TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/22 W214 2126785-1

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Veröffentlicht am 22.08.2018
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Entscheidungsdatum

22.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §2 Z1 lita
GGG Art.1 §32 TP1
GGG Art.1 §7 Abs1 Z1
JN §49 Abs2 Z2a
JN §49 Abs2 Z2b
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W1214 2126785-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch:

Rechtsanwalt Dr. Rudolf SCHALLER, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 26.04.2016, Zl. 100 Jv 340/16s-33a (003 Rev 5874/16v), betreffend ein Verfahren nach dem GGG/GEG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Schreiben vom 10.07.2013 stellte der Beschwerdeführer einen "Wiederaufnahmeantrag" des Scheidungsverfahrens zu Zl. XXXX beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

2. Mit Beschluss des genannten Bezirksgerichtes vom 21.01.2014, Zl. 3 C 40/13b-8, wurde dieser als Wiederaufnahmeklage behandelte Antrag zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Dieser Beschluss erwuchs am 05.11.2015 in Rechtskraft.

3. Mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 28.12.2015, 3 C 40/13b-VNR 1, wurde der Beschwerdeführer dafür zur Zahlung einer Pauschalgebühr nach "TP1 Anm 9 GGG" (Gerichtsgebührengesetz) in Höhe von EUR 283 zuzüglich EUR 8,00 Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs.1 GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) aufgefordert.

4. Nach Erhebung der Vorstellung und in der Folge Außerkrafttreten dieses Mandatsbescheides wurde der nunmehrige Beschwerdeführer mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 26.04.2016 im ordentlichen Verfahren zur Zahlung einer Pauschalgebühr nach TP 1 Anmerkung 9 GGG in Höhe von EUR 70,75 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von EUR 8,00 gemäß § 6 a GEG, insgesamt sohin zur Zahlung von EUR 78,75 binnen 14-tägiger Frist aufgefordert.

5. Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit am 11.05.2016 bei der belangten Behörde eingebrachtem Schriftsatz fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er im Wesentlichen erklärte, zahlungsunfähig zu sein. Gleichzeitig suchte er um Nachlass der vorgeschriebenen Gebühr an.

6. Mit Schreiben vom 21.05.2016 wurde von der belangten Behörde die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung den unter Punkt I. dargestellten - unbestrittenen - Sachverhalt zugrunde.

Fest steht daher, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Wiederaufnahmeklage vom zuständigen Bezirksgericht mit Beschluss vom 21.01.2014, Zl. 3 C 40/13b, zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und hat der Beschwerdeführer die im Bescheid getroffenen Feststellungen auch nicht in Zweifel gezogen, sondern lediglich vorgebracht, nicht zahlungsfähig zu sein.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.2. Vorweg ist festzuhalten, dass die Behörde den angefochtenen Bescheid zu Recht im ordentlichen Verfahren erlassen hat. Nicht zutreffend sind die Ausführungen der Behörde, wonach der Mandatsbescheid aufgrund der am 28.12.2015 erhobenen Vorstellung ex lege außer Kraft getreten ist, weil die von der Behörde ins Treffen geführte Bestimmung des § 7 Abs. 2 GEG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 156/2015, wonach mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft tritt, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet, hier nicht anzuwenden, weil sich diese gemäß § 19a GEG nur auf Vorschreibungsverfahren bezieht, in denen die Vorstellung nach dem 31.12.2015 erhoben wird, fallbezogen wurde die Vorstellung aber davor erhoben.

Gemäß der Bestimmung des § 57 Abs. 3 AVG, die auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG anzuwenden ist (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075), hätte die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten gehabt, widrigenfalls der angefochtene Bescheid ebenfalls außer Kraft tritt. In Ermangelung solcher von der Behörde zu setzender Ermittlungsschritte trat der Mandatsbescheid aber deswegen außer Kraft, weshalb die Behörde - (nur) im Ergebnis zu Recht - den gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid im ordentlichen Verfahren erlassen hat.

3.1.3. In der Sache:

TP 1 GGG legt Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz fest.

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird hinsichtlich der Pauschalgebühren gemäß § 2 Z 1 lit. A GGG mit Überreichung der Klage begründet.

§ 7 Abs. 1 Z 1 GGG führt bei zivilgerichtlichen Verfahren den Antragsteller/Kläger, fallbezogen den Beschwerdeführer, als Zahlungspflichtigen an.

Für Verfahren, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren EUR 283, wobei die Anmerkungen 1 bis 7 zu TP 1 auch für diese Verfahren gelten.

Nach Anmerkung 3 ermäßigt sich die Pauschalgebühr auf ein Viertel , wenn die Klage oder der Antrag von vornherein zurückgewiesen wird. Im gegenständlichen Fall wurde die vom Beschwerdeführer angestrengte Wiederaufnahmeklage des Verfahrens zu Zl. 3 C 40/13b mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 21.01.2014 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und erwuchs dieser Beschluss am 05.11.2015 in Rechtskraft.

Durch die sofortige Zurückweisung der Klage verringert sich die Gerichtsgebühr von EUR 283 daher auf ein Viertel, nämlich auf EUR 70,75, weshalb die mit (ordentlichem) Bescheid vorgeschriebene Gebühr von EUR 78,75 (unter Hinzurechnung der Einhebungsgebühr von EUR 8,--) rechtens ist.

Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

Vollständigkeitshalber sei noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit Erhebung der Beschwerde zudem den Nachlass der in Rede stehenden Gebühr begehrte, welchen die belangte Behörde zuständigkeitshalber an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, der über Anträge nach § 9 Abs. 1 bis 3 GEG im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid entscheidet, weiterzuleiten haben wird.

3.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Einbringungsgebühr, Gerichtsgebührenpflicht,
Pauschalgebührenauferlegung, Scheidung, Wiederaufnahmeklage,
Zahlungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W214.2126785.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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