TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/2 W112 2181810-3

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Veröffentlicht am 02.08.2018
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Entscheidungsdatum

02.08.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z9
VwGVG §35

Spruch

W112 2181810-3/10E

Gekürzte Ausfertigung des am 24.04.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA MALAWI, vertreten durch XXXX , gegen die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I. Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 25.03.2002 einen Asylantrag, den das Bundesasylamt den mit Bescheid vom 11.11.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 abwies; unter einem erklärte es die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach MALAWI gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig. In Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung behob der Asylgerichtshofs mit Erkenntnis vom 15.12.2009 den Bescheid und wies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wovon acht Monate unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Die Bundespolizeidirektion XXXX erließ gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 23.02.2005, dem Beschwerdeführer zugestellt durch Hinterlegung am 04.03.2005, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz und einem Urkundendelikt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz und versuchten Wiederstands gegen die Staatsgewalt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 18.05.2010 den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach NIGERIA gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach NIGERIA aus. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Asylgerichthof mit Erkenntnis vom 30.06.2010 als unbegründet ab.

Die Bundespolizeidirektion XXXX suchte sowohl am 11.04.2011 als auch am 29.12.2011 um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der NIGERIANISCHEN Botschaft an. Der Beschwerdeführer gab bei den Vorführterminen am 23.03.2012 und am 01.06.2012 gegenüber der NIGERIANISCHEN Botschaft an, Staatsangehöriger von MALAWI zu sein. Die Botschaft von MALAWI teilte am 20.06.2012 mit, dass der Beschwerdeführer in Folge des Telefoninterviews am 03.05.2011 nicht MALAWISCHER Staatsangehöriger, sondern wahrscheinlich Staatsangehöriger von NIGERIA oder GHANA sei.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 06.03.2012 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 77 FPG das gelinderer Mittel der angeordneten Unterkunftnahme und periodischen Meldeverpflichtung zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die Landespolizeidirektion XXXX mit Bescheid vom 25.09.2012 als unzulässig zurück.

Der Beschwerdeführer wurde am 26.12.2017 im Zuge einer Schwerpunktkontrolle beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 BFA-VG festgenommen. Er wurde in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert, wo er noch am selben Tag niederschriftlich einvernommen wurde.

Mit Mandatsbescheid vom 26.12.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 19:35 Uhr, verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Mit Verfahrensanordnung vom 26.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Die gegen diesen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.01.2018 als unbegründet ab und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.

Die gegen die Anhaltung in Schubhaft ab 22.01.2018 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.02.2018 als unbegründet ab und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.

Die NIGERIANISCHE Botschaft ersuchte am 12.01.2018 um Vorlage weiterer Dokumente im Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Das Bundesamt stellte am 22.01.2018 einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von MALAWI. Diese stimmte am 31.01.2018 der Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei Übermittlung der Flugdaten zu. Das Bundesamt buchte am 02.02.2018 einen Flug nach MALAWI für den 23.02.2018 und organisierte die Abschiebung.

Der Abschiebeversuch am 23.02.2018 scheiterte. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen und die Schubhaft wurde fortgesetzt.

Am 28.02.2018 buchte das Bundesamt einen Flug nach MALAWI für den 04.05.2018. Am 01.03.2018 suchte es um die Verlängerung des Heimreisezertifikates an. Am 04.04.2018 organisierte es die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers.

Am 16.04.2018 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG den Akt vor.

Am 24.04.2018 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm.

Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 24.04.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer war nicht österreichischer Staatsangehöriger oder Unionsbürger und verfügte über keine Aufenthaltsberechtigung für Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU.

Sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom 25.03.2002 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.06.2010 abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung nach NIGERIA erlassen.

Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 23.02.2005 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Das Aufenthaltsverbot konnte dem Beschwerdeführer zweimal nicht an seiner Meldeadresse zugestellt werden.

Der Beschwerdeführer kam einer Ladung zur Berufungsverhandlung vor dem Bundesasylsenat am 11.12.2007 nicht nach. Eine weitere Ladung für den 22.01.2008 konnte dem Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nicht zugestellt werden. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde mit Aktenvermerk vom 18.03.2008 vom Bundesasylsenat mangels Mitwirkung eingestellt.

Die vom Beschwerdeführer 2004 begründete Meldeadresse existierte nicht und er wurde am 15.11.2009 amtlich abgemeldet. Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers war unbekannt. Er verfügte im Bundesgebiet über ein soziales Netz, dass ihm den Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und weiterhin ermöglicht hätte. Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet der Schwarzarbeit nach; er verfügte über keinen festen Wohnsitz und keinen legalen Arbeitsplatz.

Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet 2004, 2008 und 2010 strafgerichtlich wegen Verstößen gegen das Suchmittelgesetz, eines Urkundendelikts und wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt verurteilt. Er hatte mit einem gefälschten SLOWAKISCHEN Reisepass den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet vorgetäuscht.

Der Beschwerdeführer nahm die Möglichkeit von Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe nicht in Anspruch. Er brachte keine auf seinen Namen lautenden identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage, kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und war nicht ausreisewillig. Er hätte sich auf freiem Fuß der Abschiebung entzogen.

Der Beschwerdeführer kam dem von der Bundespolizeidirektion XXXX vom 06.03.2012 gegen ihn verhängten gelinderen Mittel nicht nach und verließ die angeordnete Unterkunft am 15.03.2012.

Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 11.01.2018 die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.12.2017 und die Anhaltung in Schubhaft als unbegründet ab und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.

Der Beschwerdeführer gab im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gegenüber der NIGERIANISCHEN Botschaft an, aus MALAWI zu stammen, und gegenüber der MALAWISCHEN Botschaft, IBO zu sprechen. Die NIGERIANISCHE Botschaft verlangte weitere Dokumente für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Das Bundesamt stellte am 22.01.2018 erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von MALAWI, nachdem diese zuvor festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer nicht MALAWISCHER Staatsangehöriger war, dem die MALAWISCHE Botschaft am 31.01.2018 unter Vorbehalt der Übermittlung der Flugdaten zustimmte. Das Bundesamt buchte am 02.02.2018 einen Flug nach MALAWI für den 23.02.2018 und organisierte die Abschiebung.

Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 06.02.2018 die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 22.01.2018 als unbegründet ab und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.

Der Abschiebeversuch am 23.02.2018 scheiterte, weil sich der Beschwerdeführer weigerte, das Polizeianhaltezentrum zu verlassen.

Das Bundesamt buchte am 28.02.2018 einen Flug nach MALAWI für den 04.05.2018 und organisierte am 04.04.2018 die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers.

Der gesunde und haftfähige Beschwerdeführer befand sich seit 26.12.2017 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergaben sich aus der hg. Verhandlung, den beigeschafften Verwaltungs- und Gerichtsakten des Asyl- und des Schubhaftverfahrens, Auskünften aus dem IZR, ZMR, dem Strafregister der Anhaltedatei und dem GVS sowie aus den amtsärztlichen Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A.I.) Fortsetzungsausspruch

Der Beschwerdeführer wurde seit 26.12.2017 zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 FPG in Schubhaft angehalten, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde.

Der volljährige Beschwerdeführer war weiterhin MALAWISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger und verfügte weiterhin über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Eine durchführbare und rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme lag aufgrund der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 30.06.2010 verfügten Ausweisung weiterhin vor. Die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG lagen daher weiterhin vor.

Im Falle des Beschwerdeführers lag weiterhin erhebliche Fluchtgefahr vor: Er behinderte die Abschiebung dadurch, dass er keine Reisedokumente besorgte, Rückkehrhilfe und Rückkehrberatung nicht in Anspruch nahm, unbekannten Aufenthalts war, falsche Meldeadressen verwendete, einen gefälschten slowakischen Reisepass erwarb und verwendete, gegenüber der NIGERIANISCHEN Delegation angab, aus MALAWI zu stammen, gegenüber der MALAWISCHEN Botschaft, IBO zu sprechen. Schließlich versuchte er die Abschiebung durch Nichtunterfertigung des Heimreisezertifikates zu vereiteln und er vereitelte die Abschiebung am 23.02.2018 indem er sich weigerte, das Polizeianhaltezentrum zu verlassen (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG). Es wirkte an seinem Asylverfahren nicht mit (Nichtmitteilen der Adresse, Nichtbehebung der Ladung, Verhandlung in Abwesenheit, Verfahrenseinstellungen, Zustellungen außerhalb von Haftanstalten nur durch Hinterlegung; § 76 Abs. 3 Z 3 FPG). Der Beschwerdeführer kam der Meldeverpflichtung aus dem gelinderen Mittel 2012 nicht nach und verließ die angeordnete Unterkunft am 15.03.2012 (§ 76 Abs. 3 Z 7 FPG). Der Beschwerdeführer verfügte über keine soziale Verankerung, die gegen die Annahme von Fluchtgefahr gesprochen hätte (keine Familie, aber soziales Umfeld, das ihm auch bisher den Aufenthalt in Österreich im Verborgenen ermöglicht hatte, keine legale Erwerbsarbeit, sondern Schwarzarbeit, kein Mietvertrag, sondern nur Wohnmöglichkeit bei Freundin; § 76 Abs. 3 Z 9 FPG).

Mit der Verhängung gelinderer Mittel konnte auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden, wobei auch beachtlich war, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG).

Mit der Durchführung der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer war auf Grund des am 13.02.2018 ausgestellten - wenn auch zu verlängernden - Heimreisezertifikates und der bereits organisierten Abschiebung in Begleitung einer Escorte und eines Amtsarztes am 04.05.2018 mit hinreichender Sicherheit zu rechnen; im Akt erlagt nur die Kommunikation zwischen der Regionaldirektion des Bundesamtes und der Abteilung für Dublin und Internationale Beziehungen des Bundesamtes; auf Grund der bereits einmal innerhalb von 14 Tagen erfolgten Ausstellung des Heimreisezertifikates durch die Botschaft von MALAWI bestanden keine Zweifel daran, dass das Heimreisezertifikat bis zum 04.05.2018 verlängert werden würde. Der Abschiebeversuch am 23.02.2018 scheiterte nicht am Nichtvorliegen des Heimreisezertifikates, sondern wurde vom Beschwerdeführer dadurch vereitelt, dass er sich geweigert hatte, das Polizeianhaltezentrum zu verlassen. Auf Grund der organisierten Escorte war am 04.05.2018 mit hinreichender Sicherheit mit der Durchführung der Abschiebung zu rechnen.

Auch die über vier Monate lang dauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft war daher vor dem Hintergrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere der Vereitelung des Abschiebeversuches am 23.02.2018 durch den Beschwerdeführer, und der voraussichtlichen Dauer der Anhaltung sowie des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verhältnismäßig.

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG hatte das Bundesverwaltungsgericht nur die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten würde, zu überprüfen und festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war, nicht aber die Rechtmäßigkeit eines in der Vergangenheit liegenden Haftzeitraumes zu prüfen. Diese wäre mit einer Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG zu relevieren.

Zu A.II.) Antrag auf Kostenersatz

Da eine Beschwerde iSd § 22a Abs. 4 BFA-VG eine Beschwerde im kompetenzrechtlichen Sinn, nicht aber eine Beschwerde im kostenrechtlichen Sinn iSd § 35 VwGVG war, war der Antrag auf Kostenersatz zurückzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu § 22a Abs. 4 BFA-VG und § 80 Abs. 4 FPG fehlte.

Begründung der gekürzten Ausfertigung

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.04.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Abschiebung, Amtswegigkeit, Fortsetzung der Schubhaft, gekürzte
Ausfertigung, Meldeverstoß, Mitwirkungspflicht, mündliche
Verkündung, Revision zulässig, Schubhaft, strafrechtliche
Verurteilung, Suchtmitteldelikt, Überprüfung, Vereitelung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W112.2181810.3.00

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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