TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/27 W209 2179413-1

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Veröffentlicht am 27.08.2018
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Entscheidungsdatum

27.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4

Spruch

W209 2179413-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, vom 03.10.2017 betreffend Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, Verpflichtung zur monatlichen Entrichtung von Beiträgen sowie Vorschreibung von monatlichen Beitragszuschlägen zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der belangten Behörde (im Folgenden SVA) vom 03.07.2017 wurde die Aufrechnung eines Beitragsrückstandes i.H.v. €

35.909,60 auf den Pensionsanspruch des Beschwerdeführers ausgesprochen. Basis für die Aufrechnung war ein Rückstandsausweis der SVA vom 21.06.2017. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer Klage erhoben und das diesbezügliche Gerichtsverfahren zur Überprüfung der Pflichtversicherung bzw. der Höhe der Beitragspflicht durch die SVA unterbrochen.

2. Mit Schreiben vom 11.08.2017 teilte die SVA dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, seine Pflichtversicherung nach dem GSVG im Zeitraum von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zu überprüfen, zumal der weitaus überwiegende Teil der mit Rückstandsausweis festgestellten Forderung aus diesen Zeitraum stamme. Die Einkommensteuerbescheide des Beschwerdeführers betreffend die Jahre 1998 und 1999 würden Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.H.v. € 170.781,16 bzw. €

163.949,91 ausweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die SVA hinsichtlich der Feststellung der Pflichtversicherung bzw. der Höhe Einkünfte sowie der Zuordnung zur jeweiligen Einkunftsart an die rechtskräftigen Feststellungen des Finanzamtes gebunden. Aus diesem Grunde sei im o.a. Zeitraum die Pflichtversicherung festzustellen. Es werde um Mitteilung ersucht, aus welcher Tätigkeit die in den Einkommenssteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte stammen würden. Auf dieses Schreiben ist fristgerecht keine Antwort eingelangt.

3. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 03.10.2017 sprach die SVA sodann aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.01.1998 bis 31.12.1999 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege (Spruchpunkt 1.) und er verpflichtet sei, folgende monatliche Beiträge zu entrichten: in der Pensionsversicherung a.) von 01.01.1998 bis 31.12.1998: € 534,15, b.) von 01.01.1999 bis 31.12.1999: € 559,84, in der Krankenversicherung a.) von 01.01.1998 bis 31.12.1998: € 324,04, b.) von 01.01.1999 bis 31.12.1999: €

328,68 (Spruchpunkt 2.). Weiters sei er verpflichtet, einen monatlichen Beitragszuschlag in folgender Höhe zu entrichten: a.) von 01.01.1998 bis 31.12.1998: € 79,82, b.) von 01.01.1999 bis 31.12.1999: € 82,64 (Spruchpunkt 3.).

Begründend führte die SVA aus, dass selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert seien (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG), wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits eine Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz eingetreten sei. Hinsichtlich des Vorliegens einer betrieblichen Tätigkeit bestehe nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes eine Bindung an die einkommensteuerrechtliche Judikatur (VwGH 13.11.2013, Zl. 2013/08/0223, VwGH 20.3.2014, Zl 2013/08/0012, BVwG W178 2128029-1). Das bedeute, dass bei Vorliegen von Einkünften aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb vom Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit auszugehen sei. Dies treffe auch auf Einkünfte aus einer Vorstandstätigkeit zu. Der Beschwerdeführer sei laut Firmenbuch in den Jahren 1998 und 1999 Vorstand der XXXX AG sowie der XXXX AG gewesen. Da in beiden Jahren die Versicherungsgrenze überschritten worden sei, sei spruchgemäß die Pflichtversicherung festzustellen gewesen. Die Beitragsgrundlage sei 1998 und 1999 jeweils mit der Höchstbeitragsgrundlage festzustellen gewesen. Eine Verjährung der Beiträge sei noch nicht eingetreten. Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen stütze sich auf § 35 GSVG.

4. Mit Schreiben vom 05.11.2017 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 03.10.2017 Beschwerde, wobei er erklärte, eine schriftliche Begründung nachreichen zu wollen.

5. Über Verbesserungsauftrag der SVA reichte der Beschwerdeführer binnen offener Frist eine Begründung seiner Beschwerde nach, der zufolge der Beschwerdeführer davon ausgehe, dass er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in Österreich keine die Pflichtversicherung begründete Tätigkeit ausgeübt habe. Er beziehe auch keine Pension aus diesen Zeiträumen.

6. Am 13.12.2017 einlangend legte die SVA die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und teilte mit, dass das Finanzamt nunmehr betätigt habe, dass die in den Einkommenssteuerbescheiden des Beschwerdeführers ausgewiesenen Einkünfte aus dessen Tätigkeit als Vorstandsmitglied stammen würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Einkommensteuerbescheide des Beschwerdeführers betreffend die Jahre 1998 und 1999 weisen Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.H.v. € 170.781,16 bzw. € 163.949,91 aus.

Die o.a. Einkünfte stammen aus einer inländischen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Vorstandsmitglied.

Die Übermittlung des Einkommensteuerbescheides 1999 vom 19.11.2002 durch den gemäß § 229a GSVG vorgesehenen Datenaustausch erfolgte am 08.08.2003. Die Übermittlung des Einkommensteuerbescheides 1998 vom 19.12.2002 durch den gemäß § 229a GSVG vorgesehenen Datenaustausch erfolgte am 04.06.2004.

Die erstmalige Vorschreibung der Beiträge für 1999 erfolgte im ersten Quartal 2004. Die erstmalige Vorschreibung der Beiträge für 1998 erfolgte im 2. Quartal 2006. Die SVA hat die Beiträge für 1999 am 13.05.2004 im Insolvenzverfahren 4 S 52/02z vor dem Bezirksgericht Baden angemeldet. Die Anmeldung der Beiträge für 1998 in diesem Schuldenregulierungsverfahren erfolgte am 08.02.2006. Nach Schlussverteilung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 25.03.2009 wurden die Beiträge im 2. Quartal 2009 von der SVA erneut vorgeschrieben und der Beitragsrückstand in der Folge am 19.06.2009, 09.09.2011, 08.03.2013, 12.09.2014, 21.03.2016 und 15.09.2017 eingemahnt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage fest.

Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen der SVA, welche diese in unbedenklicher Weise auf die vorliegenden rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide sowie auf das Firmenbuch gestützt hat, nur insoweit entgegengetreten, als er ohne nähere Begründung behauptet, er habe im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine die Pflichtversicherung in Österreich begründende Tätigkeit ausgeübt.

Anhaltspunkte, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers auf Grund der (zeitraumbezogen anzuwendenden) Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 nicht nach österreichischem Recht zu beurteilen ist (Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten der EU, kein Wohnsitz in Ö.), sind nicht evident und wurde derartiges vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.

Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Die im ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher im Bereich des GSVG nicht zum Tragen. Gegenständlich hat die Entscheidung daher mittels Einzelrichters zu erfolgen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Der Beschwerdeführer bringt vor, im beschwerdegegenständlichen Zeitpunkt in Österreich keiner versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen zu sein.

Die Einkommensteuerbescheide des Beschwerdeführers betreffend die Jahre 1998 und 1999 weisen jedoch Einkünfte aus selbständiger Arbeit i. H.v. € 170.781,16 bzw. € 163.949,91 aus. Den Feststellungen zufolge stammen diese Einkünfte aus einer inländischen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Vorstandsmitglied.

Mangels Vorliegens einer Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten der EU ist die Einbeziehung in die Pflichtversicherung jedenfalls nach österreichischem Recht zu beurteilen.

Da die Tätigkeit als Vorstandsmitglied weder unter die Z 1, 2 oder 3 des § 2 GSVG subsumiert werden kann, kommt nur die Pflichtversicherung als "neuer Selbständiger" gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in Betracht.

Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenze übersteigende Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der letztgenannten Bestimmung besteht, sofern aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (vgl. VwGH 21.02.2007, Zl. 2004/08/0257; 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139 u.a.).

Die Kriterien der "neuen Selbständigkeit" werden im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG damit umschrieben, dass es sich (1) um selbständig erwerbstätige Personen handelt, die (2) auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Der Gesetzgeber nimmt damit sowohl auf die selbständige Erwerbstätigkeit als auch auf die betriebliche Tätigkeit zweimal Bezug, einmal ausdrücklich und ein zweites Mal indirekt durch die Zitierung der §§ 22 und 23 EStG 1988.

Mit dem Begriff "betriebliche Tätigkeit" wird die betriebliche/berufliche Tätigkeit gegenüber privaten Tätigkeiten abgegrenzt. Die Versicherungspflicht der "neuen Selbständigen" soll demnach für jedes Erwerbseinkommen bestehen, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist (VwGH 18.12.2003, Zl. 2000/08/0068).

Der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist auch eine Tätigkeit als Vorstandsmitglied in diesem Sinne eine "betriebliche", weil sie sich als Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsleben darstellt und keinesfalls der Privatsphäre einer Person angehört.

Dementsprechend erfolgte die Feststellung der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG im beschwerdegegenständlichen Zeitraum durch die SVA zu Recht.

Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist ebenfalls eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind (VwGH 19.10.2011, Zl. 2011/08/0108). Somit ist der belangten Behörde auch nicht entgegenzutreten, wenn sie hinsichtlich der Höhe der der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Einkünfte von einer Bindung an den jeweiligen Einkommensteuerbescheid ausgegangen ist.

Feststellungsverjährung ist noch nicht eingetreten, da die mit der Übermittlung der Einkommenssteuerbescheide in Gang gesetzte dreijährige Verjährungsfrist des § 40 Abs. 1 GSVG mittels Beitragsvorschreibungen (Übersendung von Kontoauszügen) und weiteren auf die Verpflichtung zur Zahlung gerichteten Maßnahmen (Anmeldung der Forderungen im Insolvenzverfahren, Mahnungen etc.) unterbrochen und der Ablauf der Frist schließlich durch die Einleitung des beschwerdegegenständlichen Feststellungsverfahrens gehemmt wurde.

Beitragsgrundlage ist gemäß § 25 Abs. 2 GSVG der nach Abs. 1 ermittelte Betrag zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge sowie zuzüglich der vom jeweiligen Versicherungsträger im jeweiligen Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz, letztere nur dann, wenn sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG gelten. Nicht maßgeblich ist, ob diese Beiträge tatsächlich als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden.

Gemäß § 27 GSVG ist von den nach § 2 Abs. 1 GSVG Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung folgender Beitrag auf Basis der Beitragsgrundlage zu leisten:

1998: 15 %

1999: 15,5%

Gemäß § 27 GSVG ist von den nach § 2 Abs. 1 GSVG Pflichtversicherten in der Krankenversicherung von 01.01.1998 bis 31.12.1999 ein Beitrag von 8,6 % der Beitragsgrundlage zu entrichten. Gemäß § 27a GSVG ist ein Zusatzbeitrag von 0,5 % der Beitragsgrundlage zu entrichten.

Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Diese beträgt 1998 monatlich € 3.560,97 und 1999 monatlich € 3.611,84.

Gemäß § 35 Abs. 6 GSVG haben Versicherte, deren Pflichtversicherung im Nachhinein nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides festgestellt wird, einen Beitragszuschlag in Höhe von 9,3 % der Beiträge zu entrichten.

Der Beschwerdeführer hat gegen die von der SVA auf der Grundlage der o. a. gesetzlichen Bestimmungen ermittelte Höhe der zu entrichtenden Beiträge und Beitragszuschläge keine Einwendungen erhoben.

Weil auch das Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken ob der Richtigkeit der vorgenommenen Berechnungen hegt, erweist sich die Beschwerde somit auch hinsichtlich der Höhe der vorgeschriebenen Beiträge und Beitragszuschläge als nicht berechtigt, weswegen sie gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen und der bekämpfte Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen ist.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der der Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt auf Grund der Aktenlage hinreichend feststeht und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder

Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140)

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beitragsrückstand, Einkommenssteuerbescheid, Pflichtversicherung,
selbstständig Erwerbstätiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W209.2179413.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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