TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/27 L516 2202002-1

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Veröffentlicht am 27.08.2018
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Entscheidungsdatum

27.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L516 2202002-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Pakistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2018, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Sachverhalt

1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erteilte dem Beschwerdeführer mit angefochtenem Bescheid vom 11.07.2018 nach unrechtmäßiger Einreise und Aufgriff keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides), erließ eine Rückkehrentscheidung gem § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II), stellte gleichzeitig fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt III), erließ gegen den Beschwerdeführer gem § 53 Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gem § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.

2. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 11.07.2018 zugestellten Bescheid des BFA am 24.07.2018 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.

3. Am 15.08.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz und das Verfahren zu diesem ist nach wie vor beim BFA anhängig und noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zum Sachverhalt

1.1. Die Feststellungen zum gegenständlich angefochtenen Bescheid sowie zur Zustellung an den Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA zum gegenständlichen Verfahren.

1.2. Die Feststellungen zum anhängigen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem aktuellen elektronischen Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister

(IZR).

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zur Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides

Gesetzliche Grundlage

2.1. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zum gegenständlichen Verfahren

2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung vom Verwaltungsgericht ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 iVm § 52 Abs 2 FrPolG 2005 bzw ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs 3a AsylG 2005 ergangen ist. Dies gilt auch für ein anhängiges Verfahren über einen Asylfolgeantrag (VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0078).

2.3. Da fallbezogen gegenwärtig beim BFA ein Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz anhängig ist, war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Entfall der mündlichen Verhandlung

2.4. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B)

Revision

2.5. Da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig.

2.6. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylantragstellung, Folgeantrag, rechtliche Verhinderung,
Rückkehrentscheidung behoben, Verfahrensführung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L516.2202002.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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