TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/9 I417 2185276-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.08.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GebAG §2 Abs1
GebAG §3 Abs1 Z1
GebAG §9 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I417 2185276-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 10.01.2018, 75 Cgs 101/14h, 1 Jv 409-33/18k, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und XXXX weitere Gebühren in Höhe von € 15,- zugesprochen. Die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen den Betrag von € 15,- (in Worten: Euro fünfzehn) an die beschwerdeführende Partei XXXX aus Amtsgeldern auf das Konto BIC:

XXXX IBAN XXXX zu überweisen.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

In der Sozialrechtssache des Landesgerichtes Innsbruck zu 75 Cgs 101/14h wurden die Gebühren der klagenden Partei für die Teilnahme an der Verhandlung am XXXX und den Besuchen der Sachverständigen Dr.med.univ. XXXX Dr. med. XXXX und Prof. Dr.med.univ.XXXX mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck zu 75 Cgs 101/14h, wie folgt bestimmt:

1. Reisekosten

7x XXXX nach XXXX - retour, Öffentliche Verkehrsmittel € 40,60

1x XXXX nach XXXX - retour, Öffentliche Verkehrsmittel € 75,50

2. Aufenthaltskosten

1 Mittagessen á € 8,50 € 8,50

Summe € 124,60

Ein Mehrbegehren von € 29,80 wurde abgewiesen.

Die Buchhaltungsagentur des Bundes wurde angewiesen, vor Rechtskraft dieses Bescheides aus dem Amtsverlag den Betrag von € 124,60 auf das Konto der klagenden Partei, XXXX auf das Konto BIC: XXXX IBAN XXXX zu überweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig mittels Schreiben vom 22.01.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie bekämpft den vorliegenden Bescheid im Umfang des abgewiesenen Betrages für die Entschädigung für Reisekosten von € 29,80.

Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie in Salzburg vom Sachverständigen Dr. XXXX noch zu zwei weiteren Fachärzten geschickt worden wäre und es ihr aufgrund ihrer Ortsunkenntnis und aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen und sie deshalb mit dem Taxi zu diesen Terminen gefahren sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Es wird von dem unter I. dargelegten Verwaltungsgeschehen (bzw. Sachverhalt) ausgegangen. Es wird daher der gerichtlichen Entscheidung insbesondere zugrunde gelegt, dass die Beschwerdeführerin am 17.10.2017 zu einer fachärztlich internistischen Untersuchung nach Salzburg zu Prof. Dr.med.univ. XXXX hat fahren müssen.

Es wird weiters festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf Veranlassung von Dr. XXXX am 17.10.2017 in Salzburg nachstehende weitere Arzttermine wahrgenommen hat:

o Labor Dr. XXXX/Dr. XXXX und

o Röntgeninstitut XXXX.

Es wird weiters festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Salzburg ortsunkundig war und zur Wahrnehmung der beiden von Dr. XXXX veranlassten Arzt/Labortermine am 17.10.2017 jeweils ein Taxi in Anspruch genommen hat.

Auch wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eine weitere Taxifahrt für ihre Rückfahrt von XXXX Hauptbahnhof nach XXXX in Anspruch nahm und auch als Gebühr verzeichnete.

2. Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, hier insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 17.10.2017 noch zwei weitere Arzttermine und zwar im Labor Dr. XXXX/Dr. XXXX und im Röntgeninstitut XXXX hat wahrnehmen müssen, ergibt sich aus dem vorgelegten Gerichtsakt des Landesgerichtes Innsbruck zu 75 Cgs 101/14h.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A)

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Gemäß § 20 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) ist die Gebühr des Zeugen im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben, zumal der angefochtene Bescheid tatsächlich vom Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck genehmigt (unterfertigt) wurde.

3.1.3. In der Sache:

3.1.3.1. Aufgrund der Beschwerde ist nur die Entschädigung für Reisekosten im Ausmaß von € 29,80 strittig.

Gemäß § 2 Abs. 1 GebAG ist als Zeuge im Sinne dieses Bundesgesetzes jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Verfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.

Aus der RV zu BGBl. 343/1989: "Zu § 2 Abs 1: Durch die Erweiterung des Zeugenbegriffs soll klargestellt werden, daß auch diejenigen Personen als Zeugen im Sinn des GebAG anzusehen sind, die von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen zum Zweck der Befundaufnahme geladen werden."

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden.

§ 9 Abs. 1 lautet: "Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,

1. Wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,

2. .....

3. Wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder

4. ....

Aus der RV zu BGBl. 136/1975: "Der Ersatz für Kosten der Benützung

eines Taxis oder eines eigenen Kraftfahrzeuges ist vorgesehen,

sofern die Benützung eines solchen Beförderungsmittels notwendig

ist, ..... ; weiter wird Ersatz dieser Kosten gewährt, ... oder die

Benützung wegen der Dringlichkeit der Vernehmung oder wegen eines

körperlichen Gebrechens geboten ist. Liegen die angeführten

Voraussetzungen vor, so gebührt der Ersatz der tatsächlich

aufgelaufenen Kosten; ..... "

Die Beschwerdeführerin war am 17.10.2018 um 10.30 Uhr zur fachärztlich-internistischen Untersuchung bei Prof. Dr. med. univ. XXXX in dessen Ordination in XXXX geladen. Dr. XXXX schickte die Beschwerdeführerin in weiter Folge zu zwei weiteren Ordinationen, um weitere Untersuchungen durchführen zu lassen. So besuchte die Beschwerdeführerin am gleichen Tag in Salzburg noch die Gruppenpraxis Radiologie "Röntgen XXXX" von Dr. XXXX und Dr. XXXX sowie das medizinisch chemische Labor XXXX, Dr. XXXX.

Aufgrund der Dringlichkeit, auch diese beiden Untersuchungstermine am gleichen Tag wahrzunehmen und andererseits der Ortsunkundigkeit der Beschwerdeführerin war es gemäß § 9 Abs. 1 GebAG auch geboten, hierbei ein Taxi zu benützen.

Aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Taxirechnungen geht hervor, dass die eine Fahrt € 7,70, die andere Fahrt € 7,30, zusammen sohin € 15,- betragen haben.

Eine weitere Taxifahrt, welche die Beschwerdeführerin ebenfalls geltend gemacht hat, betrifft eine Fahrt, welche sie mit einem Taxi der XXXX KG am 17.10.2017 um 17:48 Uhr gemacht hat. Unzweifelhaft betrifft diese Rechnung in Höhe von € 14,80 die Fahrt von XXXX Hauptbahnhof nach XXXX. Diese Kosten waren der Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen, da ihr die Benützung der Massenbeförderungsmittel jedenfalls zumutbar gewesen ist.

Aus oben Angeführtem war der Beschwerde der Beschwerdeführerin teilweise stattzugeben und ihr der Betrag von € 15,- zuzusprechen. Das Mehrbegehren konnte nicht zugesprochen werden.

3.1.3.2. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte hierbei gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.

zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Arbeits- und Sozialgericht, ärztliche Untersuchung, klagende Partei,
Massenbeförderungsmittel, Mehrbegehren, Reisekostenvergütung,
Taxifahrt, Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I417.2185276.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten