Entscheidungsdatum
27.08.2018Norm
B-VG Art.130 Abs1 Z1Spruch
W208 2203471-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX, geboren XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN vom 16.07.2018, Zl. Jv 53091-33a/18, betreffend Gerichtsgebühren
A) I. zu Recht erkannt: Die Beschwerde gegen die Nichtgewährung des Nachlasses wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. beschlossen: Der Antrag auf Stundung wird gemäß § 9 Abs 1 GEG mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Im Grundverfahren (einer Pflegschaftssache) XXXX wurden der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei, einem nigerianischer Staatsbürger (im Folgenden: bP) Gerichtsgebühren in einer Gesamthöhe von € 596,-- (2 x € 298,-- Pauschalgebühren gem § 24 UVG) vorgeschrieben.
2. Mit Schreiben vom 18.06.2017 brachte die bP einen Nachlassantrag gem § 9 Abs 2 GEG beim Bezirksgericht XXXX (in der Folge: BG) ein, welches vom Gericht des Grundverfahrens an die belangte Behörde - den Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) - zur Entscheidung weitergeleitet wurde.
Begründet war der Antrag damit, dass die bP aufgrund einer Haftstrafe kein versicherungspflichtiges Einkommen habe und unterhaltspflichtig für zwei Söhne (geboren 2011 und 2008) sei.
3. Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch, dessen wesentliches Ergebnis war, dass sich die bP seit Oktober 2015 wegen versuchtem Mord (§ 75 iVm § 15 StGB) in Untersuchungshaft befindet, arbeitsfähig ist und ihr Kontoauszug in der Justizanstalt zum Stichtag 06.07.2018 ein Guthaben von € 1.552,76 auswies.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.07.2018 wurde dem Antrag der bP auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht stattgegeben.
In der Begründung wurde lediglich der Antragstext wiedergegeben und der § 9 Abs 2 GEG zitiert, sodann wurde rechtlich ausgeführt, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nur dann zu einem Nachlass führen könnten, wenn mit einer Besserung auf Dauer nicht gerechnet werden könne. Davon könne bei der XXXX geborenen bP nicht ausgegangen werden.
4. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 19.07.2018) erhob die bP am 03.08.2018 (Postaufgabedatum) Beschwerde, in der sie darauf hinwies, dass das Haftende nicht absehbar sei und keine Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse erwartbar, weil sie auch nach der Haft wieder Fuß fassen müsse und sich die Arbeitssuche aufgrund der Inhaftierung schwierig gestalten werde. Sie ersuche um Nachlass oder wenn dies nicht möglich sei, um Reduktion und Stundung des geforderten Betrages.
5. Mit Schriftsatz vom 08.08.2018 (eingelangt am 14.08.2018) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Die XXXX geborene bP - die sich seit Oktober 2015 in Untersuchungshaft befindet - kann ihre Unterhaltspflichten gegenüber ihren beiden 2008 und 2011 geborenen Kindern nicht erfüllen und werden diesen, deshalb vom Staat Unterhaltsvorschüsse gewährt, für die die bP mit Beschlüssen des BG für rückzahlungspflichtig erklärt wurde.
Die bP verfügt über ein Kontoguthaben von € 1.552,76 und ist arbeitsfähig.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten dauerhaft sein werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf die Angaben der bP in ihrem Antrag und der Beschwerde, den Beschlüssen des BG sowie den unstrittigen Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde.
Die Feststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten dauerhaft sein werden, gründen sich im absehbaren Auslaufen der Unterhaltsverpflichtungen für die beiden Söhne und in der Arbeitsfähigkeit der XXXX geborenen bP.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit des Verfahrens
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Gemäß § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs 1). Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs 2).
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags, der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Rechtsgrundlagen
Gebühren und Kosten können gemäß § 9 Abs 2 GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Bei der Bestimmung des § 9 Abs 2 GEG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).
Zwar hat ein Antragsteller alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0130, mwN). Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtwerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen (VwGH 09.09.1993, 92/16/0119; VwGH 16.10.2014, 2011/16/0232).
Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 28.03.1996, 96/16/0020, mwN; 27.05.2014, 2011/16/0241).
Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 10.04.1986, 85/17/0147, 0148; 05.11.2003, 2003/17/0253).
3.3. Anwendung auf den konkreten Fall
Die bP führt in Ihrer Beschwerde zusammengefasst an, es liege eine besondere Härte vor, weil sie nach ihrer noch nicht absehbaren Haftentlassung bei der Arbeitssuche mir Schwierigkeiten zu rechnen habe und es nach der Entlassung notwendig sei, die wirtschaftlichen, finanziellen und sozialen Voraussetzungen zu klären und im Alltag wieder Fuß zu fassen.
Mit diesem Vorbringen erfüllt die bP nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Nachlass.
Es wurden keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der bP von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des § 9 Abs 2 GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person, die einem Pflegschaftsverfahren unterhaltspflichtig ist, treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühr nach Auferlegung der Kosten durch das Pflegschaftsgericht. Kinder zu haben, bedeutet Verantwortung, der die bP als Vater nachzukommen hat. Die Einbringung vom Staat vorgestreckter Unterhaltskosten ist daher sachlich gerechtfertigt und nicht unbillig.
In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung, könnte die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren eine besondere Härte aufgrund des Vorliegens individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe darstellen. Diesbezüglich ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (erhöhte Mitwirkungspflicht).
Mit dem Vorbringen zu ihrer zweifellos schwierigen wirtschaftlichen Situation nach der Haftentlassung und den zu erwartende Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche, konnte die bP keine "besondere Härte" bei der Bezahlung von Gerichtsgebühren iHv € 596,- im Sinne der oben genannten Rechtsprechung bescheinigen.
So ist die bP arbeitsfähig und mit Geburtsjahrgang XXXX keineswegs zu alt, um wieder eine Arbeit zu finden oder eine andere Tätigkeit auszuüben. Das Ende der Unterhaltsbedürftigkeit der Söhne ist absehbar. Es steht auch nicht fest, ob die bP überhaupt zu einer längeren Haftstrafe verurteilt wird, da sie sich nach wie vor in Untersuchungshaft befindet.
Von wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht nur vorübergehender Natur kann daher nicht gesprochen werden und ist daher nicht von einer besonderen Härte, im Sinne der zitierten Rechtsprechung des VwGH auszugehen, welche einen Nachlass rechtfertigen würde.
Zumal - wie die bP selbst angeführt hat - die Beantragung einer Verlängerung der Zahlungsfrist bzw der Zahlung in Raten (Stundung) gemäß § 9 Abs 1 GEG offen steht und ihr schon bei einer geringen Einschränkung ihrer Ausgaben und vor dem Hintergrund ihres Kontostandes von € 1.552,76 eine Zahlung von (allenfalls kleinen) Raten möglich ist. Die relevante Gesetzesbestimmung lautet:
"§ 9. (1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
[...]
(3) Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat, wenn sonst der Zweck der Entscheidung ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, auf Antrag oder von Amts wegen die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, wenn das Begehren einen ausreichenden Erfolg verspricht und nicht die Einbringlichkeit gefährdet wird.
(4) Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden. [...]"
Dieser Antrag auf Stundung gem § 9 Abs 1 GEG kann allerdings nicht erst in der Beschwerde gestellt werden - dort ist Gegenstand nur der in Beschwerde gezogenen Bescheid - sondern muss, bei der belangten Behörde gestellt werden. Erst gegen deren Entscheidung ist wieder eine Beschwerde an das BVwG möglich.
Die Anerkennung als besondere Härte im Wege des Nachlasses im vorliegenden Fall, würde eine Überwälzung von Gerichtsgebühren auf die Allgemeinheit bedeuten, welche vom Gesetz nicht gedeckt ist und käme seinem Wesen nach der Schaffung einer neuen, im Gesetz nicht vorgesehenen Gebührenbefreiung bzw Gebührenbegünstigung gleich.
Das im § 9 Abs 2 GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde hat die bP nicht behauptet und ist es auch sonst nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse der bP an einer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).
An der Einhebung von Gerichtsgebühren - wie bei der Einhebung von Abgaben - besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, da ohne diese dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden.
Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aus den von der bP angeführten Gründen anzulasten ist, ist die Beschwerde gegen die Nichtgewährung des Nachlasses spruchgemäß abzuweisen und der Antrag auf Stundung gemäß § 9 Abs 1 iVm Abs 4 GEG mangels Zuständigkeit des BVwG als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Schlagworte
Arbeitsfähigkeit, besondere Härte, Gebührennachlass, Nachlassantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W208.2203471.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018