Entscheidungsdatum
03.08.2018Norm
AVG §74 Abs1Spruch
W108 2125307-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch SUMMER-SCHERTLER-STIEGER-KAUFMANN-DROOP Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 09.02.2016, Zl. 1 Jv 553/16k (5 Cg 126/08x) - 2, betreffend Bestimmung der Gebühr nach dem Gebührenanspruchsgesetz zu Recht:
A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Gebühr des Zeugen XXXX mit EUR 75,80 bestimmt wird.
Gemäß § 23 Abs. 3 GebAG hat der Zeuge den ihm zuviel bezahlten Betrag von EUR 195,50 binnen 14 Tagen zurückzuzahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Ladung vom 11.01.2016 wurde der Zeuge XXXX zur mündlichen Verhandlung am 26.01.2016 im zivilgerichtlichen Verfahren (zu 5 Cg 126/08x-26) für 13:00 Uhr zur Vernehmung vor das Landesgericht Feldkirch geladen. Das voraussichtliche Ende wurde auf der Ladung mit 18:00 Uhr ausgewiesen.
2. Im gegenständlichen Gebührenbestimmungsverfahren machte der Zeuge fristgerecht seinen Gebührenanspruch geltend, und zwar EUR 30,00 Reisekosten, EUR 4,50 Parkgebühren und insgesamt EUR 335,50 Entschädigung für Zeitversäumnis (Verdienst-/Einkommensentgang gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG für 3 Stunden zu je EUR 35,00 sowie durch Preiserhöhung laut Bestätigung der Firma S. in der Höhe von EUR 196,00).
Der Zeuge übermittelte hierzu den ausgefüllten Vordruck "GEBÜHRENBESTIMMUNG UND ZAHLUNGSANWEISUNG", in dem er Reisekosten in der Höhe von EUR 30,00 und eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG (Verdienst-/Einkommensentgang) für drei Stunden zu je EUR 35,00 ansprach, und den ausgefüllten Vordruck "Bescheinigung über den Verdienstausfall (selbständig Erwerbstätig)", in dem er angab, als Brennstoffhändler selbständig erwerbstätig zu sein und am 26.01.2016 in der Arbeitszeit von 12:30 Uhr bis 15:30 Uhr einen tatsächlich entstandenen Verdienstausfall in der Höhe von EUR 35 pro Stunde erlitten sowie "sonstige Spesen lt. Beilage" gehabt zu haben.
In einem Beilageschreiben vom 01.02.2016 erläuterte der Zeuge Folgendes: Er sei selbständiger Brennstoffhändler und ein "Ein-Mann-Betrieb". Er sei mit dem Pkw zur Zeugeneinvernahme angereist. Für die Strecke von A. zum genannten Landesgericht und retour wären Fahrtkosten von EUR 30,00 angefallen. Für Parkgebühren beim Landesgericht habe er EUR 4,50 gezahlt. Seine Vernehmung habe um ca. 15:00 Uhr geendet. Sein Verdienstentgang belaufe sich aufgrund seiner Anfahrt um 12:30 Uhr und seiner Rückkehr um 15:30 Uhr auf drei Stunden. Er mache als selbständiger Brennstoffhändler EUR 35,00 pro Stunde geltend. Da die Vernehmung von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr anberaumt gewesen sei, habe er für diesen Nachmittag keine Heizölzustellungen einplanen können. Heizöl werde zu Tagespreisen gekauft und verkauft, d.h. der Preis könne sich täglich ändern. Es bestehe große Nachfrage bei Heizöl. An diesem Nachmittag hätten ca. 17.000 Liter Heizöl nicht zugestellt werden können. Diese Menge habe er in den nächsten Tagen zusätzlich durch Überstunden zustellen müssen. Sein Lager habe er erst einen Tag später nachfüllen können. Da der Heizölpreis durch die verzögerte Zustellung um EUR 0,70/100 Liter gestiegen sei, sei ihm ein zusätzlicher Schaden von EUR 196,00 entstanden. Die Lieferung von 27.938 Liter Heizöl Extra Leicht durch die Firma S (Lieferschein) habe daher erst am 28.01.2016 und nicht am 26.01.2016 erfolgen können.
Mit der vom Zeugen ebenfalls vorgelegten "Bestätigung" vom 28.01.2016 der Firma S. wurde dem Zeugen bestätigt, dass der Preis für Heizöl Extra Leicht schwefelfrei vom 26.01.2016 auf den 27.01.2016 im Einkauf um EUR 0,70 pro 100 Liter erhöht worden sei.
Vorgelegt wurden ferner ein Lieferschein der Firma S. an die Firma des Zeugen betreffend Lieferung von 27.938 Liter und die Quittung über EUR 4,50 an Parkgebühren.
3. Aktengegenständlich ist weiters eine Gegenüberstellung anfallender Kosten bei einer Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Vergleich zu einer (wie im Falle des Zeugen) Anreise mit dem Pkw:
Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln Anreise mit Pkw
Abfahrt: 11:38 Uhr Abfahrt: 12:30 Uhr
Rückkehr: 17:47 Uhr Rückkehr: 15:30 Uhr
Preis Tageskarte EUR 12,00 Preis Km-Geld EUR 33,18 (79 km)
Verdienstausfall EUR 85,20 Verdienstausfall EUR 42,60
Gesamt: 97,20 Gesamt: EUR 75,78
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde die Gebühr des Zeugen für die Teilnahme an der Verhandlung am 26.01.2016 nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) wie folgt bestimmt:
"Beginn der Reise vom Wohnort/Arbeitsstätte: 26.01.2016, 12:30 Uhr
Ladungstermin: 26.01.2016, 13:00 Uhr
Beendigung der Einvernahme (Entlassungszeitpunkt): 26.01.2016, 15:00 Uhr
Rückkehr zum Wohnort/Arbeitsstätte: 26.01.2016, 16:30 Uhr
1. Reisekosten (§§ 6 -12 GebAG)
A. - Feldkirch - retour, 79 km à EUR 0,42 EUR 33,18
2. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 17 und 18 GebAG) 3 Stunden à EUR 14,20 Pauschalentschädigung EUR 42,60
Spesen durch Preiserhöhung EUR 195,56
Summe EUR 271,34
Kaufnännisch auf volle 10 Cent gerundete Summe (§ 20 Abs. 3 GebAG) EUR 271,30
Das Mehrbegehren von EUR 64,16 kann mangels Deckung im Gebührenanspruchsgesetz nicht zuerkannt werden."
Mit der im Bescheid enthaltenen Auszahlungsanordnung wurde die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, den Betrag 271,30 vor Rechtskraft des Bescheides an den Zeugen aus Amtsgeldern zu überweisen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass mit dem Kilometergeld die Parkgebühren bereits abgegolten seien. Hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis stehe dem Zeugen nur die Pauschalentschädigung zu, da er die versäumten Termine zu einem späteren Zeitpunkt habe nachholen können. Es könne nur ein tatsächlicher Verdienstausfall dann vergütet werden, wenn der Termin/Auftrag unwiederbringlich verloren gegangen sei.
5. Dagegen erhob (nur) die im zugrundeliegenden Zivilrechtsverfahren beklagte Partei und nunmehrige Beschwerdeführerin gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG Beschwerde und brachte vor, dass der Bescheid insoweit angefochten werde, als der Zuspruch der Zeugengebühr den Betrag von EUR 75,78, für Reisekosten und Pauschalentschädigung für Zeitversäumnis, übersteige. Nach der Begründung des Bescheides bestehe ein darüber hinausgehender Anspruch nicht. Es lasse sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen, weshalb dem Zeugen "Spesen durch Preiserhöhung" in der Höhe von EUR 195,56 zuerkannt worden seien.
6. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
7. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerdemitteilung gemäß § 10 VwGVG nachgeholt.
Der Zeuge beantwortete die Beschwerde mit der teilweisen Wiederholung seines bisherigen Vorbringens und führte ergänzend Folgendes aus: Seine Haupttätigkeit als selbständiger Brennstoffhändler sei die Zustellung von Heizöl und Dieselkraftstoff mit seinem eigenen Tankwagen und auf eigene Rechnung. Er habe wegen der Zeugeneinvernahme einen dreistündigen Verdienstausfall gehabt, der ihm mit 14,20 pro Stunde an Pauschalentschädigung abgegolten worden sei. Er habe aber einen weiteren Verdienstausfall in Höhe von EUR 195,56 durch Heizölpreiserhöhung geltend gemacht. Heizölpreise seien Tagespreise und würden täglich schwanken. Heizöl und Dieselkraftstoff würden an seine Kunden zu einem Tagesfixpreis bei der Bestellung verkauft werden. Das Risiko von Preisschwankungen bis zur Lieferung sei dem Zeugen überlassen. Der Einkauf erfolge zu dem am Liefertag gültigen Tagespreis. Da er am 26.01.2016 nachmittags keine Zustellungen habe machen können, sei die Befüllung seines Lagers mit dem 28.000 Liter fassenden Zulieferfahrzeug der Firma S. nicht möglich gewesen. Sein Lager habe daher erst am 28.01.2016 mit Heizöl nachgefüllt werden können. Die am 28.01.2016 gelieferte Ware sei jedoch um EUR 0,70 pro 100 Liter teurer gewesen als am 26.01.2016. Dies ergebe bei 27.938 Litern einen Schaden von EUR 195,56. Wäre er nicht als Zeuge geladen gewesen, hätte er am 26.01.2016 Zustellungen an seine Kunden vorgenommen und sein Lager aufgefüllt. Dieser Verdienstentgang sei ihm vom Landesgericht Feldkirch zuerkannt und ausgezahlt worden. Der Zeuge legte dazu (erneut) die Bestätigung über die Preiserhöhung sowie den Lieferschein vor.
8. Darauf replizierte die Beschwerdeführerin dahingehend, dass dem Zeugen eine Pauschalentschädigung zuerkannt worden sei. Er habe daher keinen weiteren Anspruch auf Verdienstentgang. Der Zeuge könne entweder die Pauschalentschädigung oder konkreten Verdienstentgang, nicht jedoch eine Kombination aus beidem geltend machen. Der weitere Verdienstentgang von EUR 195,56 sei weder nachvollziehbar noch erwiesen. Es sei auch nicht erwiesen, dass der Zeuge ausgerechnet am 26.01.2016 Heizöl ausliefern hätte können. Desgleichen sei nicht erwiesen, dass sein Tanklager zu diesem Zeitpunkt überhaupt voll gewesen wäre. Nicht nachvollziehbar sei, wie sich der Einkaufspreis für Heizöl nach dem 26.01.2016 entwickelt habe. Es sei durchaus möglich, dass der Einkaufspreis für Heizöl und Dieselkraftstoff gefallen sein und der Zeuge durch seine Bestellung am nächsten Tag sogar einen Gewinn erzielen habe können. Abgesehen davon sei für die Preisfindung wohl der Zeitpunkt der Bestellung des Heizöls bzw. Dieselkraftstoffes maßgeblich und nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Befüllung des Lagers.
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ausgegangen.
2. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. In der Sache:
Aufgrund der Beschwerde ist strittig, ob dem Zeugen die von der Behörde zugesprochenen "Spesen durch Preiserhöhung" in der Höhe von EUR 195,56 zu Recht zustehen bzw. der Zeuge Anspruch auf eine höhere als die nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG vorgesehene Pauschalentschädigung für Zeitversäumnis hat.
Gemäß § 18 Abs. 1 GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis
1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 1
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
Gemäß § 18 Abs. 2 GebAG hat im Falle des Abs. 1 Z 1 der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
§ 19 Abs. 2 GebAG bestimmt, dass soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (§ 3 Abs. 2), zu bescheinigen hat.
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Obwohl die belangte Behörde in ihrer Begründung ausgeführt hat, dem Zeugen stehe nur die Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG zu, weil lediglich ein tatsächlicher Verdienstausfall für einen nicht nachholbaren, unwiederbringlich verloren gegangenen Termin/Auftrag zu vergüten sei, und sie einen solchen offenbar als nicht gegeben erachtet hat, hat sie dennoch dem Zeugen eine höhere (als die pauschalierte) Entschädigung in Form der "Spesen durch Preiserhöhung" in der Höhe von EUR 195,56 zuerkannt. Eine Begründung dafür bleibt die belangte Behörde jedoch schuldig, vielmehr steht die übrige Begründung des Bescheides im Widerspruch zu diesem Zuspruch. Es ist daher (nicht ansatzweise) nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen dem Zeugen "Spesen durch Preiserhöhung" zugesprochen worden sind.
Als Rechtsgrundlage für einen derartigen Zuspruch käme nach Lage des Falles nur die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG, die auf das tatsächlich entgangene Einkommen beim selbständig Erwerbstätigen abstellt, in Betracht. Allerdings ist - worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hingewiesen hat - ein Zuspruch einer Entschädigung nach § 18 Abs. 1 Z 2 (lit. b) GebAG zusätzlich zur Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG unzulässig. Nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 GebAG ist nicht zweifelhaft, dass eine Entschädigung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 (lit. b) GebAG nur anstatt der Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG gebührt und diese beiden alternativ bestehenden Entschädigungsmöglichkeiten nicht "kombiniert" werden können (vgl. auch Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 2 und 4 zu § 18 GebAG).
Wie allerdings sowohl die belangte Behörde als auch die Beschwerdeführerin richtig erkannt haben, liegen die Voraussetzungen für einen Zuspruch nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG, die anstatt der Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG gebühren würde, nicht vor:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbstständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Wesentlich ist hiebei insbesondere, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten zu verschieben, etwa nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann (vgl. hiezu VwGH 24.03.1995, 95/17/0063; 25.05.1998, 98/17/0137). Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (vgl. VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065). Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die §§ 18, 19 Abs. 2 GebAG keineswegs verschlossen ist (vgl. VwGH 25.05.1998, 98/17/0137, mwN aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl. auch VwGH 18.09.2001, 2001/17/0054).
Der Zeuge begehrte eine Entschädigung für Zeitversäumnis als Verdienst-/Einkommensentgang im Sinn des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG für drei Stunden je EUR 35,00 sowie einen Verdienstentgang durch Preiserhöhung laut Bestätigung der Firma S. in der Höhe von EUR 196,00, die zusammengefasst dadurch entstanden sei, dass am 26.01.2016 (dem Tag der Zeugenvernehmung) die Befüllung des Lagers des Zeugen mit Heizöl der Firma S. zum Tagespreis nicht möglich gewesen sei und sein Lager erst am 28.01.2016 zum teureren Tagespreis habe befüllt werden können.
Die Anführung eines Stundensatzes von EUR 35,00 und drei Stunden versäumter Arbeitszeit stellt die Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen dar und ist keine Nennung einer konkreten, dem selbständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnden Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung. Der selbständig Erwerbstätige ist für die Erfüllung seiner Zeugenpflicht nicht nach den für ihn sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an sein sonstiges Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen (vgl. VwGH 15.04.1994, 92/17/0231).
Eine konkrete einkommensvermittelnde Tätigkeit des Zeugen während des Zeitraumes der Verhinderung bzw. ein konkreter Vermögensschaden im oben angeführten Verständnis des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG kann aber auch anhand des weiteren Vorbringens des Zeugen und der vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Bestätigung der Firma S., nicht erblickt werden. Denn - dem eigenen Vorbringen des Zeugen zufolge - war der Grund für das Unterbleiben der Nachfüllung seines Lagers mit dem Heizöl der Firma S. am Tag der Zeugenvernehmung nicht die Erfüllung der Zeugenpflicht, sondern vielmehr der Umstand, dass in seinem Lager kein Platz für eine derartige Nachfüllung gewesen sei. Abgesehen davon, dass der Zeuge nicht behauptet, geschweige denn, bescheinigt hat, dass sein Lager am 26.01.2016 tatsächlich befüllt gewesen sei bzw. dass an diesem Tag tatsächlich 27.938 Liter von der Firma S. nachgefüllt worden wären, hat der Zeuge bloß angeführt, dass er am Tag der Zeugenvernehmung, nachmittags, keine Zustellungen im Umfang von ca. 17.000 Liter Heizöl an seine Kunden habe einplanen und durchführen können, er hat jedoch nicht mit Unterlagen und/oder substantiiertem Vorbringen dargetan, welche konkreten Zustellungen an welche konkreten Kunden am Nachmittag des Tages der Zeugenvernehmung in der versäumten Arbeitszeit nicht hatten eingeplant und durchgeführt werden können und welcher Einkommensverlust ihm dadurch entstanden ist. Der Zeuge hat nicht konkret dargetan und bescheinigt, dass er am 26.01.2016 Zustellungen an seine Kunden tatsächlich vorgenommen und sein Lager tatsächlich aufgefüllt hätte. Überdies wurde vom Zeugen auch nicht dargetan, dass diese Zustellungen (aufgrund ihrer Art und Dringlichkeit) nicht verschiebbar gewesen wären, zumal der Zeuge bloß allgemein angeführt hat, dass er an diesem Nachmittag keine Zustellungen habe einplanen und durchführen können, sodass nicht zu ersehen ist, weshalb diese Zustellungen nicht zu einem anderen Zeitpunkt, etwa bereits am Vormittag des 26.01.2016, hätten erledigt werden können. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Zeugen Einnahmen unwiederbringlich verloren gegangen sind, vielmehr hat er selbst ausgeführt, dass die Zustellungen nachgeholt wurden. Auch mit der Beschwerdebeantwortung hat der Zeuge es verabsäumt, initiativ konkrete (allenfalls anonyme) Angaben zu den für den Nachmittag des 26.01.2016 vorgesehenen unverschiebbaren Kundenzustellungen sowie zum unwiederbringlichen Einkommensverlust zu machen. Überdies wurde auch die Unmöglichkeit des Ankaufes von Heizöl der Firma S. zum Tagespreis vom 26.01.2016 nicht ausreichend dargetan und bescheinigt, etwa dahingehend, weshalb die Lieferung nicht an einen anderen Ort oder zu einem anderen Zeitpunkt hätte erfolgen können. Im Ergebnis hat der Zeuge ein "tatsächlich entgangenes" Einkommen im genannten Sinn und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht angeführt und bescheinigt.
Somit hat die Berechnung der Höhe der Entschädigung für Zeitversäumnis im Fall des Zeugen nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG zu erfolgen. Diesbezüglich waren bei der Prüfung der Frage, welcher Verlust an üblicher Arbeitszeit eingetreten ist, drei Stunden Arbeitszeit, wie auch vom Zeugen selbst mit Antragstellung veranschlagt, zu berücksichtigen. Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt daher nach dem Ansatz des § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG, wonach EUR 14,20 für jede, auch nur begonnene Stunde gebühren, EUR 42,60 (EUR 14,20 x 3 Stunden). Einen wie vom Zeugen begehrten Stundensatz von EUR 35,00 sieht das Gesetz nicht vor.
Die dem Zeugen zustehende Gebühr ist daher unter Hinzurechnung der (nicht [mehr] strittigen und nicht in Beschwerde gezogenen) übrigen Gebührenpositionen in der Höhe von (gerundet) EUR 75,80 (Reisekosten EUR 33,18 sowie Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 42,60) zu bestimmen. Der angefochtene Bescheid, der die Gebühr in der Höhe von EUR 271,30 bestimmte, war daher entsprechend abzuändern.
Wird die Gebühr gemäß § 23 Abs. 3 GebAG durch eine Rechtsmittelentscheidung herabgesetzt oder übersteigt der dem Zeugen gezahlte Vorschuss die rechtskräftig bestimmte Gebühr, so hat der Zeuge den zuviel gezahlten Betrag zurückzuzahlen. Hierzu ist er unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern. Bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung ist der Betrag vom Zeugen nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften einzubringen.
Ausgehend von dem dem Zeugen vom Landesgericht Feldkirch aufgrund des angefochtenen Bescheides vor dessen Rechtskraft überwiesenen Betrag von EUR 271,30 ergibt sich damit ein vom Zeugen dem Landesgericht Feldkirch zurückzuzahlender Betrag von EUR 195,50.
Soweit die Beschwerdeführerin Ersatz von Kosten (des Beschwerdeverfahrens) begehrt, kann dem nicht Rechnung getragen werden, zumal es dafür keine Rechtsgrundlage gibt. Gemäß § 74 Abs. 2 AVG, welcher aufgrund § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Mangels materienspezifischer Sonderregelung, welche einen derartigen Kostenersatzanspruch vorsehen, gilt § 74 Abs. 1 AVG, dass jeder Beteiligte die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat (VwGH vom 24.07.2008, 2007/07/0100).
3.4. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Kostentragung, Pauschalentschädigung, Rückzahlungsverpflichtung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W108.2125307.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018