TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/22 W256 2143735-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.08.2018
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Entscheidungsdatum

22.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

Spruch

W256 2143735-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16. November 2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 23. Mai 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt, (wortwörtlich wiedergegeben) folgendes an: "Ich habe meine Heimat Afghanistan wegen den Taliban verlassen. Weil ich als Taxifahrer in Richtung Kabul und Maidan gearbeitet habe, haben die Taliban geglaubt, dass ich ein Spion bin. Die Taliban haben mir Drohbriefe geschickt, dass sie mich umbringen werden. Deshalb habe ich meine Heimat verlassen. Das war mein Fluchtgrund."

Der Beschwerdeführer wurde am 26. September 2016 durch die belangte Behörde einvernommen. Dabei führte er zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen ergänzend aus, er habe als Taxifahrer auch Polizisten und Soldaten befördert, weshalb die Taliban ihm - wie ihm der Mullah im Vertrauen mitgeteilt habe - Spionage vorwerfen würden. Auch hätten die Taliban einen - unter einem vorgelegten - Drohbrief im Elternhaus hinterlassen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die behauptete Verfolgung durch die Taliban habe nicht glaubhaft gemacht werden können. So sei der Beschwerdeführer lediglich von den Taliban verwarnt worden, weshalb er, wenn er nicht weiter Soldaten und Polzisten befördern würde, auch keiner Gefahr in Afghanistan ausgesetzt sei. Dem im Verfahren vorgelegten Drohbrief könne unter Bezugnahme auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28. Juli 2016 "Taliban Drohbriefe", wonach Drohbriefe gekauft werden könnten, keine Beweiskraft zugesprochen werden. Davon abgesehen würden seine Mutter und seine Schwester sogar nach wie vor in der Provinz XXXX leben. Diese seien nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers nicht mittellos, so befänden sich ein Haus, Grundstücke und eine Bäckerei in deren Besitz. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig, und sei er jahrelang in Afghanistan in der Lage gewesen, sich selbst zu versorgen. Er kenne die dortigen Verhältnisse und sei er sozialisiert, weshalb die belangte Behörde davon ausgehe, dass für den Beschwerdeführer ein zumutbares Umfeld in Kabul vorliege und er dort nicht in eine seine Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Auch könne er Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine nahen Angehörigen und auch sonst keine sozialen Kontakte. Er lebe in Österreich ausschließlich von der öffentlichen Hand und gehe er keiner Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer habe zwar Deutschkurse besucht, eine ehrenamtliche Tätigkeit habe er aber bislang nicht ausgeübt. Die gesamte Kernfamilie und Verwandtschaft des Beschwerdeführers lebe in Afghanistan. Es bestehe insofern in Afghanistan ein deutlich intensiveres Privatleben, als im Vergleich zu Österreich. Das private Interesse an einem Verbleib in Österreich sei dementsprechend geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einem geordneten Zuzug von Fremden und der damit eng verbundenen Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen sachgerecht auseinanderzusetzen und diesbezüglich ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Befragung zu seinem Fluchtgrund erweise sich als für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes als völlig unzureichend. Der vorgelegte Drohbrief sei vom Beschwerdeführer nicht gekauft worden, da weder er, noch seine Familie dafür Geld gehabt hätten. Die Leute aus seinem Heimatdorf könnten ebenfalls bezeugen, dass es sich hierbei um einen Drohbrief handle. Das ergebe sich auch aus dem typischen Aussehen des Briefes und dass er vor die Türe geschmissen worden sei. Auch in Kabul sei er einer Gefährdung ausgesetzt, weil es sich herumsprechen würde, dass er wieder in Afghanistan sei. Aber selbst für den Fall, dass ihm hinsichtlich seines Fluchtgrundes nicht geglaubt werde, drohe ihm im Falle einer Abschiebung eine reale Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK, weshalb ihm jedenfalls der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzusprechen gewesen wäre.

Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden den Parteien vom Bundesverwaltungsgericht diverse Länderberichte, darunter u.a. das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 2. März 2017, zuletzt aktualisiert am 27. Juni 2017 (LIB) zum Parteiengehör übermittelt.

Mit Schreiben vom 8. Jänner 2018 wurde dem Beschwerdeführer die im Verwaltungsakt einliegende Übersetzung des von ihm vorgelegten Drohbriefes zum Parteiengehör übermittelt.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 12. Jänner 2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er derzeit ohne Religionsbekenntnis sei. Zu seinem Gesundheitszustand befragt brachte er vor, dass er sich aufgrund von Depressionen seit einem Jahr in ärztlicher Behandlung befinde und wurde dazu ein fachpsychiatrischer Kurzbefundbericht von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie und Psychotherapie, vom 11. Jänner 2018 vorgelegt sowie wurde die Vorlage eines darüberhinausgehenden umfassenden Berichtes in Aussicht gestellt. Unter einem wurden diverse Integrationsunterlagen, darunter vorgelegt.

Mit Schreiben vom 3. April 2018 wurde ein fachpsychiatrischer Befundbericht von Dr. XXXX vom 13. Jänner 2018 vorgelegt.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 wurde ein Schreiben der XXXX vom 8. Juni 2018 vorgelegt. Daraus geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund einer Nierenkolik rechts am 13. Juli 2018 in der XXXX einer Steinextraktion rechts zu unterziehen habe.

Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts legte der Beschwerdeführer in Bezug auf den obigen Eingriff ein weiteres Schreiben der XXXX vom 14. Juli 2018 vor. Weiters wurde ein Befundbericht einer Fachärztin für Psychiatrie vom 31. Juli 2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person

Der - im Spruch genannte - Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem (Erstbefragung AS 1; Befragung vor der belangten Behörde AS 45 und 59; Verhandlungsschrift Seite 6ff; siehe auch die Beweiswürdigung).

Er wurde in Afghanistan, in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , Dorf XXXX geboren. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan Anfang des Jahres 2015 hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder im eigenen Haus gelebt (Erstbefragung, Verhandlungsschrift Seite 6 und 15). Anschließend hat der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise nach Europa im Iran gelebt (Verhandlungsschrift vom 13. November 2017, Seite 9ff).

Ungefähr 6 Monate nach seiner Ausreise hat sein Bruder das Heimatdorf in Richtung den Iran verlassen. Seine Mutter ist zu dieser Zeit in das 15 Minuten vom Heimatdorf mit dem Auto entfernte Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz XXXX zur Schwester des Beschwerdeführers und deren Ehemann gezogen (Verhandlungsschrift Seite 6 und 12ff).

Seine Mutter besitzt im Heimatdorf ein Grundstück mit 300 bis 400 Apfelbäumen, von deren Ertrag sie lebt. Gelegentlich wird sie dabei auch vom Ehemann der Schwester, der eine Bäckerei besitzt, (auch finanziell) unterstützt. Auch der Bruder des Beschwerdeführers unterstützt die Mutter aus dem Iran gelegentlich (Verhandlungsschrift Seite 14 und 17, Befragung vor der belangten Behörde AS 55ff). Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan wäre seine Familie in der Lage, diesen finanziell zu unterstützen (siehe dazu die Beweiswürdigung).

Der Beschwerdeführer spricht Paschtu und Dari. Er hat in Afghanistan 7 Monate die Schule besucht sowie in der Landwirtschaft seiner Familie als Bauer, als auch als Taxifahrer gearbeitet (Verhandlungsschrift Seite 12).

Der Beschwerdeführer leidet unter einer Panikstörung und einer generalisierten Angststörung, einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Syndrom, weshalb er seit der 2. Jahreshälfte 2017 regelmäßig in fachärztlicher und medikamentöser Behandlung steht und eine solche Behandlung auch beibehalten werden soll (fachpsychiatrischer Befundbericht von Dr. XXXX vom 13. Jänner 2018 sowie Befundbericht einer Fachärztin für Psychiatrie vom 31. Juli 2018).

Beim Beschwerdeführer wurde am 13. Juli 2018 aufgrund einer Nierenkolik rechts eine Steinextraktion rechts durchgeführt und wurde dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Medikation bei Bedarf sowie eine Verlaufskontrolle bezüglich der Nierensteine links empfohlen.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten (Strafregisterauszug vom 21. August 2018).

Er ist seit seiner Antragsstellung am 23. Mai 2015 durchgehend auf Grund eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig (Erstbefragung).

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten und keine sonstigen besonders ausgeprägten sozialen Beziehungen (Verhandlungsschrift Seite 15ff). Er hat bereits Deutschkurse besucht, wobei er bislang keine Prüfungen abgelegt hat. Der Beschwerdeführer hat für die Marktgemeinde XXXX vom 7. November 2017 bis zum 31. Dezember 2017 vorübergehend eine gemeinnützige Beschäftigung für Asylwerber verrichtet (Verhandlungsschrift Seite 15 samt Beilage ./D). In seiner Freizeit spielt der Beschwerdeführer in dem Verein " XXXX hilft" Fußball (Verhandlungsschrift Seite 16 samt Beilage ./A). Der Beschwerdeführer wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt (Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 21. August 2018).

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer individuell gegen ihn gerichteten Bedrohung ausgesetzt ist.

zur Lage in Afghanistan

zur Sicherheitslage

Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten.

In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes.

Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben. Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht.

Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften. Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen.

Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern.

Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen; dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt.

zur Sicherheitslage in Kabul

Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt.

Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

Im Zeitraum 1.9.2015. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren. Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen.

Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen.

In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt. Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet. Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt.

Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden.

zur Lage in Maidan Wardak

Maidan Shahr ist die Provinzhauptstadt. Distrikte der Provinz Wardak sind: Sayed Abad, Jaghto, Chak, Daimirdad, Jalrez , central Bihsud und Hisa-i-Awal Bihsud.

Im Zeitraum 1.9.2015-31.5.2016 wurden in der Provinz Wardak 359 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

Im Vergleich zum vorigen Berichtszeitraum wurden Veränderungen der Sicherheitslage in der Provinz festgehalten - gleichwohl sind die Gewinne der Taliban in diesen Teilen des Landes minimal und unbeständig. Talibanaufständische sind in einer Anzahl von abgelegenen Distrikten in der Provinz aktiv. Aufständische werden durch Sicherheitskräfte in der Provinz Wardak bekämpft und auch militärische Operationen werden durchgeführt.

zur Erreichbarkeit von Kabul

Beispiele für internationale Flughäfen in Afghanistan - Internationaler Flughafen Kabul:

Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen. Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt.

zu den ethnischen Minderheiten

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen. Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken.

zur Versorgungslage allgemein

Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im "Human Development Index" (HDI) den 171. von 188 Plätzen. Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt.

Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist. Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können.

Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten. Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig. Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung - Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit, nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen, sowie Gewalt, sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe.

Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden.

Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken.

Im September 2016 fiel der Startschuss für das "Citizens' Charter National Priority Program"; dieses Projekt zielt darauf ab, die Armut zu reduzieren und den Lebensstandard zu erhöhen, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden. Die erste Phase des Projektes hat ein Drittel der 34 Provinzen zum Ziel; die vier Städte Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar sind Schwerpunkt des städtischen Entwicklungsprogrammes, welche als erste behandelt werden sollen. In der ersten Phase sollen 8,5 Millionen Menschen erreicht werden, mit dem Ziel 3,4 Millionen Menschen sauberes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, die Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern, Bildung, Landstraßen, Elektrizität, sowie Zufriedenheit zu steigern und Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu erhöhen. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Menschen mit Behinderung, arme Menschen und Frauen besser zu integrieren.

zur medizinischen Versorgung

Medizinische Versorgung ist in den staatlichen Spitälern, inklusive Medikamente, frei. Die staatlich geförderten Krankenhäuser bieten ihre Dienste zwar umsonst an, jedoch sind Medikamente häufig nicht verfügbar, und müssen somit bei privaten Apotheken von den Patient/innen selbst bezahlt werden. Alle Staatsbürger haben Zugang zu medizinscher Versorgung und Medikamenten.

Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif.

Zur Behandlung von psychischen Erkrankungen

In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn Patient/innen kein unterstützendes Familienumfeld haben. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Betreuung.

zur Versorgung mit Wohnraum

In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden.

zu den Erhaltungskosten

Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt.

zum Bankensystem in Afghanistan

Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist einfach in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird nach folgendem fragen: Tazkira/ (Personalausweis/Pass); 2 Passfotos und AFA 1,000 bis 5,000 als Mindestkapital für das Bankkonto.

Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv:

Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, Alfalah Bank Ltd., Bank-E-Millie Afghan, BRAC Afghanistan Bank, Development Bank of Afghanistan, Export Promotion Bank, Habib Bank of Pakistan, Kabul Bank, National Bank of Pakistan, Pashtany Bank, Punjab National Bank - India, The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank. Zu deren Leistungen zählen: Internationaler Geldtransfer via SWIFT (Society For World Wide Interbank Funds Transfer), inländische Geldtransfers in Afghanistan, diverse Kreditprodukte und andere Handelsleistungen, sowie Sparen und Girokonten.

Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten. Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet.

Zur Religionsfreiheit

Etwa 99,7 % sind Muslime, davon sind 84.7-89,7 % Sunniten. Schätzungen zufolge sind etwa 10-19 % Schiiten. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie zB. Sikhs, Hindus, Bahai und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 % aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan.

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt daher in Afghanistan für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht strafbewehrt.

Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen.

zur Situation im Falle einer Rückkehr

Einem Bericht des Internationalen Währungsfonds (IWF) zufolge, verkomplizieren rückkehrende Flüchtlinge die Situation der bereits mehr als eine Million Binnenvertriebenen, deren Anzahl sich aufgrund des Aufstandes im Jahr 2016 erhöht hat. Nach Meinung des IWF wird dies die Kapazitäten des Landes überfordern.

Im Rahmen von humanitärer Hilfe wurden Binnenvertriebene, je nach Region und Wetterbedingungen, unterschiedlich unterstützt: Bargeld, Paket für Familien, winterliche Ausrüstung, Nahrungspakete, Hygienepakete, Decken, Zelte, und andere Pakete, die keine Nahrungsmittel enthielten usw. Auch wurde Aufklärung in Bereichen wie Hygiene betrieben.

Unterschiedliche Organisationen, wie z.B. das Internationale Rote Kreuz (IRC) oder das Welternährungsprogramm (WFP) usw. sind je nach Verantwortungsbereichen für die Verteilung von Gütern zuständig.

Dazu zählten: Nahrung, Zelte, sowie andere Güter, die keine Nahrungsmittel waren.

UNHCR unterstützt Rückkehrer/innen mit finanziellen Beihilfen in vier Geldausgabezentren, außerdem mit Transiteinrichtungen und elementaren Gesundheitsleistungen. Zusätzlich wurden sie in anderen Bereichen aufgeklärt, wie z.B. Schuleinschreibungen, Gefahren von Minen etc.

Im Jänner 2017 wurde ein humanitärer Plan für US$ 550 Millionen aufgestellt, mit dem Ziel im Jahr 2017 die vulnerabelste und marginalisierteste Bevölkerung des Landes zu unterstützen. Ziel sind strategische und lebensnotwendige Interventionen: Nahrung, Unterkunft, Gesundheitsvorsorge, Ernährung, sauberes Wasser und Hygiene. Im Rahmen des "Afghanistan 2017 Humanitarian Response Plan" sollen etwa 5,7 Millionen Menschen erreicht werden.

Im September 2016 suchten die Vereinten Nationen um 152 Millionen US Dollar an, um lebensnotwendige Hilfe für Internvertriebenen, nicht-dokumentierten Rückkehrer/innen und registrierten Flüchtlingen bieten zu können. Von den zugesagten 42 Millionen US Dollar wurden 40,2 Millionen US Dollar bereits entgegengenommen. Somit stand die gesamte humanitäre Unterstützung für Afghanistan im November 2016 bei 401 Millionen US Dollar.

2. Beweiswürdigung:

1. zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die einzelnen Feststellungen beruhen jeweils auf den in der Klammer angeführten Beweismitteln.

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Herkunft und seiner Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen - Angaben zu zweifeln. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen werden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen, zu seinen und deren Berufen, zu seinem und deren Besitz in Afghanistan und zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang waren im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei, weshalb das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung sieht, daran zu zweifeln.

Die Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und den diesbezüglichen Behandlungserfordernissen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten fachpsychiatrischen Befundbericht von Dr. XXXX vom 13. Jänner 2018 und dem Befundbericht einer Fachärztin für Psychiatrie vom 31. Juli 2018. Es bestehen von Seiten des Gerichts keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser Befundberichte zu zweifeln.

Die sonstigen Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben der XXXX .

zu seiner Religion

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Erstbefragung und seiner Befragung vor der belangten Behörde selbst vorgebracht, dass er der Religion des Islam angehöre (Erstbefragung am 23. Mai 2015: AS 1, Befragung vor der belangten Behörde am 26. September 2016: AS 45 sowie nochmals ausdrücklich AS 59). Auch seiner an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerde vom 5. Dezember 2016 kann diesbezüglich nichts Gegenteiliges entnommen werden. Erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht bringt der Beschwerdeführer damit in Widerspruch stehend vor, er sei seit seiner Einreise nach Europa ohne Religionsbekenntnis und damit als Ungläubiger in Afghanistan einer Bedrohung ausgesetzt. Zwar habe er sich immer schon nicht für Religion interessiert und diese lediglich wegen seiner religiösen Familie - wenn auch nur selten - in Afghanistan praktiziert. Erst in Europa sei es ihm jedoch - nachdem er sich dort ausgekannt habe - möglich gewesen, frei darüber zu entscheiden und folglich seine Religion abzulegen (Verhandlungsschrift Seite 8ff).

Dazu ist zunächst anzumerken, dass es von Seiten des Gerichts nicht nachvollzogen werden kann, dass der sich immer schon nicht für den Islam interessierte und seit seiner Einreise laut seinem Vorbringen überdies davon abgewandte Beschwerdeführer sich beinahe eineinhalb Jahre nach seiner Ankunft in Europa nach wie vor als der Religion des Islam (und zwar sogar zwei Mal) dezidiert als zugehörig bezeichnet hat.

Im Übrigen fällt aber ohnedies auf, dass der Beschwerdeführer sein auch schon in Afghanistan bestehendes Desinteresse an seiner Religion allein aufgrund der in Europa vorherrschenden und somit auch ihm zukommenden Glaubensfreiheit (plötzlich) als Verlust seiner Religionszugehörigkeit verstehen will (Verhandlungsschrift Seite 8:

"R: Das heißt Sie haben sich schon in Afghanistan nicht für die Religion interessiert und sind nicht in die Moschee gegangen oder haben den Koran gelesen? BF: Ich war manchmal gezwungen mit zu beten, damit ich nicht verurteilt werde. Aber ich habe mich nie dafür interessiert. In der Moschee hat der Mullah über eigenartige Dinge gesprochen wie Dschihad. Das alles wollte ich nicht hören. In Europa habe ich das Gegenteil erlebt. Die Leute gehen so nett miteinander um und sie respektieren sich gegenseitig. Was ich damit sagen möchte, ist einfach, dass alles zwar auf dem Papier steht und ich habe das bei meiner Einvernahme erwähnt, weil es bisher so war und ich es bisher so gekannt habe. Nachdem ich mich hier in Europa, in Österreich, ausgekannt habe, habe ich mich entschieden, die Religion abzulegen. Hier kann jeder selbst entscheiden, ob man an irgendetwas glaubt oder ohne Religionsbekenntnis leben möchte.").

Allein das fehlende Interesse an der Ausübung einer Religion kann aber nicht mit einer die Prinzipien der Religion ablehnenden und nach außen erkennbaren Abkehr von der Religion (Apostasie) gleichgesetzt werden. Dass der Beschwerdeführer neben seinem Desinteresse zusätzlich die Grundsätze seiner Religion insgesamt ablehne, ist nicht hervorgekommen. Jedenfalls kann in der bloßen Äußerung, es seien in der Moschee "eigenartige Dinge" gepredigt worden oder er glaube in Zusammenhang mit seinem Asylverfahren nicht daran, dass Gott ihm helfen werde, keine die Religion ablehnende Haltung erblickt werden.

Auch ist nicht anzunehmen, dass ihm seine eigene (ihn immer unterstützende) Familie aufgrund solcher Äußerungen Apostasie vorwerfen würde, zumal der Beschwerdeführer selbst eine Unterstützung durch seine Familie im Falle einer Rückkehr aus diesem Grund nicht ausschließt (Verhandlungsschrift Seite 15: "R: Würden Sie finanzielle Unterstützung durch Ihre Familie bzw. Ihre sonstigen Angehörigen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan erhalten? BF:

Ich hatte mein eigenes Einkommen, aber ich bin durch die Taliban bedroht ..." R wiederholt die Frage. BF: Sie haben ja keine Ersparnisse, das einzige, was sie haben ist die Baumplantage.") und erst über ausdrückliches Nachfragen der erkennenden Richterin diesbezüglich eine (allgemein gehaltene und lediglich vermutete) Bedrohung für sich in Afghanistan nennt (Verhandlungsschrift Seite 24: "R: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in ihren Heimatort zurückkehren müssten? BF: Egal wo ich in Afghanistan zurückkehre, ..., die Taliban werden mich in Tausend Stücke zerreißen." R: Was ist mit Ihrem Schwager und Ihrer Mutter? Sie haben beim letzten Telefonat angegeben, dass Sie nicht mehr an Gott glauben. Würde Ihnen diesbezüglich etwas passieren? BF: Ja, ich werde durch meinen Schwager bedroht, weil er sehr religiös ist. Nachdem er erfahren hat, dass ich nicht religiös bin, hat er den Kontakt abgebrochen. R: Würde er Ihnen auch diesbezüglich etwas antun? BF: Natürlich. Er sieht mich als Ungläubigen. Und Sie wissen, was man mit Ungläubigen in Afghanistan macht.").

Auch darf nicht übersehen werden, dass diese religiöse Einstellung des Beschwerdeführers - laut seinen eigenen Angaben - schon in Afghanistan und zwar ohne nennenswerten Einfluss auf seine Religionsausübung bestanden haben soll. Gründe, die ihm nunmehr die Ausübung der Religion im bisherigen Ausmaß verunmöglichen würden, sind nicht erkennbar und auch nicht hervorgekommen. Die ihm in Europa eingeräumten Möglichkeiten können jedenfalls für sich allein betrachtet keinen (geeigneten) Grund für eine Abkehr von der Religion darstellen.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist abschließend auszuführen, dass der Beschwerdeführer, obwohl er laut den Angaben seiner Rechtsvertretung "großen Wert" darauf lege, einen Nachweis für seinen Religionsaustritt vorzulegen, bislang dazu keine Informationen eingeholt hat (Verhandlungsschrift Seite 8: "BFV: Der BF legt sehr wohl großen Wert darauf, dass er ein Dokument vorlegen könnte, welches seinen Religionsaustritt belegt. Jedoch ist es von Bundesland zu Bundesland verschieden."; a.a.O. Seite 9: R: Ihr Rechtsvertreter hat vorher ausgeführt, dass es Möglichkeiten gibt, seine Religion abzulegen. Haben Sie sich diesbezüglich schon in Österreich informiert? BF: Ich lebe in einem Dorf. Es ist sehr schwierig, dem nachzugehen. Ich habe darüber nachgefragt, aber ich bin nicht weitergekommen. Sobald ich die Möglichkeit habe, werde ich es tun. R: Wovon hängt das ab? BF: Das hängt von meinen Sprachkenntnissen ab. Ich muss mich ausdrücken können, ich muss bestimmte bürokratische Wege gehen, all das kann ich jetzt nicht machen. An wen soll ich mich da wenden? R: Bei wem haben Sie sich bisher erkundigt? BF: Ganz ehrlich, ich habe nicht darüber nachgefragt, wie ich offiziell aus meiner Religion austreten kann. Ich habe nicht mal gewusst, dass ich das machen kann.") und wurde damit nicht nur die diesbezügliche Widersprüchlichkeit in seinen Angaben, sondern auch sein fehlendes Interesse an einem Religionsaustritt an sich augenscheinlich. Eine solche Austrittserklärung wurde - obwohl von Seiten der Rechtsvertretung von selbst angekündigt - im Übrigen auch nachträglich ohne Angabe von Gründen dem Gericht nicht vorgelegt (Verhandlungsschrift Seite 25).

Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer aufgrund der obigen Erwägungen daher nicht gelungen, seine Abkehr vom Islam glaubhaft zu machen.

2. zu den Negativfeststellungen in Bezug auf individuelle gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohungen:

Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer in Zusammenhang mit seinem Religionsaustritt geschilderten an sämtliche Jugendliche gerichteten Aufforderungen des Mullahs in der Moschee, sich am Dschihad zu beteiligen, wurden vom Beschwerdeführer selbst nicht als Bedrohung wahrgenommen und auch nicht von ihm als Grund für eine ihn treffende Gefahr in Afghanistan genannt (Verhandlungsschrift Seite 9: "R: Wurden Sie in diesem Zusammenhang

bedroht? ... BF: Nein, ich wurde nicht persönlich bedroht, aber sie

haben gepredigt. Sie haben die jungen Männer dazu motiviert in den Dschihad zu ziehen. Aber sie wurden nicht gezwungen. .."). Gründe, dass ihm diesbezüglich ansonsten eine Verfolgung in Afghanistan drohe, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die von ihm erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung behauptete Gefahr einer Verfolgung aufgrund einer (ihm unterstellten) Apostasie konnte - wie oben zu seiner Religion beweiswürdigend ausgeführt wurde - nicht glaubhaft gemacht werden.

Aber auch die im Verfahren behauptete Verfolgung durch die Taliban, weil er als Taxifahrer Polizisten und Regierungsleute befördert habe, kann die nötige Plausibilität und damit Glaubhaftigkeit nicht zuerkannt werden.

Wie seinem eigenen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist, soll der Beschwerdeführer die letzten eineinhalb bis zwei Jahre vor seiner Flucht aus Afghanistan als Taxifahrer gearbeitet und als solcher immer schon Regierungsleute und Polizisten transportiert haben (Verhandlungsschrift Seite 12 und 18). Insofern überrascht, weshalb der Beschwerdeführer erst einen Monat vor seiner Flucht aus diesem Grund von den Taliban bedroht worden sein soll (Verhandlungsschrift Seite 18). Dass seine Tätigkeit bis dahin den Taliban - wie von ihm behauptet - nicht aufgefallen sei bzw. diese nicht gestört habe, überzeugt demgegenüber nicht. Jedenfalls ist nicht eizusehen, weshalb die auf den Straßen Afghanistans erfolgte regelmäßige öffentliche (und vor allem auch zusammen mit anderen Passagieren) erfolgte Beförderung von Regierungsleuten und Polizisten den Taliban erst ungefähr eineinhalb Jahre später zur Kenntnis gelangt bzw. diese erst dann gestört haben soll (Verhandlungsschrift Seite 18: "BF: Ich habe im Morgengrauen beim Morgengebet die Passagiere eingesammelt im Gebiet XXXX und habe sie nach Kabul gefahren. Und zu Mittag habe ich in Kabul Passagiere eingesammelt und bis dahin nach XXXX gefahren. R:

Haben Sie immer schon Polizisten und Regierungsleute transportiert?

BF: Ich war ein Taxifahrer und habe meine Arbeit gemacht. Und wenn ich solche Passagiere hatte, habe ich sie mitgenommen. Mir war das Geld wichtig. Mir war das egal. R wiederholt die Frage. BF: Ja, ich habe immer schon Polizisten und Regierungsleute transportiert.";

Seite 23: "R: Sie haben vorher angegeben, dass Sie von Beginn Ihrer Tätigkeit Regierungsleute transportiert hätten. Wieso wurden Sie diesbezüglich erst zwei Jahre später bedroht? Gab es einen entsprechenden Anlassfall? BF: Durch mein Verhalten ist es erst mit der Zeit aufgefallen. R: Wie darf ich das verstehen? BF: In diesem Dorf, in dem ich lebe, sind die Taliban anwesend. Die Polizisten haben mich manchmal aufgehalten und ich habe sie mitgenommen. Ich habe sie nach Kabul gefahren. Ich war Taxifahrer, für mich war es wichtig, dass ich mein Geld verdiene. Dadurch, dass ich das immer wieder und öfters gemacht habe, haben die Taliban mir vorgeworfen, dass ich spioniere.").

Auch kann nicht nachvollzogen werden, dass es seiner laut den Angaben des Beschwerdeführers ebenfalls bedrohten Familie noch ungefähr 6 Monate nach seiner Flucht möglich gewesen sein soll, sogar im Heimatdorf im eigenen Haus zu verbleiben und es darüber hinaus seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Schwager nach wie vor möglich ist, in der Heimatprovinz an der Wohnadresse des Schwagers zu leben (Verhandlungsschrift Seite 6: R: Mit wem haben Sie dort vor Ihrer Ausreise zusammen gelebt? BF: Ich habe mit meiner Mutter, meiner Schwester und meinem Bruder zusammengelebt." und Seite 13: "R: Aus wievielen Mitglieder besteht Ihre Familie? BF:

Meine Familie besteht aus mir selbst, meiner Mutter, meiner Schwester und meinem Bruder. Wobei meine Schwester schon verheiratet ist, mein Bruder lebt jetzt im Iran. Er musste das Land verlassen, weil er bedroht wurde. Meine Mutter lebt jetzt mit meinem Schwager und meiner Schwester zusammen in einem Haus. Sie konnte nicht als Frau alleine in einem Haushalt leben, sie musste zu meinem Schwager ziehen. R: Wo leben Ihre Mutter, Ihre Schwester und Ihr Schwager derzeit genau? BF: Im Dorf XXXX in der Provinz XXXX im Distrikt XXXX . R: Wie weit ist das von Ihrem Heimatdorf entfernt? BF: 15 Minuten mit dem Auto entfernt. Ca. 40-60 Minuten zu Fuß. R: Wann ist Ihre Mutter mit Ihrer Schwester zu Ihrem Schwager gezogen? BF: Nachdem ich ausreisen musste, sind die Taliban immer wieder zu ihnen nachhause gekommen. Circa dreimal in der Woche und haben sich nach mir erkundigt. Daraufhin haben meine Schwester und mein Schwager es meiner Mutter vorgeschlagen bei ihnen einzuziehen. R: Wann ist ihr Bruder in den Iran gezogen? BF: Ich kann ihnen keine genaue Zeitangabe machen. Circa 6 Monate nachdem ich ausgereist bin, ist er auch ausgereist. R: Ist er vor Ihrer Mutter ausgereist oder nachdem ihre Mutter das Haus verlassen hat? BF: Das war nachdem mein Bruder aus dem Dorf weggegangen ist, da ist meine Mutter dann zu meinem Schwager gezogen. R: Warum hat Ihr Bruder Afghanistan verlassen? BF:

Meine Mutter hatte Angst um ihn, dass die Taliban ihn statt mir

festnehmen .... R: Hat es diesbezüglich eine Bedrohung gegeben? BF:

Es ist normal, dass die Taliban herkommen und ihm eine Ohrfeige geben und sich nach mir erkundigen. Und ihn unter Druck setzen, damit er etwas sagt, wenn er was weiß. R wiederholt die Frage. BF:

Ja, die Familie wurde immer wieder bedroht. Sie haben zu ihnen gesagt, "wenn der BF nicht auftaucht, werden wir den Bruder mitnehmen."). Dass die Taliban - wie vom Beschwerdeführer moniert - zumindest 6 Monate darauf gewartet hätten bzw. nach wie vor darauf warten, dass der Beschwerdeführer wieder auftaucht und damit die Familie und zwar vor allem den Bruder des Beschwerdeführers verschont hätten bzw. verschont, ist nicht erklärbar und wäre umgekehrt in diesem Fall die Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Bedrohung insgesamt ohnedies in Zweifel zu ziehen (Verhandlungsschrift Seite 23: "R: Sie haben vorher angegeben, dass nachdem Sie geflohen sind, die Taliban zu Ihrer Familie gekommen sind und gesagt haben, wenn die Taliban nicht Sie mitnehmen können, würden Sie Ihren Bruder mitnehmen. Ist das richtig? BF: Ja. R:

Weshalb ist Ihr Bruder erst 6 Monate später geflohen? BF: Die Taliban haben nicht gewusst, dass ich das Land schon verlassen habe. Nachdem ich 6 Monate lang nicht aufgetaucht bin, hat mein Bruder sich stärker gefürchtet und hat das Dorf verlassen.").

Letztlich kann der behaupteten Bedrohung aber auch insofern nicht gefolgt werden, als es dem Beschwerdeführer selbst nach der von ihm geschilderten Verwarnung durch einen Mullah und nach Erhalt des von ihm im Verfahren vorgelegten Drohbriefes immerhin noch beinahe einen Monat möglich gewesen sein soll, in Kabul und zwar unbehelligt zu leben. Dass er in dieser Zeit - wie von ihm behauptet - immer in einem Hotel versteckt gelebt haben soll, ist nicht glaubhaft, weil er in dieser Zeit in Kabul seinen eigenen Angaben zufolge zumindest noch ein paar Tage als Taxifahrer gearbeitet und zum anderen anschließend auch noch selbst sein Auto verkauft haben soll (Verhandlungsschrift Seite 20: "R: Sie sind nach XXXX gefahren. Wie darf ich mir das vorstellen. Sie haben die Passagiere aussteigen lassen und haben was gemacht? BF: Das war diesmal eben in der Früh, weil es ein islamisches Land ist. Die Leute gehen in der Früh in die Moschee, um zu beten. Dort habe ich auch den Mullah getroffen. Dort hat er mich gewarnt, dass ich keine Polizisten mehr mitnehmen soll.

Die Taliban verdächtigen mich jetzt. .... R: Sie sind dann gleich

nach Kabul gefahren? BF: Ja. R: Was haben Sie da gemacht? BF: Ich hatte sehr Angst. Es sind sehr böse Menschen. R wiederholt die Frage. BF: Ich war in Kabul. R: Was haben Sie in Kabul gemacht? Haben Sie gearbeitet? BF: Eine Zeit lang habe ich in Kabul gelebt und daraufhin habe ich den Brief bekommen. R: Sie haben in einem Hotel gelebt und haben Sie auch gearbeitet? BF: Zurückkommen konnte ich nicht. Einige Stunden am Tag habe ich in Kabul gearbeitet. R:

Das heißt Sie waren jetzt in Kabul, haben dort gelebt und gearbeitet. Was haben Sie dort gemacht? BF: Nicht viel, nur ein paar

Tage habe ich dort gearbeitet. R: Wie lange haben Sie in Kabul bis zu Ihrer Ausreise gelebt? BF: Nach ein paar Tagen ist meine Mutter mit dem Brief gekommen. R: Erzählen Sie mir von diesem Brief näher.

BF: Sie haben den Brief in unser Haus hineingeworfen und haben von

meiner Mutter verlangt, dass sie mir den Brief übergibt. .... R: Was

haben Sie dann gemacht, nachdem Sie den Brief bekommen haben? BF:

Ich war in Kabul bei der Polizei und haben den Drohbrief den

Polizisten gezeigt. .... R: Was haben Sie dann gemacht? BF: Dann

habe ich das Auto verkauft und meine Mutter hat sich Sorgen gemacht.

R: Wann sind Sie dann geflohen? BF: Ich habe mich dann einen Monat in Kabul versteckt und dann bin ich ausgereist. Mit Hilfe von meiner Mutter."). Davon abgesehen zeigt selbst auch der von ihm im Verfahren vorgelegte Drohbrief nicht die von ihm behauptete Bedrohung, sondern lediglich eine Verwarnung für den Fall der Fortsetzung seiner Tätigkeit auf (übersetzter Drohbrief: "Wir bezichtigen dich, dass du mit der Regierung arbeitest und als Spion arbeitest. Wenn du nicht damit aufhörst, wirst du einem Shariagericht vorgeführt und ein Prozess gemacht.").

Es kann daher das geschilderte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als nicht schlüssig und damit glaubhaft bewertet werden. Dabei wurde nicht verkannt, dass - aufgrund der psychischen Erkrankung und auch angesichts des bereits Jahre zurückliegenden Ereignisses - Unstimmigkeiten im Aussageverhalten bzw. Lücken und Unschärfen des Erinnerungsvermögens vorliegen können und auch hinzunehmen sind (siehe dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2011, 2011/23/0113 u.v.m.). Diesem Umstand Rechnung tragend wurde in der vorliegenden Beweiswürdigung auf bestehende Widersprüchlichkeiten in der Erzählung in Bezug auf Detailfragen des Beschwerdeführers nicht eingegangen, sondern alleine die Plausibilität und Glaubhaftigkeit des Kerninhaltes seiner Erzählung herangezogen.

Sonstige Anhaltspunkte, die für eine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in Afghanistan sprechen würden, liegen nicht vor, und wurden solche auch nicht behauptet, weshalb insgesamt keine Feststellungen in Bezug auf eine allfällige Verfolgung des Beschwerdeführers getroffen werden konnten.

zu den Feststellungen in Bezug auf den Aufenthaltsort der Familie und einer finanziellen Unterstützungsmöglichkeit durch diese:

Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren selbst vor, dass er vor seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Bruder im Heimatdorf im eigenen Hause gelebt habe (Verhandlungsschrift Seite 6) und dass seine Mutter und sein Bruder erst 6 Monate nach seiner Ausreise das Heimatdorf verlassen hätten. Konkret sei seine Mutter zum Schwager des Beschwerdeführers in ein benachbartes Dorf ebenfalls in der Heimatprovinz gezogen und leben diese auch noch derzeit dort (Verhandlungsschrift Seite 12 ff: "... Meine Mutter lebt jetzt mit meinem Schwager und meiner Schwester in

einem Haus. ... R: Wo leben Ihre Mutter, Ihre Schwester und Ihr

Schwager derzeit genau? BF: Im Dorf XXXX in der Provinz XXXX im Distrikt XXXX "; auch AS 55). Anhaltspunkte dafür, dass seine Mutter, seine Schwester und sein Schwager zwischenzeitig Afghanistan verlassen hätten, sind nicht hervorgekommen und wurden solche vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet.

Sofern der bislang immer mit seiner Familie in Kontakt stehende Beschwerdeführer (AS 55) in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht vorbringt, er habe seit ungefähr 8 bis 9 Monaten keinen Kontakt zu seiner Familie, weil sein Schwager ihm Apostasie vorwerfe, ist ihm - wie in der Beweiswürdigung zu seiner Religion näher ausgeführt - die mangelnde Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens entgegen zu halten, zumal der Beschwerdeführerführer sogar selbst diesen von ihm behaupteten Vorwurf seines Schwagers nicht als Hinderungsgrund für eine allfällige Unterstützungsmöglichkeit durch seine Familie und damit für eine ihm mögliche Kontaktaufnahme mit dieser im Falle seiner Rückkehr nennt (Verhandlungsschrift Seite 15).

Aus diesen Erwägungen bestehen daher von Seiten des erkennenden Gerichts insgesamt keine Gründe, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach wie vor in Kontakt stehen kann und ihn diese im Falle einer Rückkehr auch unterstützen wird.

Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Familie verfüge nicht über die notwendigen finanziellen Möglichkeiten (Verhandlungsschrift Seite 15) nichts, weil diese Behauptung vor dem Hintergrund, dass seine Familie laut seinen eigenen Angaben eine Baumplantage, ein eigenes Haus und der Schwager sogar eine eigene Bäckerei besitzt, nicht aufrechterhalten werden kann. Davon abgesehen hat der Beschwerdeführer sogar selbst, die finanzielle Situation seiner Familie als nicht schlecht bzw. sogar als durchschnittlich bezeichnet (Verhandlungsschrift Seite 14ff).

Allein schon aufgrund der Einkünfte der Familie durch ihre Baumplantage und die Bäckerei kann daher in Zusammenhalt mit der eigenen Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach die finanzielle Situation seiner Familie "durchschnittlich" sei, davon ausgegangen werden, dass seine Familie ihn im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan (finanziell) unterstützen kann und auch wird. Hinzu kommt auch die finanzielle Unterstützungsmöglichkeit durch seinen Bruder im Iran, der laut seinen eigenen Angaben bereits jetzt die Mutter zeitweise (finanziell) unterstützt.

zu den Feststellungen zur Lage in Afghanistan

Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan ergeben sich zu einem überwiegenden Teil aus dem den Parteien übermittelten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 2. März 2017 (LIB), zuletzt aktualisiert am 27. Juni 2017. Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan allgemein, und zu Kabul und Maidan Wardak im Speziellen sowie zur Erreichbarkeit von Kabul ergeben sich auszugsweise aus den im LIB enthaltenen Kapiteln 3. (Sicherheitslage), 3.1. (Kabul), 3.33 (Maidan Wardak), 3.2. (Erreichbarkeit) und 5. (Sicherheitsbehörden). Die Feststellungen zur allgemeinen Versorgungslage, zur medizinischen Versorgung und zur Versorgung mit Wohnraum sowie zum Bankensystem in Afghanistan, zu den Erhaltungskosten, zu den ethnischen Minderheiten, zu der Religionsfreiheit und zu der Situation von Rückkehrern wurden aufgrund der in den Kapitel 15. (Religionsfreiheit), 16. (Ethnische Minderheiten), Kapiteln 20. (Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge), 21. (Grundversorgung und Wirtschaft), 22. (Medizinische Versorgung), und

23. (Rückkehr) enthaltenen Ausführungen im LIB getroffen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Dass sich seither allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, ist nicht hervorgekommen und kann dies im Übrigen unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums in diesem Fall verneint werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

zu Spruchpunkt A.

zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfol

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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