TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/2 W205 2185795-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.08.2018
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Entscheidungsdatum

02.08.2018

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61

Spruch

W205 2185792-2/3E

W205 2185795-2/2E

W205 2185794-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX ,

2.) XXXX , geb. XXXX , und 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2018, Zahlen 1.) 1173623601-171278306 EASt Ost, 2.) 1173622800-171278489 EASt Ost und 3.) 1173622909-171278519 EASt Ost, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige, die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführers. Sie gelangten gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 13.11.2017 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Zur Erstbeschwerdeführerin liegt eine EURODAC-Treffermeldung hinsichtlich einer Asylantragstellung in Rumänien vom 12.10.2017 und einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach illegaler Einreise in Ungarn vom 22.10.2017 vor.

Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 14.11.2017 brachte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten und in Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedstaat - außer den beiden mitgereisten Söhnen - keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten zu haben. Ihr Zielland sei Österreich oder Deutschland gewesen. Dort sei es sicher, sie habe auch gehört, dass die Bildungseinrichtungen hier gut seien. Sie sei am 09.09.2017 aus dem Herkunftsstaat ausgereist und über den Irak, die Türkei, Bulgarien, Rumänien und dann über unbekannte Länder nach Österreich gereist. In Rumänien seien sie etwa Anfang Oktober 2017 für drei Wochen bis einen Monat lang gewesen. Die Behandlung sei sehr schlecht gewesen, sie seien dort wie Tiere behandelt worden oder so, als ob sie eine ansteckende Krankheit gehabt hätten. Das Land sei an sich sei aber sehr schön. Sie habe in Rumänien Asyl bekommen, den Rucksack mit den Unterlagen habe sie im LKW gelassen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 17.11.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes, alle Beschwerdeführer betreffendes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien. Mit Schreiben vom 29.11.2017 stimmten die rumänischen Behörden der Wiederaufnahme aller Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Am 19.12.2017 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA niederschriftlich einvernommen, wobei Leiter der Amtshandlung, Einvernehmender, Dolmetscher sowie Rechtsberater jeweils männlichen Geschlechts waren. In dieser Einvernahme führte die Erstbeschwerdeführerin nach Vorhalt der Zustimmung Rumäniens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer unter anderem Folgendes aus: Sie hätten die ersten drei Tage kein Essen und keinen Schlafplatz bekommen und man habe sie schlecht behandelt. Sie seien ca. einen Monat lang dort gewesen, nach drei Tagen seien sie in ein Lager geführt worden, das sehr schmutzig und total unhygienisch gewesen sei, sie seien zu fünft in einem Zimmer mit nur drei Betten untergebracht worden. Auf die Frage, was einer Außerlandesbringung nach Rumänien entgegenstehen würde, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie keine Unterstützung erhalten habe und alleine sei, ihr Ehemann sei verschollen. Sowohl die Polizei als auch die Menschen in Rumänien seien rassistisch. Ein Taxifahrer habe versucht sie zu vergewaltigen, sie habe sich aber wehren und flüchten können. Sie habe in Rumänien einen Termin für eine Einvernahme gehabt, den sie nicht wahrgenommen habe.

Ohne weiteres Verfahren wurde mit Bescheid vom 20.12.2017 der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachten vor, sie seien während ihres Aufenthaltes in Rumänien unter widrigsten Bedingungen untergebracht gewesen, so seien sie in einem kleinen Raum ohne Geschlechtertrennung unter prekären hygienischen Verhältnissen und ohne ausreichende medizinische Versorgung untergebracht worden. Schließlich sei es sogar zu einem Vergewaltigungsversuch der Erstbeschwerdeführerin durch einen Taxifahrer gekommen, den sie glücklicherweise vereiteln habe können. Die Erstbeschwerdeführerin leide seitdem unter Angststörungen. Die Familie bestehe aus einer alleinstehenden jungen Frau und zwei minderjährigen Kindern und gelte daher als besonders vulnerabel, es habe keine Einzelfallprüfung stattgefunden, die Länderfeststellungen seien mangelhaft. Entgegen den behördlichen Feststellungen sei die Erstbeschwerdeführerin aufgrund der rassistischen Anfeindungen und der versuchten Vergewaltigung in Rumänien psychisch sehr angeschlagen und eine Überstellung nach Rumänien würde ihren Gesundheitszustand erheblich verschlechtern.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2018 wurde den Beschwerden gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Beschluss vom 28.02.2018, Zahlen W205 2185792-1/4E, W205 2185795-1/4E und W205 2185794-1/4E, gab das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG statt und behob die Bescheide vom 20.12.2017. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das BFA bei der Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin jene Vorschriften, die das AsylG 2005 in seinem § 20 ausdrücklich für die Einvernahme von Opfern bei Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung statuiere, nicht eingehalten habe und die Entscheidung des BFA somit auf Basis eines qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen sei.

2. Im fortgesetzten Verfahren wurde die Erstbeschwerdeführerin am 10.04.2018 von einer weiblichen Referentin unter Beiziehung einer Dolmetscherin und im Beisein ihrer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Dabei führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass es ihr psychisch nicht sehr gut gehe und sie in letzter Zeit viel mitgemacht habe. Sie schlafe nur wenig und denke viel, dadurch habe sie Kopfschmerzen bekommen. Die Kopfschmerzen hätten in Rumänien begonnen, nachdem sie fast vergewaltigt worden wäre. Sie habe sich diesbezüglich nicht in Rumänien behandeln lassen. In Österreich sei sie im Krankenhaus gewesen und von dort zu einem Therapeuten geschickt worden. Sie habe dort schon einen Termin gehabt und heute hätte sie wieder einen Termin vereinbart, den sie aufgrund der Einvernahme aber habe absagen müssen. Sie nehme aktuell drei verschiedene Medikamente ein, die ihr im Spital verordnet worden seien. Nach dem Gesundheitszustand ihrer Kinder befragt gab sie an, dass ihr jüngerer Sohn nichts habe. Der Größere bleibe meistens für sich und beginne langsam, sich unter die anderen Kinder zu mischen und mit ihnen etwas zu unternehmen. Er esse auch weniger, sein Appetit sei zurückgegangen.

Nach Familienangehörigen befragt gab sie an, dass sie noch einen Onkel in Deutschland habe, zu diesem hätten sie aber keinen Kontakt.

Auf Vorhalt der Zuständigkeit Rumäniens und der beabsichtigten Außerlandesbringung gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie auf keinen Fall nach Rumänien zurückwolle und sie dort sehr schlecht behandelt worden seien. Nach dem Aufgriff seien ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden und sie seien für drei Tage ins Gefängnis gekommen. Dort hätten sie kein Essen bekommen und das Wasser sei zu wenig gewesen. Sie habe um alles betteln müssen, auch für ihre Kinder. Ihr sei gesagt worden, dass sie entweder hierbleiben oder einen elektronischen Fingerabdruck abgeben müsse und damit einen Asylantrag stelle. Sie habe dann den elektronischen Fingerabdruck abgegeben und sei mit ihren Kindern ins Camp gebracht worden. Sie habe einen Papierausweis und einen Termin bekommen, zu dem sie aber nicht gegangen sei, weil sie davor schon ausgereist sei. Sie hätten sich in Rumänien nicht wohlgefühlt. Jedes Mal, wenn sie untersucht worden sei, hätten sich die Leute die Hände desinfiziert und man habe sie immer komisch angesehen, auch die Einheimischen. Sie seien dann in ein Hotel gegangen und hätten dort für drei Wochen oder einen Monat gewohnt.

In Rumänien sei ihr weiters der Rucksack mit ihrem Telefon und persönlichen Dokumenten gestohlen worden. Sie habe aber keine Anzeige gemacht, weil sie so rasch wie möglich aus Rumänien rauskommen habe wollen. Das Schlimmste sei jedoch gewesen, dass sie Ende Oktober vor den Augen ihrer Kinder fast vergewaltigt worden sei. Sie hätte mit ihren Kindern in einem Taxi zum Hotel fahren wollen, aber der Taxifahrer sei auf Nebenstraßen zu einem Feld gefahren, habe dort das Auto angehalten und sie aus dem Wagen ziehen wollen. Die Kinder hätten geschrien und sie habe sich gewehrt, daraufhin habe er so fest an ihrer Bluse gezogen, dass sie gerissen sei. Er habe sich über sie gebeugt und sie geküsst, aber sie habe sich weiter gewehrt und irgendwann habe er von ihr abgelassen, den Grund dafür wisse sie nicht. Sie hätten dann zu Fuß ins Hotel flüchten können. Eine Anzeige bei der Polizei habe sie nicht erstattet. Ihr größerer Sohn habe danach immer von diesem Vorfall geträumt und sei schreiend aufgewacht. Erst vor ca. einem Monat sei es weniger geworden. Eine Therapeutin habe gesagt, dass es eine Zeit dauern werde, aber wenn sich das Kind gut fühle, würden die Albträume mit der Zeit weggehen. Als sie vorhin über Rumänien gesprochen hätten, habe ihr Kind sofort Angst gehabt und gefragt, ob sie etwa wieder zurückmüssten. Sie wünsche sich, dass ihr Antrag in Österreich zugelassen werde.

Die Rechtsberaterin brachte vor, dass aufgrund der Vulnerabilität der alleinstehenden Mutter mit ihren zwei minderjährigen Kindern die Zulassung des Verfahrens in Österreich beantragt werde. Die Asylwerberin habe Gründe glaubhaft gemacht, dass die Versorgungslage in Rumänien unzureichend sei. Sie habe mit ihren zwei minderjährigen Kindern drei Tage im Gefängnis verbringen müssen und vor allem habe sie einen sexuellen Übergriff in Rumänien glaubhaft gemacht, sodass eine Abschiebung definitiv eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Daraus ergebe sich eine Zuständigkeit Österreichs, weshalb Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen sollte. In eventu werde mit Verweis auf die Entscheidung des EGMR im Fall Tarakhel eine Einzelfallzusicherung aufgrund der Vulnerabilität der Beschwerdeführer beantragt.

Die Erstbeschwerdeführerin legte folgende medizinische Unterlagen vor:

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Ambulanzbericht einer Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie vom 09.02.2018 mit den Diagnosen: "G47.9 Schlafstörung nicht näher bezeichnet, F32.0 leichte depressive Episode. Zustand nach zweimaligem Suizidversuch, einmal Tabletten, einmal Schnittverletzung linke Hand."

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Überweisung zur Psychotherapie vom 02.03.2018

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Befundbericht eines Psychosozialen Zentrums vom 14.04.2018 mit der Diagnose: "posttraumatische Belastungsstörung F43.1, mit starker dissoziativer Symptomatik".

Am 17.04.2018 wurde die Erstbeschwerdeführerin einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren nach Untersuchung von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, psychosomatische und psychotherapeutische Medizin und Psychotherapeutin unterzogen. Nach Schilderung der subjektiven Beschwerden und Vorlage von Befunden ersuchte die Ärztin um nochmalige Vorstellung in ca. drei Wochen zur neuerlichen Befundaufnahme und Eingrenzung des Störungsbildes.

Am 08.05.2018 wurde die Erstbeschwerdeführerin neuerlich von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, psychosomatische und psychotherapeutische Medizin und Psychotherapeutin untersucht. Unter Einbeziehung der medizinischen Vorgeschichte trifft die Ärztin in der Stellungnahme vom 08.05.2018 folgende Schlussfolgerungen: "Zur Zeit der beiden Befundaufnahmen stellt sich eine Belastung dar, beim ersten Termin teils noch impulsive Symptome explorierbar, Reizbarkeit etc. was sich in der Kindererziehung bemerkbar gemacht haben dürfte. Beim zweiten Termin zeigt sich die Asylwerberin subjektiv und objektiv deutlich gebessert, die Stimmung ist weitgehend euthym, wenngleich auch etwas parathym wirkend. Keine sonstigen Auffälligkeiten in Affekt und Stimmung. Keine suizidale Einengung. Keine Hinweise auf eine Traumafolgestörung im engeren Sinne. Am ehesten liegt eine Reaktion auf Belastung vor, F 43.2. Anpassungsstörung." An therapeutischen und medizinischen Maßnahmen wären Antidepressiva am jeweiligen Aufenthaltsort wie bisher anzuraten. Bei einer Überstellung sei eine Verschlechterung nicht sicher auszuschließen, eine akute Suizidalität finde sich derzeit nicht.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Rumänien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

"1. Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (USDOS 3.3.2017; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).

Quellen:

-

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. a): Asylum procedures, http://igi.mai.gov.ro/en/content/asylum-procedures-0, Zugriff 19.12.2017

-

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. b): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro/en/content/dublin-procedure, Zugriff 19.12.2017

-

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. c): General description, http://igi.mai.gov.ro/en/content/general-description, Zugriff 19.12.2017

-

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. d): The submission of the asylum application,

http://igi.mai.gov.ro/en/content/submitting-application-asylum, Zugriff 19.12.2017

-

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/337198/479962_de.html, Zugriff 19.12.2017

2. Dublin-Rückkehrer

Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab. Sämtliche Rückkehrer werden am Flughafen empfangen und in die regionalen Zentren begleitet, wo sie dann am gleichen Tag einen Asylantrag stellen können.

* Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Der Rückkehrer wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und er wird darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ins regionale Zentrum zu begeben. Die Unterbringung kann entweder im Zentrum oder privat erfolgen.

* Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet, weil sich der AW abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden.

* Wenn Asylwerber das Land vor dem Asylinterview verlassen haben und binnen neun Monaten zurückkehren, wird ihr Antrag als Erstantrag behandelt (VB 19.9.2016).

Bei Rückkehrern gemäß Art. 18 (1) (a) und (b) der Dublin-III-VO führen die rumänischen das Verfahren bzw. schließen dieses ab. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (c) haben die Möglichkeit einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (d) haben die Möglichkeit einen Folgeantrag einzubringen (EASO 24.10.2017).

Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz und es wird auf Haft verzichtet, wenn sie eine alternative Unterbringung nachweisen können, wobei sie von NGOs unterstützt werden. UMA werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 19.9.2016).

Es gibt keine wesentlichen Unterschiede beim Zugang zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Dublin-Rückkehrern und regulären Asylwerbern (EASO 24.10.2017).

Quellen:

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EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query zu Dublin-Rückkehrer, per E-Mail

3. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

UMA unterliegen einem speziellen Ablauf des Asylverfahrens und werden immer im ordentlichen Verfahren und prioritär behandelt. Die Bestellung eines gesetzlichen Vormundes für UMA soll umgehend durch die Generaldirektion für soziale Fürsorge und Kinderschutz erfolgen (IGI o.D.e; vgl. VB 19.9.2016). Bis es soweit ist, ruht das Asylverfahren; während dieser Zeit verfügt jedoch der UMA über die Rechte für Asylwerber. Wenn der UMA innerhalb von 15 Tagen nach Asylantragsstellung die Volljährigkeit erreicht, ist das Ansuchen eines gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich. Die Unterbringung unter 16 Jahren soll in Zentren der Generaldirektion für soziale Fürsorge und Kinderschutz erfolgen. UMA älter als 16 Jahre können in Unterbringungszentren für Asylwerber untergebracht werden. (IGI o. D.e).

Unbegleitete Minderjährige, die in Rumänien eine Form von Schutz erhalten haben, werden vom System der Kinderschutzdienste übernommen, d.h. Einrichtungen auf Kreisratsebene bzw. auf Ebene des Gemeinderates in den jeweiligen Bukarester Bezirken. Sie genießen dabei sämtliche für Kinder in Not vorgesehenen Rechte. Unbegleitete Minderjährige können in Integrationsprogramme aufgenommen werden. Sie haben das Recht auf Unterbringung bis zum Alter von 18 Jahren (IGI o.D.e).

Im Falle der endgültigen und unwiderruflichen Ablehnung des Asylantrags eines unbegleiteten Minderjährigen in Rumänien, beantragt die Generaldirektion für Soziale Fürsorge und Kinderschutz beim Gericht die Entscheidung über die Unterbringung des Kindes in einer Anstalt für besonderen Schutz. Gleichzeitig informiert sie die Direktion für Asylwesen und Integration bezüglich der Situation des unbegleiteten Minderjährigen, im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften (IGI o.D.e).

UMA genießen denselben Schutz wie in Not geratene rumänische Kinder, das gilt auch für das Recht auf Zugang zu Bildung. UMA können auch nach dem Fremdengesetz nicht außer Landes gebracht werden, es sei denn zur Familienzusammenführung (auf Antrag der Familie). Minderjährige, die mit ihren Familien reisen, können in Haft genommen werden, wenn befunden wird, dass die Familieneinheit eher im Interesse des Kindes ist, als nicht inhaftiert zu werden. Die Minderjährigen sind in der Hafteinrichtung zwar untergebracht, verfügen aber sonst über sämtliche Kindesrechte. In der Praxis können in solchen Fällen Alternativen zur Haft gewählt und die Minderjährigen, mit Zustimmung der Familie, von einer NGO untergebracht werden. Die Alternativen zur Haft werden von der Behörde im Einzelfall beurteilt (VB 19.9.2016).

Wenn Zweifel am Alter eines Asylwerbers bestehen, kann mit Zustimmung des Betreffenden eine medizinische Altersbestimmung durchgeführt werden (IGI o.D.g).

Bei vulnerablen Asylwerbern wird im Verfahren auf deren spezielle Bedürfnisse Rücksicht genommen. Die Verfahren von Vulnerablen sollen prioritär behandelt werden (IGI o.D.e). Für vulnerable Asylwerber werden Unterkunft und Unterstützung an ihre speziellen Bedürfnisse angepasst und sie haben das Recht auf angemessene medizinische, auch psychologische, Hilfe. Die Direktion für Asylwesen und Integration (DAI) nimmt eine Bewertung vor, ob ein Asylwerber vulnerabel ist. Diese gründet sich u.a. auf Angaben des Asylwerbers, sowie Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen im Aufnahmezentrum. Die Kriterien sind vorschriftsmäßig auf nationaler Ebene und von UNHCR festgelegt. Als vulnerabel gelten laut rumänischem Asylgesetz gelten in der Regel folgende: UMA, begleitete Minderjährige, alleinstehende Mütter, Schwangere, Alte, Behinderte, psychisch Kranke, Traumatisierte, usw. Interviews im Asylverfahren Vulnerabler werden von spezialisierten Mitarbeitern durchgeführt und ihre spezielle Situation berücksichtigt. Die Behörde kann spezialisierte Institutionen zur Betreuung Vulnerabler hinzuziehen und mit NGOs zusammenarbeiten (VB 19.9.2016).

Die staatlichen Mechanismen für die Früherkennung von Vulnerabilität werden mit durch NGOs durchgeführten Maßnahmen ergänzt. Im Rahmen der regelmäßigen Koordinierungssitzungen findet ein Austausch zwischen den Mitarbeitern des Generalinspektorats und der in den Unterbringungszentren tätigen NGOs statt. Laut den NGOs ist die Zusammenarbeit mit den Behörden ausbaufähig (HHC 5.2017).

Die NGO AIDRom betreibt in enger Zusammenarbeit mit der rumänischen Regierung zwei Unterbringungszentren (in Timisoara mit einer Kapazität von 15 Plätzen und in Bukarest mit 18 Plätzen) für schutzbedürftige Personen. In diesen Zentren können nur Vulnerable aufgenommen werden, die ihren Asylantrag in Timisoara bzw. Bukarest gestellt haben. In den anderen Regionen kommen vulnerable Antragsteller in reguläre Unterbringungszentren, wo sie in der Regel in getrennten Räumlichkeiten untergebracht werden. Eine weitere NGO, Generatie Tanara Romania (GTR), bietet in Recas (15 Plätze) und Calacea (30 Plätze) Unterkunft für UMA und für Opfer sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt. Diese Zentren sind jedoch nicht nur für Asylwerber, sondern für andere vulnerablen Personengruppen (AIDRom o.D.a; vgl. HHC 5.2017).

Obwohl Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen das Recht auf eine angemessene medizinische Versorgung haben, stoßen sie oft auf praktische Zugangshindernisse. Das größte Problem stellt in Rumänien der Ärztemangel in den staatlichen Unterbringungszentren dar. Derzeit wird sowohl diese Lücke als auch die Verfügbarkeit von Psychologen und Dolmetschern in den staatlichen Zentren durch die ICAR Foundation abgedeckt, die auf projektbezogene Finanzierung angewiesen ist (HHC 5.2017).

Wenn vulnerablen Personen eine Form von Schutz gewährt wird, können sie auf Antrag in den Zentren für Asylwerber untergebracht werden. Außerdem können sie in sozialen und beruflichen Integrationsprogramme aufgenommen werden, welches auch auf unbestimmte Zeit verlängert werden kann (IGI o.D.e).

Vulnerable mit rechtskräftig negativer Entscheidung im Asylverfahren müssen Rumänien innerhalb von 15 Tagen verlassen, es sei denn es gibt Gründe, die der Außerlandesbringung entgegenstehen. Dann kann ein temporär tolerierter Aufenthalt gewährt werden (IGI o.D.e; vgl. IGI o.D.f).

Quellen:

-

AIDRom (o.D.a): About AIDRom, http://aidrom.ro/english/index.php/about-aidrom/, Zugriff 19.12.2017

-

HHC - Hungarian Helsinki Committee (5.2017): The Response of Eastern EU Member States to the Special Needs of Torture Survivor and Traumatised Asylum Seekers, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1504851185_2017-05-hhc-unidentified-and-unattended.pdf, Zugriff 19.12.2017

-

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.e): Vulnerable categories, http://igi.mai.gov.ro/en/content/vulnerable, Zugriff 19.12.2017

-

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Vulnerable, http://igi.mai.gov.ro/en/content/vulnerable-0, Zugriff 19.12.2017

-

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Rights and obligations,

http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 19.12.2017

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VB des BM.I in Rumänien (19.9.2016): Auskunft IGI, per E-Mail

4. Non-Refoulement

Bei Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr bilden diejenige Fremde eine Ausnahme, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

-

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/337198/479962_de.html, Zugriff 19.12.2017

5. Versorgung

Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration in Bukarest, ?omcuta Mare, Timi?oara, Giurgiu, Radau?i und Gala?i (IGI o.D.h; vgl. AIDRom o.D.b). Derzeit gibt es insgesamt 900 Unterkunftsplätze; diese Kapazität kann jedoch im Falle eines massiven Einwanderungszustroms oder einer Krisensituation ergänzt werden (Euroactiv 8.4.2017). Berichten zufolge ist die Eröffnung von drei weiteren Unterbringungszentren in Planung (BI 17.3.2017).

Die Unterbringungszentren können zwischen 6 und 22 Uhr verlassen werden, bzw. bis zu drei Tagen mit Erlaubnis der Behörde. Die offenen Zentren bieten mittellosen Asylwerbern Unterbringung, soziale Beratung, medizinische Notversorgung, finanzielle Unterstützung für Nahrungsmittel und voll ausgestattete Küchen. Bei der Ankunft im Zentrum erhalten die Asylwerber Informationen über Rechte und Pflichten, und werden medizinisch untersucht, wobei Vulnerable und Opfer von Folter ermittelt werden. Bettwäsche und Hygieneartikel werden ausgefolgt. Neben dem staatlichen Versorgungssystem für Asylwerber bieten auch NGOs rechtliche Beratung, soziale Hilfe und Hilfe für Vulnerable an. Asylwerber können sich auch außerhalb des Zentrums unterbringen, wenn sie über genug Finanzmittel verfügen (AGERPRES 28.8.2015).

Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen (IGI o.D.h). Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu. Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- RON/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards der EU und von UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagessätze) für Neugeborene, Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbedingt: 67,- RON im Sommer und 100,- RON im Winter) für Bekleidung (VB 19.9.2016).

Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist. Trotzdem haben viele arbeitsberichtigte Asylwerber Probleme legale Arbeit zu finden (USDOS 3.3.2017).

Berichten zufolge wurden in Rumänien in Asylangelegenheiten zwar Fortschritte erzielt, diese reichen jedoch noch nicht aus (Balkaninsight 17.3.2017). Trotz zusätzlicher finanzieller Zuschüsse im Rahmen der von der Europäischen Union geförderten Projekte, gab es regelmäßige Einschränkungen bei der Verfügbarkeit von Unterstützung, die für Asylwerber vorgesehen war. Besonders wird die finanzielle Hilfe für Vulnerable als ungenügend bezeichnet. Das Angebot an Aktivitäten wie kultureller Orientierung soll gering sein und Sprachkurse sollen nicht mehr zur Verfügung stehen (USDOS 3.3.2107).

Laut der NGO Civic Resource Centre ist der Staat alleine nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber alleine zu meistern. Er ist auf die Unterstützung von NGOs angewiesen, die Nahrung, Unterkunft und sonstige Notfalldienste für Schutzsuchende zur Verfügung stellen. Weiters berichten Asylwerber über schlechte Unterbringungsbedingungen, wie Überbelegung oder hygienische Mängel in den staatlichen Unterbringungszentren (IRIN News 16.10.2017).

Im Jahr 2017 gab es bis zum 10. Dezember 4.736 Asylanträge (in der Mehrheit Relocation-Fälle aus GR und IT). In rumänischen Unterbringungseinrichtungen sind aktuell 682 Personen untergebracht (VB 12.12.2017)

Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 19.9.2016).

Quellen:

-

AGERPRES (28.8.2015): Immigration: How asylum seekers are received in Romania,

http://www.agerpres.ro/english/2015/08/28/immigration-how-asylum-seekers-are-received-in-romania-14-58-02, Zugriff 19.12.2017

-

AIDRom (o.D.b): Proiect: " Asistenta si servicii pentru solicitantii de azil din Romania " 2016 / 2017, http://www.aidrom.ro/proiecte/asistenta-solicitanti-de-azil/, Zugriff 19.12.2017

-

Balkaninsight (17.3.2017): Refugees Face Cool Welcome in Romania, Bulgaria,

http://www.balkaninsight.com/en/article/refugees-face-cool-welcome-in-romania-bulgaria-1-03-17-2017, Zugriff 19.12.2017

-

Euroactiv (8.4.2017): Eleodor Pîrvu, Direc?ia Azil ?i Integrare:

România, pâna acum, nu a avut foarte multe cereri de azil, http://www.euractiv.ro/the-uncountried-romania/eleodor-pirvu-inspectoratul-general-pentru-imigrari-directia-azil-si-integrare-e2-80-9eromania-pana-in-momentul-de-fata-nu-a-avut-foarte-multe-cereri-de-azil-7291, Zugriff 19.12.2017

-

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Assistance to asylum seekers,

http://igi.mai.gov.ro/en/content/assistance-asylum-seekers, Zugriff 19.12.2017

-

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Rights and obligations,

http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 19.12.2017

-

IRIN News (16.10.2017): Old route, new dangers: Migrant smugglers revive Black Sea route to Europe, http://www.irinnews.org/feature/2017/10/16/old-route-new-dangers-migrant-smugglers-revive-black-sea-route-europe, Zugriff 19.12.2017

-

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/337198/479962_de.html, Zugriff 19.12.2017

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VB des BM.I in Rumänien (19.9.2016): Auskunft IGI, per E-Mail

5.1. Medizinische Versorgung

Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Die Versorgung wird je nach Fall durch das medizinische Personal in den Unterkunftszentren, oder in anderen medizinischen Einrichtungen sichergestellt. Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen haben Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Asylwerber haben die Verpflichtung sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (IGI o.D.g; vgl. IGI o. D.i).

Obwohl Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen das Recht auf eine angemessene medizinische Versorgung haben, stoßen sie oft auf praktische Zugangshindernisse. Übersetzung sollte bei Krankenhausbehandlungen durch die Einwanderungsbehörde gewährleistet werden; Berichten zufolge ist es jedoch in der Praxis oft nicht der Fall. Das größte Problem stellt in Rumänien der Ärztemangel in den staatlichen Unterbringungszentren dar. Derzeit wird sowohl diese Lücke als auch die Verfügbarkeit von Psychologen und Dolmetschern in den staatlichen Zentren durch die ICAR Foundation abgedeckt, die auf projektbezogene Finanzierung angewiesen ist. (HHC 5.2017).

Die soziale, psychologische und medizinische Unterstützung soll speziell für Traumatisierte und Folteropfer ungenügend sein und diese hängen hauptsächlich von durch NGOs durchgeführte Projekte ab (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

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HHC - Hungarian Helsinki Committee (5.2017): The Response of Eastern EU Member States to the Special Needs of Torture Survivor and Traumatised Asylum Seekers, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1504851185_2017-05-hhc-unidentified-and-unattended.pdf, Zugriff 19.12.2017

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IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Rights and obligations,

http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 19.12.2017

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IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.i): Access to health care, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-health-care, Zugriff 19.12.2017

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/337198/479962_de.html, Zugriff 19.12.2017

Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Rumänien für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die von den Beschwerdeführern aufgezeigten schwierigen Lebensbedingungen würden selbst im Falle ihres Zutreffens keine die Schwelle des Art. 3 EMRK übersteigende Eingriffsintensität aufweisen. Bei der Erstbeschwerdeführerin sei laut vorliegendem Gutachten eine Anpassungsstörung, F 43.2, als Reaktion auf Belastungen diagnostiziert worden, eine suizidale Einengung habe jedoch nicht festgestellt werden können und werde die weiterführende Einnahme von Antidepressiva am jeweiligen Aufenthaltsort empfohlen. Dass darüber hinaus bei den Beschwerdeführern schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden, habe nicht festgestellt werden können. Enge familiäre oder andere private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können, es seien diesbezüglich auch keine Anhaltspunkte im Verfahren hervorgekommen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Rumänien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien oder diese zu erwarten hätten bzw. dass ihnen in Rumänien behördlicher Schutz vorenthalten werden würde. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.

Der Bescheid wurde den Beschwerdeführern nachweislich am 25.05.2018 durch persönliche Übergabe zugestellt.

4. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde. Darin wurde unter kurzer Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen vorgebracht, dass die von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Rumänien unvollständig und einseitig seien. Sie habe sich nicht gehörig mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt und es unterlassen, zumindest Ermittlungen zu medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Rumänien zu setzen. Aus einer aktuellen psychotherapeutischen Stellungnahme vom 12.06.2018 gehe hervor, dass die Erstbeschwerdeführerin höchst suizidal sei und eine Abschiebung nach Rumänien psychisch nicht zu verantworten sei. Außerdem entwickle der Drittbeschwerdeführer vermehrt körperliche Störungen aufgrund der psychischen Belastung und der mitangesehenen versuchten Vergewaltigung der Erstbeschwerdeführerin, sodass auch er psychotherapeutische Behandlung benötige. Die von der Gutachterin getroffenen Ausführungen, wonach bei der Erstbeschwerdeführerin keine suizidale Einengung habe festgestellt werden können, seien nicht lege artis begründet worden, weshalb der Beweiswert als gering anzusehen sei. Zudem habe sich der Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin noch einmal drastisch verschlechtert, sodass mangels abschließend abgeklärtem Gesundheitszustand ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie beantragt werde. Es sei zu klären, ob die Erstbeschwerdeführerin suizidal sei und ob es zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandes der Erstbeschwerdeführerin bei einer Abschiebung nach Rumänien kommen würde. Ferner habe die Behörde das Kindeswohl der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer sowie die Gefahr einer Kettenabschiebung der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt. Eine Abschiebung der Beschwerdeführer nach Rumänien stelle eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte dar und sei somit zwingend das Selbsteintrittsrecht auszuüben.

Der Beschwerde beigelegt waren eine Stellungnahme einer Psychotherapeutin vom 12.06.2018, wonach sich der psychische Zustand der Erstbeschwerdeführerin drastisch verschlechtert habe und sie höchst suizidal sei. Weiters vorgelegt wurde ein ärztliches Attest einer Ärztin für Allgemeinmedizin betreffend den Drittbeschwerdeführer, wonach dieser an nächtlicher Enuresis leide [Datum nicht ersichtlich].

Am 27.06.2018 legte die Erstbeschwerdeführerin einen Kurzarztbrief einer Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie vom 21.06.2018 mit der Diagnose "rezidivierend depressive Störung" sowie eine Bestätigung über ihren stationären Aufenthalt vom 18.06.2018 bis 21.06.2018 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige, die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer reisten über Rumänien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und suchten dort am 12.10.2017 um internationalen Schutz an. Ohne den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, reisten die Beschwerdeführer illegal über Ungarn, wo sie am 22.10.2017 aufgrund illegaler Einreise erkennungsdienstlich behandelt wurden, nach Österreich weiter. Im Bundesgebiet stellten sie am 13.11.2017 die gegengegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Das BFA richtete am 17.11.2017 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien, dem die rumänischen Behörden mit Schreiben vom 29.11.2017 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Rumänien an.

Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Parteien gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

Die Erstbeschwerdeführerin leidet an einer Schlafstörung, einer leichten depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung mit starker dissoziativer Symptomatik. Sie befindet sich in psychotherapeutischer Behandlung und nimmt Medikamente ein. Im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren wurde bei der Erstbeschwerdeführerin eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Eine Verschlechterung bei Überstellung konnte nicht sicher ausgeschlossen werden, eine suizidale Einengung konnte nicht erkannt werden. Empfohlen wurde die Einnahme von Antidepressiva am jeweiligen Aufenthaltsort. Die Erstbeschwerdeführerin befand sich von 18.06.2018 bis 21.06.2018 aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung in stationärer Krankenhausbehandlung. Als weiteres Procedere wurden regelmäßige haus- und fachärztliche Kontakte sowie Psychotherapie empfohlen, als Therapie wurden Medikamente verschrieben.

Der Zweitbeschwerdeführer ist nach Angaben seiner Mutter zurückgezogen und leidet an Appetitlosigkeit und Albträumen. Der Drittbeschwerdeführer leidet an nächtlicher Enuresis.

Für eine lebensbedrohliche Erkrankung bzw. dafür, dass die Beschwerdeführer nicht transportfähig oder akut stationär behandlungsbedürftig wären, besteht kein konkreter Anhaltspunkt. Asylwerber haben in Rumänien das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung bzw. auf klinische Behandlung im Falle von akuten lebensbedrohlichen oder chronischen Krankheiten. Für vulnerable Asylwerber werden Unterkunft und Unterstützung an ihre speziellen Bedürfnisse angepasst und sie haben das Recht auf angemessene medizinische, auch psychologische, Hilfe. In Rumänien sind grundsätzlich alle Erkrankungen behandelbar und es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Qualität der medizinischen Versorgung nicht europäischen Standards entspräche.

In Österreich bestehen - abgesehen von den familiären Beziehungen der Beschwerdeführer untereinander - keine familiären Anknüpfungspunkte. Private oder berufliche Bindungen wurden nicht geltend gemacht.

Die angefochtenen Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 25.05.2018 zugestellt (Übernahmebestätigung).

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, der Asylantragstellung in Rumänien, der erkennungsdienstlichen Behandlung aufgrund illegaler Einreise in Ungarn sowie der Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahmen im Zusammenhalt mit den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Parteien seitens Rumänien leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der rumänischen Dublin-Behörde ab.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Rumänien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) getroffen. Die Beschwerdeführer sind diesen Feststellungen nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau entgegengetreten. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfah

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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