Entscheidungsdatum
20.08.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W155 2203336-1/3Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
(TEILERKENNTNIS)
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Silvia KRASA über die Beschwerde des mj. XXXX , geboren am XXXX , StA:
Afghanistan, vertreten durch den Magistrat Wien, Abteilung Kinder- und Jugendhilfe, dieser vertreten durch die Caritas der Erzdiözese Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2018, Zahl XXXX , zu Recht:
A)
I. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
III. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Schreiben der Dublin Coordination Unit des ungarischen Immigration and Asylum Office vom 04.10.2017 wurde der belangten Behörde bestätigt, dass dem Beschwerdeführer am 04.08.2017 von Seiten der ungarischen Behörden subsidiärer Schutz gewährt wurde.
2. Mit angefochtenem Bescheid vom 04.07.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.09.2017 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte IV. und V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen würdigt die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt:
Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die Rahmenumstände und die Fluchtgründe konkret und detailliert zu schildern, seine Darlegung im Rahmen der Befragung durch die belangte Behörde habe sich auf einige Eckpunkte einer Rahmengeschichte begrenzt, ohne diese durch die Präsentation spezifischer detaillierter Angaben anzureichern. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, auf seine Sinneswahrnehmungen einzugehen, auch eine emotionale Schilderung seiner Inhaftierung sei ihm nicht gelungen. Auch die Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit seinen Angehörigen durch die Polizei erscheine unglaubwürdig. Widersprüchlich seien auch die Angaben zur Frage, ob der Beschwerdeführer am Weg zur oder von der Schule entführt worden sei. Die Art und Weise der Entwendung bzw. Aneignung von Grundstücken sei nicht nachvollziehbar und im Übrigen nicht asylrelevant. Die Ereignisse um die Ermordung des Bruders des Beschwerdeführers sowie das Motiv dieser Tat seien nicht nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar sei die Rückkehr der Mutter und der Geschwister des Beschwerdeführers in deren Heimatdorf. Der Einvernahme des Bruders des Beschwerdeführer könne nicht entnommen werden, dass der Vater bei einem Selbstmordanschlag ums Leben gekommen wäre, vielmehr sei er von Leuten von XXXX ermordet worden. Der genannte Bombenanschlag habe sicher andere Motive gehabt, als den Vater des Beschwerdeführers umzubringen.
Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines inkongruenten Verhaltens in Bezug auf das von ihm angegebene Alter "sowie weiterer wesentlicher Faktoren" einer Altersfeststellung unterzogen worden sei, welche ergeben habe, dass sein behauptetes Lebensalter bzw. Geburtsdatum mit dem festgestellten Alter nicht vereinbar sei. Das spätmöglichste Geburtsdatum sei mit dem XXXX festgelegt worden, womit der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides minderjährig sei. Da das vom Beschwerdeführer behauptete Lebensalter mit dem festgestellten Mindestalter vereinbar gewesen sei, habe der Beschwerdeführer bewusst versucht, die Behörde in Bezug auf seine wahre Identität zu täuschen, um sich einen Vorteil im Asylverfahren zu verschaffen. Dies in Verbindung mit der Tatsache, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, habe zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung geführt.
3. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird unter anderem der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
2.1. Rechtgrundlagen
§ 18 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) BGBl. I 2012/87, in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung lautet wie folgt:
"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."
2.2. Zur Zurückweisung des Antrags auf aufschiebende Wirkung
Im Rahmen des § 18 BFA-VG 2014 kann sich der Bf in seiner Beschwerde an das BVwG gegen den Ausspruch des BFA über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG 2014 wenden. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren ist ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 gesetzlich nicht vorgesehen. Es kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 ist somit unzulässig. (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014)
Der expressiv verbis gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher als unzulässig zurückzuweisen.
2.3. Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5
BFA-VG
Vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers im Rahmen des Asylverfahrens kann aus derzeitiger Sicht - ohne Einvernahme des Beschwerdeführers und Sichtung des österreichischen Asylaktes des Bruders des Beschwerdeführers - nicht ausgeschlossen werden, dass dem Vorbringen Asylrelevanz zukommt bzw. eine Rückverbringung nach Afghanistan eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 2 und 3 EMRK mit sich bringt.
Es war somit die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen.
2.4. Zur Behebung des Spruchpunkts VII. des angefochtenen Bescheides
Die belangte Behörde geht in ihrer Entscheidung davon aus, dass der Beschwerdeführer versucht habe, sie über seine wahre Identität zu täuschen, um sich im Asylverfahren einen Vorteil zu verschaffen. Dieser Standpunkt erweist sich nach Ansicht des Gerichts aus folgenden Gründen als falsch:
Das vom Beschwerdeführer selbst angegebene Alter ist aus objektiv-medizinischer Sicht falsch, wie sich aus dem Schreiben der ungarischen Behörden vom 04.10.2017 ergibt, haben sich daraus keine Schwierigkeiten der Identifikation (hier sei auf das EURODAC-System hingewiesen) ergeben. Auch die ungarischen Behörden geben als Geburtsdatum den 10.01.2002 an, sodass der Beschwerdeführer auch im ungarischen Asylverfahren dieses als sein Geburtsdatum angegeben haben dürfte. Bei der Frage einer Täuschungsabsicht ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sehr häufig nur das Geburtsjahr einer Person bekannt ist, bei Ausstellung einer Tazkira wird das Alter des Antragstellers bei Nichtvorliegen von diesbezüglichen Dokumenten auch geschätzt. Aus der faktischen Unrichtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter ist für eine eventuelle Täuschungsabsicht somit nichts zu gewinnen. Anders wäre die Sachlage zu beurteilen gewesen, wenn in den Asylverfahren in Österreich und Ungarn verschiedene Altersangaben gemacht worden wären, dies insbesondere im Zusammenhang mit der Angabe verschiedener Vor- und Familiennamen durch den Beschwerdeführer.
Weiters führt die belangte Behörde aus, dass sich der Beschwerdeführer durch seine falschen Angaben einen Vorteil im Asylverfahren verschaffen wollte. Sowohl das vom Beschwerdeführer angegebene als auch das durch die belangte Behörde unter Heranziehung medizinischer Sachverständiger eruierte Geburtsdatum weist den Beschwerdeführer als Minderjährigen aus. Spezielles Vorbringen, das Minderjährige im Speziellen vulnerabel und das lediglich zirka sieben Monate geringere Alter des Beschwerdeführers relevant erscheinen ließe, wurde vom ihm nicht erstattet und sind solche Tatsachen im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Da für das Gericht nicht ersichtlich ist, welche Vorteile im konkreten Fall für das Asylverfahren lukriert werden könnten, war dieser Argumentation durch das Gericht nicht näher zu treten. Der Aberkennungsgrund des § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG liegt somit nicht vor.
Weiters führt die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Bereits aus der Gesetzestextierung ("offensichtlich") geht hervor, dass nicht jede Abweisung eines Antrages auf Asyl zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Beschwerde führen kann, sondern nur besonders krasse Fälle, in denen das Vorbringen eines Antragstellers nicht einmal einer oberflächlichen Beweiswürdigung standhält. Im Gegensatz dazu sind der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids keine solchen, unwiderlegbaren Argumente zu entnehmen, die das Vorbringen zweifelsfrei als erfunden darstellen könnten. Somit liegt auch der Aberkennungsgrund des § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG nicht vor.
Es war somit mit Aufhebung von Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides vorzugehen.
2.5. Beschwerde gegen die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides
Soweit sich die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, wird darüber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Insbesondere wird auf die Abweisung des Antrages auf Gewährung subsidiären Schutzes und die ergangene Rückkehrentscheidung im Lichte der Gewährung subsidiären Schutzes durch die ungarischen Behörden einzugehen sein (Aktenblatt 113 des Verwaltungsaktes).
2.6. Entfall der mündlichen Verhandlung
Die gegenständliche Entscheidung konnte ohne Abhandlung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (§ 21 Abs. 6a BFA-VG).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragsrecht, aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung -European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W155.2203336.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018