Entscheidungsdatum
22.08.2018Norm
AVG §18Spruch
W257 2201071-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. MBA Herbert MANTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch URBANEK & RUDOLPH Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die mit Schreiben des Landesschulrates Niederösterreich vom 12.06.2018, XXXX , verfügte provisorische Betrauung der XXXX als Schulleiterin der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe XXXX , mit Wirksamkeit 01.08.2018, beschlossen:
A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde mangels
Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
B) Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche
Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht als Professorin in der Verwendungsgruppe L1 Dienst an der "Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe", in XXXX .
Mit dem im Spruch erwähnten Schreiben wurde XXXX zur provisorischen Schulleiterin an die genannte Schule bestellt. Zugleich erfolgte mit diesem Schreiben eine Dienstzuteilung von der Stammschule "Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe" in XXXX , an die genannte Schule in XXXX . Diese Weisung wurde am 12.06.2018 verfügt und alleinig XXXX an ihrer Dienstadresse zugestellt. Die Wirksamkeit dieser Zuteilung wurde ab dem 01.08.2018 festgesetzt.
Sowohl die Beschwerdeführerin, als auch XXXX haben sich für die vakante Stelle als Schulleiterin an der eingangs erwähnten Schule in XXXX beworben.
Die Beschwerdeführerin brachte mit Schriftsatz vom 02.07.2018 beim Landesschulrat für Niederösterreich eine Beschwerde gegen die Betrauung von XXXX als provisorische Schulleitung ein. Zusammengefasst brachte sie vor, dass die Dienstzuteilung von XXXX aus sachlicher Sicht nicht gerechtfertigt wäre, weil Sie für die provisorische Leitung besser geeignet wäre, welche die beigelegten Empfehlungsschreiben beweisen sollen. Die Betrauung von XXXX wäre nach § 7 Abs. 3 Bundes-Schulaufsichtsgesetz erfolgt, somit dies nur nur eine Mitteilung an diese, sondern ein Bescheid darstellen würde. Dieser Bescheid wäre nicht nur an XXXX ergangen, sondern, nachdem dieser auf das Rechtsverhältnis aller an der Schule tätigen Personen wirken, an alle Bundeslehrer der HLW (Seite 7).
Die Mitteilung vom 12.06.2018 entfalte demnach auch gegenüber der Beschwerdeführerin Rechtswirkungen und es würde dadurch in Ihre subjektiven öffentliches Recht eingegriffen. Nicht nur die dauernde Betrauung, sondern bereits die hier gegenständliche provisorische Betrauung brächte die Beschwerdeführerin in eine Parteistellung. Diese Stellung ergäbe sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, jedoch lasse sich eine solche durch die ständige Judikatur des VfGH ableiten (VwSlg 9151 A/1976; VfSlg 12.838/1991; VwSlg 13.092 A/1989). Zudem läge eine planwidrige Gesetzeslücke vor, da zwar die dauernde Betrauung als Schulleiter ein Verfahren vorsehe, nicht jedoch die provisorische Betrauung (Seite 9). Daher wären die Verfahrensregelung für die dauernde Betrauung auch für die provisorische Betrauung anzuwenden und ergäbe sich durch die bessere Qualifikation der Beschwerdeführerin, dass diese und nicht XXXX zur provisorischen Leitung bestellt werden müsse. Es werden die Anträge gestellt (i) den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos zu beheben; (ii) in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzustellen; (iii) gemäß § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Behörde bestreitet dagegen einen Bescheid ausgestellt zu haben und begründet dies ua damit, dass das Schreiben nicht an die Beschwerdeführerin erging, sondern an XXXX . Zudem erginge keine Entscheidung ...
Die Behörde beantragte daher, die Beschwerde zurückzuweisen und legte den Verwaltungsakt dem Bundeverwaltungsgericht vor, bei welchem der Akt am 17.07.2018 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Sachverhalt steht fest.
Die Weisung des Landesschulrates von Niederösterreich an XXXX vom 12.06.2018, XXXX , stellt weder aus dem Gesetz, noch aus der erwähnten Schutznormtheorie ein Bescheid gegenüber der Beschwerdeführerin dar. Sie ist keine Partei.
2. Beweiswürdigung:
Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Zu A)
Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht - im gegenständlichen Fall also ob das angefochtene Schriftstück vom 12.06.2018 Bescheidqualität besitzt und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der sachlichen Zuständigkeit.
Ein meritorischer Abspruch der Rechtsmittelbehörde über Erledigungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt, verletzt das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfGH 25.11.1985, B219/85 mwN).
Dies spiegelt sich auch in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wieder, wonach eine Berufungsbehörde für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat - etwa weil die (interne) Erledigung, die Urschrift des Bescheides, einer Verwaltungsbehörde keine Genehmigung aufweist, oder die gesetzlichen Anforderungen an die (externe) Ausfertigung nicht erfüllt sind - nicht zuständig ist (VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 63 Rz 46).
Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur dann gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück vom 12.06.2018 des Landesschulrates von Niederösterreich als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist.
18 AVG regelt auf einfachgesetzlicher Ebene die behördliche Erledigung, das heißt den Akt, mit dem die Behörde eine - durch ein Anbringen an sie herangetragene oder von Amts wegen zu behandelnde - Aufgabe "erledigt". Die Erledigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit zum einen der "verwaltungsinternen" Genehmigung (vgl. § 18 Abs. 3 AVG) und zum anderen der außenwirksamen Bekanntgabe (vgl. § 18 Abs. 4 AVG - insbesondere Verkündung oder Zustellung) an den Rechtsunterworfenen.
Nach der langjährigen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind wesentliche Merkmale eines Bescheides die Bezeichnung der Behörde, der normative Spruch, der Name des Genehmigenden, die Unterschrift des Genehmigenden, die Ermächtigung der genehmigenden Person sowie die Bezeichnung des Adressaten (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 (2003) 621; Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (2005) § 56 Rz 10 ff).
Dabei handelt es sich um konstitutive Bescheidmerkmale, ohne deren Vorliegen von der absoluten Nichtigkeit auszugehen ist.
Gemäß § 58 Abs. 1 AVG hat jeder Bescheid den Spruch zu enthalten, welcher den zentralen Teil des Bescheides darstellt, in dem die normative Erledigung getroffen wird (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 (2009) 221). Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist nicht streng formal auszulegen; vielmehr ist der normative Abspruch auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Aus der Erledigung muss der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein (VwGH 31.01.2000, 99/10/0202).
Fallbezogen bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, dass das Schreiben vom 12.06.2018 an Sie selbst gerichtet ist. Die Weisung der Behörde, ausgedrückt in dem Schreiben vom 12.06.2018 ist nicht an Sie, sondern an XXXX gerichtet. Damit mangelt dem Schreiben aus formalrechtlicher Sicht, unter Einbezug der oben angeführten durch die Lehre und der Rechtsprechung dargelegten Aspekte, ein wesentliches Bescheidmerkmal: Der Wille der Behörde ist unbestritten nicht an Sie gerichtet, sondern an eine dritte Person.
Die Beschwerdeführerin brachte ergänzend dazu auch vor, dass sich Ihre Parteistellung auch nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergäbe, sondern aus dem Schutzzweck welche sich durch die Weisung des Landesschulrates von Niederösterreich an die dritte Person richten würde.
Es blieb daher zu prüfen, ob durch dieses Schreiben durch die Schutzzwecktheorie, so wie es die Beschwerdeführerin auch auf Seite 8 der Beschwerde unter Hinweis auf die Judikatur des VfGH (VwSlg 9151 A/1976; VfSlg 12.838/1991; VwSlg 13.092 A/1989) vorbrachte, durch das erwähnte Schreiben eine Parteistellung ergibt.
Dabei fällt zunächst auf, dass die Beschwerdeführerin behauptet, dass der Landesschulrat von Niederösterreich § 7 Abs. 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes angewendet habe.
§ 7 Abs. 3 leg cit lautet: "(3) In dringenden Fällen, die einen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Kollegiums (der Sektion oder Untersektion) des Landesschulrates nicht zulassen, hat der Präsident auch in den dem Wirkungsbereich des Kollegiums zugewiesenen Angelegenheiten Erledigungen zu treffen und hierüber ohne Verzug dem Kollegium (der Sektion oder Untersektion) des Landesschulrates zu berichten. In jenen Ländern, in denen ein Amtsführender Präsident und ein Vizepräsident bestellt sind, können solche Erledigungen nur nach deren Anhörung oder vom Amtsführenden Präsidenten nur nach Anhörung des Vizepräsidenten getroffen werden; in jenen Ländern, in denen ein Amtsführender Präsident oder ein Vizepräsident bestellt ist, können solche Erledigungen nur nach dessen Anhörung getroffen werden, sofern der Amtsführende Präsident die Erledigung nicht selbst trifft."
Dabei übersieht jedoch die Beschwerdeführerin - dass es sich um keinen Akt handelt, welcher dem Kollegium des Landesschulrates zur Entscheidung vorbehalten ist (sh § 9 Bundes-Schulaufsichtsgesetz), sodass auch der in § 7 Abs. 3 leg cit erwähnte Ausnahmefall nicht zur Anwendung gelangen kann. Diesbezüglich ist der Behörde Recht zu geben. Als Rechtsgrundlage, welche allenfalls einen Schutzzweck gegenüber Dritte auslösen könnte, liegt im BDG. Es handelt sich bei dem Schreiben vom 12.06.2018 um eine Dienstzuteilung gem § 39 BDG an XXXX von der Stammdienststelle zu einer weiteren Dienststelle. Dabei handelt es sich im Grunde um eine schriftliche Weisung.
Auch der VfGH hat durch Erkenntnis vom 30.11.1998, B 1370/98 festgelegt, dass Dienstaufträge zur Verwendungsänderung mangels Bezeichnung, Begründung und Rechtsmittelbelehrung kein Bescheid darstellt. Im gegenständlichen Fall ist das Schreiben daher gegenüber von XXXX auch im Sinne des VfGH kein Bescheid.
Der Beschwerdeführerin ist insofern nicht zuzustimmen, dass die Weisung der Dienstzuteilung soweit eine Rechtswirkung entfaltet, dass Dritte (die Beschwerdeführerin brachte vor, dass der gesamte Lehrkörper der HLW in XXXX betroffen ist) davon ein subjektiv-öffentliches Recht abzuleiten vermögen und dadurch eine Parteistellung begründen könnten. Dass die Weisung des Landesschulrates von Niederösterreich an XXXX auf Dritte Personen, im gegenständlichen Fall die gesamten Lehrkörperschaft der HLW in XXXX einen Einfluss hat, ist unbestritten, doch nicht jeder Einfluss stellt eine Verletzung des subjektiven-öffentlichen Rechtes dar welche von dem Schutzzweck des § 39 BDG umfasst ist. Diesfalls könnte jede Person, welche in der Weisungskette zuletzt von der Weisung der A an B in irgendeiner Weisung betroffen ist, eine Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen und durch seine Parteistellung einen Bescheid begehren. Dies ist weder dem Gesetz zu entnehmen, noch aus der Schutzzwecktheorie abzuleiten.
Im Ergebnis konnte daher die Beschwerdeführerin auch nicht durch die erwähnte Schutzzwecktheorie darlegen, dass das Schreiben des Landesschulrates von Niederösterreich für Sie eine Parteistellung begründen könnte.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Da im gegenständlichen Verfahren bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bescheidcharakter, Bewerbung, Dienstauftrag, Dienstzuteilung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W257.2201071.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018