TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/10 W186 2001772-2

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Veröffentlicht am 10.08.2018
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Entscheidungsdatum

10.08.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W186 2001772-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Marokko, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2018, Zl. 831651304 - 180309316, zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 17.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge: BF) auf internationalen Schutz abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 21.12.2017 nach abgeschlossenem Beschwerdeverfahren in Rechtskraft.

2. Am 25.01.2018 stellte das BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der marokkanischen Botschaft in Wien. Mit Schreiben vom 15.02.2018 teilte das Bundeskriminalamt der Behörde schriftlich mit, dass der BF von Interpol Rabat habe identifiziert werden können.

3. Mit Bescheid des BFA vom 13.03.2018, Zl. 831651304-180190556, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.04.2018, Zahl I411 2179330-2/3E, als unbegründet abgewiesen.

4. Mit Mandatsbescheid vom 03.04.2017 wurde über den BF die gegenständliche Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. In einem sprach die Behörde aus, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des BF aus der Gerichtshaft einträten. Die Schubhaft wurde auf das Bestehen von Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 3 und 9 FPG gestützt, die Verhältnismäßigkeit bejaht und ein gelinderes Mittel wurde in diesem Fall nicht als ausreichend angesehen.

5. Der BF wurde am 11.04.2018 aus der Gerichthaft entlassen; am selben Tag trat er in einen Hungerstreik, welchen er am 16.04.2018 wieder abbrach.

6. Am 07.05.2018 stellte der BF einen weiteren Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 07.05.2018 - dem BF am gleichen Tag zur Kenntnis gebracht - wurde die Schubhaft trotz Asylantragstellung gemäß § 80 Abs. 6 FPG weiter aufrecht gehalten. Mit Beschluss des BVwG vom 04.06.2018, Zahl I414 2179330-3/3E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG bestätigt.

7. Am 01.08.2018 legte das BFA den verfahrensgegenständlichen Akt dem BVwG zur Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Verlängerung der aufrechten Schubhaft zur Entscheidung vor. Das BFA führte im Rahmen der Aktenvorlage Folgendes aus:

"Gegenständlich soll der Fremde länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden. Nach § 22a Abs. 4 BFA-VG ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde (11.08.2018), und danach alle vier Wochen, vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht.

Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist.

Mit Bescheid des BFA vom 17.11.2017, Zl. 831651304-160348805, wurde der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2017, Zl. I412 2179330-1/3E, wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 21.12.2017 in zweiter Instanz in Rechtskraft.

Am 25.01.2018 stellte das BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft des Königreiches Marokko in Wien.

Mit Schreiben vom 15.02.2018 teilte das Bundeskriminalamt der Behörde schriftlich mit, dass der Genannte von Interpol Rabat identifiziert werden konnten.

Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle St. Pölten vom13.03.2018, Zl. 831651304-180190556, wurde dem Genannten ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Fremden ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwlatungsgericht mit Erkenntnis vom 06.04.2018, Zahl I411 2179330-2/3E, als unbegründet abgewiesen.

Wie im Bescheid ausführlich dargelegt, besteht im konkreten Fall aufgrund der persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens ein hohes Risiko des Untertauchens.

Der Fremde trat am 11.04.2018 in Hungerstreik, welchen er am 16.04.2018 wieder abbrach.

Am 13.04.2018 erfolgte eine Urgenz betr. der Ausstellung des Heimreisezertifikates.

Am 24.04.2018 wurden vom Fremden sein Personalausweis und weitere Dokumente in Kopie (Geburtsurkunde) über seinen Rechtsberater vorgelegt.

Diese wurden vom BFA umgehend an die marokkanische Botschaft samt Urgenz zur Erlangung des HRZ weitergeleitet (27.04.2018).

Am 07.05.2018 stellte der Fremde einen weiteren Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz.

Mit Aktenvermerk vom 07.05.2018, dem Fremden am gleichen Tag zur Kenntnis gebracht, wurde die Schubhaft trotz Asylantragstellung gemäß § 80 Abs. 6 FPG weiter aufrecht gehalten.

Mit Beschluss des BVwG vom 04.06.2018, Zahl I414 2179330-3/3E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG bestätigt.

Am 05.06.2018 erklärte der Fremde gegenüber dem VMÖ seine Bereitschaft, freiwillig nach Marokko zurückkehren zu wollen.

Am 28.05.2018 bestätigte die Vertretungsbehörde Marokkos die Identität des Fremden und sagte die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu.

Es wurde ein Flug für die Abschiebung am 13.07.2018 nach Casablanca via Frankfurt gebucht.

Am 10.07.2018 wurde der Fremde über den Abschiebetermin informiert.

Als ein Organwalter des BFA am 12.07.2018 das Ersatzreisedokument für die Rückführung des Fremden von der marokkanischen Vertretungsbehörde abgeholt werden sollte, wurde die Übergabe des Dokuments mit der Begründung, dass am 13.07.2018 bereits eine Rückführung eines anderen marokkanischen Staatsangehörigen von Österreich aus erfolgt, verweigert.

Darauf wurde die Rückführung des Fremden am 13.07.2018 storniert.

Es wurde ein Flug für die Rückführung des Fremden am 13.08.2018 gebucht (frühest möglicher Flugtermin).

Der Genannte befindet sich derzeit im Stande der Schubhaft im PAZ Hernalser Gürtel.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher im gegenständlichen Fall, dass das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt.

So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06).

Eine diesbezügliche Abwägung ergibt im konkreten Fall:

• Der Fremde ist nicht rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte am 13.11.2013 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.

• Der Fremde wurde am 07.03.2014 aufgrund Dublin-Verordnung nach Italien überstellt. Er hat sein Verfahren in Italien nicht abgewartet, sondern reiste erneut widerrechtlich in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.03.2016 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz.

• Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen zum Fremden folgende Eintragungen auf:

1. Verurteilung

Gericht: LG F.STRAFS. WIEN Geschäftszahl: 075 HV 86/2017s Urteil 1.

Instanz: 10.08.2017 Rechtskräftig seit: 15.08.2017 Delikt: § 83 (1)

StGB Delikt: §§ 107 (1), 107 (2) StGB

Strafausmaß: Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

2. Verurteilung

Gericht: LG F.STRAFS.WIEN Geschäftszahl: 063 HV 174/2017v Urteil 1.

Instanz: 20.12.2017 Rechtskräftig seit: 20.12.2017 Delikt: §§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall, 27 (2) SMG Delikt: § 28a (1) 5. Fall SMG § 15 StGB

Strafausmaß: Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

• Der Fremde besitzt kein gültiges Reisedokument. Er kann Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

Wie aus den Aktenteilen unzweifelhaft hervorgeht, liegen keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration vor.

• Der Fremde verfüg nicht über ausreichend Barmittel, um seinen weiteren Unterhalt zu finanzieren. Der Fremde ist bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen.

• Der Fremde ist zur legalen Arbeitsaufnahme nicht berechtigt und besteht in Anbetracht seines bisherigen Verhaltens durchaus die Gefahr, dass er durch die Begehung von Strafrechtsdelikten seine finanzielle Lage aufzubessern versucht oder in die real existierende und gesellschaftlich unerwünschte Schattenwirtschaft abwandert.

Zur Sicherung der Abschiebung ist daher die Schubhaft über den Zeitraum von 4 Monaten aufrecht zu halten."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde am 11.04.2018 aus der Strafhaft in der Justizanstalt Krems entlassen, in einem festgenommen und er befindet sich seit 11.04.2018 in Schubhaft. Die gesetzliche Viermonatsfrist (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) läuft am 11.08.2018 ab.

Ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer liegt vor.

Die Abschiebung des BF nach Marokko ist für den 13.08.2018 festgesetzt.

Der BF verfügt in Österreich über keinen Wohnsitz. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach. Der BF ist geschieden. Er war von 2014 bis 2017 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, mit der er ein gemeinsames Kind hat; ein gemeinsamer Wohnsitz besteht nicht. Der BF verfügt in Österreich über keine relevante soziale Verfestigung.

Der BF ist zweifach vorbestraft (Suchtgifthandel, Körperverletzung und gefährliche Drohung).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen begründen sich auf die Angaben im Verfahrensakt und die gesetzliche Regelung im § 22 Abs. 4 BFA-VG, weiters auf die Ausführungen der Behörde im Rahmen der Aktenvorlage. Die Feststellung hinsichtlich jeglichen Fehlens von relevanten, sozialen und beruflichen Anknüpfungsmomenten ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF in den im Akt befindlichen Einvernahmeprotokollen und aus dem Bescheid der Behörde, sowie aus den sonstigen Verfahrensschritten und Erledigungen (insbesondere aus dem hg. Erkenntnis vom 06.04.2018, GZ I411 2179330-2/3E). Aus dem im Akt erliegenden Auszug aus dem Strafregister ist ersichtlich, dass der BF in Österreich bereits strafgerichtlich verurteilt worden ist. Der BF stellt daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nunmehr auch ein erhöhtes Gefährdungspotenzial für die öffentliche Sicherheit dar.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zu Spruchteil A. - Fortsetzungsausspruch:

2.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der

Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

§ 80 FPG lautet:

Dauer der Schubhaft

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

2.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl.

2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

2.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

2.1.4. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung des BF ist zeitnah zu rechnen: Ein Flugtermin ist für den 13.08.2018 festgesetzt.

2.1.5. Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. Der BF hält sich unrechtmäßig in Österreich auf, er hat sich in mehreren Mitgliedstaaten aufgehalten und es liegt eine den BF betreffende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten und die Tatsache, dass der BF in Österreich weder sozial noch beruflich verankert ist, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist. Der BF hat in Österreich nunmehr auch strafbare Handlungen begangen. Dieser Umstand zeigt, dass der BF die geltenden Gesetze nicht beachtet und offenbar auch weiterhin nicht zu gesetzeskonformem Verhalten bewegt werden kann. In Österreich befindet sich zwar die geschiedene Frau des BF und ein gemeinsames sehr kleines Kind. Dennoch ist davon auszugehen, dass der BF in Österreich über keinen Wohnsitz und auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung verfügt. Einer legalen Beschäftigung ging er in Österreich bisher nicht nach.

Das Verfahren hat ergeben, dass der BF nach seiner Freilassung nach wie vor mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit untertauchen würde um sich seiner Abschiebung zu entziehen - dies insbesondere angesichts des Umstandes, dass ein Termin für die Abschiebung unmittelbar bevorsteht.

2.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF hat keine relevanten familiären oder sozialen Bindungen in Österreich: Dies ergibt sich insbesondere aus dem hg. Erkenntnis vom 21.12.2017, GZ I412 2179330-1/3E vom 06.0402018 ("Zusammengefasst kann der mit Unterbrechungen] rund viereinhalbjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, seine strafgerichtliche Verurteilung, mit der er seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat, bzw. das Fehlen nennenswerter Integrationsschritte nicht durch das aus der Beziehung zu seiner mittlerweile geschiedenen Ehefrau entstammende Kind aufgewogen werden, mit dem der Beschwerdeführer zudem nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.")

Der BF ist zweifach strafgerichtlich verurteilt; einer legalen Erwerbstätigkeit geht er in Österreich nicht nach. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein sehr geringer Stellenwert zu. Anders verhält es sich mit dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen - insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung - zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft unter Berücksichtigung der bevorstehenden Abschiebung ändert.

Im Hinblick auf das strafrechtlich relevante Verhalten des BF ist im Sinne des § 76 Abs. 2a FPG festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung der Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des BF überwiegt.

Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel nicht zur Anwendung kommen kann. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht - insbesondere in Anbetracht des unmittelbar bevorstehenden Abschiebetermins. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nach Ansicht des Gerichtes weiterhin nicht in Betracht.

2.1.7. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass eine Fortsetzung der Schubhaft durch Überschreitung der Viermonatsfrist des § 80 FPG verhältnismäßig und notwendig ist.

3.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war im vorliegenden Fall nicht angezeigt, da sich keine wesentlichen Änderungen der Sach- u. Rechtslage ergeben haben.

3.3. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Amtswegigkeit, Familienleben, Fluchtgefahr, mangelnder
Anknüpfungspunkt, Schubhaft, Sicherungsbedarf, strafrechtliche
Verurteilung, Suchtmitteldelikt, Überprüfung, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W186.2001772.2.00

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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