TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/24 I403 2170922-2

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Veröffentlicht am 24.08.2018
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Entscheidungsdatum

24.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55

Spruch

I403 2170922-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Edward W. DAIGNEAULT, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2018, Zl. 1159647310/180113645, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass in Spruchpunkt I. "§ 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005" durch "§ 52 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz" zu ersetzen ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer begründete am 13.07.2017 in Wien einen Wohnsitz. Am 14.07.2017 wurde er wegen des dringenden Verdachts eines Vergehens gemäß § 27 Abs. 3 Suchtmittelgesetz festgenommen, und es wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) übermittelte dem Beschwerdeführer einen Schriftsatz, betitelt "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme", datiert mit 19.07.2017, in welchem der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot geplant sei. Der Beschwerdeführer wurde zur Beantwortung verschiedener Fragen aufgefordert.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.08.2017, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Dem lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer anderen gewerbsmäßig Kokain überlassen hatte. Mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis, erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben Art gewertet. Im Urteil wurde auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer an Suchtmittel, nämlich Cannabis und Kokain, gewöhnt sei. Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss an die Hauptversammlung auf freien Fuß gesetzt.

In der Beantwortung der "Verständigung von der Beweisaufnahme" erklärte der Beschwerdeführer, seit 05.06.2017 in Österreich zu sein. Er habe ein 5-jähriges "Visum in Griechenland". In Griechenland habe er Fußball erlernt, das sei sein Beruf. Er werde in Nigeria weder strafrechtlich noch politisch verfolgt und wolle in Österreich wegen seines Fußballvereins und seiner guten Freundin XXXX, welche im XXXXBezirk wohne, bleiben.

Mit Bescheid des BFA vom 07.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.09.2017 zugestellt, und es wurde dagegen fristgerecht am 15.09.2017 Beschwerde erhoben. Es wurde auch eine Vollmacht für die Vertretung durch den Verein Menschenrechte Österreich vorgelegt. Es wurde behauptet, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe und seit 5 Jahren in Griechenland lebe, wo er seinen Lebensmittelpunkt habe. Er sei im Besitz eines gültigen griechischen Aufenthaltstitels. Manchmal sei er zu seiner Lebensgefährtin nach Österreich gereist. Er habe vor, seine Freundin, eine österreichische Staatsbürgerin, bald zu heiraten. Der Beschwerdeführer sei ehrenamtlich bei einem Verein tätig, wo er auch Fußball spiele. Der Beschwerdeführer habe auch Familienangehörige in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Der Beschwerdeführer sehe Österreich als seine neue Heimat an. Der Beschwerde beigelegt war auch ein handschriftliches Schreiben der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, in welchem diese schilderte, dass sie ihn vor etwa 2 Jahren über das Internet kennengelernt habe und in weiterer Folge jeden Tag mit ihm Kontakt gehabt habe. Im Juli dieses Jahres sei er nach Österreich gekommen, um sie kennenzulernen. Da seine Mutter erkrankt sei, habe er einen Fehler gemacht und Drogen verkauft. Dies bereue er sehr. Sie würde eine gemeinsame Wohnung mit dem Beschwerdeführer suchen.

Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2017 vorgelegt.

Mit Eingabe vom 10.10.2017 wurde die Vollmacht von Seiten des Vereins Menschenrechte Österreich aufgekündigt.

Mittels Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.01.2018 wurde der Bescheid des BFA vom 07.09.2017 behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen, insbesondere da die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Verfahren weder einvernommen hatte noch mit diesem Länderfeststellungen zu Nigeria erörtert worden waren.

Mittels Ladungsbescheid vom 02.02.2018 wurde der Beschwerdeführer vor das BFA geladen, kam besagter Ladung jedoch nicht nach.

Aufgrund von Erhebungen durch die LPD Wien wurde am 13.04.2018 festgestellt, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen habe und nach Griechenland zurückgekehrt sei, sodass die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers veranlasst sowie gegen diesen ein Festnahmeauftrag seitens des BFA erlassen wurde.

Am 10.07.2018 gab die in Österreich lebende Freundin des Beschwerdeführers dem BFA telefonisch bekannt, dass dieser nach Österreich zurückgekehrt sei und das gegenständliche Verfahren freiwillig fortsetzen wolle.

Am 17.07.2018 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Hierbei gab dieser an, einen Sohn in Griechenland zu haben, welcher jedoch unter der Obsorge des Staates stehe. Gegen eine Rückkehr nach Nigeria würde abgesehen von privaten Interessen betreffend seinen Sohn in Griechenland sowie seine Freundin in Österreich nichts sprechen.

Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 19.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Absatz 4 FPG nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.07.2018 zugestellt, und es wurde dagegen fristgerecht am 15.08.2018 Beschwerde erhoben. Es wurde auch eine Vollmacht für die Vertretung durch den Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT vorgelegt. Im Beschwerdeschriftsatz wurde vorgebracht, es sei vorgesehen, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2018 die Obsorge für seinen in Griechenland lebenden, im Jahr 2011 geborenen Sohn übernehme. Darüber hinaus halte sich der Beschwerdeführer aktuell rechtmäßig in Österreich auf, da er mit seinem griechischen Aufenthaltstitel alle sechs Monate bis zu 90 Tage zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei und sich der Beschwerdeführer von Jänner bis Anfang Juli 2018 in Griechenland aufgehalten habe. Österreich sei somit nicht zuständig zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer bzw. wäre dieser im Falle eines illegalen Aufenthaltes auch lediglich verpflichtet, sich in das Hoheitsgebiet von Griechenland zu begeben. Auch sei durch die einmalige Verurteilung des Beschwerdeführers nach dem SMG keine derart gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit anzunehmen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde oder ein Einreiseverbot auf die Dauer von fünf Jahren gerechtfertigt seien. Auch würde die erlassene Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer Auswirkungen auf dessen Zusammenleben mit seinem Kind in Griechenland zeitigen.

Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 17.08.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht fest. Er ist gesund und erwerbsfähig.

Er reiste spätestens am 13.07.2017 in das Bundesgebiet ein, befand sich seitdem jedoch nicht durchgehend in Österreich.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen Aufenthaltstitel in Griechenland, gültig bis 12.02.2028. Er war in Griechenland verheiratet, wobei seine griechische Ex-Ehefrau im Jahr 2014 verstorben ist. Der Beschwerdeführer hat einen im Jahr 2011 geborenen Sohn in Griechenland, welcher unter der Obsorge des Staates steht. Zur Mutter des (außerehelichen) Sohnes besteht kein Kontakt seitens des Beschwerdeführers. Seine restliche Familie lebt in Nigeria.

Der Beschwerdeführer hat eine Freundin in Österreich, in deren Wohnung in Wien er seit 12.07.2018 amtlich gemeldet ist. Ansonsten hat er in Österreich keine maßgeblichen privaten sowie keine familiären oder beruflichen Anknüpfungspunkte. Er weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, gesellschaftlicher sowie kultureller Hinsicht auf.

1.2. Zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbots:

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.08.2017 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 2a, 27 Abs 3 zweiter Fall, 27 Abs 1 Z 1

1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt.

Weiters kam der Beschwerdeführer im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens einem Ladungsbescheid des BFA vom 02.02.2018 nicht nach, und hat somit eine behördliche Anordnung gröblich missachtet.

Darüber hinaus steht fest, dass er in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig ist.

1.3. Zur Lage in Nigeria und zur Rückkehr des Beschwerdeführers:

Aus den im Bescheid (auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom August 2017 auszugsweise) zitierten Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria, denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist, geht im Wesentlichen hervor, dass in Nigeria keine landesweite Bürgerkriegssituation herrscht. Die Rückkehr von abgeschobenen Personen ist in der Regel problemlos möglich. Die Grundversorgung in Nigeria einschließlich einer medizinischen Basisversorgung ist in der Regel gewährleistet.

Eine Gefährdung seiner Person in Nigeria machte der Beschwerdeführer gegenüber dem BFA nicht geltend.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund dessen vorgelegten nigerianischen Reisepasses mit der Nr. XXXX fest.

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.07.2018 sowie im Beschwerdeschriftsatz vom 15.08.2018.

Die Vaterschaft des Beschwerdeführers zu seinem im Jahr 2011 in Griechenland geborenen Sohn ergibt sich überdies aufgrund einer vorgelegten griechischen Geburtsurkunde.

Die Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer griechischen Staatsbürgerin im Jahr 2010 in Griechenland sowie deren Tod im Jahr 2014 ergeben sich darüber hinaus aufgrund einer vorgelegten griechischen Heirats- bzw. Sterbeurkunde.

Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 20.08.2018.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - erster Spruchteil):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - zweiter Spruchteil):

Entgegen der in der im Beschwerdeschriftsatz geäußerten Rechtsansicht des Beschwerdeführers, wonach sich dieser aufgrund seines griechischen Aufenthaltstitels rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhalte und Österreich somit nicht zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG zuständig sei, hält sich ein Fremder gem. § 31 Abs. 1 Z 3 FPG, sofern er Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels ist, bis zu drei Monate rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sofern er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht.

Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer als Inhaber eines gültigen griechischen Aufenthaltstitels zwar über einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates und könnte sich somit grundsätzlich gemäß Art 21 SDÜ bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates bewegen. Er wurde jedoch am 14.07.2017 bei gewerbsmäßigem, öffentlichen Suchtgifthandel auf frischer Tat betreten. Dies stellt eine unerlaubte Erwerbstätigkeit dar, sodass der Beschwerdeführer sich seit Rechtskraft seiner strafgerichtlichen Verurteilung vom 21.08.2017 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen hat und einige Monate in Griechenland verbrachte, ehe er im Juli 2018 wieder nach Österreich zurückkehrte, ändert dies nichts daran, dass zu Recht eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, da das Rückkehrentscheidungsverfahren jedenfalls zum Zeitpunkt seiner Ausreise bereits eingeleitet war und damit der Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG jedenfalls erfüllt ist.

§ 52 Abs. 6 FPG enthält eine Sonderbestimmung für nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedsstaates: "Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen."

Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer zwar über einen gültigen Aufenthaltstitel aus Griechenland, jedoch kann auf Basis der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, wobei dem Beschwerdeführer überdies eine gewerbsmäßige Tatbegehung zur Last gelegt wurde, davon ausgegangen werden, dass seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Daher ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG zu erlassen.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff "Familienleben", der die Beziehung von Ehepartnern untereinander und zu ihren Kindern umfasst, schließt nur dann auch uneheliche Beziehungen ein, wenn diese tatsächlich und in einer bestimmten Intensität (gemeinsamer Haushalt, Unterhaltsleistungen) gelebt werden (siehe etwa EGMR, 02.06.2005, Bsw77785/01; 02.11.2010, Bsw3976/05). Im gegenständlichen Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich eine Beziehung zu einer Österreicherin und ist seit 12.07.2018 mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt behördlich gemeldet. Der Beschwerdeführer hatte seine österreichische Freundin laut eigener Angaben (Protokoll vom 17.07.2018) am 06.07.2017 erstmalig persönlich gesehen, ehe er bereits acht Tage später, am 14.07.2017, verhaftet wurde. Zuvor habe der Kontakt lediglich über das Internet bestanden, wie sich auch aus einem Schreiben der Freundin des Beschwerdeführers ergibt, welches der Beschwerde gegen den ersten Bescheid des BFA vom 07.09.2017 beigelegt war. Am 21.08.2017 wurde der Beschwerdeführer wieder aus der Haft entlassen. Etwa drei Monate später, am 02.01.2018, habe er - seinen eigenen Angaben nach - Österreich bereits wieder verlassen und sei nach Griechenland ausgereist, ehe er erst im Juli 2018 wieder nach Österreich zurückgekehrt sei. Ein persönlicher Kontakt zu seiner Freundin konnte somit, aufgrund der seitens des Beschwerdeführers selbst dargelegten Umstände, insgesamt für höchstens etwa vier Monate bestehen. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner derzeitigen Freundin in Österreich eine Beiziehung von derartiger Intensität besteht, dass durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers erfolgt bzw. dass die durch eine Rückkehrentscheidung entstehende Trennung von seiner Freundin ein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privatleben wäre.

Auch im Hinblick auf seinen in Griechenland lebenden Sohn ist das Vorliegen eines intensiven Familienlebens zu verneinen. Ein Familienleben zwischen Eltern und Kindern entsteht grundsätzlich mit der Geburt der Kinder (zB EGMR, L. gegen die Niederlande, 01.06.2004, Nr. 45582/99) und unabhängig von einem gemeinsamen Wohnsitz der Eltern (EGMR, Berrehab gegen die Niederlande, 21.06.1988, Nr. 10730/84); daher reichen regelmäßige Wochenendbesuche aus (VfGH 11.03.2014, U37-39/2013-13). Dies gilt für die Beziehung zu beiden Elternteilen, wenn diese verheiratet sind oder in einer sonstigen in den Anwendungsbereich von Art 8 EMRK fallenden stabilen Partnerschaft leben. Anderenfalls besteht jedenfalls zwischen Mutter und Kind ohne Weiteres ein Familienleben, während beim Vater zusätzliche Faktoren zur biologischen Abstammung hinzutreten müssen (Philipp Czech, Das Recht auf Familienzusammenführung nach Art. 8 EMRK in der Rechtsprechung des EGMR in EuGRZ 2017, 229 bis 240). Der EGMR stellt etwa auf die gemeinsame Entscheidung für ein Kind, die Unterstützung der Schwangeren, Bemühungen um eine Anerkennung nach der Geburt sowie regelmäßigen Kontakt, Beiträge zu Betreuung und Erziehung oder Unterhaltszahlungen ab (EGMR, Keegan gegen Irland, 26.05.1994, Nr. 16969/90). Im Fall des Beschwerdeführers kann bezweifelt werden, ob derartige Bindungen - und damit überhaupt ein Familienleben - gegeben sind. Laut Angaben des Beschwerdeführers (Protokoll vom 17.07.2018) habe er keinen Kontakt zur Kindesmutter, welcher der Sohn, zusammen mit vier weiteren Kindern, "weggenommen" worden sei. Sein Sohn würde sich in einem Kinderheim unter der Obsorge des Staates befinden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA, er habe im Juni 2018 gerichtlich versucht, die Obsorge für sein Kind zu bekommen, geht über die bloße Behauptungsebene nicht hinaus und wird auch im Beschwerdeschriftsatz, wo lediglich unsubstantiiert erwähnt wird, dass "vorgesehen ist", der Beschwerdeführer würde "ab Oktober 2018 die Obsorge für das Kind übernehmen", nicht entsprechend konkretisiert. Vielmehr ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht schlüssig, warum der Beschwerdeführer nunmehr nach 7 Jahren und ohne über ein sicheres und geregeltes Einkommen zu verfügen, versuchen sollte, die Obsorge für seinen Sohn zu erhalten. Auch spricht die neuerliche Ausreise des Beschwerdeführers von Griechenland nach Österreich im Juli 2018 gegen ein kontinuierliches Familienleben mit seinem Sohn. Doch selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer mit seinem in Griechenland lebenden Sohn ein Familienleben führt, das unter Art. 8 EMRK fällt, stellt sich die Frage, ob die mit einer Rückkehrentscheidung verbundene Trennung für den Sohn des Beschwerdeführers unzumutbar wäre. Gegen einen regelmäßigen Kontakt und damit auch gegen eine Unzumutbarkeit der Trennung spricht zunächst die vom Beschwerdeführer selbst gewählte Meldung eines Hauptwohnsitzes in Österreich. Nachdem sich der Sohn in einem Kinderheim befindet, ist auch nicht davon auszugehen, dass es für das Kindeswohl unzumutbar wäre, wenn sich der Beschwerdeführer nach Nigeria begeben müsste. Ergänzend wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erwähnt, dass eine gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung sowie dessen Abschiebung nach Nigeria keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Gültigkeit seines griechischen Aufenthaltstitels zeitigen.

Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung auch im Hinblick auf seinen in Griechenland lebenden Sohn keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Familienleben iSd Art 8 EMRK darstellt.

Zu prüfen ist überdies ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von insgesamt etwa sechs Monaten davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.

Es liegen auch keine Aspekte einer außerordentlichen Integration vor; der Beschwerdeführer ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung nach, und lebt seit 12.07.2018 bei seiner Freundin, welche er seit etwa einem Jahr persönlich kennt, sie davon jedoch maximal etwa vier Monate regelmäßig gesehen hat. Er spricht kein Deutsch, und es liegen keinerlei Indizien für eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung vor.

Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben, zumal er gesund und somit auch erwerbsfähig ist.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt:

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes I. - im Umfang des zweiten Spruchteiles -gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.3. Zur Zulässigkeit einer Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Der Beschwerdeführer erklärte selbst gegenüber dem BFA, dass ihm in Nigeria keine wie auch immer geartete Gefahr drohe. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass seine Abschiebung - etwa aufgrund einer möglichen Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK - unzulässig wäre.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.

3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 BFA-VG aberkannt wurde. Dies ist gegenständlich der Fall.

Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist".

Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt [vgl. dazu die Ausführungen zur Verhängung des Einreiseverbotes unter Punkt A) 3.4.], sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für das Bundesamt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.

Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zur Erlassung eines auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 kann ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde in Österreich bereits wenige Tage nach seiner Einreise in das Bundesgebiet aufgrund einschlägiger Suchtmitteldelikte festgenommen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 21.08.2017 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 2a, 27 Abs 3 zweiter Fall, 27 Abs 1 Z 1

1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt.

Das Bundesamt hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG (Verurteilung zu einer zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung) gestützt. Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten: Auch die erkennende Richterin kam aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers sowie aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren eine behördliche Anordnung missachtete, indem er einem Ladungsbescheid keine Folge leistete, und darüber hinaus zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachging, was den Versuch einer Stabilisierung und Verankerung nahelegen würde, trotz des in der Relation geringen Strafausmaßes zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer längerfristig eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche durchaus ein Einreiseverbot zu rechtfertigen vermag.

Ergänzend zur rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde kann überdies das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 2 FPG angenommen werden. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde angibt, am 04.07.2017 erstmalig nach Österreich eingereist zu sein, und er bereits am 14.07.2017 aufgrund der Verwirklichung einschlägiger Suchtmitteldelikte festgenommen und in Untersuchungshaft genommen wurde, für welche er am 21.08.2017 rechtskräftig verurteilt wurde, so ist auch der Tatbestand einer Verurteilung aufgrund einer "innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat" erfüllt. Auch wenn man den abweichenden Angaben des Beschwerdeführers in der Beantwortung der mit 19.07.2017 datierten "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" an das BFA folgt, wo dieser angab seit 05.06.2017 in Österreich zu sein, so hat er die Vorsatztat vom 14.07.2017 innerhalb von drei Monaten nach seiner Einreise begangen.

Im Ergebnis zeigt sich ein Charakterbild, das die Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie die hiesigen gesellschaftlichen Werte vermissen ließ und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch weiterhin vermissen lässt.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).

Allerdings muss auch berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Aufenthaltes in Österreich nur einmalig verurteilt wurde und mit seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten teilbedingt die in § 53 Abs. 3 Z 1 FPG normierte Tatsache "einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten" nur knapp überschritten hat. Zudem lebt ein Sohn des Beschwerdeführers in Griechenaland. Daher steht die vom BFA verhängte Dauer des Einreiseverbotes von fünf Jahren (im Vergleich zur maximalen Höchstdauer von 10 Jahren) durchaus in einer angemessenen Relation.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird daher ebenfalls als unbegründet abgewiesen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gegenständlich teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung und blieb die wesentliche Feststellung (das fehlende Privat- und Familienleben in Österreich, die strafrechtliche Verurteilung) auch in der Beschwerde. Vor diesem Hintergrund kann auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht zu einem anderen Ergebnis der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung führen können. Das Bundesverwaltungsgericht durfte daher davon ausgehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt war (VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184).

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Interessenabwägung,
öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche
Verurteilung, Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I403.2170922.2.00

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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