TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/8 I420 2202619-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.08.2018
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Entscheidungsdatum

08.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z4
BFA-VG §18 Abs1 Z5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

I420 2202619-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kongo, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2018, Zl. 1115000604 - 160690023, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

III. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 15.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.05.2016 an, dass es während der Präsidentschaftswahl um den 20.03.2016 im Kongo zu Unruhen gekommen sei. Die Bevölkerung der Provinz Pointe Noire, wo auch er herkomme, sei gegen den amtierenden Präsidenten und mit dem Wahlausgang zu dessen Gunsten folglich auch nicht zufrieden gewesen, zumal der amtierende Präsident lediglich aufgrund einer Verfassungsänderung neuerlich kandidieren können habe. Deswegen habe man in Pointe Noir den Oppositionskandidaten General Jean Marie Michel Mokoko unterstützt. Nach dem Wahlverlust habe der General die Bevölkerung zu einer Massendemonstration am 29.03.2016 aufgerufen, welche er und zwei weitere Personen mitorganisiert hätten, indem sie unter anderem T-Shirts mit dem Bild des Generals an die Bevölkerung verteilt hätten. Die zwei Personen, die ihm bei der Organisation geholfen hätten, seien am 28. und am 29. März vom Militär erschossen und als "Ninja" (Milizen) beschuldigt worden. Er selbst habe in Erfahrung bringen können, dass das Militär ein Bild von ihm besitze und ihn folglich ausforschen könne und sei deswegen geflohen. Bei einer Rückkehr würde er getötet werden.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 21.03.2018 wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und ergänzte, dass General Jean Marie Michel Mokoko am 24.03.2016 im Radio zu einer Demonstration am 29.03.2016 aufgerufen habe, bei welcher man sich im Zentrum von Point Noir treffen hätte sollen. Auch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Bakongo habe er Probleme gehabt und sei deswegen als "Ninja" bezeichnet worden. Die Bakongo hätten nach einer anderen Regierung verlangt und auch er habe sich Veränderungen gewünscht, weswegen sein Leben in Gefahr sei. Er sei aber weder politisch tätig noch Mitglied einer politischen Partei gewesen und habe niemals politische Aktivitäten gesetzt.

Mit Schreiben vom 27.03.2018 übermittelte der Beschwerdeführer aktuelle Informationen zum Kongo.

Das BFA gab eine Anfrage zu "Demonstration in Pointe Noir" in Auftrag. Mit Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.05.2018 wurde festgestellt, dass im Zuge der Präsidentschaftswahl 2016 die Bevölkerung von den vier Oppositionskandidaten aufgefordert worden sei, die Wiederwahl von Präsident Denis Sassou Nguesso mit "friedlichen" Rechtsmitteln, nämlich mit einem stillen Protest, einer "ville morte" (in etwa: Generalstreik), anzufechten. So sei die Bevölkerung gebeten worden, am 29.03.2016 nicht zur Arbeit zu gehen, eine Art Generalstreik. Im Zuge dieser Aufforderung sei es jedoch zu Gewaltanwendungen gekommen und seien etwa 50 Regimegegner, vorwiegend Mitglieder des oppositionellen Wahlkampfteams von Jean Marie Michel Mokoko, in Untersuchungshaft genommen worden. Am 04.04.2016, dem Tag der Verkündung des Wahlergebnisses, sei es zu einer Reihe von Angriffen in der Hauptstadt Brazzaville gekommen, Regierungs-, Polizei-und Militärgebäude seien von der Opposition in Brand gesetzt worden. Daraufhin habe die Regierung große Operationen gegen weitere Oppositionelle, wie Pasteur Ntumi, den Anführer der sogenannten "Ninja-Rebellen", gesetzt. Die Folge seien Angriffe der Regierung auf die Zivilbevölkerung in Gebieten, in welchen angenommen worden sei, es würden sich "Ninjas" verstecken, gewesen.

Bei der ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 12.06.2018 erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht wisse, ob es am 29.03.2016 tatsächlich zu einer Demonstration gekommen sei, zumal er bereits vorher das Land verlassen habe und sich dann nicht mehr darüber informiert habe. Auf Vorhalt seitens des BFA, dass laut Recherchen am 29.03.2016 zu einer "ville morte", also zu einem stillen Protest aufgerufen worden sei, meinte der Beschwerdeführer lediglich, dass das nicht stimme und das Motto für den 29.03.2016 ziviler Ungehorsam gewesen sei. Des Weiteren erklärte er seitens des BFA zu den "Ninjas" befragt, dass es sich dabei um eine Miliz handle, deren Anführer Bissamoumou Frederick Ntoumi sei, er aber nichts mit dieser Miliz zu tun gehabt habe und auch niemanden kenne, der dieser Miliz angehöre. Im Kongo sei der Begriff "Ninja" so etwas wie ein Schimpfwort, welches verwendet werde, wenn man jemanden beleidigen möchte.

Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA, RD Oberösterreich, vom 04.07.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.05.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kongo gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kongo zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt VI.). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe wurden als nicht glaubhaft befunden und wurde keine besondere Rückkehrgefährdung für den Beschwerdeführer festgestellt. Ebenso wenig wurde ein besonders schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich festgestellt.

Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht am 30.07.2018 Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkennen, da eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Kongo eine Verletzung seines geschützten Grundrechtes gemäß Art. 3 EMRK bedeuten würde; eine mündliche Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 VwGVG anberaumen; den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - beheben, und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 zuerkennen; den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - beheben bzw. dahingehend abändern, dass sowohl die Rückkehrentscheidung auf Dauer als unzulässig erklärt wird, als auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG festgestellt werden möge und daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG von Amts wegen zu erteilen ist; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.08.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kongo. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

Er gehört zur Volksgruppe der Bakongo und ist christlichen (römisch-katholisch) Glaubens.

Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und erwerbsfähig.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung und war im Kongo als Kleidungsverkäufer tätig.

Im Kongo leben noch Verwandte des Beschwerdeführers, nämlich seine Frau, seine zwei Söhne, seine Tochter, seine Eltern, sein Bruder, seine Schwester, seine Gr0ßeltern und mehrere Onkel und Tanten sowie Cousins und Cousinen. Der Beschwerdeführer hat zu seiner Familie telefonischen Kontakt.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich, abgesehen vom Besuch von Deutschkursen und einer bestandenen Deutschprüfung Niveau A1 sowie Niveau A2, keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

Der Beschwerdeführer befindet sich in der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Kongo aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde.

Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Republik Kongo von den Behörden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten hat. Es ist nicht glaubhaft, dass er an der Organisation der am 29.03.2016 stattgefundenen Protestaktion ("ville morte") der kongolesischen Oppositionsparteien gegen den wiedergewählten Präsidenten Denis Sassou Nguesso beteiligt gewesen sei und deswegen getötet werden hätte sollen.

Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass er im Fall seiner Rückkehr in den Kongo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.3. Zur Situation in der Republik Kongo:

1. Politische Lage

Die Republik Kongo ist eine parlamentarische Republik, in welcher die meisten Entscheidungsbefugnisse und die größte politische Macht beim Präsidenten und beim Premierminister liegen (USDOS 3.3.2017). Nach der Verfassung von 2016 ist die Republik Kongo ein Zentralstaat mit gewähltem Präsidenten und einem von ihm ernannten Regierungschef. Der Präsident wird direkt vom Volk für fünf Jahre gewählt, die absolute Mehrheit ist erforderlich und die zweimalige Wiederwahl zulässig. Der Präsident kann vom Parlament nicht abgewählt werden; er selbst kann das Parlament aber auch nicht auflösen. Er kann jedoch vor dem Obersten Gerichtshof wegen Hochverrats angeklagt werden. Das Parlament besteht aus der Nationalversammlung und dem Senat. Die Nationalversammlung umfasst 137 auf fünf Jahre gewählte Mitglieder, die 66 Senatoren werden auf sechs Jahre gewählt (AA 11.2017a).

Präsident Denis Sassou Nguesso steht nach seiner Wiederwahl mit 63 Prozent der Stimmen im März 2016 weiter an der Spitze der Republik Kongo. Der Präsident dominiert - mit Unterbrechungen - das politische Leben in der Republik Kongo schon seit über 30 Jahren (1979-92; 1997-2010), seit 2002 als demokratisch gewählter Präsident (AA 11.2017a). Zuvor musste in einem Referendum die Verfassung geändert werden, damit Nguesso ein drittes Mal kandidieren konnte. Dieses im Oktober 2015 abgehaltene Referendum war von Protesten und massiver staatlicher Repression überschattet (BS 2018).

Nach dem umstrittenen Wahlsieg gegen den Oppositionskandidaten Guy-Brice Parfait Kolelas kam es in der Hauptstadt Brazzaville zu gewaltsamen Ausschreitungen, bei denen auch Todesopfer zu beklagen waren (DAS 8.4.2016). Beim politischen Transformationsprozess in der Republik Kongo handelt es sich um die Errichtung einer Scheindemokratie. Das Regime setzt auf die Aneignung von Ölgeldern, auf klientelistische Netzwerke, auf die Bestechung moderater Gegner und auf die systematische Schikanierung relevanterer Gegner. Im Demokratisierungsprozess kam es zu Rückschritten (BS 2018).

Die im Jahr 2017 durchgeführten Parlamentswahlen hat die Partei des Präsidenten Parti Congolais du Travail (PCT) klar gewonnen. Der PCT gewann 122 von 136 Parlamentssitzen. Die Oppositionsparteien UPADS (Union Panafricaine pour la Democratie Sociale) und UDH-YUKI (Union des démocrates humanistes) erhielten je 7 Sitze (AA 11.2017a).

Die Rechtsprechung wird insbesondere durch den Obersten Gerichtshof, den Rechnungshof und das Verfassungsgericht wahrgenommen. Weitere Verfassungsorgane sind der Wirtschafts- und Sozialrat, der Rat für die Pressefreiheit, der Schiedsmann der Republik, die nationale Menschenrechtskommission, öffentliche Gewalt (Polizei, Armee) und die Kommunen (AA 11.2017a).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (11.2017a): Innenpolitik - Rep. Kongo, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongorepublik-node/-/208580, Zugriff 19.3.2018

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Congo, Rep. Country Report,

http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Congo_Rep.pdf, Zugriff 28.3.2018

-

DAS - Deutsche Afrika Stiftung (8.4.2016): Anerkennung des Wahlergebnisses in der Republik Kongo, http://www.deutsche-afrika-stiftung.de/index.php?article_id=448&clang=0&a_id=448, Zugriff 19.3.2018

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018

2. Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in der Republik Kongo ist weitgehend stabil, mit Ausnahme des Departements Pool (EDA 20.3.2018). Von der kanadischen Regierung wird die Lage als ruhig, aber angespannt beschrieben. Das Risiko einer schnellen Verschlechterung besteht (GC 20.3.2018). In der gesamten Südregion werden Suchaktionen gegen Rebellengruppen durchgeführt, bei denen neben Militär und Polizei auch irreguläre Milizen eingesetzt werden (AA 20.3.2018). Das Gewaltmonopol der Regierung wird in drei Regionen tendenziell herausgefordert: in der Pool-Region, in der Grenzregion zur Zentralafrikanischen Republik, sowie in den beiden größten Städten des Landes, Brazzaville und Pointe-Noire (BS 2018).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (20.3.2018): Kongo (Republik Kongo): Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/kongorepubliksicherheit/208542, Zugriff 20.3.2018

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Congo, Rep. Country Report,

http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Congo_Rep.pdf, Zugriff 28.3.2018

-

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (20.3.2018): Reisehinweise für die Republik Kongo, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/republik-kongo/reisehinweise-fuerdierepublikkongo.html, Zugriff 20.3.2018

-

GC - Government of Canada (20.3.2018): Republic of Congo (Brazzaville), https://travel.gc.ca/destinations/congo-brazzaville, Zugriff 20.3.2018

2.1.Pool Region

Die Pool-Region hat zwischen 1998 und 2003 einige Bürgerkriege erlebt. Ein Programm zur Entwaffnung, Demobilisierung und Rehabilitation von 30.000 ehemaligen Kämpfern war in Pool im Jahr 2008 eingeleitet worden (IRIN 7.10.2010; vgl. BS 2018). Unter den Zielpersonen befanden sich 5.000 ehemalige Kämpfer des Milizenführers Frédéric Bintsamou (alias Pasteur Ntumi), bekannt als Ninjas. Sie kämpften im Bürgerkrieg gegen die Armee (IRIN 7.10.2010). Nach Jahren andauernden Konflikts wurde die Pool-Region aufgrund der Friedensabkommen in den Jahren 2003 und 2007 weitgehend in den Staat eingegliedert (BS 2018). Militäroperationen gegen Rebellenmilizen werden manchmal in bestimmten Regionen des Departments Pool durchgeführt (GC 20.3.2018). In einigen Regionen des südlichen Departments Pool waren und sind großangelegte Militäroperationen zu beobachten (AA 20.3.2018). Im Departement Pool kommt es immer noch zu sporadischen Gefechten zwischen Rebellengruppen und Militär. Diese beeinträchtigen auch die Sicherheitslage im östlichen Teil des Departements Bouenza (EDA 20.3.2018).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (20.3.2018): Kongo (Republik Kongo): Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/kongorepubliksicherheit/208542, Zugriff 20.3.2018

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Congo, Rep. Country Report,

http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Congo_Rep.pdf, Zugriff 28.3.2018

-

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (20.3.2018): Reisehinweise für die Republik Kongo, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/republik-kongo/reisehinweise-fuerdierepublikkongo.html, Zugriff 20.3.2018

-

GC - Government of Canada (20.3.2018): Republic of Congo (Brazzaville), https://travel.gc.ca/destinations/congo-brazzaville, Zugriff 20.3.2018

-

IRIN - Integrated Regional Information Networks (7.10.2010): Congo

-

Security forces move into the Pool region, http://www.irinnews.org/Report.aspx?ReportID=90706, Zugriff 20.3.2018

3. Rechtsschutz / Justizwesen

Auch wenn die Verfassung und die Gesetze eine unabhängige Justiz vorsehen, war diese politischer Einflussnahme und Korruption unterworfen, kontinuierlich überlastet und unterfinanziert (USDOS 3.3.2017; vgl. BS 2018).

Beschuldigte haben das Recht auf Berufung, das Recht auf Anwesenheit beim Prozess und das Recht auf einen Anwalt. Wenn es sich um schwere Straftaten handelt, werden vom Staat Pflichtverteidiger gestellt. Die Verfassung sieht das Recht auf einen fairen Prozess vor, allerdings wurde dieses Recht in der Praxis nicht immer gewährleistet (USDOS 3.3.2017). Als Folge der Schwächen des "modernen" Systems (BS 2018) behandeln - insbesondere im ländlichen Raum - traditionelle Gerichte viele lokale Streitigkeiten; vor allem Eigentums- und Erbschaftsfälle, sowie häusliche Konflikte, die nicht innerhalb der Familie gelöst werden können (USDOS 3.3.2017; vgl. BS 2018).

Quellen:

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Congo, Rep. Country Report,

http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Congo_Rep.pdf, Zugriff 28.3.2018

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018 .

4. Sicherheitsbehörden

Die Sicherheitskräfte umfassen die Polizei, die Gendarmerie und das Militär, Marine und Luftwaffe (USDOS 3.3.2017; vgl. CIA 14.3.2018). Die Polizei und die Gendarmerie sind für die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung zuständig. Die Polizei ist vor allem in Städten, die Gendarmerie in ländlichen Regionen präsent. Das Militär ist für die äußere Sicherheit zuständig, hat aber auch innerstaatliche Sicherheitsaufgaben, wie etwa den Schutz des Präsidenten. Dem Verteidigungsminister unterstehen Militär und Gendarmerie, dem Ministerium für Inneres und Dezentralisierung die Polizei. Eine zivile Polizeieinheit, die unter die Zuständigkeit des Ministeriums für Inneres und Dezentralisierung fällt, ist für die Überwachung der Grenzen zuständig. Eine andere Einheit, die Militärpolizei, besteht aus Soldaten und Polizisten und ist für Disziplinarvergehen von Angehörigen der Sicherheitskräfte zuständig (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

-

CIA - Central Intelligence Agency (14.3.2018): World Factbook, Congo - Republic of the,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/cf.html, Zugriff 20.3.2018

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter und das Gesetz enthält ein allgemeines Verbot gegen Körperverletzung, aber es gibt kein spezielles Verbot von Folter im Strafgesetzbuch (USDOS 3.3.2017). Es gibt zahlreiche Berichte von Folter, ausgeführt von Regierungsbeamten, und anderen grausamen, unmenschlichen und erniedrigenden Behandlungen (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017). Im Jahr 2016 wurden mehrere Fälle dokumentiert, wo Personen zu Tode gefoltert worden sind. Auch willkürliche und extralegale Tötungen durch Sicherheitskräfte stellen ein Problem dar. Zusätzlich gibt es zahlreiche glaubwürdige Berichte über politisch motiviertes Verschwindenlassen (USDOS 3.3.2017).

Die Verfassung und Gesetze verbieten willkürliche Verhaftungen, dennoch waren willkürliche Verhaftungen in der Praxis ein Problem. Lokale NGOs berichteten von Hunderten von willkürlichen Verhaftungen im Zeitraum der Präsidentschaftswahlen im März 2016. Zumindest 88 derartige Vorfälle können nachgewiesen werden (USDOS 3.3.2017).

Beim Vorgehen der Sicherheitskräfte in der Pool-Region im April 2016 kam es zum Niederbrennen hunderter Häuser, tausende Menschen wurden vertrieben. Die im Jahr 2016 in der Pool-Region stattgefundenen Gewaltausbrüche forderten ca. hundert Todesopfer (USDOS 3.3.2017). In anderen Berichten wird von 100.000 Vertriebenen geschrieben und von tausenden Todesopfern (BS 2018).

Quellen:

-

AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425016.html, Zugriff 20.3.2018

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Congo, Rep. Country Report,

http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Congo_Rep.pdf, Zugriff 28.3.2018

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018

6. Korruption

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor, allerdings hat die Regierung die Umsetzung der Gesetze nicht effektiv überwacht. Behördenmitarbeiter begehen Korruption unter Straflosigkeit. Gemäß der Weltbank ist staatliche Korruption ein schweres Problem und ist auf allen Ebenen vorhanden (USDOS 3.3.2017). Auf dem Index von Transparency International rangierte der Kongo im Jahr 2016 auf Platz 161 von insgesamt 180 (TI 21.2.2018).

Quellen:

-

TI - Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017,

http://cpi.transparency.org/cpi2013/results/, Zugriff 21.3.2018

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018

7. Wehrdienst und Rekrutierungen

Das Mindestalter für den freiwilligen Militärdienst ist 18 Jahre, auch Frauen können Militärdienst leisten (CIA 14.3.2018).

Quellen:

-

CIA - Central Intelligence Agency (14.3.2018): World Factbook, Congo - Republic of the,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/cf.html, Zugriff 20.3.2018

8. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Mehrzahl der internationalen Menschenrechtskonventionen wurde von der Republik Kongo ratifiziert (AA 11.2017a).

Menschenrechtsorganisationen beklagen Fälle von Selbstjustiz, schlechte Haftbedingungen und Gewalt in Gefängnissen, bewaffnete Übergriffe, Straflosigkeit, willkürliche Verhaftungen, überlange Untersuchungshaft, ineffiziente Justiz, vereinzelt Einschränkungen von Freiheitsrechten, Korruption und häusliche Gewalt. Ebenso werden Diskriminierung gegen Frauen und Minderheiten sowie Fälle von Menschenhandel und Kinderarbeit beanstandet (AA 11.2017a; vgl. USDOS 3.3.2017).

Das autoritäre Regime in Brazzaville stützt sich auf Repression, Menschenrechtsverletzungen und massive Korruption (BS 2018).

Die Verfassung und die Gesetze gewähren Meinungs- und Pressefreiheit (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016), aber die Behörden schränken diese Rechte für jene ein, welche die Opposition unterstützen. Gesetze kriminalisieren des Weiteren bestimmte Dinge, wie zum Beispiel ethnisch basierte Verhetzung, Gewalthetze etc. (USDOS 3.3.2017). Die Regierung schränkt manchmal die Rede- und Pressefreiheit ein, Journalisten praktizieren Selbstzensur (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016). Es gibt viele Berichte über direkte und indirekte Einschüchterung durch die Regierung. Die meisten Bürger beziehen Informationen aus dem Radio oder Fernsehen. Große Reichweite haben vor allem die staatlich kontrollierten Sender (USDOS 3.3.2017). Vor dem Referendum vom 25.10.2015 kam es zu massiven Einschränkungen der Medienfreiheit (u.a. Sperre des Internetzugangs) sowie der Versammlungsfreiheit. Zahlreiche Demonstrationen wurden verboten oder gewaltsam aufgelöst (AI 7.2.2017).

Die Verfassung und Gesetze garantieren Versammlungsfreiheit (USDOS 3.3.2017), allerdings wird dieses Recht seitens der Behörden eingeschränkt (AI 22.2.2018). Vor allem respektierte die Regierung dieses Recht nicht im Kampagnenzeitraum der Wahlen vom 20.3.2016 (USDOS 3.3.2017). Die Versammlungsfreiheit wurde während dieser Zeit eingeschränkt und viele Demonstrationen verboten oder mit unnötiger und unverhältnismäßiger Gewalt aufgelöst, auch unter Einsatz von scharfer Munition. Es gab Todesopfer und zahlreiche Verletzte (AI 7.2.2017). Für Versammlungen müssen Genehmigungen eingeholt werden, welche gelegentlich verweigert werden. Hingegen respektiert die Regierung zumindest zeitweise die verfassungsrechtlich zugesicherte Vereinigungsfreiheit (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016). Mehr als 100 politische Parteien sind im Kongo registriert. Die meisten Parteien sind nur regional vertreten und haben einen kleinen auf die Ethnie basierenden Wahlkreis mit wenig nationaler Macht. Einschüchterung und Unterdrückung der politischen Opposition ist üblich (FH 27.1.2016). Im Jahr 2016 gab es in der Republik 131 politische Gefangene (USDOS 3.3.2017).

Die Verfassung legt fest, dass die Republik Kongo ein säkulares Land ist, verbietet religiöse Diskriminierung und sieht die Glaubensfreiheit vor. Die neue Verfassung enthält weiterhin die Verbote, Religion für politische Zwecke anzuwenden und politische Parteien, die sich einer bestimmten religiösen Gruppe zuordnen. Im Jahr 2016 wurde bei einer von Sicherheitskräften durchgeführten Operation mehrere Gebäude zerstört, unter ihnen eine protestantische Freikirche (Pfingstgemeinde). Es gibt Berichte von einem Anstieg gesellschaftlicher Spannungen aufgrund des schnellen Wachstums der muslimischen Gemeinschaft. Es gibt allerdings keine Berichte über religiös motivierte Vorfälle gegenüber der muslimischen Gemeinschaft (USDOS 15.8.2017).

Einige Reihe von lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann generell uneingeschränkt agieren. Die Regierung beschränkt weder die Arbeit an, noch die Untersuchungen oder die Publizierung der Resultate von Menschenrechtsfällen. Einige lokale Menschenrechtsgruppen tendieren dazu, bestimmte Zwischenfälle nicht zu berichten, um möglichen Hindernissen seitens der Regierung aus dem Wege zu gehen (USDOS 3.3.2017).

Die von der Regierung finanzierte Menschenrechtskommission (Human Rights Commission, HRC) ist beauftragt, als Überwachungsorgan zu fungieren und öffentliche Bedenken bezüglich Menschenrechten zu behandeln. Einige Beobachter bemängeln, dass die Kommission völlig ineffektiv sei und es ihr an Unabhängigkeit mangle. Der Präsident ernennt die meisten, wenn nicht sogar alle Mitglieder der Kommission (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (11.2017a): Innenpolitik - Rep. Kongo, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongorepublik-node/-/208580, Zugriff 19.3.2018

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AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425016.html, Zugriff 21.3.2018

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AI - Amnesty International (7.2.2017): Urgent Action Neue Anklagen Kongo (Republik),

https://www.amnesty.de/urgent-action/ua-274-2015-7/neue-anklagen?destination=node%2F5309, Zugriff 8.3.2017

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Congo, Rep. Country Report,

http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Congo_Rep.pdf, Zugriff 28.3.2018

-

FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Congo, Republic of (Brazzaville),

https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/congo-republic-brazzaville, Zugriff 3.3.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018

-

USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): 2016 International Religious Freedom Report - Congo, Republic of the, https://www.ecoi.net/de/dokument/1407610.html, Zugriff 21.3.2018

9. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016). Die Gefängnisse sind überbelegt, die meisten Gefangenen schlafen auf dem Boden auf Karton oder dünnen Matratzen. Die Ernährung und die medizinische Versorgung sind mangelhaft. Es gibt separate Unterbringungen für Frauen und Männer. Jugendliche werden manchmal gemeinsam mit Erwachsenen inhaftiert, Untersuchungshäftlinge mit Straftätern. Die Regierung gestattet lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen einen limitierten Zugang zu den Haftanstalten (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

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FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Congo, Republic of (Brazzaville),

https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/congo-republic-brazzaville, Zugriff 3.3.2017

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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018

10. Todesstrafe

In der Republik Kongo ist die Todesstrafe seit 2015 vollständig abgeschafft (AI 4.3.2018; vgl. USDOS 13.4.2016). Die letzte Hinrichtung hat 1982 stattgefunden (AI 4.3.2018).

Quellen:

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AI - Amnesty International (4.3.2018): Wenn der Staat tötet - Liste der Staaten mit und ohne Todesstrafe, http://www.amnesty-todesstrafe.de/files/reader_wenn-der-staat-toetet_laenderliste.pdf, Zugriff 21.3.2018

-

USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/322477/461953_de.html, Zugriff 21.3.2018

11. Ethnische Minderheiten

Das Gesetz verbietet eine auf ethnischer Zugehörigkeit fußende Diskriminierung. Regionale ethnische Diskriminierung existiert, ist aber nicht mehr so weit verbreitet wie in den Jahren nach dem im Jahr 2003 beendeten Bürgerkrieg (USDOS 3.3.2017).

Zu den großen ethnischen Gruppen zählen: Kongo (48%), Sangha (20%), M'Bochi (12%), Teke (17%) (CIA 14.3.2018).

Quellen:

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CIA - Central Intelligence Agency (14.3.2018): World Factbook, Congo - Republic of the,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/cf.html, Zugriff 20.3.2018

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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018

11.1. Indigene Bevölkerung

Die indigene Bevölkerung stellt ca. 10% der Gesamtbevölkerung dar (IWGIA 2017). Gemäß den Informationen des UN Children's Fund und lokaler NGOs wird die indigene Bevölkerung (Baka) stark marginalisiert (USDOS 3.3.2017; vgl. IWGIA 2017), was Arbeit, Gesundheitsleistungen, Wohnraum und Bildung betrifft. Dies ist teils ihrer Isolation in entlegenen Gebieten und ihren unterschiedlichen kulturellen Normen zuzuschreiben (USDOS 3.3.2017). Die Republik Kongo gehört zu den ersten afrikanischen Ländern, welche einen gezielten Rechtsschutz für ihre indigene Bevölkerung gewährleisten. Nachdem der Präsident das Gesetz unterzeichnet hatte, trat es am 25.2.2011 in Kraft (IRIN 7.1.2011; vgl. IWGIA 2017). Das Gesetz richtet sich gegen die chronische Marginalisierung, die sich im Ausschluss aus dem Bildungssystem, dem hohen Maß an Analphabetismus, sowie dem mangelhaften Zugang zu staatlichen Diensten, wie etwa den Gesundheitseinrichtungen, manifestiert (IRIN 7.1.2011).

Quellen:

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IRIN - Integrated Regional Information Networks (7.1.2011): New law to protect rights of indigenous peoples, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4d2c16f11a.html, Zugriff 21.3.2018

-

IWGIA - International Work Group for Indigenous Affairs (2017):

The Indigenous World 2017 - Republic of Congo, https://www.iwgia.org/images/documents/indigenous-world/indigenous-world-2017.pdf, Zugriff 21.3.2018

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018

12. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und die Gesetze garantieren Reisefreiheit innerhalb des Landes, das Recht auf Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen auch in der Praxis. Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Vertriebene, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere bedürftige Personen (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018

13. Grundversorgung

Die Republik Kongo konnte in den vergangenen Jahren zwar hohe Wachstumszahlen verzeichnen (IWF: 2014: 6,0%). Dieses Wachstum wurde jedoch fast ausschließlich vom Ölsektor getragen. Die Republik Kongo ist einer der größten Ölproduzenten in Subsahara-Afrika und leidet unter dem Ölpreisverfall. Der hat nach einer Bestandsaufnahme im März 2017 das geschätzte Wachstum für 2017 auf weniger als 1% korrigiert. Die Diversifizierung anderer Wirtschaftszweige insbesondere beim Bergbau und in der Landwirtschaft kommt aufgrund des schlechten Investitionsklimas nur schleppend voran, ebenso wie der Ausbau der Infrastruktur. Der Internationale Währungsfond (IWF) und die Weltbank haben die Dive

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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