TE Bvwg Beschluss 2018/8/13 W226 2203070-1

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Veröffentlicht am 13.08.2018
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Entscheidungsdatum

13.08.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §17 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W226 2203070-1/4Z

W226 2203075-1/4Z

W226 2203074-1/4Z

W226 2203068-1/4Z

W226 2203072-1/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , 4. XXXX , geb. XXXX , 5. XXXX , geb. XXXX gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 21.06.2018, Zl. 1. 503998201-140308353, 2. 503997901-140308515, 3. 503998310-140308485,

4. 607583801-140308523, 5. 831721409-140308442, beschlossen:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.. Nach Abweisung eines ersten Asylantrages (E. des AsylGH vom 08.07.2013, Zl. D13 414777-1/2013/14E ua.) stellten die Beschwerdeführer am 20.12.2014 einen Folgeantrag (auf internationalen Schutz).

3. In der Erstbefragung am selben Tag begründete die BF 1 diesen im Wesentlichen damit, ihre früheren Fluchtgründe würden aufrecht bleiben. Nach wie vor habe sie Angst um ihr Leben und das Leben ihrer Kinder, die Polizei suche nach ihr, der Bruder sei festgenommen worden.

4. In einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) vom 29.05.2018 führte die BF 1 ihre Fluchtgründe näher aus.

5. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 21.06.2018 wies das Bundesamt die Anträge auf internationalen Schutz vom 20.12.2014 wegen entschiedener Sache zurück. Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 16.07.2018 zugestellt.

6. Gegen diese Bescheide richtet sich die gegenständliche Beschwerde, welche am 09.08.2018 beim Bundesamt einlangte.

II. Feststellungen

Das Bundesverwaltungsgericht stellt den unter Pkt. I. ausgeführten Hergang als für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgeblichen Sachverhalt fest.

III. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt geht unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt hervor.

IV. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (sowie auf hier nicht maßgebliche Verfahren die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 17 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF I 70/2015 lautet auszugsweise:

"Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 17. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und

1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder

2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

[...]

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Zu A)

Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedeutet dies, dass es nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, dass Art. 2 und 3 EMRK der Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation nicht entgegenstehen, sodass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.

Auch in der Beschwerde verweisen die Beschwerdeführer auf diverse Bedrohungsszenarien, zudem wurde im Verfahren weiterer Familienmitglieder mit Beschluss vom heutigen Tag - W226 2203063-1/4Z und 2203065-1/4Z - die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs.5 BFA-VG zuerkannt.

Das Bundesverwaltungsgericht betont ausdrücklich, dass in der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keinerlei Vorentscheidung der Beschwerde in der Sache liegt, zumal der Vollzug der angefochtenen Entscheidung die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens - insbesondere die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung - im Beschwerdeverfahren wesentlich erschwert hätte.

Daher war der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W226.2203070.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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