Entscheidungsdatum
27.08.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W208 2196911-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Leiters der Staatsanwaltschaft XXXX, Zl. 11 St 30/18y, vom 10.04.2018 wegen Zeugengebühren zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG mit der Maßgabe
abgewiesen, dass das Begehren auf Zuerkennung einer Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von weiteren € 333,12, eingebracht am 26.03.2018, nicht abgewiesen, sondern zurückgewiesen wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP), wurde am 19.02.2018 in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft XXXX (im Folgenden: StA) als Zeuge einvernommen.
Mit per Fax eingebrachtem Antrag vom 05.03.2018 machte die bP Fahrtkosten im Betrag von € 34,02 sowie einen Verdienstentgang von €
96,00 für 3 Stunden zu je € 32,00 als Zeugengebühren geltend. Der genannte Stundensatz ergebe sich aus dem Gesamtjahreseinkommen sowie den geleisteten Arbeitsstunden der bP.
Mit Schreiben vom 08.03.2018, zugestellt am 12.03.2018, wurde die bP aufgefordert, binnen 14 Tagen einen allfälligen tatsächlich unwiederbringlich erlittenen Verdienstentgang nachzuweisen, anderenfalls nur die Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs 1 GebAG von € 14,20 pro Stunde ersetzt werden könnte.
Mit per Fax eingebrachtem Schreiben vom 26.03.2018 brachte die bP vor, es sei ein konkreter Verdienstentgang entstanden, weil sie am 19.02.2018 um 09:30 Uhr eine Ehescheidungsverhandlung (zu einem näher genannten Verfahren) zu verrichten gehabt hätte, und mit der Mandantin vereinbart worden sei, dass sie diese Verhandlung ohne die bP als ihren Rechtsvertreter besuche, sodass der bP jedenfalls die Kosten dieser Verhandlung an Verdienstentgang entstanden seien. Es handle sich dabei um € 333,12 laut beigelegtem Honorarverzeichnis und werde dieser Betrag als konkreter Verdienstentgang gefordert.
2. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 10.04.2018, zugestellt am 12.04.2018, bestimmte der Leiter der StA die Zeugengebühren der bP mit insgesamt € 69,40, davon € 42,60 an Entschädigung für Zeitversäumnis (Pauschalentschädigung für 3 Stunden zu je € 14,20). Das Mehrbegehren auf Zuerkennung der Entschädigung für Zeitversäumnis von 3 Stunden mit insgesamt € 96,00 und von € 34,02 "für 81 km" sowie das weitere Begehren von € 333,12, eingebracht am 26.03.2018, wurden abgewiesen.
Zum weiteren Begehren vom 26.03.2018 auf Verdienstentgang von €
333,12 wurde begründend ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung nach Ablauf der Geltendmachungsfristen der Gebührenanspruch nicht ausgedehnt werden könne.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 08.05.2018 eingebrachte Beschwerde der bP, in der diese beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Verdienstentgang der bP mit € 333,12 bestimmt werde, in eventu den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Inhaltlich bezieht sich die Beschwerde ausschließlich auf den behaupteten Verdienstentgang von € 333,12, welcher der bP aufgrund der Nichtverrichtung der im Schreiben vom 26.03.2018 genannten Ehescheidungsverhandlung entstanden sei.
4. Mit Schreiben vom 24.05.2018, eingelangt am 30.05.2018, legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Punkt I.1. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass die bP die Entschädigung für einen Verdienstentgang von € 333,12, der ihr aufgrund einer nicht verrichteten Ehescheidungsverhandlung entstanden sei, erst am 26.03.2018 und damit 35 Tage nach der am 19.02.2018 erfolgten Zeugenvernehmung beantragt hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GebAG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen (Auszug, Hervorhebung durch BVwG)
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) lauten:
"Anspruch
§ 1. (1) Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.
[...]
Umfang der Gebühr
§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfasst
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. [...]
Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.
Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 1
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
Geltendmachung der Gebühr
§ 19. (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.
(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen. [...]
Besonderheiten im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO)
§ 23a. Die Bestimmungen des II. Abschnitts sind auf Zeuginnen und Zeugen, die durch die Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) vernommen werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Leiters des Gerichts der Leiter der Staatsanwaltschaft oder - falls im Einzelfall die Vernehmung durch die Oberstaatsanwaltschaft erfolgt ist oder erfolgen sollte - der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft tritt. [...]"
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Die bP wurde am 19.02.2018 als Zeuge einvernommen. Zunächst machte sie am 05.03.2018 - somit innerhalb der 14-tägigen Frist - ua einen pauschalierten Verdienstentgang von € 96,00 für 3 Stunden zu je €
32,00 geltend. Am 26.03.2018 brachte sie erstmals vor, es sei ein konkreter Verdienstentgang in Höhe von € 333,12 infolge der Nichtverrichtung einer Ehescheidungsverhandlung entstanden.
In der Beschwerde wird ausschließlich die Nichtzuerkennung des behaupteten Verdienstentgangs von € 333,12 bekämpft, welchen die bP mit Schreiben vom 26.03.2018 geltend gemacht hat. Im bekämpften Bescheid wird zu diesem Begehren ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung nach Ablauf der Geltendmachungsfristen der Gebührenanspruch nicht ausgedehnt werden könne.
Somit geht aus dem Inhalt des Bescheides zweifelsfrei hervor, dass die Behörde die Zulässigkeit einer inhaltlichen Entscheidung wegen Verfristung verneint hat und das weitere Begehren vom 26.03.2018 auf Verdienstentgang von € 333,12 daher zurückzuweisen gewesen wäre. Somit hat sich die belangte Behörde hinsichtlich der Abweisung dieses Begehrens im Ausdruck vergriffen (vgl VwGH 01.06.2006, 2005/07/0035, mwN; 13.03. 2002, 2001/12/0181; 11.07.2014, 2012/17/0176).
Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG ist daher auch nur die Frage, ob diese "Abweisung" (richtig: Zurückweisung) zur Recht erfolgt ist oder nicht (VwGH 31.01.2018, Ra 016/10/0121).
Gemäß § 19 Abs 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Vernehmung bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht (im vorliegenden Fall: bei der StA), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 15.04.1994, 92/17/0231, AnwBl 1994, 732 = ÖStZB 1995, 127 = ZfVB 1996/180) hat zu dieser Bestimmung ausgeführt:
"Nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 leg. cit. hat der Zeuge den Anspruch auf SEINE Gebühr innerhalb der dort genannten Frist bei Anspruchsverlust geltend zu machen. Insbesondere aus dem Gebrauch des besitzanzeigenden Fürworts ‚seine' - d.h. offenbar: ‚die ihm (seiner Meinung nach) zustehende' - Gebühr geht hervor, daß sich die Geltendmachung der Gebühr nicht nur auf den Grund des Anspruches zu beschränken hat. Auch dem Wortlaut des Gesetzes ist eine solche Einschränkung nicht zu entnehmen; andernfalls hätte der Gesetzgeber etwa die Formulierung ‚Der Zeuge hat binnen 14 Tagen bekanntzugeben, ob er eine Gebühr beansprucht' o.ä. wählen können.
Damit stimmt auch die Absicht des historischen Gesetzgebers überein. In der Regierungsvorlage zum GebAG 1975, 1336 Blg. NR 13. GP, heißt es hiezu:
‚Dieser Zeitraum ist für die Beschaffung von Bestätigungen über seine Auslagen oder über die Höhe eines entgangenen Verdienstes oder Einkommensentgangs sowie für die Kosten des Stellvertreters oder einer Hilfskraft (Abs. 2) ausreichend. Der an die Nichteinhaltung dieser Frist geknüpfte Verlust des Anspruchs ist daher, BESONDERS WEIL ER ZUR VERFAHRENSSTRAFFUNG ERFORDERLICH IST, gerechtfertigt.'
Diese Ausführungen wären unverständlich, wäre der Gesetzgeber von der Auffassung ausgegangen, der Zeuge könne noch nach Ablauf der Frist die Höhe der von ihm begehrten Entschädigung für Zeitversäumnis beliebig (und damit wohl auch beliebig oft) ausdehnen. Daß im Einzelfall (wie hier) die Bestimmung der Gebühr einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, vermag daran nichts zu ändern. Ebensowenig stellt es ein Argument für die Rechtsansicht des Beschwerdeführers dar, daß die fehlenden Bescheinigungsmittel nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Krammer-Schmidt, MGA 182, 119, Anmerkung 15) auch über die 14-tägige Geltendmachungsfrist hinaus nachgebracht werden können. Denn die Beibringung von Bescheinigungsmitteln hat nichts mit der Verfristung der Geltendmachung der Gebühr an sich zu tun."
Die Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs 1 Z 2 GebAG - innerhalb der Verfallsfrist des § 19 Abs 1 GebAG - umfasst sowohl den Grund des Anspruches als auch dessen Höhe (vgl VwGH 15.04.1994, 92/17/0231). Im gegenständlichen Fall hat die bP nach Ablauf der Frist nicht nur einen höheren Verdienstentgang (€ 333,12 anstelle von € 96,00) gefordert, sondern diesen auch auf einen gänzlich neuen Grund gestützt, nämlich die Nichtverrichtung einer Verhandlung, nachdem sie innerhalb der Geltendmachungsfrist bloß einen pauschalierten Verdienstentgang für eine Zeitversäumnis von 3 Stunden behauptet hatte.
Folglich hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass das Begehren der bP vom 26.03.2018 auf Verdienstentgang von € 333,12 erst nach Ablauf der Geltendmachungsfristen erfolgt ist.
Da der Bescheid vor diesem Hintergrund nicht rechtswidrig iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG ist, ist die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Begehren auf Zuerkennung der Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von weiteren € 333,12, eingebracht am 26.03.2018, nicht abgewiesen, sondern zurückgewiesen wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.
Schlagworte
Anspruchsverlust, Einkommensentfall, Fristversäumung, materiell -European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W208.2196911.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018