TE Bvwg Beschluss 2018/8/22 W215 2200602-1

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Veröffentlicht am 22.08.2018
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Entscheidungsdatum

22.08.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §7 Abs4 Z1

Spruch

W215 2200602-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2017, Zahl 751240700-171057903, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren:

Der Beschwerdeführer stellte am 13.08.2005 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er damals angab, georgischer Staatsangehöriger zu sein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2006, Zahl 05 12.407-BAG, wurde sein Antrag abgewiesen und seine Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt, zugleich wurde er aus dem Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.05.2007,

Zahl 302.318-C1/11E-XVIII/60/06, gemäß § 7 und § 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 rechtskräftig abgewiesen.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 27.09.2014 in den Niederlanden und am 25.02.2015 in der Bundesrepublik Deutschland erkennungsdienstlich behandelt.

Am 12.08.2015 wurde der Beschwerdeführer von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich überstellt und stellte am 14.08.2015 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er diesmal angab, eine "unbekannte" Staatsangehörigkeit zu haben. Mit Schreiben vom 02.03.2016 und 21.06.2016 führte er an, dass er georgischer Staatsbürger sei und an Hepatitis C und einer akuten Belastungsreaktion F43.0 leiden würde. Mit Schreiben vom 23.09.2016 zog er seinen Antrag auf internationalen Schutz zurück, woraufhin das Verfahren mit Aktenvermerk vom 19.10.2016 gemäß § 24 Abs. 1 Asyl 2005 (AsylG) eingestellt wurde.

Am 09.01.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Königreich Dänemark nach Österreich überstellt.

Im fortgesetzten zweiten Asylverfahren wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.08.2015 mit Bescheid vom 15.03.2017, Zahl 751240700-151084370, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt II.) ab, erteilte gemäß § 57 AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Der Bescheid wurde nach erfolglosem Zustellversuch nicht behoben und erwuchs mit 01.04.2017 in Rechtskraft.

Ein eingeleitetes Heimreisezertifikatsverfahren zur Zahl 751240700-170436558 ergab, dass der Beschwerdeführer nicht als georgischer Staatsbürger identifiziert werden konnte.

2. Gegenständliches Verfahren:

Am 13.09.2017 wurde der Beschwerdeführer zwecks Erlassung einer Rückkehrentscheidung niederschriftlich befragt. Dabei gab er an, dass er Staatsbürger der Sowjetunion gewesen sei und nur ein Militärbuch der "Roten Armee" besessen habe. Auf Befragung machte er Angaben zu Gründen, die gegen eine Rückkehr in die Russische Föderation sprechen würden und erstattete Vorbringen zu seiner Integration in Österreich.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2017, Zahl

751240700-171057903, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß

§ 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß

§ 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt II.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).

Laut im Akt einliegenden Rückschein wurde der Bescheid vom 03.10.2017, Zahl

751240700-171057903, am 05.10.2017, nach erfolglosem Zustellversuch, durch Hinterlegung zugestellt. Der Beginn der Abholfrist war der 05.10.2017. Die Beschwerdefrist endete demnach am 02.11.2017.

Am 06.03.2018 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden mit einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.10.2017, Zahl 751240700-171057903, ein.

Mit Bescheid vom 04.06.2018, Zahl 751240700-171057903, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II.). Gegen Spruchpunkt I. erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Die Beschwerdevorlage vom 09.07.2018 langte am 11.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2018, Zahl 751240700-171057903, fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zahl W215 2200602-2/2E, gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, als unbegründet abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2017, Zahl

751240700-171057903, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß

§ 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß

§ 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt II.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).

Dieser Bescheid vom 03.10.2017, Zahl 751240700-171057903, wurde am 05.10.2017 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid endete demnach am 02.11.2017.

Am 06.03.2018 langte der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.10.2017, Zahl 751240700-171057903, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

Mit Bescheid vom 04.06.2018, Zahl 751240700-171057903, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II.). Die gegen Spruchpunkt I. fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zahl W215 2200602-2/2E, als unbegründet abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides betrug gemäß des damals anzuwendenden § 16 Abs. 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des

§ 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt war. Dies galt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden war. § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG war, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.09.2017, G 134/2017 und G 207/2017, wurden Teile des § 16 Abs. 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, zur Verkürzung der Beschwerdefrist bei Bescheidbeschwerden aufgehoben. Die Aufhebung betraf die Wortfolgen "2, 4 und" im ersten Satz sowie den zweiten Satz: "Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist". Weiters sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden seien ("rückwirkende" Aufhebung). Die Kundmachung erfolgte am 16.10.2017 im BGBl. I Nr. 140/2017.

Gemäß dem sohin anzuwendenden § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß

Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG - wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde - mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer laut dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein am Donnerstag 05.10.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Die Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des Donnerstags vier Wochen später, sohin mit Ablauf des 02.11.2017.

Die am 06.03.2018 übermittelte Beschwerde erweist sich daher als verspätet; der (unter einem erhobene) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde, im Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zahl W215 2200602-2/2E, gemäß

§ 71 Abs. 1 Z 1 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, abgewiesen.

Die Beschwerde war somit gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Tatsache, dass die Beschwerde zu spät eingebracht wurde und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Beschwerdefrist, Fristversäumung, Verspätung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W215.2200602.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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