TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/22 W250 2183576-8

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Veröffentlicht am 22.08.2018
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Entscheidungsdatum

22.08.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2a
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z7
FPG §76 Abs3 Z9

Spruch

W250 2183576-8/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien alias Libyen, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2017, Zl XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 14.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem er unrechtmäßig nach Österreich eingereist war. Im Zuge der Anhaltung gab er an, dass er nach Deutschland weiterreisen wolle.

Der BF hatte bereits am 08.12.2014 in Griechenland und am 29.07.2015 in Ungarn Anträge auf internationalen Schutz gestellt.

Der Antrag vom 14.08.2015 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 23.02.2017 vollinhaltlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung den BF betreffend getroffen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Gegen diesen Bescheid hat der BF keine Beschwerde erhoben.

2. Am 24.03.2017 stellte der BF einen Asylantrag in Deutschland. Dabei gab er an, den Namen XXXX zu führen und aus Libyen zu stammen. Am 01.09.2017 wurde der BF von Deutschland nach Österreich überstellt und mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.09.2017 über ihn Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

3. Das Bundesamt stellte am 30.08.2017 bei der algerischen Botschaft einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF.

4. Am 03.09.2017 trat der BF in Hungerstreik und wurde am 18.09.2017 wegen der durch den Hungerstreik herbeigeführten Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.09.2017 wurde über den BF das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bei einer bestimmten Polizeiinspektion angeordnet. Demzufolge hatte sich der BF beginnend ab 18.09.2017 täglich zwischen 08.00 und 12.00 Uhr zu melden. Dieser Bescheid wurde dem BF am 18.09.2017 durch persönliche Übergabe zugestellt. Seiner Meldeverpflichtung ist der BF kein einziges Mal nachgekommen.

6. Vor Entlassung aus der Schubhaft wurde versucht, dem BF einen Ladungsbescheid zu einem Termin bei der algerischen Botschaft am 26.09.2017 persönlich auszufolgen. Die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme hat der BF verweigert, dem Termin am 26.09.2017 ist er nicht nachgekommen.

7. Am 27.09.2017 wurde der BF beim Versuch der Begehung einer strafbaren Handlung betreten. Er zeigte sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber unkooperativ, nannte weder seinen Namen noch machte er sonstige Angaben und flüchtete. Bei der daraufhin eingeleiteten Fahndung wurde der BF angehalten und nach seiner Identifizierung gemäß § 40 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG festgenommen.

8. Das Bundesamt hat den BF am 28.09.2017 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft und zur Prüfung der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Einen Reisepass oder andere amtliche Dokumente besitze er nicht, da er Algerien ohne Dokumente verlassen habe. In Österreich habe er keine Verwandte, zu seinen Onkeln in Frankreich und Belgien habe er ab und zu telefonisch Kontakt, er habe sie jedoch noch nie besucht. Seine Eltern und seine vier Geschwister befänden sich in Algerien und er habe zuletzt vor ca. zwei Monaten telefonisch Kontakt zu ihnen gehabt. In Algerien habe er keine ständige Adresse gehabt. In Österreich habe er ebenfalls keinen Wohnsitz, da er kein Geld habe. Er wohne bei verschiedenen Leuten, die er auf der Straße treffe. Nach Deutschland sei er ausgereist, da sein Asylantrag in Österreich abgelehnt worden sei. Er verfüge über kein regelmäßiges Einkommen und über kein Vermögen. In Deutschland habe er von der Grundversorgung gelebt. Er sei unmittelbar nach Ablehnung seines Asylantrages in Österreich unrechtmäßig nach Deutschland ausgereist und habe dort nochmals um Asyl angesucht. Er habe dabei andere Personaldaten angegeben, damit niemand wisse, dass er in Österreich bereits einen Asylantrag gestellt habe und auch niemand wisse, was er in Österreich gesagt habe. Seiner Meldeverpflichtung auf Grund des gelinderen Mittels sei er nicht nachgekommen, da er sich nicht auskenne und eine tägliche Meldung zu viel für ihn sei. Er könne sich nicht täglich bei der Polizei melden. Die Annahme eines Ladungsbescheides habe er am 18.09.2017 verweigert, da er nicht gewusst habe, worum es gehe. Nach Algerien wolle er nicht zurückkehren, da er dort ein Problem habe.

Im Zuge der Einvernahme wurde dem BF ein Formblatt der algerischen Botschaft zur Identifikation bzw. Personenfeststellung vorgelegt. Das Ausfüllen dieses Formblattes hat der BF verweigert.

9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.09.2017 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG von Fluchtgefahr auszugehen sei. Die Anordnung der Schubhaft sei verhältnismäßig und könne mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 28.09.2017 durch persönliche Übergabe zugestellt. Ein Rechtsmittel dagegen hat er nicht erhoben.

10. Mit Bescheid vom 29.09.2017 hat das Bundesamt gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Gleichzeitig wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2017 abgewiesen.

11. Der BF befand sich von 28.09. bis 04.10.2017 im Hungerstreik.

12. Am XXXX wurde der BF der algerischen Botschaft zur Feststellung der Identität vorgeführt. Dabei wurde der BF auf Grund seiner Angaben und seiner Aussprache als algerischer Staatsangehöriger identifiziert, es bedurfte dazu jedoch noch weiterer Erhebungen in Algerien, die bis zu vier Monate in Anspruch nehmen können, da laut Mitteilung der Botschaft alle Angaben des BF zu seiner Identität falsch seien.

13. Der BF befand sich von 01.11.2017 bis 15.11.2017 und von 21.12.2017 bis 26.12.2017 abermals im Hungerstreik.

14. Am 27.10.2017, 24.11.2017 und 21.12.2017 führte das Bundesamt jeweils eine Schubhaftprüfung durch.

15. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2018 und 21.02.2018 wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

16. Am 08.03.2018 erhielt das Bundesamt die Information, dass die algerische Vertretungsbehörde kein Heimreisezertifikat für den BF ausstellen werde. Am 09.03.2018 wurden Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei den Vertretungsbehörden der Staaten Libyen, Tunesien und Marokko eingeleitet.

17. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.03.2018 wurde die Rechtmäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen.

18. Im Zuge des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der libyschen Vertretungsbehörde gab der BF am XXXX an, dass er algerischer Staatsangehöriger sei. Daraufhin wurde am XXXX das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der algerischen Vertretungsbehörde erneut aufgenommen.

19. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.04.2018 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

20. Am 09.05.2018 wurde der BF vom Bundesamt zur beabsichtigten Verlängerung der Schubhaft einvernommen. Dabei führte der BF aus, dass es ihm gut gehe und es aus seiner Sicht keine Gründe gäbe, die gegen eine weitere Anhaltung in Schubhaft sprächen. Da er lange in Haft sei, äußerte er den Wunsch, entlassen zu werden.

21. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.05.2018, 27.06.2018 und 25.07.2018 wurde jeweils festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

22. Der BF befand sich von 22.03.2018 bis 07.04.2018 sowie von 09.08.2018 bis 12.08.2018 erneut in Hungerstreik.

23. Am 13.08.2018 informierte das Bundesamt das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass der BF über den Zeitraum von weitern vier Wochen hinaus in Schubhaft angehalten werden soll. In der diesbezüglichen Stellungnahme wird ergänzend zum geschilderten Sachverhalt ausgeführt, dass derzeit Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei den Vertretungsbehörden Algeriens und Marokkos anhängig seien. Bei der Vertretungsbehörde Marokkos sei zuletzt am 05.06.2018 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates urgiert worden, bei der Vertretungsbehörde Algeriens sei die letzte Urgenz am 07.08.2018 erfolgt. Bei der algerischen Botschaft finde am 01.09.2018 zudem ein Wechsel des Konsuls statt und werden anhängige Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht weiterbetrieben und sei die Botschaft im Monat August 2018 geschlossen. Ab September 2018 werde eine Weiterbehandlung offener Anträge auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolgen und wieder Vorführungstermine bekannt gegeben.

Zur Sicherung der Abschiebung des BF sei die Schubhaft weiterhin aufrecht zu erhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang (I.1. - I.23.)

Der unter Punkt I.1. bis I.23. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Der BF verfügt über keine Dokumente, die seine Identität belegen, insbesondere über kein Reisedokument. Er gibt an, algerischer Staatsangehöriger zu sein, seine Identität steht nicht fest. Es bestehen keine Zweifel darüber, dass der BF volljährig ist. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

2.2. Der BF wird seit 28.09.2017 in Schubhaft angehalten.

2.3. Im Akt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF. Er ist haftfähig.

3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

3.1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.02.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung den BF betreffend getroffen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Der BF hat nach Erlassung dieser Entscheidung Österreich verlassen und ist unrechtmäßig nach Deutschland ausgereist.

3.2. Mit Bescheid vom 29.09.2017 hat das Bundesamt gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2017 abgewiesen. Es liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

3.3. Der BF ist seiner Verpflichtung aus dem mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.09.2017 angeordneten gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bei einer bestimmten Polizeiinspektion zu keinem Zeitpunkt nachgekommen.

3.4. Am 18.09.2017 musste der BF aus der Schubhaft entlassen werden, da er durch Hunger- und Durststreik seine Haftunfähigkeit herbeigeführt hat.

3.5. Der BF hat an der Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitgewirkt. Er ist am 26.09.2017 zu einem Termin bei der algerischen Botschaft unentschuldigt nicht erschienen und hat sich am 28.09.2017 geweigert, das Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen.

3.6. Während seiner Anhaltung in Schubhaft trat der BF von 28.09.2017 bis 04.10.2017, von 01.11.2017 bis 15.11.2017, von 21.12.2017 bis 26.12.2017, von 22.03.2018 bis 07.04.2018 sowie von 09.08.2018 bis 12.08.2018 in den Hungerstreik.

3.7. Der BF hat - außer in Österreich - in Griechenland, Ungarn und Deutschland um internationalen Schutz angesucht. Er hat dabei zumindest in Deutschland eine weitere Identität angegeben, um zu verhindern, dass festgestellt wird, dass er bereits in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Es bestehen Zweifel daran, dass der BF in Österreich seine tatsächlichen Identitätsdaten genannt hat.

3.8. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.

3.9. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.

3.10. In Österreich leben keine Familienangehörigen und keine engen Freunde des BF.

4. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

4.1. Der BF ist vor der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz am 14.08.2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

4.2. Der BF hat in seinen Verfahren mehrere unterschiedliche Identitäten angegeben. Es bestehen Zweifel darüber, ob seine in Österreich genannten Daten der Wahrheit entsprechen.

4.3. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes wurde der BF wegen versuchten Diebstahls nach den §§ 15 und 127 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen, die bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde, verurteilt.

4.4. Der BF wurde am XXXX einer Delegation der algerischen Vertretungsbehörde im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass er algerischer Staatsangehöriger ist, dass seine angegebenen Identitätsdaten jedoch falsch seien. Nach einer Überprüfung der Daten des BF in Algerien teilte die algerische Vertretungsbehörde am 08.03.2018 mit, dass für den BF kein Heimreisezertifikat ausgestellt werde. Nachdem bei den Vertretungsbehörden Libyens, Tunesiens und Marokkos am 09.03.2018 jeweils ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF eingeleitet wurde, gab der BF am XXXX bei der libyschen Vertretungsbehörde an, algerischer Staatsangehöriger zu sein. Daraufhin wurde am XXXX bei der algerischen Vertretungsbehörde neuerlich ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet. Derzeit sind Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF bei den Vertretungsbehörden Marokkos und Algeriens anhängig. Die letzte Urgenz durch das Bundesamt erfolgte bei der marokkanischen Vertretungsbehörde am 05.06.2018, bei jener Algeriens am 07.08.2018. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die algerische Vertretungsbehörde dauert etwa vier bis fünf Monate. Im Monat August ist die Vertretungsbehörde Algeriens geschlossen, am 01.09.2018 kommt es zu einem Wechsel des Konsuls. Ab 01.09.2018 werden offene Anträge auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates weiterbehandelt. Eine Mitteilung der algerischen oder der marokkanischen Vertretungsbehörde, dass eine Identifizierung des BF nicht möglich ist, wurde bisher an das Bundesamt nicht übermittelt. Es kann daher weiterhin damit gerechnet werden, dass für den BF ein Heimreisezertifikat erlangt werden kann.

4.5. Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates scheint eine zeitnahe Außerlandesbringung des BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung möglich.

4.6. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 28.09.2017 hat sich im Verfahren nicht ergeben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2174087-1, die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 29.09.2017 betreffend, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der Überprüfungen der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

1. Zum Verfahrensgang, zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus den oben genannten Akten des Bundesverwaltungsgerichtes.

1.2. Die Feststellung, wonach der BF über keine Dokumente verfügt, die seine Identität bescheinigen, ergibt sich aus dem bisherigen Verfahrensverlauf, dem kein Hinweis darauf entnommen werden kann, dass der BF ein Identitätsdokument vorgelegt hat. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF bei seinem Interviewtermin bei der Vertretungsbehörde Libyens am XXXX angegeben hat, algerischer Staatsangehöriger zu sein. Zweifel an der Volljährigkeit des BF sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde vollinhaltlich abgewiesen, dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Der BF ist daher weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.3. Dass der BF seit 28.09.2017 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

1.4. Dass der BF gesund und haftfähig ist ergibt sich aus seiner Aussage im Zuge der niederschriftlichen Einvernahmen durch das Bundesamt vom 28.09.2017 und 09.05.2018 in denen er auf die Frage, ob er gesund sei angab, dass er gesund sei, keine Medikamente einnehme und an keinen Krankheiten oder körperlichen Gebrechen leide.

2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

2.1. Dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz in Österreich vollinhaltlich abgewiesen wurde, steht auf Grund des Akteninhaltes des Verfahrensaktes des Bundesamtes fest. Aus der Aussage des BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 28.09.2017 ergibt sich, dass er Österreich auf Grund dieser Entscheidung verlassen und ohne Reisedokument nach Deutschland eingereist ist.

2.2. Dass eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme den BF betreffend vorliegt, steht auf Grund des Akteninhaltes des Verfahrensaktes des Bundesamtes sowie auf Grund des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2174087-1 fest.

2.3. Die Feststellung, dass der BF seiner Verpflichtung aus einem gelinderen Mittel nicht nachgekommen ist, gründet sich zum einen darauf, dass im Akt des Bundesamtes der diesbezügliche Bescheid samt der Bestätigung vorliegt, dass der BF diesen Bescheid persönlich übernommen hat. Zum anderen steht auf Grund der im Akt des Bundesamtes befindlichen Nachricht der betreffenden Polizeiinspektion vom 21.09.2017 fest, dass der BF seiner täglichen Meldeverpflichtung zu keinem Zeitpunkt nachgekommen ist.

2.4. Die Entlassung des BF auf Grund seiner Haftunfähigkeit nach einem Hunger- und Durststreik ergibt sich aus dem diesbezüglichen Entlassungsschein des Bundesamtes vom 18.09.2017.

2.5. Die Feststellung zur mangelnden Mitwirkung des BF an der Erlangung eines Heimreisezertifikates ergibt sich daraus, dass er - entsprechend dem diesbezüglichen Bericht des Bundesamtes vom 26.09.2017 - zu einem Botschaftstermin am 26.09.2017 nicht erschienen ist und er sich am 28.09.2017 im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme geweigert hat, das entsprechende Formblatt der algerischen Botschaft auszufüllen.

2.6. Die Zeiträume, in denen sich der BF in Hungerstreik befunden hat, ergeben sich aus den im Akt des Bundesamtes befindlichen Meldungen über Beginn und Ende des jeweiligen Hungerstreiks. Diese Daten stimmen auch mit jenen aus der Anhaltedatei ersichtlichen Zeiträumen, in denen der BF in Hungerstreik getreten ist, überein.

2.7. Dass der BF auch in anderen Mitgliedstaaten Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, ergibt sich aus den im Akt des Bundesamtes befindlichen Eurodac-Treffern. Dass er zumindest in Deutschland von seiner in Österreich behaupteten Identität abweichende Angaben gemacht hat, ergibt sich zum einen aus dem im Akt des Bundesamtes befindlichen Schreiben der deutschen Dublin-Behörde sowie aus der Aussage des BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 28.09.2017, in der er angibt, dass er aus dem Grund andere Identitätsdaten angegeben habe, um zu verschleiern, dass er in Österreich um Asyl angesucht hat. Die Zweifel an der Richtigkeit seiner in Österreich genannten Daten ergeben sich aus dem Ergebnis seines Termines bei der algerischen Botschaft.

2.8. Die Feststellungen zum mangelnden Wohnsitz, dem mangelnden Einkommen und Vermögen sowie zu der Tatsache, dass er in Österreich weder über Familienangehörige noch über enge Freunde verfügt, gründen sich auf die Angaben des BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 28.09.2017.

3. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

3.1. Dass der BF unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme durch das Bundesamt am 28.09.2017, in der der BF angibt, dass er Algerien ohne Dokumente verlassen hat und noch nie einen Reisepass besessen hat.

3.2. Die Feststellung, wonach der BF mehrere Identitäten in seinem Verfahren angegeben hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes. Auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 28.09.2017 gibt der BF selbst an, dass er in Deutschland eine andere Identität als in Österreich genannt hat.

3.3. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF beruht auf einer Einsichtnahme in das Strafregister.

3.4. Die Feststellungen zum Verlauf der bisher eingeleiteten Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates des BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Insbesondere ergibt sich daraus, dass die algerische Vertretungsbehörde bereits anlässlich der Vorführung des BF am XXXX Zweifel an der Richtigkeit der von ihm angegebenen persönlichen Daten hatte. Die mangelnde Kooperationsbereitschaft des BF führte auch dazu, dass bei drei weiteren Vertretungsbehörden ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt werden musste, da nicht bekannt war, welche Staatsangehörigkeit der BF tatsächlich besitzt. Erst bei seinem Interviewtermin bei der libyschen Vertretungsbehörde im April 2018 gab der BF an, algerischer Staatsangehöriger zu sein.

3.5. Im Akt finden sich keine Hinderungsgründe, dass nach Erlangung eines Heimreisezertifikates eine zeitnahe Außerlandesbringung des BF möglich ist.

3.6. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 28.09.2017 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Fortsetzungsausspruch

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 77 Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1

FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

§ 80 FPG lautet:

"§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen."

§ 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot mittlerweile erlassen wurde und auch in Rechtskraft erwachsen ist. Mit einer Abschiebung des BF ist insofern zu rechnen, als derzeit Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei den Vertretungsbehörden Marokkos und Algeriens anhängig sind. Von beiden Vertretungsbehörden wurde bislang nicht mitgeteilt, dass kein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt wird. Mit der Abschiebung des BF ist zeitnahe nach Vorliegen des Heimreisezertifikates zu rechnen.

3.1.5. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. Der BF hält sich unrechtmäßig in Österreich auf, er hat in mehreren Mitgliedstaaten Asylanträge gestellt und es liegt eine den BF betreffende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Der BF ist unmittelbar nach Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz unrechtmäßig nach Deutschland ausgereist und hat dort versucht, durch die Angabe eines anderen Namens und einer anderen Staatsangehörigkeit sein Asylverfahren in Österreich zu verschleiern.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten und die Tatsache, dass der BF in Österreich weder sozial noch beruflich verankert ist, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist.

Der BF hat in drei Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei er in Deutschland eine andere Identität als in Österreich angegeben hat. Er hat Österreich unmittelbar nach Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz unrechtmäßig verlassen und in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nach seiner Rücküberstellung nach Österreich hat er durch Hungerstreik seine Haftunfähigkeit herbeigeführt, und damit seine Entlassung aus der Schubhaft erzwungen. Seiner Meldeverpflichtung aus einem danach angeordneten gelinderen Mittel ist der BF kein einziges Mal nachgekommen. Auch während seiner derzeitigen Anhaltung in Schubhaft hat er bereits mehrere Male versucht, durch Hungerstreik seine Freilassung zu erzwingen. In Österreich befinden sich weder Familienangehörige des BF noch ist er sonst sozial verankert. Der BF verfügt in Österreich über keinen Wohnsitz und auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung, einer legalen Beschäftigung ging er in Österreich bisher nicht nach.

Das Verfahren hat nicht ergeben, dass der BF nach seiner Freilassung nicht untertauchen werde um sich seiner Abschiebung zu entziehen.

Es liegt daher auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 7 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.

3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Der BF hat keinerlei familiäre oder soziale Bindungen in Österreich. Einer legalen Erwerbstätigkeit geht der BF in Österreich nicht nach. Er hat Österreich nach der Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz unrechtmäßig verlassen und in Deutschland unter einer anderen Identität um Asyl angesucht. Auch an der Richtigkeit seiner in Österreich angegeben persönlichen Daten bestehen Zweifel. Während der Anhaltung in Schubhaft hat der BF mehrere Male versucht, durch Hungerstreik seine Freilassung zu erzwingen.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Der BF weist eine Vorstrafe wegen eines Vermögensdeliktes auf, da er wegen eines am 27.09.2017 begangenen versuchten Diebstahls rechtskräftig bestraft wurde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der BF diese Tat wenige Tage nach seiner - durch Hungerstreik erzwungenen - Entlassung aus der Schubhaft begangen hat und im Tatzeitpunkt dazu verpflichtet gewesen wäre, sich täglich bei einer Polizeiinspektion zu melden. Da auf Grund der Mittellosigkeit des BF die Gefahr besteht, dass er weitere Vermögensdelikte begeht, besteht ein öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des BF.

Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen - insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung - zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft unter Berücksichtigung der bevorstehenden Abschiebung ändert.

Die Dauer der Schubhaft ist durch das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF bedingt. Dass sich die Erlangung dieses Dokumentes verzögert, ist dem Verhalten des BF zuzurechnen, da er unterschiedliche Identitäten angegeben hat und keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Darüber hinaus hat er sich geweigert, die entsprechenden Formulare zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen und ist einem Interviewtermin unentschuldigt ferngeblieben. Erst im April 2018 machte der BF Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit, die zu einem neuerlichen Verfahren vor der algerischen Vertretungsbehörde geführt haben. Das Ergebnis dieses Verfahrens ist nunmehr abzuwarten, wobei das Bundesamt durch Urgenzen seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachkommt.

Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

3.1.7. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel nicht zur Anwendung kommen kann. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - insbesondere die Tatsache dass er unmittelbar nach Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz unrechtmäßig nach Deutschland ausgereist ist und er bereits seiner Verpflichtung aus einem gelinderen Mittel nicht nachgekommen ist - nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF besteht. Dies umso mehr, als bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Entscheidung vorliegt.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht.

3.1.8. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre über die Frist von vier Monaten hinausgehende Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

3.2. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Amtswegigkeit, Asylantragstellung, Dauer, Fluchtgefahr, Fortsetzung
der Schubhaft, Identität, mangelnder Anknüpfungspunkt, Meldeverstoß,
Mitgliedstaat, Mittellosigkeit, Mitwirkungspflicht, Schubhaft,
Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung, Überprüfung,
Verhältnismäßigkeit, Verschleierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W250.2183576.8.00

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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