TE Bvwg Beschluss 2018/8/10 W140 2173590-1

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Veröffentlicht am 10.08.2018
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Entscheidungsdatum

10.08.2018

Norm

AVG §38
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwGVG §17

Spruch

W140 2173590-1/17E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017, Zl. 1170005901/171118139/RDNÖ, beschlossen:

A) Das Verfahren wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 20.12.2017, Zl. XXXX , erhobene Beschwerde ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, reiste am 27.09.2017 mittels PKW in das Bundesgebiet ein und wurde am 30.09.2017 im Zuge einer finanzpolizeilichen Kontrolle im Bundesgebiet bei der Verrichtung von Arbeitstätigkeiten in einem Chinalokal betreten. Er wurde aufgrund des Umstandes, dass er sich nicht ausweisen konnte, und melderechtlich nicht in Erscheinung trat, festgenommen.

Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion NÖ, vom Beschwerdeführer (BF) persönlich übernommen am 02.10.2017, wurde über den BF gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl NR. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung angeordnet.

Mit Schriftsatz vom 09.10.2017, eingelangt am 16.10.2017, erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft.

Der BF gab im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt an, seit Oktober 2012 ein Arbeitsvisum in Ungarn zu besitzen und dort in einem Chinalokal gearbeitet zu haben. Er sei im August 2014 nach Österreich gekommen um in dem Lokal in dem er betreten worden sei, als Gesellschafter einzusteigen. Er besitze 40 % der Anteile an dem Lokal und verfüge über einen Gesellschaftervertrag. Gewinnausschüttungen habe er zu keiner Zeit erhalten. Er besitze eine weiße, vorläufige Aufenthaltskarte aus Ungarn und habe noch keine endgültige Entscheidung bekommen. Während der finanzpolizeilichen Kontrolle habe er nicht dort gearbeitet. Bei seiner Einreise aus Ungarn kommend habe er € 210,00 an Barmitteln mitgenommen. Er sei am 27.09.2017 mittels PKW nach Österreich gereist und habe sich in dem Lokal aufgehalten und dort genächtigt. Befragt danach, wie der BF Gesellschafter geworden sei führte dieser aus, dass ihm das von seiner Schwester so gesagt worden sei. Der BF habe den Gesellschaftervertrag persönlich in der Rechtsanwaltskanzlei unterfertigt. Bis jetzt habe er noch nichts für die Gesellschaftsanteile gezahlt. Auch habe er bis jetzt keine Entscheidungen als Gesellschafter getroffen. Der BF führte aus aktuell arbeitslos zu sein und ansonsten gelegentlich als Küchenhilfe in Chinalokalen auszuhelfen. Er habe nicht vor nach China zurückzukehren und würde auch nicht freiwillig ausreisen. Befragt danach, was der BF während seiner zweimaligen längeren Aufenthalte in Österreich 2013 und 2014/2015 gemacht habe, gab der BF an, dass er im Lokal ohne Entgelt und ohne Anmeldung bei diversen Tätigkeiten mitgeholfen habe.

Der BF ist im Besitz eines von 21.09.2017 bis 01.09.2019 ausgestellten ungarischen Aufenthaltstitels.

Nach dem Betreten des BF am 30.09.2017 wurden gegen die Inhaberin des Chinalokales von der BH XXXX am 20.12.2017 Straferkenntnisse wegen Verletzung des § 111 ASVG erlassen (Zlen. XXXX und XXXX ). Die dagegen erhobenen Beschwerden sind derzeit beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem - dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden - Verwaltungsakt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d. F. BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. I 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. I 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl I 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 38 AVG lautet:

"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."

Mit Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion NÖ, wurde über den BF gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl NR. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung angeordnet.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen.

Da der BF im Bundesgebiet nicht melderechtlich in Erscheinung trat, sich nicht ausweisen konnte, und am 30.09.2017 im Bundesgebiet in einem Chinalokal bei der Verrichtung von Arbeitstätigkeiten betreten wurde, wurde er nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen. Für die Rechtsmäßigkeit der Schubhaftverhängung zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist maßgeblich, ob der BF, der über einen gültigen ungarischen Aufenthaltstitel verfügt und sich innerhalb der dreimonatigen Frist des Art. 21 SDÜ im Bundesgebiet aufhielt, einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachging oder nicht.

Da im gegenständlichen Verfahren die Frage - ob die Arbeitsleistung des BF im Chinalokal bei seinem Betreten am 30.09.2017 unrechtmäßig war - von Bedeutung für die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes und damit einhergehend für die Rechtmäßigkeit der Schubhaftverhängung zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist, war das Verfahren bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes auszusetzen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art.133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aussetzung, illegale Beschäftigung, Mandatsbescheid, Schubhaft,
Verwaltungsstrafverfahren, Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W140.2173590.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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