskontrolle der FP "Öffentliches Recht I" an der JKU, die nur schriftlich abgelegt wurde, nicht mit der Fachprüfung "Öffentliches Recht" an der WU Wien gleichwertig, da diese Prüfung sowohl einen schriftlichen als auch einen mündlichen Teil umfasst. Die Qualität und Intensität eines schriftlichen und mündlichen Prüfungsteils ist durch eine nur schriftlich absolvierte Prüfung bzw. eine Gruppenarbeit nicht kompensierbar, was auch der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht.
Für die von der Beschwerdeführerin unsubstantiierte Unterstellung ("Es ist offenkundig, dass jede einzelne Prüfungsanerkennung die Zahl der Studenten in den Vorlesungen und bei den Prüfungen der jeweils als Amtssachverständige beigezogenen Fachgutachter konkret und merkbar reduziert.") ergaben sich seitens des Bundesverwaltungsgerichts weder Anhaltspunkte, noch wurden solche von der Beschwerdeführerin weiter konkretisiert. Zur Befangenheit von Amtssachverständigen im Allgemeinen wird auf die rechtlichen Ausführungen weiter unten verwiesen.
In fachlicher Hinsicht war den Ausführungen des Gutachters daher zu folgen.
Hingegen war dem von der Beschwerdeführerin eingeholten Rechtsgutachten von Prof. Dr. XXXX schon alleine im Hinblick auf den Grundsatz "iura novit curia" nicht näher zu treten. Die belangte Behörde hat sich mit diesem Gutachten ebenfalls zu Recht nicht näher auseinandergesetzt, zumal - wie weiter unten ausgeführt wird - die darin vertretene Rechtsansicht in Bezug auf das Vorliegen "desselben Studiums" vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt wird und auch, wie weiter unten ausgeführt wird, nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A)
3.1.1. § 78 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, idF BGBl. I Nr. 129/2017 lautet:
"Anerkennung von Prüfungen
§ 78. (1) Auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie
1. an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
2. in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert,
3. an einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
4. an einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
5. an allgemein bildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern, oder
6. an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht
abgelegt wurden. Die an einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines EU- oder EWR-Staates für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden.
(2) Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
(3) Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, ist entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(4) Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können, ist entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(5) Bei Lehramtsstudien sowie instrumental(gesangs-), religions- und wirtschaftspädagogischen Studien sind einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden auf entsprechende praxisorientierte Lehrveranstaltungen bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(6) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.
(7) Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird.
(8) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nach Maßgabe der Gleichwertigkeit nur insoweit anerkennbar, als sie
1. im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen,
2. vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung,
3. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der sportlichen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,
4. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, oder
5. vor der vollständigen Absolvierung der Eignungsfeststellung für das Lehramtsstudium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,
abgelegt wurden.
(9) Auf Antrag der oder des außerordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, die an einer Bildungseinrichtung gemäß Abs. 1 abgelegt wurden, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum des Universitätslehrganges vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.
(10) Über Anerkennungsanträge ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden."
3.1.2. Nach den Materialien (RV 1134 BlgNR 21. GP, 93 f) kommt die Anerkennung von Prüfungen nach § 78 Abs. 1 zweiter Satz UG nur dann in Frage, wenn die abgelegten Prüfungen "im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität" anerkannt werden sollen. Damit wird vom Gesetzgeber - da die Curricula der einzelnen Studien, selbst wenn es sich um ein Studium mit derselben Bezeichnung handelt, aufgrund der autonomen Gestaltungsmöglichkeit der Universitäten stark divergieren können - erkennbar auf Studien, die ihrem Inhalt und Aufbau nach zwar nicht identisch, aber vergleichbar sind, abgestellt. Ein Studium wird daher dann als dasselbe qualifiziert werden können, wenn die Curricula in Inhalt und Aufbau sowie in den zu absolvierenden Prüfungen vergleichbar sind und lediglich in einzelnen Bereichen geringe Abweichungen bestehen (vgl. VwGH vom 20.03.2018, Ra2016/10/132).
Voraussetzung für die Anerkennung von Prüfungen ist die Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfungen mit den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen (vgl. "Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, Universitätsgesetz 2002³, § 78, RZ 7"). Nach der Judikatur ist für die Beurteilung der Gleichwertigkeit entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf (vgl. VwGH vom 20.03.2018, Ra 2016/10/0131, vom 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; vom 22.10.2013, Zl. 2011/10/0076; vom 29.11.2011, Zl. 2010/10/0046 und vom 29.06.2006, Zl. 2003/10/0251).
Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sind die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang zu beurteilen sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgt. Eine Gleichwertigkeit liegt vor, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt. Fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser beiden Bereiche, liegt Gleichwertigkeit nicht vor. Da auf die Gleichwertigkeit der "vorgeschriebenen Prüfungen" abgestellt wird, kommt es auf die abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode (im weiteren Sinn) an; auf das konkrete Prüfungsergebnis ist nicht Bedacht zu nehmen (vgl. VwSlg. 14.238 A/1995).
3.1.3. Gegenständlich liegt bei den beiden in erster Linie maßgeblichen Studien ein Bachelorstudium (Wirtschaftsrecht, WU Wien) und ein Diplomstudium (Rechtswissenschaften, JKU) vor. Nach im Schrifttum vertretener Auffassung, ist dem Typus des Studiums eine durchschlagende Wirkung beizumessen, sodass ein Bachelorstudium nicht "dasselbe Studium" ist, wie ein identisch oder ähnlich bezeichnetes Diplomstudium (vgl. Wieser, Die Anerkennung von Prüfungen nach § 78 UG² 61, FN 192; ebenso, bezogen auf ein Bakkalaureatsstudium, die Vorauflage, 57, FN 158). Dieser Ansicht hat sich auch der VwGH angeschlossen, der untermauert durch ergänzende Ausführungen, bereits zur umgekehrten Konstellation - der Anerkennung von Prüfungen, die im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien absolviert wurden, für Prüfungen im Diplomstudium Rechtswissenschaften an der JKU - ausgeführt hat, dass der der Revision zugrundeliegenden, im Erkenntnis vertretenen Rechtsansicht des BVwG (hg. vom 09.09.2016, W227 2130007-1/5E) nicht entgegenzutreten ist, wonach es sich beim Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien und dem Diplomstudium Rechtswissenschaften an der JKU nicht um dasselbe Studium handelt und demnach eine Prüfung der Gleichwertigkeit nach § 78 Abs. 1 erster Satz UG durchzuführen ist (siehe VwGH vom 20.03.2018, Ra 2016/10/0132).
Bei der Beurteilung desselben Studiums kann die Richtung der Anerkennung naturgemäß keine Auswirkung haben, weshalb die belangte Behörde gegenständlich zu Recht nach den Bestimmungen des § 78 Abs. 1 erster Satz UG vorgegangen ist, weil nicht dasselbe Studium vorliegt.
Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit der Fachprüfung "Öffentliches Recht" (WU Wien) mit der absolvierten Fachprüfung "Öffentliches Recht I" (JKU) und der Arbeitsgemeinschaft "Unternehmensgründung und öffentliches Wirtschaftsrecht" (Universität Salzburg) waren daher die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang zu beurteilen sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgt. Wie das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten schlüssig und nachvollziehbar aufzeigt, fehlt es gegenständlich in beiden Bereichen an einer annähernden Übereinstimmung.
Das Gutachten verortet die Fachprüfung "Öffentliches Recht I" (JKU), welche die Grundlage für eine Teilnahme an den Lehrveranstaltungen aus Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht des zweiten Studienabschnitts darstellt, im Studieneingang, was auch schon die römische Ziffer I nahelegt und sich mit den einschlägigen Bestimmungen im Curriculum (Mitteilungsblatt der JKU vom 05.10.2011, 38. Stück, 336) deckt. Die Fachprüfung "Öffentliches Recht" (WU Wien) hingegen ist gemäß § 9 des Curriculums (Mitteilungsblatt der WU Wien vom 03.06.2009, 39. Stück, 228) Teil des Hauptstudiums, sie umfasst die Lehrveranstaltungen "Verfassungsrecht und Allgemeines Verwaltungsrecht" und "Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz". Die Zulassung zur Fachprüfung Öffentliches Recht setzt die positive Beurteilung der Lehrveranstaltungen "Integrierte Fallstudien zum Verfassungsrecht und Allgemeinen Verwaltungsrecht" und "Öffentliches Wirtschaftsrecht" voraus. Somit legen bereits die zitieren studienrechtlichen Vorschriften das Scheitern einer Anerkennung in Bezug auf ihren Bildungsinhalt nahe, was durch das Gutachten bestätigt wird.
Die gutachterliche Feststellung, dass eine schriftliche Prüfung, auch gemeinsam mit einer Arbeitsgemeinschaft, deren Kenntniskontrolle aus einer Präsentation der Ergebnisse besteht, einer Prüfung, die aus einem schriftlichen Prüfungsteil besteht, dessen erfolgreiche Ablegung Voraussetzung für die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist, nicht gleichwertig ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, welche schon zu den Vorgängerbestimmungen ergangen ist (vgl. VwGH vom 20.09,1973, 0823/73).
Es ist der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung aufzuzeigen.
3.1.4. Zur behaupteten Befangenheit des Amtssachverständigen:
3.1.4.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;
2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.
Den Parteien des Verfahrens kommt bezüglich der Amtssachverständigen ein formelles Ablehnungsrecht nicht zu, allerdings haben die Parteien die Möglichkeit, Umstände, die gegen den Amtssachverständigen sprechen, im Verfahren vorzutragen. Die Behörde bzw. das VwG hat ein diesbezügliches Vorbringen auf seine Berechtigung hin zu prüfen und die diesbezüglichen Erwägungen in der Entscheidungsbegründung darzulegen, sofern eine Befangenheit nicht von vornherein auszuschließen ist. Im Zusammenhang mit der Befangenheit von Amtssachverständigen ist darauf abzustellen, ob konkrete Umstände zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist (siehe VwGH vom 27.04.2017, Ra 2015/07/0117).
Der bloße Umstand, dass der Amtssachverständige im Verwaltungsverfahren ein für die Partei ungünstiges Gutachten erstattet hat, vermag eine Befangenheit nicht zu begründen (vgl. VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/03/0014).
Amtssachverständige sind grundsätzlich gemäß Art. 20 Abs. 1 B-VG in dienstlicher Hinsicht weisungsgebunden. Allein darin kann aber kein Grund für eine Befangenheit oder den Anschein der Befangenheit gesehen werden. Sie sind bei der Erstattung ihrer Gutachten nämlich ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und hinsichtlich des Inhaltes ihrer Gutachten an keine Weisungen gebunden, weil Gutachten den sie erstellenden Amtssachverständigen persönlich zurechenbar sind (siehe VwGH vom 28.03.2017, Ro 2016/09/0009).
3.1.4.2. Verfahrensgegenständlich hat die Beschwerdeführerin, neben einer allgemein gehaltenen Unterstellung, der Gutachter habe ein Interesse daran, dass sich durch Anerkennungsverfahren die Zahl der Studierenden in seinen Vorlesungen und bei seinen Prüfungen nicht reduziere, nichts vorgebracht, was konkrete Umstände zutage treten ließe, die zumindest den Anschein erwecken können, dass eine Befangenheit vorläge. Da sich diese bloße Unterstellung gegenüber einem Universitätsprofessor, der schlüssig und nachvollziehbar den Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht teilt und kein wie immer geartetes feststellbares Verhalten in diese Richtung gesetzt hat, durch keinerlei konkrete Umstände erhärten lässt, geht das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich mangels zutage treten weiterer Umstände davon aus, dass eine Befangenheit von vornherein auszuschließen ist.
3.1.5. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
3.2. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.1. angeführten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Amtssachverständiger, Anerkennung von Prüfungen, Befangenheit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W128.2176356.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018