Entscheidungsdatum
08.08.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G313 2189600-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA Wolfgang BLASCHITZ, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. XXXX, vom 02.02.2018 beschlossen:
A)
Die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit oa Bescheid wurde gegen den Beschwerdefüherer (BF) eine Rückkehrentscheidung und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.
Dieser Bescheid wurde am 3.2.2018 von der belangten Behörde an den Beschwerdeführer und dessen -Rechtsvertreter nachweislich zugestellt.
Der Ablauf der Rechtsmittelfrist war der 5.3.2108.
Am 9.3.2018 wurde die Beschwerde per Fax , daher verspätet eingebracht.
Der Akt wurde am 20.3.2018 dem BVwG vorgelegt.
Seitens des BVwG wurde am 22.3.2018 ein Verspätungsvorhalt an den RV des BF zugestellt.
Der BF erstattete keine Stellungnahme zum Parteiengehör.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Gegen den Beschwerdeführer wurde mit obigen Bescheid eine Rückkehrentscheidung und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.
Dieser Bescheid wurde am 3.2.2018 von der belangten Behörde an den Beschwerdeführer und dessen RV zugestellt.
Mit Schreiben vom 9.3.2018 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen diesen abweisenden Bescheid per Fax bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerde wurde daher nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 5.3.2018, daher verspätet eingebracht.
Mit Schreiben vom 22.3.2018 zugestellt am 28.3.2018 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an den BF bzw dessen RV.
Eine Stellungnahme langte dazu nicht ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung, Bescheiderlassung und Beschwerdeeinbringung beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Stellungnahme erstattet hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid vom 2.2.2018 von der belangten Behörde an den Beschwerdeführer nachweislich am 3.2.2018 zugestellt.
Ausgehend davon, endete im Beschwerdefall die Beschwerdefrist mit Ablauf des 5.3.2018
Demzufolge erweist sich die am 9.3.2018 per Fax eingebrachte Beschwerde als verspätet eingebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050).
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G313.2189600.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018