TE Bvwg Beschluss 2018/8/23 W178 2124154-1

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Veröffentlicht am 23.08.2018
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Entscheidungsdatum

23.08.2018

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4 Z1

Spruch

W178 2124154-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Zl: 1079081003-150905588 vom 12.02.2016 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 iVm § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Herr XXXX (in der Folge Beschwerdeführer), StA Afghanistan, stellte am 21.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid vom 12.02.2016, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (in der Folge die belangte Behörde) unter Spruchpunkt I. den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab.

Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Unter Spruchpunkt III. wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.02.2017 erteilt.

3. Mit Verfahrensanordnung vom 12.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdevefahren vor dem BVwG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberatung amtwegig zur Seite gestellt.

4. Der Bescheid wurde am 17.02.2016 durch Hinterlegung zugestellt.

5. Mit Beschwerde - einlangend am 29.03.2016 - bekämpfte der Beschwerdeführer den Spruchpunkt I. des Bescheides.

6. Das BFA legte den Beschwerdeakt am 01.04.2016 dem BVwG vor und verwies auf eine offensichtliche Fristversäumung.

7. Mit Schreiben vom 07.04.2016 übermittelte das BVwG dem Beschwerdeführer einen Verspätungsvorhalt, der jedoch unbeantwortet blieb.

8. Mit Schreiben vom 27.10.2016 ersuchte der Verein "Projekt Integrationshaus" unter Berufung auf eine Vollmacht vom 04.10.2016 um Akteneinsicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.02.2016 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt.

Die Beschwerde langte am 29.03.2016 per Fax beim zuständigen BFA ein.

Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt ab.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere aus der sich im Verwaltungsakt befindenden Kopie des RSa-Zustellnachweises sowie aus dem Akt des BVwG.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO BGBl. 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG BGBl. 1950/173 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG BGBl. 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.1. Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung der Beschwerde:

Die belangte Behörde traf mit dem angefochtenen Bescheid eine Entscheidung gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG.

Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG in der zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides geltenden Fassung betrug die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer laut dem im Verwaltungsakt aufliegenden Zustellnachweis am 17.02.2016, einem Mittwoch, durch Hinterlegung zugestellt. Die Beschwerdefrist endete daher - unter Berücksichtigung der zum Zustellenzeitpunkt bestehenden Rechtslage - mit Ablauf des Mittwochs zwei Wochen später, sohin mit Ablauf des 02.03.2016.

Es ist noch auf Folgendes hinzuweisen:

Mit 01.04.2016 wurde die Bestimmung des § 16 Abs 1. BFA-VG in Entsprechung des VfGH Erkenntnises G 589/2015, mit dem die zweiwöchige Frist als verfassungswidrig aufgehoben wurde, dahingehend abgeändert, dass diese lautete:

"Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts Anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."

Selbst wenn man die vierwöchige Beschwerdefrist, die sich mit der Gesetzesänderung aber erst per 01.04.2016 ergeben hatte, für die Berechnung der Frist heranziehen würde, ergebe sich der Mittwoch, 16.03.2016 als letzter fristwahrender Einbringungstag.

Die Beschwerde - welche nachweislich am 29.03.2016 per Fax beim Bundesamt einlangte - stellt sich daher in jedem Fall als verspätet dar und war somit gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 iVm § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung - siehe dazu die zahlreichen Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,
Zustellung, Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W178.2124154.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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