TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/23 I401 2145282-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.08.2018
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Entscheidungsdatum

23.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

I401 2145282-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. ALGERIEN, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 28.05.2018, Aktenzahl: 1044863807/180406788, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2016 und in weiterer Folge mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2017, I407 2145282-1/6E, negativ entschieden wurde. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Palästina verlassen habe, weil er dort niemanden mehr habe und auch bedroht worden sei.

2. Am 27.04.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vom 28.04.2018 an, dass er Palästinenser sei und Palästinenser Probleme mit Juden hätten.

3. Am 09.05.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er an, dass er Palästinenser sei und in Palästina Krieg herrsche. Man sehe täglich, wie Leute ums Leben kämen; es gebe täglich Explosionen. Außerdem sei er homosexuell. Er könne in keinem arabischen Land leben und er habe in diesen Ländern keine Rechte. In Österreich habe er bereits Freunde und ein Leben aufgebaut. Hier könne er ein normales Leben führen.

4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28.05.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zudem sprach sie aus, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt VI.). Des Weiteren verhängte die belangte Behörde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

Er befand sich nach der ersten Antragstellung auf Gewährung internationalen Schutzes vom 08.11.2014 von Ende 2014 bis Ende 2015 in Deutschland, kehrte in der Folge bis September 2016 wieder nach Österreich zurück, hielt sich anschließend bis Anfang 2017 in der Schweiz auf und ist bis zum gegebenen Zeitpunkt wieder in Österreich aufhältig.

Er stellte bereits vor der erstmaligen Antragstellung auf Zuerkennung internationalen Schutzes vom 08.11.2014 in Griechenland einen Asylantrag. Am 06.10.2016 stellte er einen solchen in der Schweiz. Gegen den Beschwerdeführer ist ein von der Schweiz erlassenes und im gesamten Schengener Gebiet bis 15.12.2019 gültiges Einreise- und Aufenthaltsverbot aufrecht.

Der Beschwerdeführer wurde bereits mehrfach strafrechtlich verurteilt:

Mit erstem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 01.06.2016, welches am 07.06.2016 in Rechtskraft erwuchs, wurde er als junger Erwachsener wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen gemäß § 15 StGB iVm §§ 127 und 129 Abs. 1 Z 1 StGB und der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit dem zweiten rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.02.2017 wurde er als junger Erwachsener wegen der Vergehen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß § 15 StGB iVm §§ 127 und 130 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, wobei bei einer Probezeit von drei Jahren sechs Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

Mit drittem am 25.07.2017 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes XXXX von 25.07.2017 wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln gemäß § 15 StGB iVm § 27 Abs. 2a und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben.

Er nimmt das Medikament "Revotril" zur Behandlung seiner Depressionen, an welchen er seit sieben bis acht Jahren leidet, ein. Darüber hinaus leidet der Beschwerdeführer an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Der Beschwerdeführer ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er bezieht ab 28.04.2018 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer stellte am 08.11.2014 den ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, dass er Palästina verlassen habe, weil er dort niemanden habe und auch bedroht worden sei. Die gegen den negativen Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2016 erhobene Beschwerde wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2017 abgewiesen.

Im gegenständlichen Folgeverfahren wiederholte der Beschwerdeführer den im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgrund, in Palästina Probleme gehabt zu haben. Zusätzlich führte er ins Treffen, dass er homosexuell sei, an Depressionen, welche medikamentös behandelt werden, leide und in keinem arabischen Land leben könne, weil er dort keine Rechte habe.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Im angefochtenen Bescheid hat die belangte das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Im Wesentlichen waren dies folgende Feststellungen:

Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Algerien ist sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Die Sicherheitslage in Algerien ist, abgesehen von einigen Grenzregionen im Süden und Osten und den Bergregionen im Westen als sicher zu qualifizieren. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. In Algerien besteht ein aufwändiges Sozialsystem. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Die medizinische Versorgung ist allgemein zugänglich und kostenfrei. In jeder größeren Stadt existieren Krankenhäuser. Grundnahrungsmittel, Energie und Wasser werden stark subventioniert. Die Wirtschaft in Algerien ist als Konsumwirtschaft zu bezeichnen, mit wenig produzierenden Unternehmen, sodass die Arbeitsplatzsituation insbesondere für junge Algerier angespannt ist. Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geldund/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Nach Algerien angeschobene Personen werden 24 Stunden festgehalten und verhört, um den Grund der Ausweisung zu erfahren. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht.

Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 3.2015; vgl. AA 23.2.2017). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 23.2.2017). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Oft greift man zu Bestechung, um ein Intensivbett zu bekommen oder zu behalten. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 60er Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 3.2015).

Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Ihm droht auch keine Strafe nach seiner Rückkehr nach Algerien wegen illegaler Ausreise.

Eine nach Algerien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere zu seiner algerischen Staatszugehörigkeit, ergeben sich aus der erhobenen Beschwerde, in der er selbst die Staatsangehörigkeit von Algerien angab und sein bereits im ersten Asylverfahren getätigtes Vorbringen, aus Palästina zu stammen, nicht mehr aufrecht hielt. Im Übrigen gilt es darauf hinzuweisen, dass mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2017 festgestellt wurde, dass sein Herkunftsstaat Algerien ist (vgl. dazu den Beschluss des VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0033). Damit kommt seiner, auch im gegenständlichen Verfahren neuerlich vorgebrachten Behauptung, aus Palästina zu kommen bzw. Palästinenser zu sein, keine Relevanz zu.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf dessen Aussagen vor der belangten Behörde.

Die Feststellungen, dass er im Bezug von Leistungen der Grundversorgung steht, ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 22.06.2018. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilungen stützt sich auf eine Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 22.08.2018.

Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem diesbezüglichen glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers.

Auf seinen bei der Erstbefragung vom 28.04.2018 gemachten glaubhaften Angaben (vgl. AS 25) fußt die Feststellung, dass er ca. einen Monat nach der ersten Antragstellung auf Gewährung internationalen Schutzes vom 08.11.2014 Österreich verließ, er sich für ca. ein Jahr in Deutschland befand, in der Folge wieder ca. neun Monate in Österreich lebte, er neuerlich ausreiste und ca. fünf Monate, nämlich von September 2016 bis Anfang 2017, in der Schweiz verblieb sowie er bis zum gegebenen Zeitpunkt wieder in Österreich aufhältig ist.

Die Feststellungen zu seinen Asylanträgen in Griechenland und der Schweiz gründen auf den im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister gespeicherten EURODAC Treffern. Das gegen den Beschwerdeführer von der Schweiz erlassene und im gesamten Schengener Gebiet gültige Einreise- und Aufenthaltsverbot wird auf einen Auszug im Schengener Informationssystem vom 22.06.2018, wobei sich zur nationalen ID-Nummer "CH/... (Schweiz)" gemäß Artikel 24 SIS II Beschluss die Vormerkung mit dem "Ausschreibungsgrund":

"Einreise-/ Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet (Art. 24 der EU-VO 1987/2006)" findet, gestützt.

2.2. Zu den (neuen) Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, stützt sich der Beschwerdeführer mit seinem ergänzenden Vorbringen, homosexuell zu sein, auf einen Umstand, der bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden hat. So gab der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm ins Treffen geführten Homosexualität (vgl. die niederschriftliche Einvernahme vom 09.05.2018, AS 51) selbst an, dass sie in Griechenland angefangen habe und ihm dies bereits seit seinem 14. Lebensjahr bewusst sei.

Sein Vorbringen, wonach er homosexuell sei, war - wie der Beschwerdeführer selbst angibt - bereits zum Zeitpunkt seiner ersten Asylantragsstellung bekannt und hätte er solches bereits in diesem Verfahren vorzubringen gehabt. Im gesamten ersten Asylverfahren, auch nicht in der gegen den (ersten) Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2016 erhobenen Beschwerde, nahm er auf seine Homosexualität Bezug. Die Erklärung, er habe sich geschämt, dies vorzubringen, vermag nicht zu überzeugen. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der sich bemüht, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch dienliche anzugeben, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt war bzw. sein könnte. Dies ist im gegenständlichen Fall aber nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer erstmalig im Rahmen seiner Einvernahme im Zulassungsverfahren am 09.05.2018 äußerte, homosexuell zu sein. Im Übrigen stützte er die erhobene Beschwerde nicht mehr auf seine bestehende Homosexualität. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet dieses Vorbringen daher insgesamt als unglaubwürdig.

Da sich der Beschwerdeführer damit auf einen Umstand stützt, der bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden hat, die er jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt keine Sachverhaltsänderung vor und ist der zweite Asylantrag bzw. Folgeantrag auf Gewährung internationalen Schutzes wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. die Erk. des VwGH vom 24.08.2004; Zl. 2003/01/0431; vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Eine Änderung des Sachverhaltes in Bezug auf eine etwaige Verfolgung des Beschwerdeführers ist daher nicht gegeben.

Dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, dass die Behörde um ihrer Pflicht zur Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs, zu genügen, Ermittlungen durchführen und Feststellungen hätte treffen müssen, ist entgegenzuhalten, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.11.1996, Zl. 95/20/0334). Dem Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. die Erk. des VwGH vom 20.01.1993, Zl. 92/01/0752; vom 19.5.1994, Zl. 94/19/0465 mwN.), und die erstinstanzliche Behörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Das lediglich allgemein gehaltene Vorbringen in der Beschwerde ist ohne Bezug zu den konkreten Sachverhalten geblieben und daher im Ergebnis nicht dergestalt, um damit der behördlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten.

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.05.2012, Zl. 2012/18/0041). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zum einen vorbrachte, homosexuell zu sein, zum anderen seit sieben oder acht Jahren an Depressionen zu leiden. Wie bereits dargelegt, erachtet das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner angeblichen Homosexualität als unglaubwürdig.

Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes ist von folgenden Überlegungen auszugehen: Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer eine psychische Beeinträchtigung bereits im ersten Verfahren vorbrachte, ohne sie jedoch durch ärztliche Bestätigungen belegen zu können, ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK hinzuweisen. Eine Überstellung nach Algerien wäre dann nicht zulässig, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen würde. Der Verfassungsgerichtshof vertritt mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR (vgl. die Urteile des EGMR vom 31.05.2005, Ovidenko, Appl. 1383/04; vom 22.09.2005, Fall Kaldik, Appl. 28526; u.a.) in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07, die Ansicht, dass ein Fremder nicht das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung nach Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. die Urteile des EGMR vom 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, vom 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; vom 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; vom 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; vom 04.07.2006, 24171/05, Karim; vom 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy). Bei körperlichen Erkrankungen sind (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht z.B für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant.

Der Beschwerdeführer leidet jedenfalls nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, welche eine dringende ärztliche Behandlung notwendig machen würde. Darüber hinaus geht aus den aktuellen Länderfeststellungen zu Algerien klar hervor, dass die medizinische Versorgung in Algerien grundsätzlich allgemein zugänglich und kostenfrei ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in Algerien ist somit gewährleistet; dies umfasst auch eine allfällige psychische Erkrankung.

Des Weiteren kann eine wesentliche Verschlechterung der Sicherheitslage in Algerien, welche den Beschwerdeführer individuell und konkret betreffen würde, nicht festgestellt werden.

In Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers war daher - entgegen dem vage und unsubstantiiert gebliebenen Vorbringen des Beschwerdeführers - ebenso keine Änderung erkennbar.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Algerien vom 16.02.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Algerien ergeben sich aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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BBC News (5.5.2017): Algeria election: Governing coalition wins parliamentary vote, http://www.bbc.com/news/world-africa-39811329, Zugriff 16.5.2017

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DS - Der Standard (5.5.2017): Regierungskoalition in Algerien verteidigt absolute Mehrheit,

http://derstandard.at/2000057051147/Regierungskoalition-in-Algerien-verteidigt-absolute-Mehrheit, Zugriff 16.5.2017

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JA - Jeuneafrique (5.5.2017): Législatives en Algérie : le FLN obtient une majorité relative à l'Assemblée nationale, http://www.jeuneafrique.com/345902/politique/tunisie-gouvernement-de-habib-essid-demissionnaire/, Zugriff 16.5.2017

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AA - Auswärtiges Amt (6.2016): Algerien - Innenpolitik,http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Algerien/Innenpolitik_node.htmlhttp://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Algerien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 14.2.2017

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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Algeria Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Algeria.pdf, Zugriff 13.2.2017

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ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien

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AA - Auswärtiges Amt (15.2.2017): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AlgerienSicherheit_node.html, Zugriff 15.2.2017

-

BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (15.2.2017): Reiseinformationen Algerien, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/algerien-de.html, Zugriff 15.2.2017

-

FD - France Diplomatie (15.2.2017): Conseils aux Voyageurs - Algérie - Sécurité,

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/algerie/, Zugriff 15.2.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (18.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016a): Algerien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/algerien/geschichte-staat/, Zugriff 13.2.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/322502/461979_de.html, Zugriff 13.2.2017

-

TI - Transparency International (2016): Table of Results:

Corruption Perceptions Index 2015, https://www.transparency.org/cpi2015, Zugriff 14.2.2017

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CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook

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Algeria

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ag.html, Zugriff 14.2.2017

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UKBA - UK Home Office Border Agency (17.1.2013): Country of Origin Information Report - Algeria,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1359360623_report-17jan13.pdf, Zugriff 14.2.2017; Originalquelle: Jane's Sentinel Country Risk Assessments: Algeria - Armed Forces, 1.6.2012

-

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (24.2.2010): Algerien:

Desertion aus der Garde Communale, Auskunft der SFH-Länderanalyse, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/algerien/algerien-desertion-aus-der-garde-communale.pdf, Zugriff 14.2.2017

-

HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/334695/476531_de.html, Zugriff 14.2.2017

-

AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/319671/445023_en.html, Zugriff 14.2.2017

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USDOS - U.S. Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/328406/455682_en.html, Zugriff 14.2.2017

-

CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook

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Algeria

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ag.html, Zugriff 14.2.2017

-

SOS - SOS-Kinderdorf (o.D.): Algerien, http://www.sos-kinderdorf.at/sos-kinderdorf-erleben/wo-wir-arbeiten/international/wo-wir-helfen/afrika/algerien, Zugriff 8.2.2016

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016b): Algerien - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/algerien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 15.2.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016c): Algerien - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/algerien/gesellschaft/, Zugriff 15.2.2016

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SGG Algérie - Secrétariat Général du Gouvernement (o.D.): Code Pénal, http://www.joradp.dz/TRV/FPenal.pdf, Zugriff 15.2.2017

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland - auch nicht in der Beschwerde - nicht substantiiert entgegen. Es ist somit keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich.

Hinzu kommt, dass Algerien ein "sicherer Herkunftsstaat" iSd Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ist (vgl. § 1 Z 10 leg. cit.).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache:

Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

3.1.1. Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. die Erk. des VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; vom 24.02.2005, Zl. 2004/20/0010 bis 0013).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. das Erk. des VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. das Erk. des VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. die Erk. des VwGH vom 24.08.2004, Zl. 2003/01/0431; vom 04.011.2004, Zl. 2002/20/0391).

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

3.1.2. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zum vorangegangenen Asylverfahren in formelle Rechtskraft erwachsen ist.

Die belangte Behörde hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt konnte nicht festgestellt werden. Dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass es sich gegenständlich um Fluchtgründe handelt, welche dem Beschwerdeführer bereits während des ersten Asylverfahrens bekannt waren, von ihm aber dennoch nicht vorgebracht wurden. Von einer Änderung des Sachverhalts kann daher nicht ausgegangen werden.

3.1.3. Wie bereits ausgeführt, richtet sich der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).

Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist jedoch nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Algerien zu einem unzulässigen Eingriff führen und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Auch hier ergaben sich im Vergleich zum ersten Asylverfahren keine Sachverhaltsänderungen.

Bereits der rechtskräftigen abweisenden Entscheidung im Erstverfahren wurden umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage in Algerien zugrunde gelegt, welche nunmehr von der belangten Behörde aktualisiert wurden. Es sind darüber hinaus auch keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden, neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden (wie beispielsweise eine schwere Krankheit), die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Es liegen daher nach wie vor keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend vor, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage zu geraten.

Es ergeben sich aus den Länderfeststellungen zu Algerien auch keine Gründe, um davon ausgehen zu können, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Ein Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK ist nicht feststellbar. Aufgrund der Länderberichte ergibt sich, dass sich die Lage im als sicher geltenden Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht wesentlich geändert hat.

Da insgesamt weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von Vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war rechtmäßig, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

3.2. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung:

Auch die inhaltliche Prüfung der Frage, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären war, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Zunächst ist im Lichte des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit der Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 08.11.2014 rund 2 1/2 Jahre (er hielt sich ca. ein Jahr in Deutschland und für ca. fünf Monate in der Schweiz auf) gedauert hat (vgl. dazu das Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iSv Art 8 EMRK entstanden ist).

Spätestens seit der rechtskräftigen Abweisung des ersten Asylantrages musste sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein; ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung seines Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht. Insbesondere hielt sich der Beschwerdeführer nach dem negativen Abschluss des ersten Verfahrens bis zur neuerlichen Antragstellung vom 27.04.2018 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, indem er seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachkam. Die kurze Zeitspanne des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann hinsichtlich einer Aufenthaltsverfestigung daher nicht zu seinen Gunsten ausschlagen.

Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführerin in Hinblick auf seinen 2 1/2 Jahre andauernden Aufenthalt einen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde.

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erk. vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet; das Erk. vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247, zu einem zweijährigen Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (das Erk. vom 29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; das Erk. vom 26.04.2010, U 493/10, im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des EGMR (vom 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von ca. 2 1/2 Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.

Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf ein Privatleben sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang und den Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen oder eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung von psychischen Problemen auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).

Wie bereits zuvor ausgeführt wurde, liegt im gegenständlichen Fall keine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers vor.

Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig angesehen werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Algerien keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der rechtskräftigen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. das Erk. des VwGH vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005; vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059).

Wie bereits ausgeführt, war eine in der Person des Beschwerdeführers bzw. in der Situation in Algerien gelegene maßgebliche Änderung seit Erlassung des Vorerkenntnisses durch das Bundesverwaltungsgericht nicht eingetreten.

Des Weiteren hat die belangte Behörde gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise:

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht beanstandet.

3.4. Zum Einreisverbot:

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; 2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist; 3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist; 4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft od

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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