Entscheidungsdatum
13.08.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W161 2202921-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2018, Zl. 1183952706-180247949, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine ägyptische Staatsangehörige, reiste aus ihrem Herkunftsland über die Türkei, Griechenland und eine unbekannte Reiseroute nach Österreich ein und stellte am 13.03.2018 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Zu ihrer Person liegt keine EURODAC-Treffermeldung vor. Eine VIS-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin bei der Einreise in Besitz eines von den Niederlanden ausgestellten Schengenvisums der Kategorie C, gültig von 05.08.2017 bis 19.09.2017, war.
2. Bei ihrer Erstbefragung am 13.03.2018 gab die Beschwerdeführerin an, sie nehme gelegentlich Tabletten gegen ihre Kopfschmerzen und für ihren Blutdruck, könne aber der Einvernahme ohne Probleme folgen. Sie habe ihren Wohnort vor ca. eineinhalb bis zwei Jahren mit dem Flugzeug verlassen. Sie sei von Ägypten über die Türkei (Aufenthalt ca. zwei Wochen), Griechenland (Aufenthalt ca. eineinhalb Jahre), eine unbekannte Reiseroute (Dauer sechs bis sieben Monate) am 12.03.2018 nach Österreich gelangt. Sie habe Österreich erreichen wollen, weil ihr Sohn hier sei. Die Reise sei von einem ägyptischen Schlepper organisiert worden. Dieser habe auch einen Reisepass organisiert. Sie selber habe kein Visum beantragt. Als Fluchtgrund gab sie an ihr Mann sei bei den Moslem-Brüdern tätig gewesen. Nachdem er diese verlassen hätte, habe man ihn getötet. Danach hätten die Moslem-Brüder sie und ihre Kinder bedroht. In Österreich lebe ihr namentlich genannter am XXXX geborene Sohn. Ein anderer namentlich genannter am XXXX geborener Sohn lebe seit ca. eineinhalb Jahren in Griechenland.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 14.03.2018 ein auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an die Niederlande. Mit Schreiben vom 08.05.2018 stimmten die niederländischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zu.
4. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 22.05.2018 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, sei aber sehr geschwächt. Sie habe eine chronische Migräne und nehme regelmäßig Tabletten. Den Namen der Tabletten kenne sie nicht. Der Arzt in Talham habe ihr Migränetabletten verschrieben. Als sie im März 2018 in der EAST-West gewesen wäre, habe sie das Bewusst sein verloren und sei mit der Rettung ins Spital gebracht worden, sie habe aber keine Unterlagen bekommen. Sie sei ein paar Stunden in ambulanter Behandlung gewesen. Jetzt wohne sie bei ihrem Sohn in XXXX und kümmere dieser sich um ihre Gesundheit. Sie habe psychische Beschwerden und hohen Blutdruck. Das führe zu Ohnmachtsanfällen. Konkrete Befunde gäbe es aber nicht. Nachgefragt gebe sie an, seit 15 Jahren an dieser Krankheit zu leiden. Sie sei deswegen auch schon zu Hause in Behandlung gewesen. Ihr Angaben in der Erstbefragung würden stimmen, sie habe aber in der Erstbefragung auch die Ehefrau ihres Sohnes und seine Tochter erwähnt, dies sei jedoch nicht aufgeschrieben worden. Ihr Sohn und die Schwiegertochter seien nach islamischen Recht verheiratet. Sie habe auch einen Sohn in Griechenland, er sei seit ca. eineinhalb Jahren in Griechenland. Der Sohn in Österreich sei seit ca. zweieinhalb bis drei Jahren hier aufhältig. Sie kenne seinen Asylstatus in Österreich nicht. Sie habe mit ihm täglich über das Internet Kontakt gehabt. Ihr Sohn habe ihr seit ca. eineinhalb Jahren regelmäßig Beträge zwischen € 100,-- und € 150,-- monatlich überwiesen, dies seit ihrem Aufenthalt in Griechenland. Seit ca. 40 Tagen wohne sie bei ihrem Sohn in XXXX. Sie habe keine Dokumente zur Bestätigung ihrer Identität. Der Schlepper habe das Visum für sie besorgt. Sie sei krank und brauche die Unterstützung ihres Sohnes und seiner Frau. Deshalb sei sie hier her zu diesen gekommen. Sie könne in ihrem schwachen Zustand unmöglich in Holland leben. Sie habe eine sehr innige Beziehung zu ihrem Sohn. Außerdem sei sie nie in Holland gewesen.
Die Beschwerdeführerin legt ein Konvolut von ärztlichen Unterlagen vor aus denen sich keine lebensbedrohende Erkrankung ergibt. Nach einem Ambulanzbesuch am 20.03.2018 wurden der Beschwerdeführerin die Medikamente Mexalen, Novalgin und Mirtabene verschrieben. Sie sei an diesem Tag mit der Rettung eingeliefert worden. Nach der Gabe von Medikamenten seien die Schmerzen gelindert und sei die Patientin ambulant entlassen worden.
Am 23.05.2018 begab sich die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Sohnes ins XXXX, psychiatrisches Ambulanzzentrum dort wurde als Status psychicus festgehalten wie folgt: "Bewusstseinslage klar, allseits orientiert, Intelligenz grob klinisch unauffällig. Gedächtnis unauffällig. Konzentration und Aufmerksamkeit herabgesetzt, Antrieb reduziert, Psychomotorik modulationsarm, Befindlichkeit neg. getönt, Stimmung depressiv, Affizierbarkeit in neg. Skalenbereichen verschoben, Affekt adäquat zur Stimmung. Ductus formal stockend, Gedankenkreisen, Grübeln, keine inhaltlichen Denkstörungen, keine Wahrnehmungsstörungen, keine Ich-Störungen, keine dissoziative Symptomatik, Vegetativum - Schlafstörungen, keine
SMG."
Von 25.05.2018 bis 12.06.2018 wurde die Beschwerdeführerin im XXXX in der Psychiatrie stationär aufgenommen. Die Diagnose bei Entlassung lautete: " Rez. depressive Störung, dzt. Mittelgradige Episode; dissoziative Anfälle." Empfohlen werden die Medikamente MIrtabene und Escitalopram, fachärztliche Kontrollen sowie eventuell eine Psychotherapie.
5. Der in Österreich aufhältige Sohn der Beschwerdeführerin stellte in Österreich am 19.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 19.12.2016 in Bezug auf die Gewährung eines Status eines Asylberechtigten und eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Heimatstaat Ägypten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Ägypten für zulässig erklärt. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Dagegen erhob der Sohn der Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2018 zu Zl. I419 21451918-1/12E wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wird angeführt, das Bundesamt werde über den Antrag des Beschwerdeführers zeitgleich und unter Berücksichtigung der Ergebnisse im noch offenen Verfahren der Gattin und der Tochter zu entscheiden haben. Verfahren von Familienangehörigen seien unter einem zu führen.
6. Mit Bescheid vom 05.07.2018 wurde I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Niederlande für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 12 Abs. 4 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig seien. Gleichzeitig wurde II. gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Niederlande gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage die Niederlande wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation
Niederlande
(Gesamtaktualisierung am 16.02.2018)
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, ASt, BVwG) mittels Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß den Standards der Staatendokumentation erstellt wird. Ein LIB gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Das LIB beinhaltet Arbeitsübersetzungen fremdsprachiger Quellen.
Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs. 5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen Staatendokumentation. Sie werden aber durch Verwendung im Verfahren (Parteiengehör, Verwendung im Bescheid) der jeweiligen Partei zugänglich und durch Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das LIB stellt keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden.
Aktualisierungshinweis
Dieses LIB wird mittels Einbezug relevanter Kurzinformationen der Staatendokumentation auf aktuellem Stand gehalten. Eine Gesamtaktualisierung des LIB erfolgt entweder in vorgegebenen Intervallen (TOP-Herkunftsstaaten) oder bei gegebenem Bedarf (andere Herkunftsstaaten).
Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Daher können auch im LIB verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
Inhaltsverzeichnis
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen 5
2. Allgemeines zum Asylverfahren 6
3. Dublin-Rückkehrer 6
4. Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable 6
5. Non-Refoulement 8
6. Versorgung 8
6.1. Unterbringung 9
6.2. Medizinische Versorgung 10
7. Schutzberechtigte 11
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
2. Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2.2017; vgl. GoN o.D.a, IND o.D.a für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report:
Netherlands,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_nl_update.v_final.pdf, Zugriff 16.02.2018
-
GoN - Government of the Netherlands (o.D.a): Asylum policy, https://www.government.nl/topics/asylum-policy, Zugriff 16.02.2018
-
IND - Immigration and Naturalisation Service (o.D.a): Asylum, https://ind.nl/en/asylum, Zugriff 16.02.2018
3. Dublin-Rückkehrer
Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Asylverfahren (allgemeines und erweitertes Verfahren) vor der niederländischen Einwanderungsbehörde (Immigratie-en Naturalisatiedienst - IND). Im Falle eines "take back"-Verfahrens kann der Asylwerber einen Folgeantrag stellen, der neue Elemente enthalten muss. Dieser wird wie der Folgeantrag eines Nicht-Dublin-Rückkehrers behandelt In "take charge"-Fällen kann der Rückkehrer einen Erstantrag stellen. (AIDA 2.2017).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report:
Netherlands,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_nl_update.v_final.pdf, Zugriff 16.02.2018
4. Vulnerable
Asylwerber werden vor dem persönlichen Interview von einem Mediziner untersucht, um festzustellen, ob sie überhaupt physisch und psychisch in der Lage sind, an der Befragung teilzunehmen. Dieser Mediziner gehört der unabhängigen Agentur FMMU an, welche von IND beauftragt wird. Dieses Verfahren dient nicht dazu eine Vulnerabilität festzustellen. Es geht darum, IND darauf aufmerksam zu machen, auf welche Art und Weise bestimmte Personen befragt werden sollen (z.B. Verschiebung des Interviews, mehr Pausen, Geschlecht des Interviewers etc.). Aufgrund der Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie wurde jedoch eine medizinische Untersuchung für Asylwerber zur Feststellung von Vulnerabilität eingeführt. Das niederländische Recht sieht vor, dass diese Untersuchung durchgeführt werden muss, wenn das IND es für notwendig hält. Mit der Untersuchung wird eine unabhängige Stelle wie das Niederländische Institut für Rechtsmedizin (NFI) oder das Niederländische Institut für Forenische Psychiatrie und Psychologie beauftragt. Ist ein Asylwerber der Meinung, dass dieses Verfahren auch bei ihm notwendig sei, aber IND ist nicht einverstanden, kann der Asylwerber die Untersuchung auf eigene Kosten vornehmen lassen. Die NGO namens iMMO ist jedoch auch berechtigt bei Asylwerbern auf deren Wunsch eine medizinische Untersuchung durchzuführen, die staatlich anerkannt wird (AIDA 2.2017).
Die Zentralstelle für die Aufnahme von Asylwerbern (COA) berücksichtigt die speziellen Bedürfnisse der Schutzsuchenden. Es gibt keine eigenen Einrichtungen weder für Vulnerable noch für (alleinstehende) Frauen. Menschen mit Behinderung können aber wie niederländische Staatsbürger die vorhandenen Heimbetreuungseinrichtungen nützen. Es gibt jedoch spezielle Unterbringungseinrichtungen für Asylwerber mit psychischen Problemen und für Kinder (AIDA 2.2017).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report:
Netherlands,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_nl_update.v_final.pdf, Zugriff 16.02.2018
-
COA - Central Organisation Shelter Asylum Seekers (o.D.a):
Reception centres for youngsters, https://www.coa.nl/en/reception-centres/types-of-reception-centres/reception-centres-for-youngsters, Zugriff 16.02.2018
-
Nidos (o.D.): Wonen,
https://www.nidos.nl/en/voor-jongeren/living-in-the-netherlands/where-will-you-live/, Zugriff 16.02.2018
5. Non-Refoulement
Das Gesetz sieht die Freizügigkeit im Inland, die Reisefreiheit, das Recht auf Emigration und Wiedereinbürgerung vor, und die Regierung respektiert generell diese Rechte. Der Staat arbeitet mit dem Büro des UN-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen und anderen Betroffenen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 3.3.2017).
Nach einer endgültigen Ablehnung des Asylantrags ist eine Folgeantragsstellung möglich. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen des Non-Refoulement-Prinzips der Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (AIDA 2.2017).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report:
Netherlands,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_nl_update.v_final.pdf, Zugriff 16.02.2018
-
USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Netherland, https://www.ecoi.net/de/dokument/1394769.html, Zugriff 16.02.2018
6. Versorgung
Gemäß Gesetz haben alle mittellosen Asylwerber ein Recht auf Unterbringung und materielle Versorgung ab Antragstellung (AIDA 2.2017). Die Zentralstelle für die Aufnahme von Asylwerbern (COA) ist für die Unterbringung und Versorgung der grundlegenden Bedürfnisse von Asylwerbern während ihres Asylverfahrens verantwortlich (COA o.D.b; vgl. AIDA 2.2017).
Asylwerber erhalten in der Regel eine monatliche finanzielle Unterstützung/Gutscheine in der Höhe von 296,24 Euro. Das wöchentliche Taschengeld variiert jedoch je nach Art der Unterbringung. Die Versorgung deckt die folgenden Leistungen und Kosten: Unterkunft; wöchentlicher Zuschuss für Nahrung, Kleidung und persönliche Ausgaben; Tickets für öffentliche Verkehrsmittel zum Besuch des Anwalts; Freizeitangebot und Bildungsaktivitäten (z.B. Vorbereitung für die Integrationsprüfung); Krankenversicherung; Haftpflichtversicherung; Sonderkosten (AIDA 2.2017).
Der Asylwerber darf für 24 Wochen im Jahr arbeiten. Daneben ist es für sie möglich, verschiedene Arbeiten in ihrer Unterbringung (z.B. Wartungs- und Reinigungsarbeiten) gegen wöchentliche Bezahlung in der Höhe von 14 Euro zu verrichten. Die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit außerhalb des Unterbringungszentrums ist auch erlaubt (AIDA 2.2017; vgl. CAO o.D.c).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report:
Netherlands,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_nl_update.v_final.pdf, Zugriff 16.02.2018
-
COA - Central Organisation Shelter Asylum Seekers (o.D.b): Asylum seekers, https://www.coa.nl/en/asylum-seekers, Zugriff 16.02.2018
-
CAO - Central Organisation Shelter Asylum Seekers (o.D.c): Work and education,
https://www.coa.nl/en/asylum-seekers/work-and-education, Zugriff 16.02.2018
6.1. Unterbringung
Es gibt in den Niederlanden insgesamt 106 Unterbringungszentren, mit
26.185 Plätzen. Es handelt sich dabei um:
• Antragszentrum in Schipol (Aanmeldcentrum - AC): geschlossenes Zentrum im Grenzverfahren.
• Zentrales Auffanglager Ter Apel (Centraal Opvanglocatie - COL): wo Asylanträge zu stellen sind. Aufenthalt max. 3 Tage.
• 4 Verfahrenszentren (Proces Opvanglocatie - POL): dient der Ruhe- und Vorbereitungsphase. Bei allgemeinem Verfahren bleibt der Asylwerber im POL.
• Asylwerberzentren (Asielzoekerscentrum - AZC): hier werden erweiterte Verfahren geführt, aber auch Schutzberechtigte untergebracht, bis sie eine Wohnmöglichkeit finden.
• Freiheitsbeschränkende Unterbringung (Vrijheidsbeperkende locatie - VBL): bis zwölf Wochen Unterbringung möglich, wenn der Fremde bei Organisation der Heimreise kooperiert; keine geschlossene Unterbringung, aber Gebietsbeschränkung.
• 8 Familienzentren (Gezinslocatie - GL): für Familien, die das Unterbringungsrecht verloren haben, da Kinder immer unterzubringen sind. Fokus liegt auf Rückkehr. keine geschlossene Unterbringung, aber Gebietsbeschränkung (AIDA 2.2017; vgl. CAO o.D.d).
Die Familienzentren wurden vom niederländischen Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) kritisiert, da der eingeschränkte Zugang zu Versorgung mit den Regelungen über Kinderrechte nicht übereinstimmen (AIDA 2.2017).
Die zeitlich begrenzte und bedingte Unterstützung der niederländischen Regierung für abgelehnte Asylwerber gab weiterhin Anlass zur Besorgnis. Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte kritisiert das Gesetz, welches die medizinische Versorgung, Bildung und Sozialhilfe für Asylwerber mit einem negativen Bescheid von deren Bereitschaft zur Rückkehr in das Herkunftsland abhängig macht (HRW 18.1.2018).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report:
Netherlands,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_nl_update.v_final.pdf, Zugriff 16.02.2018
-
CAO - Central Organisation Shelter Asylum Seekers (o.D.d): Types of reception centres,
https://www.coa.nl/en/reception-centres/types-of-reception-centres, Zugriff 16.02.2018
-
HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - European Union, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422356.html, Zugriff 16.02.2018
6.2. Medizinische Versorgung
Asylwerber sind versichert und haben Anspruch auf medizinische Versorgung (GoN o.D.b). Die allgemeine medizinische Behandlung ist, soweit möglich, dieselbe wie für niederländische Bürger, erweitert um besonderes Augenmerk auf sprachliche und kulturelle Unterschiede, die Lebenssituation von Asylwerbern, das Asylverfahren und deren besondere Bedürfnisse (AIDA 2.2017; vgl. GZA o.D.a). Das Gesundheitszentrum für Asylwerber (GZA) ist die erste Anlaufstelle für Asylwerber in Gesundheitsangelegenheiten. Das GZA verfügt über zahlreiche Standorte in oder in der Nähe fast jedes Asylwerbezentrums. Ein Allgemeinmediziner, eine Krankenschwester und ein psychologischer Berater oder medizinischer Assistent stehen dort zur Verfügung (GZA o.D.b). Außerdem gibt es eine Telefon-Hotline, wo Fragen gestellt, Termine ausgemacht und Dolmetscher für die Untersuchungen bestellt werden können. Die Hotline steht rund um die Uhr bei Notfällen auch zur Verfügung (GZA o.D.c). Bei der Ankunft in Unterbringungszentrum wird eine medizinische Eingangsuntersuchung angeboten, um Behandlungserfordernisse frühzeitig zu erfassen (IND 8.2015). Eine Tuberkulosekontrolle ist jedoch für alle Asylwerber obligatorisch (COA o.D.e).
Asylwerber haben Zugang zu medizinischer Basisversorgung, darunter Zugang zu Allgemeinmedizin, Spitälern, Psychologen, Zahnmedizin (in extremen Fällen) und auf Tagesbasis Zugang zu psychiatrischen Kliniken. Es gibt eine Reihe spezialisierter Institutionen zur Behandlung von Asylwerbern mit psychischen Problemen (z.B. Phoenix). Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber in POL, COL, VBL und für Erwachsene in GL ist nur in Notfällen gewährleistet. Gesundheitsdienstleister bekommen Leistungen für irreguläre Migranten bei einer speziellen Stiftung ersetzt. Nach einer Untersuchung rief der Ombudsmann den Gesundheitsminister auf, den Zugang zu medizinischer Versorgung auch für Menschen ohne Aufenthaltstitel zu gewährleisten (AIDA 2.2017).
MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report:
Netherlands,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_nl_update.v_final.pdf, Zugriff 16.02.2018
-
CAO - Central Organisation Shelter Asylum Seekers (o.D.e): Asylum seeker, https://ind.nl/en/asylum/Pages/Asylum-seeker.aspx, Zugriff 16.02.2018
-
GoN - Government of the Netherlands (o.D.b): Health insurance and residence permit,
https://www.government.nl/topics/health-insurance/health-insurance-and-residence-permit, Zugriff 16.02.2018
-
GZA - Gzasielzoekers (o.D.a): I am asylum seeker, https://www.gzasielzoekers.nl/en, Zugriff 16.02.2018
-
GZA - Gzasielzoekers (o.D.b): About GZA, https://www.gzasielzoekers.nl/en/iamasylumseeker/aboutgza, Zugriff 16.02.2018
-
GZA - Gzasielzoekers (o.D.c): Going to the doctor, https://www.gzasielzoekers.nl/en/iamasylumseeker/goingtothedoctor, Zugriff 16.02.2018
-
IND - Immigration and Naturalisation Service (8.2015): Before your asylum procedure begins, https://ind.nl/documents/rvt_engels.pdf, Zugriff 16.02.2018
-
MedCOI - Medical Country of Origin Information (14.12.2016):
Auskunft MedCOI, per E-Mail
7. Schutzberechtigte
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten von IND eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung für 5 Jahre. Für beide Schutzformen gelten die gleichen materiellen Rechte (AIDA 2.2017). Nach 5 Jahren besteht die Möglichkeit, eine Daueraufenthaltserlaubnis zu beantragen, wenn gewisse Integrationsvoraussetzungen erfüllt sind (IND o.D.b).
Wer eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten hat, wird in Unterkünften untergebracht, die von den jeweiligen Gemeinden zur Verfügung gestellt werden. Innerhalb von 14 Wochen müssen die Aufenthaltsberechtigten das Aufnahmezentrum verlassen und in die neue Unterkunft umziehen. COA unterstützt und berät dabei in persönlichen Beratungsgesprächen hinsichtlich Informationen über die holländische Gesellschaft und bietet Sprachkurse an (COA o.D.f). Liegt ein entsprechendes Angebot des COA vor, muss der Betreffende dieses annehmen, weil damit das Recht auf Unterbringung im Zentrum endet (AIDA 2.2017).
Nach Auskunft der niederländischen Einwanderungsbehörde (IND), haben anerkannte Flüchtlinge und Begünstigte bezüglich eines internationalen Schutzes vollen Zugang zum niederländischen Wohlfahrtssystem (medizinische, soziale und finanzielle Zuwendungen) (IND 12.8.2014). Personen mit einem Schutzstatus haben Anspruch auf die gleiche Gesundheitsversorgung wie niederländische Bürger (AIDA 2.2017).
Schutzberechtigte haben zwar vollen Zugang zu Beschäftigung, Studien zufolge sind sie auf dem Arbeitsmarkt mit zahlreichen Problemen (fehlende Sprachkenntnisse, Ausbildung, physische und psychische Belastungen etc.) konfrontiert (AIDA 2.2017).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report:
Netherlands,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_nl_update.v_final.pdf, Zugriff 16.02.2018
-
CAO - Central Organisation Shelter Asylum Seekers (o.D.f):
Accomodation for residence permit holders, https://www.coa.nl/en/asylum-seekers/accommodation-for-residence-permit-holders, Zugriff 16.02.2018
-
IND - Immigration and Naturalisation Service (o.D.b): Permanent asylum residence permit,
https://ind.nl/en/permanent-residence/Pages/permanent-residence-permit-asylum.aspx, Zugriff 16.02.2018
-
IND - Immigration and Naturalisation Service (12.8.2014): Auskunft des IND, per Email FELD
Soweit sich die Behörde auf Quellen älteren Datums stützt, werde angeführt, dass diese aufgrund der unveränderten Situation weiterhin als aktuell bezeichnet werden können.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde an, die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin stünden nicht fest. Die Beschwerdeführerin leide an keiner schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung, die ihrer Überstellung in die Niederlande im Wege stünden. Sie leide seit mittlerweile 15 Jahren an psychischen Problemen, wonach sie bereits im Herkunftsstaat in Behandlung in verschiedenen psychiatrischen Abteilungen gewesen wäre. Zusätzlich leide sie an Migräne bzw. immer wieder auftretenden Kopfschmerzen. Ihr Sohn, dessen Frau und ein Enkelkind würden in XXXXwohnen. Der Sohn und seine Frau seien nach islamischen Recht verheiratet. Der Sohn sei seit ca. 3 Jahren in Österreich. Dieser habe derzeit keinen Asylstatus. Da die Antragstellerin seit vielen Jahren an psychischen Problemen leide, könne nicht angenommen werden, dass sie im Zuge einer Überstellung in die Niederlande in einen lebensbedrohlichen medizinischen Zustand fallen würde, da sie jedenfalls vor einer Überstellung einer ärztlichen Untersuchung in Österreich unterzogen werde, um eine im Sinn von Art. 3 EMRK adäquat Überstellung zu gewährleisten. Auch ihre Aussage in der Einvernahme vom 22.05.2018, sie würde zu einem Arzt in XXXX gehen, sobald ihr Sohn Zeit habe, lassen nicht wirklich auf eine absolute Dringlichkeit ihrer medizinischen Probleme schließen. Die Antragstellerin sei mit Hilfe eines niederländischen Visums in Österreich eingereist. In ihrem Fall sei die Dublin III-Verordnung anzuwenden, wonach die Zuständigkeit an die Niederlande übergehe. Eine Kontaktaufnahme mit dem Sohn via soziale Medien werde auch in näherer Zukunft aus den Niederlanden möglich sein. Der Sohn habe in Österreich eine eigene Familie, eine Pflegebedürftigkeit oder sonstige akute oder gar lebensbedrohliche Krankheit der Antragstellerin bestehe nicht sie leide bereits seit vielen Jahren an den bereits erwähnten psychischen Problemen. Zusammengefasst seien aus den Angaben der Antragstellerin keine stichhaltigen Gründe zu entnehmen, dass diese konkret Gefahr laufen würde, in den Niederlanden Folter oder unmenschliche oder erniedrigender Strafe oder Behandlung zu unterworfen zu werden oder das ihr eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 treffe daher zu.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der vorgebracht wird, im konkreten Fall wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin in den Niederlanden eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Im gegenständlichen Fall liegen keine individuellen Garantien seitens der niederländischen Behörden für die Unterbringung und Versorgung der Beschwerdeführerin vor, das Verfahren sei mit Mangelhaftigkeit belastet. Die Länderfeststellungen seien unvollständig und einseitig. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft. Die Beschwerdeführerin leide an Bluthochdruck, Gleichgewichtsprobleme, Schwindel und weiteren psychischen und physischen Leiden. Sie breche mehrmals täglich zusammen und benötige deshalb auch permanente Betreuung, welche ihr vor ihrer Familie auch geboten werden würde. Eine Überstellung in die Niederlande würde eine zusätzliche Stresssituation für die Beschwerdeführerin bedeuten und ihre körperlichen Beschwerden möglicherweise sogar verschlechtern. Zudem liege auch ein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich vor. Hier würden ihr Sohn und dessen Familie leben. Es läge ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Österreich vor, sodass ihre Überstellung jedenfalls ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin reiste auf dem Luftweg in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte am 13.03.2018 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Sie war der Einreise in Besitz eines Schengen-Visums der Kategorie C, gültig von 05.08.2017 bis 19.09.2017, das von der Vertretungsbehörde Portugals in Jordanien ausgestellt worden war.
Das Bundesamt richtete am 14.03.2018 ein auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Portugal. Mit Schreiben vom 08.05.2018 wurde der portugiesischen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass sie aufgrund Verfristung für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin zuständig sei.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Portugal an.
Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen oder Beschwerden.
In Österreich lebt ein Sohn der Beschwerdeführerin mit seiner nach islamischen Recht angetrauten Ehefrau und seinem Kind. Dieser Sohn stellte am 19.11.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Verfahren sowie das seiner Ehefrau und seines Kindes sind noch offen. Der Sohn verfügt daher aktuell lediglich über einen zeitlich befristeten Aufenthaltstitel in Österreich. Eine im Sinn des Art. 8 EMRK zu beachtende Abhängigkeit der Beschwerdeführerin zu diesem Sohn kann nicht festgestellt werden. Auch bestehen keine sonstigen zu beachtende private oder berufliche Anknüpfungspunkte in Österreich.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich des der Beschwerdeführerin erteilten Schengen-Visums ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden VIS-Abfrage.
Die Gesamtsituation des im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Portugal auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den von ihr vorgelegten ärztlichen Unterlagen. Die Beschwerdeführerin befand sich seit ihrer Einreise in Österreich einmal vom 25.05.2018 bis 12.06.2018 in stationärer Spitalsbehandlung in einer Klinik für Psychiatrie. Die Diagnose bei Entlassung lautete Rez. Depressive Störung, derzeit mittelgradiger Episode, dissoziative Anfälle. Es wurden die Medikamente Mirtabene und Escitalopram verschrieben. Eine lebensbedrohliche Erkrankung kann aus den vorgelegten Unterlagen und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie bereits seit 15 Jahren an den vorgebrachten Beschwerden leide, nicht abgeleitete werden.
Die Feststellung, wonach keine intensiven privaten, familiären oder beruflichen Bindungen der beschwerdeführenden Partei im Bundesgebiet bestehen, basiert auf der vorliegenden Aktenlage. Der Verfahrensstand zum Verfahren des in Österreich aufhältigen Sohnes und dessen Familie ergibt sich aus den im Akt erliegenden diesbezüglichen Aktenbestandteilen (siehe insbesondere Beschluss des BvWG vom 21.3.2018, Aktenseite 213 ff).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. ...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 24/2016 lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. ...
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz