TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/27 W226 2113416-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.08.2018
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Entscheidungsdatum

27.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

W226 2113416-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2018, Zl. 810815504-1703603, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit §§ 9, 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9, 46 und 55 Abs. 1a sowie § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben ein Staatsbürger von Gambia, gelangte (spätestens) am 01.08.2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls noch am 01.08.2011 stattgefundenen Erstbefragung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost gab der Antragsteller an, dass er vor ca. zweieinhalb Monaten (angemerkt: somit Mitte Mai 2011) den Herkunftsstaat in einem PKW verlassen habe, er sei an die Grenze zum Senegal gebracht worden. Dort habe er ca. sechs Tage gearbeitet, und zwar in einem Hafen, vom Senegal sei er dann in einem Fischerboot in Richtung Europa gefahren. Mit dem Fischerboot sei er ungefähr zwei Monate unterwegs gewesen, da es auf dem Fischerboot keine Arbeit mehr gegeben habe, seien der Beschwerdeführer und zwei weitere Personen in die Nähe zum Ufer gebracht worden, sie hätten dann die restliche Strecke bis zum Ufer schwimmen müssen. Die weitere Reisebewegung schildert der Beschwerdeführer dahingehend, dass er vom Strand aus in eine unbekannte Stadt gegangen sei, dort seien nur weiße Leute gewesen, eine Person aus Ghana habe ihm dann geholfen und ihm ein Zugticket gekauft. Als er vom Zug dann ausgestiegen sei, habe er eine Frau getroffen, die ihm wieder geholfen habe, ein Zugticket zu kaufen. Wie lange er dann gefahren sei, dass wisse er nicht, er sei auch oft zu Fuß gegangen und zuletzt sei er in Traiskirchen angekommen.

Der Fluchtgrund wurde vom Beschwerdeführer dahingehend geschildert, dass er im Herkunftsstaat als "Wanderhändler" gearbeitet habe. Andere Leute hätten behauptet, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei und Geschlechtsverkehr mit anderen Männern habe. Deshalb sei er bei der Polizei angezeigt worden, die Polizei sei zu ihm nach Hause gekommen und habe die Mutter nach dem Beschwerdeführer gefragt. Am nächsten Tag sei die Mutter zur Polizei gegangen und es sei seiner Mutter gesagt worden, dass es eine Anzeige wegen Homosexualität gebe. Deshalb sei der Beschwerdeführer geflüchtet.

Am 11.10.2011 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers, wobei ein Dolmetscher für die Sprache Wolof beigezogen war. Der Beschwerdeführer schilderte erneut, noch minderjährig zu sein, seine Mutter wisse nicht, dass er sich in Österreich aufhalte. Alle Dokumente seien bei der Mutter, er habe nur eine Geburtsurkunde. Seit er hier in Österreich lebe, habe er aber keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter. Er habe niemals einen Reisepass besessen, könne keinerlei Beweismittel vorlegen, habe niemals Probleme mit den Behörden des Heimatstaates gehabt. Nunmehr aber werde er Probleme bekommen, weil er als schwul bezichtigt werde. Er habe seine Neigung bemerkt als er die Koranschule verlassen habe, in diese sei er gekommen, als er sieben Jahre alt gewesen sei. Er habe seine Neigung heimlich ausgeübt, er sei Händler von Frauenkleidung gewesen und jemand habe ihn angezeigt. Er habe seine Neigung nicht jeden Tag ausgeübt, nur von Zeit zu Zeit. Er könne nicht sagen, mit wie vielen Männern er seine Neigung ausgelebt habe, sie hätten dies auch ganz diskret gemacht, etwa, wenn Männer zu ihm nach Hause gekommen seien, um Kleidungsstücke zu probieren. Er sei mit den Kleidern von Tür zu Tür gegangen und jemand habe ihn dann erkannt, dann sei er von jemandem angezeigt worden. Von wem das wisse er nicht, die Mutter sei aufs Polizeiwachzimmer gegangen, um zu fragen, was los sei. Die Polizisten hätten der Mutter gesagt, dass den Beschwerdeführer jemanden angezeigt habe. Noch am selben Tag, als die Mutter ihn angerufen habe, sei er zur Grenze gefahren.

Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge mehrfach straffällig. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf:

1. LG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 Z1 2. Fall, 27 Abs. 1 Z1 7. Fall, 27 Abs.1 Z1 8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt. (Jungendstraftat)

2. LG für XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 Z1 1. Fall, § 27 Abs. 1 Z1 2. Fall SMG, § 27 Abs. 1 Z1 8. Fall, § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten (Junger Erwachsener)

3. LG für XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 Z1 8. Fall und Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten sowie

4. LG für XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wegen §§ 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten.

Gegen den Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX ein mit 5 Jahren befristetes Rückkehrverbot, Zl. WBS3-F-12, am 03.04.2012 erlassen.

Am 23.06.2015 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör zur Lage in Gambia und forderte diesen auf, die ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel etc. in Vorlage zu bringen.

In einer schriftlichen Stellungnahme an die belangte Behörde, datierend mit 06.07.2015, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Gambia ein freundschaftliches Verhältnis zu einem jungen Herrn gehabt hätte, welchen die Öffentlichkeit als homosexuell einschätze. Mit diesem habe er gemeinsam Handelsgeschäfte mit Bekleidung getätigt, um damit den Unterhalt für sich und die Familie finanzieren zu können. Er habe sich deshalb in den Senegal begeben, habe sich dort in einem Fischerdorf versteckt und habe nach ca. zwei Monaten das Angebot erhalten, auf hoher See Fische zu fangen. Nach zwei weiteren Monaten hätten sie ein unbekanntes Land erreicht und der Kapitän habe befohlen das Boot zu verlassen. Jemand habe ihm dann ein Zugticket gekauft, mit diesem Zugticket sei er bis zur Endstation gefahren und habe dann Traiskirchen erreicht. Zu seiner persönlichen Situation in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass er viele soziale Kontakte durch den vierjährigen Aufenthalt geknüpft habe. Er habe auch eine feste Freundin namens XXXX , mit dieser lebe er schon seit zwei Jahren zusammen. Darüber hinaus verwies der Beschwerdeführer auf den Besuch von Deutschkursen und seine zahlreichen Freundschaften im Bundesgebiet.

Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 17.07.2015 den Antrag auf internationalen Schutz erstmals bescheidmäßig ab und betrachtete in dieser Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers über seine behauptete Homosexualität als völlig unglaubwürdig.

In einer fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 20.08.2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass er "richtigstellen möchte, dass ich selber nicht homosexuell bin, sondern von der Polizei

fälschlicherweise bezichtigt wurde, homosexuell zu sein......".

Einer der Kunden sei homosexuell gewesen und er sei von anderen Burschen, die den Beschwerdeführer gesehen hätten, als er zu dem Kunden in die Wohnung gegangen sei, angezeigt worden. Der Beschwerdeführer selbst sei aber gar nicht homosexuell, aber ihm werde von der Polizei in Gambia eine homosexuelle Neigung unterstellt. Zu der falschen Protokollierung sei es offensichtlich aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gekommen, die Einvernahme sei in englischer Sprache durchgeführt worden, was er aber nur mittelmäßig beherrsche.

Mit Beschluss vom 27.06.2016, W 226 2113416-1/6E, verwies das Bundesverwaltungsgericht die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG an die belangte Behörde zurück. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers im Jahr 2011 zu seinen Fluchtgründen als Minderjähriger getätigt wurden, die einzigen persönlichen Angaben des Beschwerdeführers würden aus dem Jahr 2011 stammen und darüber hinaus seien diese Angaben gegenüber Organen des damals zuständigen Bundesasylamtes getätigt worden. Die belangte Behörde habe sich somit auf Einvernahmen gestützt, die gegenüber einer anderen Behörde, etwa vier Jahre vor der gegenständlichen Entscheidung getätigt worden seien. Zudem sei der Beschwerdeführer wie dargestellt im Jahr 2011 nach eigenen Angaben noch minderjährig gewesen.

Am 08.12.2017 übermittelte die Landespolizeidirektion XXXX einen Bericht an die belangte Behörde, wonach der Beschwerdeführer von Slowenien kommend mit anderen Asylsuchenden die Grenze passiert habe.

Am 11.05.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut durch die belangte Behörde einvernommen, erneut unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Wolof. Der Beschwerdeführer, welcher vorangehend sich in fachärztlicher Behandlung wegen psychischer Beschwerden während der Justizhaft befunden hatte, führte aus, Stress zu haben, es gehe ihm aber gut und sei er einvernahmefähig.

Der Beschwerdeführer verwies darauf, nunmehr einen "Polizeibericht" zu haben, der beschreibe, was in Gambia damals passiert sei. Dieser Bericht befinde sich aber im Heim für Asylsuchende, er habe diesen Bericht bisher nicht vorgelegt, weil er auf ein Interview gewartet habe, um den Bericht dann vorzulegen. Auf Vorhalt, warum der Beschwerdeführer bisher immer angegeben habe, keine Dokumente vorlegen zu können, vermeinte der Beschwerdeführer, dass das richtig sei, er "wolle eigentlich nur arbeiten".

Er habe weiter Kontakt zu seiner Familie, nämlich per Internet, per Callshop. Manchmal habe er Kontakt zu den Angehörigen, er wolle wissen wie es ihnen geht. In Senegal habe er vier Jahre die Koranschule besucht, dort habe er Lesen und Schreiben gelernt. Danach habe er dem Vater, der Automechaniker gewesen sei, geholfen und auch als Kleidungsverkäufer gearbeitet. Auf seiner Reise habe er auch im Senegal gearbeitet, dort sei er drei Monate geblieben. Er habe dort bei Fischern gearbeitet, einmal seien sie bei der Arbeit zu weit gefahren, und dann seien sie in einem Land mit weißen Leuten gelandet. Dies sei die Wahrheit. Im März oder April 2011 habe er die Heimat verlassen und sei dann Ende Juli 2011 illegal nach Österreich gekommen.

In der nunmehrigen Einvernahme behauptet der Beschwerdeführer, dass er doch homosexuell sei. Er habe einen Freund gehabt, auch in Österreich habe er eine homosexuelle Beziehung. Dazu befragt konnte der Beschwerdeführer einzig ausführen, dass dieser Freund " XXXX " heiße, diesen habe er in einer Bar am XXXX kennengelernt, dabei hätten sie "einiges auf der Toilette gemacht". Er wisse aber nicht, wo dieser XXXX wohne, er habe nur seine Telefonnummer.

In der Heimat habe er nur eine einzige Beziehung gehabt, diese habe ca. vier Monate bestanden, dieser Mann sei älter gewesen als der Beschwerdeführer und Verkäufer in einem Laden, sie hätten sich zufällig am Markt getroffen. Warum der Freund nicht gemeinsam mit dem Beschwerdeführer ausgereist sei, darum habe er sich nicht gekümmert, nach dem Telefonat mit der Mutter habe er die Heimat verlassen. Dieser Freund verhalte sich wie eine Frau und habe auch so eine Stimme, im Herkunftsstaat sei dieser als Homosexueller bekannt.

Auf Vorhalt, dass er in schriftlichen Eingaben angegeben habe, in Österreich eine feste Freundin zu haben und mit dieser seit zwei Jahren zusammenzuleben führte der Beschwerdeführer aus wie folgt:

"Ich hatte Angst, ich war im Stress. Ich dachte, wenn ich die Wahrheit sage, würde ich ein Problem bekommen."

Zu den Straftaten in Österreich befragt, vermeinte der Beschwerdeführer, dass er Geld mit dem Drogenhandel habe verdienen wollen. Das Beweismittel habe er erst im Jahr 2015 bekommen, in diesem Bericht stehe, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei, er habe dieses Dokument mit der Post geschickt bekommen. Die Mutter habe es ihm aus Gambia geschickt. Die Mutter sei in Gambia zur Polizeistation gegangen und habe den Ausdruck erhalten, Ende 2016 habe er diesen Bericht erhalten.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 16.05.2018, Zl. 810815504-1703603, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia, abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig sei, sowie unter Spruchteil IV. keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und unter Spruchteil VI gegen den Beschwerdeführer ein mit 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang, einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Gambia getroffen. In der Beweiswürdigung wurde in der Folge insbesondere ausgeführt, dass die Identität nicht feststehe, hinsichtlich des Fluchtgrundes sei die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen seien. Die angebliche Homosexualität sei lediglich ein konstruiertes Vorbringen. Der Beschwerdeführer leide zudem an keinen schweren Krankheiten.

Zu Spruchteil I. wurde rechtlich begründet insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller eine Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen nicht glaubhaft habe vorbringen können. Zu Spruchpunkt II. wurde nochmals festgehalten, dass der Antragsteller die behaupteten Fluchtgründe in keiner Weise habe glaubhaft machen können und daraus auch nichts für die Gewährung von subsidiärem Schutz hätte abgeleitet werden können. Zu Spruchteil III. wurde insbesondere dargelegt, dass kein Familienleben in Österreich vorliege. Der Antragsteller verfüge auch nur über geringe Deutschkenntnisse und gehe in Österreich keiner Arbeit nach. Er habe auch keine nennenswerten privaten Bindungen, sodass auch kein schützenswertes Privatleben entstanden sei. Zudem sei der Beschwerdeführer mehrfach straffällig geworden. Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei, sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Wie bereits unter Spruchteil II. geprüft, ergäbe sich auch keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG für den Antragsteller und stehe einer Abschiebung auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, sodass diese für zulässig zu befinden gewesen sei. Das Einreiseverbot stützte die Behörde auf die mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde erhoben. Die Beschwerde besteht aus der Behauptung, dass der Beschwerdeführer doch homosexuell sei und in Gambia über vier Monate lang einen Freund gehabt habe, mit diesem sei er in einer homosexuellen Beziehung gestanden. Dies sei bei der Polizei angezeigt worden. Auch in Österreich habe der Beschwerdeführer eine homosexuelle Beziehung, der Partner heiße " XXXX " diese Beziehung bestehe seit neun Monaten. Der Beschwerdeführer verweist darüber hinaus auf die aus seiner Sicht gegebene Integration in Österreich, er habe die Möglichkeit bekommen, an Deutschkursen teilzunehmen und könne sich in deutscher Sprache sehr gut verständigen. Auch habe er in Österreich schon österreichische Freunde gefunden, er führe ein selbstbestimmtes Leben. Auch sei zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer nach mehrjähriger Abwesenheit im teils westlich geprägten Ausland nicht mehr in der konservativ geprägten Gesellschaft in Gambia zurechtfinden würde.

Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer im Herkunftsland keine Existenzgrundlage, in Österreich könnte er einer Beschäftigung nachgehen. Auch sei die Dauer und der Umfang des Einreiseverbotes nicht näher begründet worden, der Beschwerdeführer sei der Meinung, dass in seinem Fall von einer Gefährlichkeit nicht ausgegangen werden könne. Da sich der Beschwerdeführer bemühe, sich vorbildlich zu verhalten, sei eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gegeben. Aus all diesen Gründen werde ersucht, den Fall noch einmal eingehend zu prüfen und der Beschwerde Folge zu geben.

Nicht weiter eingegangen wird in der Beschwerde auf ein beigelegtes Schriftstück, welches offensichtlich das vom Beschwerdeführer vor der belangten Behörde behauptete "Beweismittel" darstellen soll. In dieser angeblich von der Polizei des Herkunftsstaates stammenden Bestätigung wird - worauf in der Beweiswürdigung noch einzugehen sein wird - ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der Homosexualität verdächtigt wird. Die Polizei hätte versucht ihn festzunehmen, aber der Beschwerdeführer sei nicht anwesend gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Gambia und gehört der Volksgruppe Wolof an. Er ist Moslem. Das Geburtsdatum kann nicht mit erforderlicher Sicherheit festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat in Gambia eine Grundschule besucht, war anschließend berufstätig. Der Beschwerdeführer ist nicht homosexuell und hatte selbst in Gambia keine Probleme mit staatlichen Behörden-Organen. Zu den Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben jedenfalls keine Feststellungen getroffen werden.

Der Beschwerdeführer gelangte (spätestens am 01.08.2011) nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er leidet derzeit unter keinen schweren organischen oder schweren psychischen Problemen. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er hat Deutschkurse besucht, auch ein Deutschdiplom erworben und in keiner Weise in Österreich gearbeitet.

Seine Mutter und zwei Brüder von ihm leben nach wie vor in Gambia (wobei er auch behauptet, aktuell mit diesen Kontakt zu haben).

Der Beschwerdeführer wurde wie dargestellt wiederholt straffälig:

1.) LG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wegen § 27 (1) Z1 2 Fall §§ 27 SMG, Freiheitsstrafe 5 Monate bedingt (Jugendstraftat)

2.) LG für XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wegen § 27 (1) und § 27 Abs 3 SMG, Freiheitsstrafe 8 Monate (Junger Erwachsener)

3.) LG für XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 SMG, Freiheitsstrafe 4 Monate

4.) LG für XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wegen § 28a (1) 5. Fall und (3) SMG, Freiheitsstrafe 15 Monate

Zu Gambia wird folgendes festgestellt:

1. Neuste Entwicklung:

Nach wochenlangem Hin und Her hat der Langzeitherrscher Jammeh am Samstagabend schließlich Gambia verlassen und Platz gemacht für seinen legitimen Nachfolger Barrow. Er geht nach Äquatorialguinea ins Exil (NZZ 22.1.2017; vgl. DS 22.1.2017). In der gambischen Hauptstadt Banjul brachen die Bewohner in Jubel aus und feierten die ganze Nacht in den Straßen (NZZ 22. 1. 2017).

Die Truppen der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS, bestehend aus Soldaten aus Senegal, Nigeria, Ghana, Togo und Mali, werden zunächst nicht zurückgezogen. Sie waren seit Donnerstag an strategischen Grenzorten rund um Gambia stationiert (NZZ 22. 1.2017). Dann rückten die ECOWAS-Truppen - mit Billigung der UNO - in Gambia ein (DS 22. 1. 2017; vgl. WP 22. 1. 2017), wo sie am Sonntag von der gambischen Bevölkerung mit Freudentänzen begrüßt wurden. Die Militärmission wird bis zur definitiven Amtsübernahme des neuen Präsidenten Barrow die Sicherheit im Land garantieren (NZZ 22. 1. 2017; vgl. TWP 22. 1. 2017). Die gambische Armee wurde entwaffnet (NZZ 22. 1. 20179 bzw. mussten Teile der Sicherheitskräfte "immobilisiert" werden, wie ein ECOWAS-Sprecher angab (TWP 22. 1. 2017).

Der neue Präsident Barrow wird nun ein Kabinett bilden und den Ausnahmezustand offiziell beenden. Schon am Sonntag kehrte das Leben zurück in die Straßen. Geschäfte und Restaurants sperrten wieder auf, und Menschen tanzten in den Straßen. Einige der rund 45.000 Personen, die präventiv aus dem Land geflüchtet waren, kehrten bereits nach Gambia zurück (TWP 22. 1. 2017).

Quellen:

-

DS - Der Standard (22. 1. 2017): Gambias Langzeit-Präsident gibt auf: Jammeh ins Exil geflogen,

http.77derstandard.at/2000051269844/Unblutiger-Machtwechsel-in-Gambia-Jammeh-tritt-doch-zurueck?ref=rec, Zugriff 23. 1.2017

-

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (22. 1. 2017): Jammeh geht nach Äquatorialguinea ins Exil,

https://www.nzz.ch/international/gambias-ex-praesident-jammeh-im-exil-in-aequatorialguinea-angekommen-ld. 141177, Zugriff 23. 1. 2017

-

TWP - The Washington Post (22. 1. 2017): Gambia's ex-leader made off with millions, luxury cars, https://www.washingtonpost.com/world/africa/gambias-defeated-leader-leaves-country-ends-standoff/2017/01/21/4e46503e-e037-11e6-8902-610fe486791c_story.html?utm_term=.07012ae59564, Zugriff 23. 1. 2017

2. Sicherheitslage

Die politische Situation ist zwar weiterhin stabil, wurde jedoch im Zuge der Häufung von politischen Demonstrationen und der Verhaftung von Oppositionspolitikern ab April 2016 unruhiger. Im Vorfeld der für Dezember 2016 geplanten Präsidentschaftswahlen fanden seit April wiederholt Märsche bzw. Demonstrationen von Anhängern der Oppositionsparteien statt. Diese wurden mitunter gewaltsam von den Sicherheitskräften aufgelöst und es kam zu Verhaftungen von Oppositionspolitikern (BMEIA 17.8.2016; vgl. BAMF 25.4.2016).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (22.8.2016): Reise & Sicherheit - Gambia - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/GambiaSicherheit.html?nn=368308#doc368274bodyText1, Zugriff 22.8.2016

-

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (25.4.2016):

Briefing Notes,

http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1461673868_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-25-04-2016-deutsch.pdf, Zugriff 18.8.2016

-

BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (22.8.2016): Reise & Aufenthalt - Gambia - Sicherheit und Kriminalität,

http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/, Zugriff 22.8.2016

-

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia

3. Allgemeine Menschenrechtslage

Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Art. 19), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Art. 25) oder der Pressefreiheit (Art. 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 9.2015).

Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen zählen Folter, willkürliche Verhaftungen, das Verlängern von Vorverhandlungen und Isolationshaft, das Verschwindenlassen von Bürgern und behördliche Schikanen und Übergriffe auf ihre [Behörden] Kritiker. Regierungsbeamte wenden regelmäßig verschiedene Einschüchterungsmethoden an, um ihre Macht beizubehalten. Obwohl die Regierung Schritte unternommen hat, um einige Personen zu strafen oder zu ahnden, die Missbräuche begangen haben, bleibt die Straffreiheit [von Tätern] und die fehlende konsequente Durchsetzung weiterhin ein Problem (USDOS 13.4.2016).

Die Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich vorgesehen, werden in der Praxis aber eingeschränkt. Die wichtigsten nationalen Medien sind unter staatlicher Kontrolle, darunter der einzige nationale Fernsehsender. Daneben existieren acht private Printmedien und neun private Radiosender (ÖB 9.2015; vgl. FH 27.1.2016).

Die Versammlungsfreiheit ist in der Verfassung und anderen Gesetzen vorgesehen. Die Polizei lehnt jedoch systematisch Anträge zur Genehmigung von Demonstrationen ab, einschließlich der friedlichen, und verweigert gelegentlich Oppositionsparteien, die politische Kundgebungen halten wollen, Genehmigungen zu erteilen (USDOS 13.4.2016). NGOs arbeiten unter ständiger Bedrohung durch Repressalien und Inhaftierung der Regierung (FH 27.1.2016).

Quellen:

-

FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World, Gambia, the, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 19.8.2016

-

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia

-

USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 18.8.2016

4. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich. Die Zellen sind überfüllt, feucht und schlecht belüftet. Das Mile 2 [Anm.:

Zentralgefängnis in der Hauptstadt Banjul], welches eine Kapazität von 450 Insassen hat, hält 536 Gefangene. Die Insassen beschweren sich oft über schlechte Hygiene, Lebensmittel und dass sie manchmal am Boden schlafen. Die Zuführung von Lebensmitteln von Außerhalb ist nur bis zur Verurteilung erlaubt. Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind schlecht. Die Todesrate unter Häftlingen ist ehemaligen Insassen und NGOs zufolge hoch (USDOS 13.4.2016). Der UN-Sonderbericht vom März 2015 über Folter äußert Bedenken über die Haftbedingungen (AI 24.2.2016; vgl. HRW 27.1.2016).

Den Häftlingen stehen sowohl ein Besuchs- als auch ein Beschwerderecht zu, welche im Allgemeinen gewährt werden. Beides gestaltet sich jedoch mitunter schwierig. Hindernisse werden hauptsächlich mit der jeweiligen Gefängnisordnung gerechtfertigt. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat seit 2006 keinen Zugang mehr zu den gambischen Gefängnissen, bis dato konnte keine Einigung über ein diesbezügliches Abkommen mit der gambischen Regierung gefunden werden. Das Büro in Banjul wurde daher geschlossen und das Land wird vom Senegal aus betreut. (ÖB 9.2015).

Quellen:

-

AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty Report - Gambia 2016,

https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/gambia?destination=node%2F2919%3Fcountry%3D134%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D103%26submit_y%3D14%26result_limit%3D50%26form_id%3Dai_core_search_form#folterundanderemisshandlungen, Zugriff 22.8.2016

-

HRW - Human rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Gambia, http://www.ecoi.net/local_link/318342/457342_de.html, Zugriff 19.8.2016

-

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (10.2014): Asylländerbericht

-

Gambia

-

USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 16.8.2016

5. Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in Gambia formell noch in Kraft und wird auch weiterhin für schwere Delikte (Mord und Hochverrat) verhängt (ÖB 9.2015). Das seit 1985 bestehende de facto-Moratorium bezüglich ihrer Vollstreckung wurde am 23.8.2012 mit der Hinrichtung von neun Personen aufgehoben. Offizielle Begründung für die Wiederaufnahme der Hinrichtungen war eine angeblich stark gestiegene Verbrechensrate. Die Exekutionen wurden von einer gezielten Desinformationskampagne der Regierung begleitet. Aufgrund der internationalen Empörung und vor allem des Drucks seiner afrikanischen Partner setzte Präsident Jammeh am 14.9.2012 das de facto-Moratorium wieder in Kraft, behielt sich aber vor dieses wieder auszusetzen, sollte es wieder zu einer ehrhöhten Verbrechensrate kommen (ÖB 9.2015).

Zuletzt wurde die Todesstrafe in Gambia im Sommer 2012 vollstreckt (AA 17.8.2016).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (17.8.2016): Reise- und Sicherheitshinweise - Gambia - Besondere strafrechtliche Vorschriften, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GambiaSicherheit_node.html, Zugriff 17.8.2016

-

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia

6. Religionsfreiheit

Schätzungsweise sind 90 Prozent der rund 1,9 Einwohner Gambias Muslime, die meisten davon sind Sunniten. Die christliche Gemeinde, welche sich hauptsächlich im Westen und Süden des Landes befindet, macht neun Prozent der Bevölkerung aus. Rund ein Prozent der Bevölkerung praktiziert indigene animistische Glaubensrichtungen, obwohl viele Muslime und Christen einige traditionelle Praktiken aufrechterhalten (USDOS 10.8.2016). Zu anderen Gruppen gehören die Bahai, eine kleine Hindu-Gemeinschaft unter südasiatischen Einwanderern und Geschäftsleuten, und eine kleine Gemeinschaft von Eckankar Mitgliedern (USDOS 10.8.2016).

Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung, das Einrichten einer Staatsreligion und auf Religion basierende politische Parteien. Präsident Yahya Jammeh erklärte das Land am 10.12.2015 zu einem islamischen Staat, in dem die Scharia gilt (USDOS 10.8.2016). Die Religionsfreiheit ist in der Regel geschützt. Allerdings visieren die Behörden gelegentlich muslimische Gruppen oder Geistliche an, die von den Praktiken des regierungsnahen Obersten Islamischen Rat abweichen. Der Religionsunterricht in der Schule ist verpflichtend (FH 27.1.2016). Heiraten zwischen Muslimen und Christen sind üblich (USDOS 10.8.2016). Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt, ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 9.2015; vgl. FH 21.1.2016).

Quellen:

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FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/327612/468230_de.html, Zugriff 17.8.2016

-

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia

-

USDOS - U.S. Department of State (10.8.2016): Report on International Religious Freedom - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/328322/469101_de.html, Zugriff 19.8.2016

7. Ethnische Minderheiten

Der Volkszählung aus dem Jahr 2015 zufolge hat Gambia 1.967.709 Einwohner. 33,8 Prozent gehören der Volksgruppe der Mandinka an, 22,1 Prozent den Fula/Fulbe, 12,2 Prozent den Wolof, 10,9 Prozent den Jola/Diola, 7 Prozent den Serahuli, 3,2 Prozent den Serer, 2,1 Prozent der Manjago, 1 Prozent der Bambara u.a. (CIA 29.7.2016). Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka, Wolof, Diola und Fula (ÖB 9.2015).

Es gibt keine Statistiken, wie viele Mitglieder ethnischer Minderheiten in der Legislative oder im Regierungskabinett vertreten sind. Präsident Jammeh und viele Mitglieder seiner Verwaltung gehören der ethnischen Minderheitengruppe der Jola an (USDOS 13.4.2016).

Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 10.2014; vgl. FH 27.1.2016).

Quellen:

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CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2016): The World Factbook

-

Gambia, The - Government,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 12.8.2016

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FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/327612/468230_de.html, Zugriff 17.8.2016

-

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia

USDOS - U.S. Department of State (13.4.2015): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 12.8.2016

8. Homosexuelle

Homosexualität ist in Gambia strafbar und wird mit Gefängnisstrafen von mehreren Jahren geahndet (AA 12.8.2016; vgl. BMEIA 18.8.2016), die bis zu 14 Jahren Haft führen kann (ÖB 9.2015). Hohe Repräsentanten des gambischen Staates haben die Bevölkerung in öffentlichen Reden zur Anzeige Homosexueller aufgerufen. Das Vorgehen der gambischen Behörden scheint sich eher zu verschärfen (AA 12.8.2016). Generell wird Homosexualität als unafrikanisch und Versuch des Westens gesehen, die lokale Kultur zu pervertieren. Auch abseits der Gesetzeslage ist die gesellschaftliche Akzeptanz der Homosexualität praktisch nicht gegeben und öffentliches Zurschautragen stößt auf Ablehnung (ÖB 9.2015).

In Gambia trat am 9.10.2014 ein Gesetz in Kraft, das bei "schwerer Homosexualität" eine Strafe von bis zu lebenslanger Haft vorsieht (AI 20.11.2014; vgl. HRW 27.1.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Die Gesetzesnovellierung Criminal Code (Amendment) Act 2014 führte die Straftat der verstärkten Homosexualität ein (AI 20.11.2014), unter dieser versteht das Gesetz u.a. homosexuelle "Wiederholungstäter", homosexuelle Handlungen mit Minderjährigen (unter 18 Jahren), Schutzbefohlenen, Behinderten, drogenabhängigen bzw. HIV-infizierten Personen (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016, HRW 27.1.2016). Obwohl Homosexualität in Gambia illegal ist und es Berichte über Verhaftungen bzw. Misshandlungen gegeben hat, kam es nicht zu strafrechtlichen Verurteilungen. Allerdings dokumentiert eine von UKHO nicht näher bezeichnete Quelle, dass die Anzahl der Fälle von Verhaftungen und Belästigungen nach der Verabschiedung des neuen Gesetzes angestiegen sind (UKHO 1.2016).

Homosexuelle Personen werden stark von der Gesellschaft diskriminiert und werden nicht vom Anti-Diskriminierungsgesetz geschützt (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (12.8.2016): Gambia: Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GambiaSicherheit_node.html, Zugriff 12.8.2016

-

AI - Amnesty International (20.11.2014): Further Information on Urgent Action: 226/14,

http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-226-2014-1/erste-festnahmen-nach-homophobem-gesetz?destination=node/5309?support_type=&node_type=&country=&topic=&from_month=0&from_year=&to_month=0&to_year=&submit_x=41&submit, Zugriff 12.8.2016

-

BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (18.8.2016): Reise & Aufenthalt - Gambia - Sicherheit und Kriminalität,

http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/, Zugriff 18.8.2016

-

HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Gambia, http://www.ecoi.net/local_link/318342/457342_de.html, Zugriff 19.8.2016

-

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia

-

UKHO - U.K Home Office (1.2016): Country Information and Guidance

-

The Gambia: Sexual orientation and gender identity, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/489450/Gambia_Sexual_orientation_Jan_2016__2016_01_05.pdf, Zugriff 24.8.2016

-

USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/270711/400794_de.html, Zugriff 12.8.2016

9. Grundversorgung/Wirtschaft

Gambia ist eines der ärmsten Länder in Afrika und steht 2015 im Human Development Index der Vereinten Nationen an 175. Stelle von 188 (IFAD 3.2016). Fast die Hälfte der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (IFAD 3.2016; vgl. CIA 29.7.2016).

Gambia ist eine kleine und nur wenig entwickelte Volkswirtschaft mit einer sehr schmalen wirtschaftlichen Basis und geringem Diversifizierungsgrad. Die Außenwirtschaft ist stark von Re-Exporten, Tourismus und Überweisungen der Auslandsgambier abhängig. Nach dem Wachstumseinbruch in Folge der 2011er Dürre konnte sich die Wirtschaft 2012 und 2013 erholen. Für 2015 sollte die Wirtschaft ein Wachstum von 5 Prozent einfahren. Die wichtigsten Wachstumsmotoren sollten dabei die bisherigen zwei Säulen Landwirtschaft und Tourismus bleiben. Gambia besitzt keine nennenswerten Bodenschätze, die sich wirtschaftlich erschließen ließen (ÖB 9.2015).

Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab (CIA 29.7.2016; vgl. IFAD 3.2016), etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet (CIA 29.7.2016).

Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 9.2015).

Der gesetzliche Mindestlohn (im formellen Sektor) für ungelernte Arbeiter beträgt GMD 50 pro Tag bei einer staatlich festlegten Armutsgrenze von GMD 38 pro Tag (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies gilt nur für 20 Prozent der im formellen Sektor beschäftigten Arbeitskräfte (USDOS 13.4.2016). Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind weiterhin hoch (CIA 29.7.2016). Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016)

Quellen:

-

CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2016): The World Factbook

-

Gambia, The - Government,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 19.8.2016

-

IFAD - International Fund for Agricultural Development (3.2016):

Investing in rural people in The Gambia;

https://www.ifad.org/documents/10180/e12761e1-8d18-4ab2-82df-5ddf5cacb305, Zugriff 19.8.2016

-

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia

-

US DOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 12.8.2016

10. Medizinische Versorgung

Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundve

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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