TE Bvwg Beschluss 2018/8/28 G311 2204047-1

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Veröffentlicht am 28.08.2018
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Entscheidungsdatum

28.08.2018

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67

Spruch

G311 2204047-1/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Belgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2018, Zahl: XXXX, betreffend Aufenthaltsverbot:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA - VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wurde gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 67 FPG ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, der beschwerdeführenden Partei gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt sowie einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen in Österreich wegen des Vergehens des schweren, gewerbsmäßigen Diebstahls, teilweise durch Einbruch begangen, wegen 12 Fakten zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden sei. Er habe sich dafür in Wohnhäuser eingeschlichen. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde wiederum allgemein auf die die mehrmaligen strafbaren Handlungen im Bundesgebiet verwiesen. Weitere Ausführungen fehlen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 18 Abs. 3 FPG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

In diesem Zusammenhang ist auf die zu vor Inkrafttreten des FrÄG 2011 geltenden und diesbezüglich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen des FPG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise der beschwerdeführenden Partei nach § 86 Abs. 3 FPG (Durchsetzungsaufschub) geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen. Gleiches gilt für die enthaltenen Überlegungen zum Ausschluss einer aufschiebenden Wirkung der Berufung, weil die aufschiebende Wirkung einer Berufung und die Gewährung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes von ihren Zwecken und ihren Wirkungen her nicht vergleichbar sind (vgl. VwGH vom 21.11.2006, 2006/21/0171 mwN).

Eine derartige Begründung ist im angefochtenen Bescheid nicht enthalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G311.2204047.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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