Entscheidungsdatum
21.08.2018Norm
AlVG §10Spruch
I407 2151711-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Florian TAUBER und Mag. Stefan WANNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Herbert Pochieser, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Kufstein, Regionale Geschäftsstelle, vom 02.02.2017 wegen Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 16.01.2017 bis 26.02.2017 gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 17 VwGVG und § 74 AVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezog aufgrund eines Antrags vom 08.10.2015 Notstandshilfe.
2. In der Betreuungsvereinbarung vom 17.08.2016 (gültig bis 16.02.2017) wurde vereinbart, dass das Arbeitsmarktservice Kufstein, Regionale Geschäftsstelle (im Folgenden: belangte Behörde) den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Hilfsarbeiter bzw. Kassier unterstütze. Arbeitsausmaß sei Vollzeit und der gewünschte Arbeitsort sei der Bezirk Kufstein. Es würden keine Betreuungspflichten vorliegen und müsse der Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers würden bei der Stellensuche berücksichtigt werden.
3. Am 11.10.2016 wies die belangte Behörde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner schon länger andauernden Arbeitssuche eine Beschäftigung im sozialökonomischen Betrieb "XXXX" (im Folgenden: Dienstgeber W) zu. Dem Beschwerdeführer wurden Stellenausschreibungen für sieben verschiedene Stellen beim Dienstgeber W übermittelt, darunter auch für eine Stelle als Verkäufer.
4. Am 25.10.2016 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Notstandshilfe.
5. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 25.01.2017 wegen der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Der Dienstgebers W gab folgende Stellungnahme ab: Der Beschwerdeführer habe angeführt, kein Interesse an einer Tätigkeit in der W zu haben, dies sei seiner Meinung nach allerdings die Grundvorrausetzung und sei diese folglich bei ihm nicht vorhanden; eine Arbeitsaufnahme sei seitens des Dienstgebers W daher nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer habe bei der Aufnahme der Niederschrift ohne Abgabe einer Stellungnahme das Büro verlassen.
6. Mit Bescheid vom 02.02.2017 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 16.01.2017 bis 26.02.2017 verloren hat und dass ihm keine Nachsicht erteilt wird. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass sich der Beschwerdeführer ohne triftigen Grund geweigert habe an der Maßnahme "W" mit Beginn am 16.01.2017 teilzunehmen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.
7. Gegen den Bescheid vom 02.02.2017 erhob der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtmittel einer Beschwerde. Begründend führte er aus, dass seine gesundheitliche Situation (rezidivierende Rückenschmerzen nach Fraktur des 1. Lendenwirbelkörpers 1980) von der belangten Behörde bei der Ausübung ihrer Tätigkeit offensichtlich grundsätzlich missachtet worden sei. Zudem habe diese rechtswidrig seine Daten an den Dienstgeber W weitergeben und sei er von Mitarbeitern desselben rechtswidrig angerufen worden, um der Tatsachensituation und Rechtslage widerstreitende sogenannte Jobangebote zu unterbreiten. Am 25.01.2017 habe die belangte Behörde versucht ihn mit dem Vordruck einer Niederschrift, ohne ihm vorher rechtliches Gehör zu gewähren, zu überrumpeln und ihn mit einer durch nichts belegten und nachvollziehbaren Behauptung des Dienstgebers W zu belasten, weswegen er die Unterfertigung der Niederschrift verweigern habe müssen. Bei dem angefochtenen Bescheid würde es sich um einen Musterbescheid handeln, in welchen in völlig unzulänglicher Art und Weise einige Daten eingefügt worden seien und würde eine nachvollziehbare Begründung gemäß § 60 iVm § 58 Abs. 2 AVG fehlen. Darüber hinaus habe man ihm auch keine Stellungnahmemöglichkeit im erstinstanzlichen Verfahren eingeräumt und so sein Parteiengehör verletzt, zumal für die Niederschrift ein Vordruck verwendet worden sei, der nicht mehr abgeändert werden habe können. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens werde geltend gemacht, dass ihm die angebliche "Rückmeldung W" nicht konkret zur Verfügung gestellt worden sei. Die angeblichen Behauptungen des Dienstgebers W seien zudem unrichtig, weswegen die zeugenschaftliche Einvernahme jener Person, die diese Behauptungen aufgestellt habe, verlangt werde. Es wurde beantragt, gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und gemäß Art 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl II 517/2013, den Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.
8. Mit Stellungnahme vom 29.03.2017 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und ausführlich der bisherige Verfahrensgang dargelegt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Daten des Beschwerdeführers keineswegs rechtswidrig an den Dienstgeber W weitergeben worden seien, zumal sich die Zulässigkeit der Weitergabe der Telefonnummer des Beschwerdeführers an potenzielle Dienstgeber bereits aus § 25 Abs. 8 AMSG ergebe. Selbst wenn es sich bei gegenständlichem Stellenangebot um keine zugewiesene Stelle des Arbeitsmarktservice gehandelt hätte, wäre der im Bescheid der belangten Behörde vom 02.02.2017 ausgesprochene Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG unter dem Aspekt einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" zu prüfen gewesen. Es seien keine die Zumutbarkeit ausschließenden Umstände iSd § 9 AlVG feststellbar gewesen. Inwiefern die verfahrensgegenständlich zugewiesene Beschäftigung für den Beschwerdeführer unzumutbar sei, sei von ihm im gesamten Verfahren - auch in der Beschwerde - nicht näher konkretisiert worden, der in der Beschwerde angeführte Befund eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 20.10.2016 liege im Leistungsakt auf. Angemerkt werde in diesem Zusammenhang noch, dass es sich bei dem auf dem Niederschriftformular unter dem Punkt "Als berücksichtigungswürdige Gründe gebe ich Folgendes an" zu findenden Absatz um einen Aktenvermerk über das stattgefundene Geschehen, nachdem der Beschwerdeführer das Büro verlassen habe, handle. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Niederschriftformular laut Beschwerdeführer nicht mehr abgeändert werden hätte können. Dass die Stellungnahme eines Dienstgebers (gegenständlich basierend auf dem elektronischen Aktenvermerk vom 16.01.2017) bereits zur Vorbereitung einer Verfahrenshandlung in einer Niederschrift vorab festgehalten werde, sei weder ungewöhnlich noch stelle eine solche Handlung einen Verfahrensmangel dar. Der Beschwerdeführer habe ferner auch nicht konkretisiert, inwiefern die Behauptungen des Dienstgebers W unrichtig seien. Schließlich sei das Kostenbegehren des Beschwerdeführers gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-AufwErsV nach Ansicht der belangten Behörde abzuweisen. Auf die eventuelle Abhaltung einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer hat zuletzt aufgrund seiner Anträge vom 08.10.2015 sowie vom 25.10.2016 Notstandshilfe bezogen.
1.2. Am 11.10.2016 wurde ihm von der belangten Behörde das folgende Stellenangebot für die Tätigkeit als Verkäufer beim Dienstgeber W, einem sozialökonomischen Betrieb, zugewiesen (Anonymisierungen durch das Bundesverwaltungsgericht):
"Aufgaben:
-
Einzelhandel mit vielfältigem Warensortiment
-
Allgemeine Verkaufstätigkeiten
-
Auftragsannahme und -beratung
-
Einteilung in Warengruppen
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Warenpräsentation und Dekoration
-
Kassatätigkeiten
-
Reinigungs- und Aufräumarbeiten
HINWEIS: Der Tätigkeitsbereich kann Reinigungsarbeiten umfassen.
Anforderungen:
-
Interesse an der Tätigkeit
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Lernbereitschaft
-
Bereitschaft zur persönlichen Auseinandersetzung (sozialpädagogische Beratung) und aktiven Mitarbeit bei der Stellensuche
Rahmenbedingungen:
-
35 (VZ) oder 20 (TZ) Stunden
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Rahmenarbeitszeiten: Montag - Freitag 7:30 - 18:00 Uhr
-
Befristete Stelle auf drei Monate (Transitarbeitspaltz)
Wir bieten:
-
Unterstützung bei der Arbeitssuche
-
Sozialpädagogische Beratung
-
Geregelte Arbeitszeiten lt. Dienstplan, keine Überstunden
-
Vergünstigtes Mittagessen
-
Entlohnung nach BAGS Kollektivvertrag
TransitarbeiterIn, Verwendungsgruppe A
35 h (Vollzeit) € 1.282,20 brutto
20 h (Teilzeit) € 732,69 brutto
Bewerbung:
ausschließlich durch Zuweisung über RGS Kufstein und Kitzbühel
Mitzubringen: Schriftlicher Lebenslauf, Foto und Auszug der Sozialversicherungszeiten TGKK".
1.3. Der Beschwerdeführer hatte am 18.10.2016 ein Vorstellungsgespräch beim Dienstgeber W. Es wurde ihm eine Tätigkeit im Verkauf angeboten.
1.4. Die angebotene Stelle entspricht den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und gefährdet nicht dessen Gesundheit und Sittlichkeit. Arbeitsort der zugewiesenen Beschäftigung wäre in XXXX, der Beschwerdeführer ist in XXXX wohnhaft und somit ca. 13 Kilometer vom Beschäftigungsort entfernt, welcher auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen ist.
1.5. Der Beschwerdeführer hätte am 16.01.2017 zum Arbeitsbeginn beim Dienstgeber W erscheinen sollen. Allerdings teilte er dem Dienstgeber W mit, dass er kein Interesse an dieser Tätigkeit habe und dies eine Grundvoraussetzung sei, welche folglich bei ihm nicht vorhanden sei. Eine Arbeitsaufnahme beim Dienstgeber W wurde daraufhin für nicht mehr möglich erklärt.
1.6. Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nach.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Umstand des Bezuges der Notstandshilfe wird durch den unbedenklichen Akteninhalt bescheinigt.
2.2. Die Feststellungen zum Inhalt des zugewiesenen Inserates ergeben sich aus dem Akteninhalt.
2.3. Dass die Beschäftigung den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspricht und nicht dessen Gesundheit und Sittlichkeit gefährdet, geht aus dem Akteninhalt hervor. Ein entsprechender Befund des Beschwerdeführers lag nämlich im Leistungsakt auf und wurde laut Angaben der belangten Behörde bei der Stellenauswahl berücksichtigt.
Dass der Arbeitsort in XXXX und damit etwa 13 Kilometer vom Wohnort (XXXX) des Beschäftigten entfernt und mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen ist, basiert auf einer Abfrage in "google-maps".
2.4. Dass sich der Beschwerdeführer beim Dienstgeber W beworben hat und auch eine entsprechende Zusage erhalten hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt (Rückmeldung W vom 18.10.2016: "ist erschienen und wird bei nächster Gelegenheit im Verkauf anfangen"). Weiters ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass der Beschwerdeführer dem Dienstgeber W mitgeteilt hat, kein Interesse an der angebotenen Stelle zu haben und zum vereinbarten Dienstantrittstermin auch nicht erschienen ist.
2.5. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer derzeit keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nachgeht, ergibt sich aus einem Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 02.07.2018.
2.6. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass der Beschwerdeführer die Unterfertigung der Niederschrift betreffend die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung verweigerte und ohne Abgabe einer Stellungnahme die Einvernahme abgebrochen hat. Wenn er in der Beschwerde dann anführt, dass für die Niederschrift ein Vordruck verwendet worden sei, der nicht mehr abgeändert werden habe können und ihm die Rückmeldung des Dienstgebers W sowie eine entsprechende Möglichkeit zur Stellungnahme vorenthalten worden seien, dann ist dem entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde in der niederschriftlichen Einvernahme die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Angaben des Dienstgebers W gegeben wurde, dieser allerdings vorzeitig den Raum verlassen und die Einvernahme folglich abgebrochen hat. Bei dem unter "Als berücksichtigungswürdige Gründe gebe ich Folgendes an" zu findenden Absatz im Einvernahmeprotokoll handelt es sich, wie von der belangten Behörde richtig dargestellt, lediglich um einen Aktenvermerk betreffend die Geschehnisse bezüglich der Beendigung der Einvernahme durch den Beschwerdeführer.
2.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080).
Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragte, den Dienstgeber W als Zeugen zu befragen, wurde dies zu Ermittlung des Sachverhalts nicht als erforderlich angesehen, da es darauf aufgrund des Akteninhalts zur Ermittlung des Sachverhaltes nicht ankam (vgl. VwGH 17.03.2011, 2008/01/0266) und von einer Zeugeneinvernahme Abstand genommen werden konnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6 BVwGG lautet wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:
Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
§15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten wie folgt:
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
....
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
...
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
3.2.2. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).
Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).
Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).
3.2.3. Eine Beschäftigung ist gem. § 9 Abs 2 erster Satz AlVG unter anderem zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist sowie ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet. Die gesundheitliche Eignung einer vermittelten Beschäftigung ist nur dann gegeben, wenn die Tätigkeit objektiv keine Gesundheitsgefährdung darstellt und darüber hinaus die Anforderungen dem individuellen Leistungsvermögen des Arbeitslosen entsprechen (subjektive Komponente des Gesundheitsschutzes). Es sind daher stets die körperlichen Anforderungen - also das Leistungsprofil - einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit zu erheben und mit den subjektiven Voraussetzungen des Arbeitslosen, also seiner habituellen und gesundheitlichen Situation, zu vergleichen (so z.B. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rz 224 zu § 9 AlVG).
Die Stelle beim sozialökonomischen Dienstgeber W war dem Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung - konkret: seiner Rückenschmerzen - zumutbar. Das entsprechende Attest lag im Leistungsakt auf und wurde berücksichtigt. Zudem wurde im gesamten Verfahren, auch nicht in der Beschwerde konkretisiert, warum die dem Beschwerdeführer zugewiesene Beschäftigung unzumutbar sein sollte. Gesundheitliche Bedenken gegen die Zumutbarkeit einer Beschäftigung müssen konkretisiert bereits bei Zuweisung einer Stelle vorgebracht werden (VwGH 20.10.2010, 2009/08/0113). Außerdem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die zugewiesene Tätigkeit besondere körperliche oder fachliche Kenntnisse erfordert, die nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden können (vgl. Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 267 zu § 10 AlVG). Die zugewiesene Beschäftigung entspricht somit den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und gefährdet weder dessen Gesundheit noch Sittlichkeit.
Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß § 9 Abs. 2 AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (vgl. Krapf/ Keul: Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu § 9 AlVG, Rz 241). Die in der gegenständlichen Stellenausschreibung angebotene Entlohnung von € 1.282,20,-- brutto pro Monat bei Vollzeit und €
732,69 brutto pro Monat bei Teilzeit laut Kollektivvertrag (BAGS-KV) wäre daher angemessen. Darüberhinaus hat der Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass das angebotene Entgelt nicht dem Kollektivvertrag entsprochen hat.
Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß § 9 Abs. 2 AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Bei einer Fahrtstrecke von je ca. 13 Kilometer für den Hin- und Rückweg ist selbst unter Berücksichtigung üblicher Verzögerungen durch Stau jedenfalls von einer Wegzeit von unter zwei Stunden auszugehen. Gegenteiliges wurde von dem Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung seinen Fähigkeiten entsprochen hat, kollektivvertraglich entlohnt und dem Beschwerdeführer auch sonst zumutbar gewesen wäre.
Darüber hinaus besteht beim Bezug von Notstandshilfe kein Berufsschutz nach § 9 Abs. 3 AlVG (vgl. VwGH vom 07.05.2008, Zl. 2007/08/0084).
3.2.4. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:
Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht.
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. das Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020, uva).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer sich zwar beim Dienstgeber W beworben, allerdings die Beschäftigung schlussendlich nicht wie vereinbart aufgenommen und gegenüber dem Dienstgeber W erklärt, kein Interesse an der Stelle zu haben, weshalb er somit das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt hat.
Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer somit das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Er hat durch sein Verhalten in Kauf genommen, dass das Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt und er hat damit ein Verhalten im Sinne von § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt, welches zum Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe geführt hat.
3.2.5. Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass die belangte Behörde die Daten des Beschwerdeführers rechtswidrig an den Dienstgeber W weitergegeben habe, dann ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Zulässigkeit der Weitergabe der Telefonnummer des Beschwerdeführers an potenzielle Dienstgeber aus § 25 Abs. 8 AMSG (Arbeitsmarktservicegesetz) ergibt.
Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom 1. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung in § 9 Abs. 7 AlVG ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinne von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen (Hinweis:
VwGH 07.09.2011, 2009/08/0111; VwGH 17.03.2014, Zl. 2012/08/0073.)
Eine Begründungspflicht, weshalb eine Beschäftigung auf dem "zweiten Arbeitsmarkt" (gemeint: in einem sozialökonomischen Betrieb) vermittelt wird, sieht das Gesetz nicht vor (vgl. VwGH 28.03.2012, Zl 2012/08/0043). Eine Verpflichtung des Arbeitsmarktservice, "die konkrete, individuelle Zuweisung zu begründen und diese Begründung im Bescheid nachvollziehbar zu machen" bestand folglich nicht (VwGH vom 08.10.2013, 2012/08/0197)
Die belangte Behörde war somit berechtigt, dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung im einem Sozialökonomischen Betrieb gemäß § 9 Abs. 7 AlVG zuzuweisen.
3.2.6. Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Aufgrund der Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes erfüllt. Der Ausschluss beginnt mit dem ersten Tag der vorgesehenen Beschäftigung, und hat die belangte Behörde daher zu Recht den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 16.01.2016 bis 26.02.2016 ausgesprochen.
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen.
Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bis dato keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Ebenso wenig haben sich im Verfahren besondere Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.
3.3. Zum Antrag auf Verfahrenskostenersatz (Spruchteil II.):
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gibt es für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 35 VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Gem. § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus § 74 Abs. 2 AVG, welcher aufgrund § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Kostenersatz ist daher zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Kostenersatz, Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I407.2151711.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018